AS 2009 3731
AS 2009 3731
Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV)
Änderung vom 17. Juli 2009
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet:
I Der Zollerleichterungsverordnung vom 4. April 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 17 Abs. 3
3 Für weitergegebene Waren, für die eine Rückerstattung gewährt wurde oder
gewährt wird, muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvor- behalt nach Anhang 2 angebracht werden.
II Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2009 in Kraft.
17. Juli 2009 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz
1 SR 631.012
2009-1380 3731
Zollerleichterungsverordnung AS 2009
Anhang 1 (Art. 3)
Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck
1. Aufhebung einer Zollbegünstigung für die Tarifnummer 1504.1091
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1504. Lebertran zu Futterzwecken 1.—
10 91
2. Einfügung von neuen Zollbegünstigungen für die Tarifnummern 1001.9032 und
1103.1119
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1001. Weichweizen zur Herstellung von
90 32 Quellmehl 2.––
Begünstigung bisher 1103. …
11 19 – – Hartweizendunst zur Teigwaren- 48.—
fabrikation Ersetzen durch 1103. …
11 19 – – Hartweizengriess zur Herstellung von 9.50
Teigwaren
Zollerleichterungsverordnung AS 2009
3. Änderung von Zollansätzen für die folgenden Tarifnummern
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
1507. Sojaöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 139.70
90 98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Her-
modifiziert stellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) Ersetzen durch
1507. Sojaöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 140.20
90 98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Her-
modifiziert stellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
Zollerleichterungsverordnung AS 2009
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
1507. Fraktionen von Sojaöl, auch raffiniert, zur Nachraffination und 142.70
90 18 nicht chemisch modifiziert, mit einem anschliessenden Her-
90 19 Schmelzpunkt, der über demjenigen stellung von Speiseölen
des Sojaöls liegt und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder meh- rere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) Ersetzen durch
1507. Fraktionen von Sojaöl, auch raffiniert, zur Nachraffination und 139.75
90 18 nicht chemisch modifiziert, mit einem anschliessenden Her-
Schmelzpunkt, der über demjenigen stellung von Speiseölen des Sojaöls liegt und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder meh- rere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
1507. Fraktionen von Sojaöl, auch raffiniert, zur Nachraffination und 140.90
90 19 nicht chemisch modifiziert, mit einem anschliessenden Her-
Schmelzpunkt, der über demjenigen stellung von Speiseölen des Sojaöls liegt und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder meh- rere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
Zollerleichterungsverordnung AS 2009
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
1507. Fraktionen von Sojaöl, nicht chemisch zur Herstellung von 148.—
90 18 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten
90 19 der über demjenigen des Sojaöls liegt,
raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht. Ersetzen durch
1507. Fraktionen von Sojaöl, nicht chemisch zur Herstellung von 144.90
90 18 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten
der über demjenigen des Sojaöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
1507. Fraktionen von Sojaöl, nicht chemisch zur Herstellung von 146.15
90 19 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten
der über demjenigen des Sojaöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
Zollerleichterungsverordnung AS 2009
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
1508. Erdnussöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 139.70
90 98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Her-
modifiziert stellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) Ersetzen durch
1508. Erdnussöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 140.20
90 98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Her-
modifiziert stellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
Zollerleichterungsverordnung AS 2009
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
1508. Fraktionen von Erdnussöl, auch zur Nachraffination und 142.70
90 18 raffiniert, nicht chemisch modifiziert, anschliessenden Her-
90 19 mit einem Schmelzpunkt, der über stellung von Speiseölen
demjenigen des Erdnussöls liegt und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) Ersetzen durch
1508. Fraktionen von Erdnussöl, auch zur Nachraffination und 139.75
90 18 raffiniert, nicht chemisch modifiziert, anschliessenden Her-
mit einem Schmelzpunkt, der über stellung von Speiseölen demjenigen des Erdnussöls liegt und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
1508. Fraktionen von Erdnussöl, auch zur Nachraffination und 140.90
90 19 raffiniert, nicht chemisch modifiziert, anschliessenden Her-
mit einem Schmelzpunkt, der über stellung von Speiseölen demjenigen des Erdnussöls liegt und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
Zollerleichterungsverordnung AS 2009
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
1508. Fraktionen von Erdnussöl, nicht zur Herstellung von 148.—
90 18 chemisch modifiziert, mit einem Speiseölen und -fetten
90 19 Schmelzpunkt, der über demjenigen
des Erdnussöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht. Ersetzen durch
1508. Fraktionen von Erdnussöl, nicht zur Herstellung von 144.90
90 18 chemisch modifiziert, mit einem Speiseölen und -fetten
Schmelzpunkt, der über demjenigen des Erdnussöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
1508. Fraktionen von Erdnussöl, nicht zur Herstellung von 146.15
90 19 chemisch modifiziert, mit einem Speiseölen und -fetten
Schmelzpunkt, der über demjenigen des Erdnussöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
Zollerleichterungsverordnung AS 2009
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
1511. Fraktionen von Palmöl, auch raffiniert, zur Nachraffination und 142.70
90 18 nicht chemisch modifiziert, mit einem anschliessenden Her-
90 19 Schmelzpunkt, der über demjenigen stellung von Speiseölen
des Palmöls liegt und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) Ersetzen durch
1511. Fraktionen von Palmöl, auch raffiniert, zur Nachraffination und 139.75
90 18 nicht chemisch modifiziert, mit einem anschliessenden Her-
Schmelzpunkt, der über demjenigen stellung von Speiseölen des Palmöls liegt und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
1511. Fraktionen von Palmöl, auch raffiniert, zur Nachraffination und 140.90
90 19 nicht chemisch modifiziert, mit einem anschliessenden Her-
Schmelzpunkt, der über demjenigen stellung von Speiseölen des Palmöls liegt und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
Zollerleichterungsverordnung AS 2009
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
1511. Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch zur Herstellung von 148.—
90 18 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten
90 19 der über demjenigen des Palmöls liegt,
raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht. Ersetzen durch
1511. Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch zur Herstellung von 144.90
90 18 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten
der über demjenigen des Palmöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
1511. Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch zur Herstellung von 146.15
90 19 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten
der über demjenigen des Palmöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
Zollerleichterungsverordnung AS 2009
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
1511. Palmöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 139.70
90 98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Her-
modifiziert stellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) Ersetzen durch
1511. Palmöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 140.20
90 98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Her-
modifiziert stellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
Begünstigung bisher
1512. Sonnenblumenöl, Safloröl oder zur Nachraffination und 139.70
19 98 Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, anschliessenden Her-
29 91 auch raffiniert, aber nicht chemisch stellung von Speiseölen
modifiziert und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) Ersetzen durch
1512. Sonnenblumenöl, Safloröl oder zur Nachraffination und 140.20
19 98 Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, anschliessenden Her-
29 91 auch raffiniert, aber nicht chemisch stellung von Speiseölen
modifiziert und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
Zollerleichterungsverordnung AS 2009
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
1512. Fraktionen von Sonnenblumenöl oder zur Nachraffination und 142.70
19 18 Safloröl, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Her-
19 19 chemisch modifiziert, mit einem stellung von Speiseölen
Schmelzpunkt, der über demjenigen und -fetten des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) Ersetzen durch
1512. Fraktionen von Sonnenblumenöl oder zur Nachraffination und 139.75
19 18 Safloröl, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Her-
chemisch modifiziert, mit einem stellung von Speiseölen Schmelzpunkt, der über demjenigen und -fetten des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
1512. Fraktionen von Sonnenblumenöl oder zur Nachraffination und 140.90
19 19 Safloröl, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Her-
chemisch modifiziert, mit einem stellung von Speiseölen Schmelzpunkt, der über demjenigen und -fetten des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
Zollerleichterungsverordnung AS 2009
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
1512. Fraktionen von Sonnenblumenöl oder zur Herstellung von 148.—
19 18 Safloröl, aber nicht chemisch Speiseölen und -fetten
19 19 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt,
der über demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht. Ersetzen durch
1512. Fraktionen von Sonnenblumenöl oder zur Herstellung von 144.90
19 18 Safloröl, aber nicht chemisch Speiseölen und -fetten
modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
1512. Fraktionen von Sonnenblumenöl oder zur Herstellung von 146.15
19 19 Safloröl, aber nicht chemisch Speiseölen und -fetten
modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
Zollerleichterungsverordnung AS 2009
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
1513. Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder zur Nachraffination und 157.70
19 98 Babassuöl und ihre Fraktionen, auch anschliessenden Her-
29 98 raffiniert, aber nicht chemisch stellung von Speiseölen
modifiziert und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) Ersetzen durch
1513. Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder zur Nachraffination und 147.55
19 98 Babassuöl und ihre Fraktionen, auch anschliessenden Her-
29 98 raffiniert, aber nicht chemisch stellung von Speiseölen
modifiziert und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
Zollerleichterungsverordnung AS 2009
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
1513. Fraktionen von Palmkernöl oder zur Nachraffination und 157.70
29 18 Babassuöl, auch raffiniert, nicht anschliessenden Her-
29 19 chemisch modifiziert, mit einem stellung von Speiseölen
Schmelzpunkt, der über demjenigen und -fetten des Palmkern- oder Babassuöls liegt (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) Ersetzen durch
1513. Fraktionen von Palmkernöl oder zur Nachraffination und 154.40
29 18 Babassuöl, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Her-
chemisch modifiziert, mit einem stellung von Speiseölen Schmelzpunkt, der über demjenigen und -fetten des Palmkern- oder Babassuöls liegt (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
1513. Fraktionen von Palmkernöl oder zur Nachraffination und 155.70
29 19 Babassuöl, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Her-
chemisch modifiziert, mit einem stellung von Speiseölen Schmelzpunkt, der über demjenigen und -fetten des Palmkern- oder Babassuöls liegt (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
Zollerleichterungsverordnung AS 2009
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
1513. Fraktionen von Palmkernöl oder zur Herstellung von 163.––
29 18 Babassuöl, nicht chemisch modifiziert, Speiseölen und -fetten
29 19 mit einem Schmelzpunkt, der über
demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit anderen Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht. Ersetzen durch
1513. Fraktionen von Palmkernöl oder zur Herstellung von 159.60
29 18 Babassuöl, nicht chemisch modifiziert, Speiseölen und -fetten
mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit anderen Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
1513. Fraktionen von Palmkernöl oder zur Herstellung von 160.95
29 19 Babassuöl, nicht chemisch modifiziert, Speiseölen und -fetten
mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit anderen Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
Zollerleichterungsverordnung AS 2009
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
1514. Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre zur Nachraffination und 139.70
19 91 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Her-
99 91 chemisch modifiziert stellung von Speiseölen
und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) Ersetzen durch
1514. Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre zur Nachraffination und 140.20
19 91 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Her-
99 91 chemisch modifiziert stellung von Speiseölen
und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
Begünstigung bisher
1515. Andere pflanzliche Fette und andere zur Nachraffination und 139.70
19 91 fette pflanzliche Öle (einschliesslich anschliessenden Her-
29 91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch stellung von Speiseölen
30 91 raffiniert, aber nicht chemisch und -fetten
50 91 modifiziert (Die Nachraffination
90 18 umfasst eine oder
90 28 mehrere der folgenden
90 38 Stufen der Raffination:
90 98 Entsäuern, Entfärben,
Desodorieren.) Ersetzen durch
1515. Andere pflanzliche Fette und andere zur Nachraffination und 140.20
19 91 fette pflanzliche Öle (einschliesslich anschliessenden Her-
29 91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch stellung von Speiseölen
30 91 raffiniert, aber nicht chemisch und -fetten
50 91 modifiziert (Die Nachraffination
90 18 umfasst eine oder
90 28 mehrere der folgenden
90 38 Stufen der Raffination:
90 98 Entsäuern, Entfärben,
Desodorieren.)
Zollerleichterungsverordnung AS 2009
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Nachraffination und 142.70
10 91 und ihre Fraktionen, andere als Kokos- anschliessenden Her-
10 99 und Palmkernöle, ganz oder teilweise stellung von Speiseölen
20 93 hydriert, umgeestert, wiederverestert und -fetten
20 98 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch (Die Nachraffination
nicht anders zubereitet umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) Ersetzen durch
1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Nachraffination und 139.75
10 91 und ihre Fraktionen, andere als Kokos- anschliessenden Her-
20 93 und Palmkernöle, ganz oder teilweise stellung von Speiseölen
hydriert, umgeestert, wiederverestert und -fetten oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch (Die Nachraffination nicht anders zubereitet umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Nachraffination und 140.90
10 99 und ihre Fraktionen, andere als Kokos- anschliessenden Her-
20 98 und Palmkernöle, ganz oder teilweise stellung von Speiseölen
hydriert, umgeestert, wiederverestert und -fetten oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch (Die Nachraffination nicht anders zubereitet umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
Zollerleichterungsverordnung AS 2009
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von 148.—
10 91 und ihre Fraktionen, andere als Kokos- Speiseölen und -fetten
10 99 und Palmkernöle, ganz oder teilweise
20 93 hydriert, umgeestert, wiederverestert
20 98 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch
nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht. Ersetzen durch
1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von 144.90
10 91 und ihre Fraktionen, andere als Kokos- Speiseölen und -fetten
20 93 und Palmkernöle, ganz oder teilweise
hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von 146.15
10 99 und ihre Fraktionen, andere als Kokos- Speiseölen und -fetten
20 98 und Palmkernöle, ganz oder teilweise
hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
Zollerleichterungsverordnung AS 2009
4. Redaktionelle Anpassung der Tarifnummern 0809.4012, 0809.4013, 0809.4092
und 0809.4093
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
0809 Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von ––.10
40 12 Spirituosen
40 13
0809 Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von ––.10
40 92 Spirituosen
40 93 Ersetzen durch
0809 Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von ––.10
40 12 Spirituosen
40 13 40 92 40 93