AS 2009 401
Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV)
Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV)
Änderung vom 14. Januar 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 5 Bst. b
5 Diese Verordnung gilt nicht für:
b. die Durchfuhr von Stoffen und Zubereitungen unter Zollüberwachung, sofern dabei keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;
Art. 2 Abs. 1 Bst. b, 2 Bst. a, b, h, i, j und 4
1 Im Sinne einer näheren Ausführung gegenüber dem ChemG bedeuten in dieser
Verordnung: b. Aufgehoben
2 Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:
a. Gegenstand: Erzeugnis, bestehend aus einem oder mehreren Stoffen oder Zubereitungen, das bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in grösserem Masse als die chemische Zusammenset- zung seine Endfunktion bestimmt; b. Fussnoten 14 ABl. C 146 A vom 15.6.1990, S.1, berichtigt in ABl. C 54 vom 1.3.2002, S. 13). Der Text des EINECS kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse http://ecb.jrc.ec.europa.eu/esis/index.php?PGM=ein abgerufen werden. 15 European inventory of existing commercial chemical substances / Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe. h. wissenschaftliche Forschung und Entwicklung: unter kontrollierten Bedin- gungen durchgeführte wissenschaftliche Versuche, Analysen oder For- schungsarbeiten mit chemischen Stoffen in Mengen unter 1 Tonne pro Jahr;
1 SR 813.11
2007-2804 401
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i. produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung: mit der Produktentwicklung oder der Weiterentwicklung eines Stoffes als solchem, in Zubereitungen oder Erzeugnissen zusammenhängende wissenschaftliche Entwicklung, bei der zur Entwicklung des Produktionsprozesses oder zur Erprobung der Anwendungsmöglichkeiten des Stoffes Versuche in Pilot- oder Produktionsanlagen durchgeführt werden; j. qualifizierte Prüfungszusammenfassung (robust study summary): detaillierte Zusammenfassung der Ziele, Methoden, Ergebnisse und Schlussfolgerungen eines umfassenden Prüfberichts mit Informationen, die für eine unabhängige Beurteilung der Prüfung ausreichen, sodass der umfassende Prüfbericht möglichst nicht mehr eingesehen werden muss.
4 Die Verwendung von Begriffen nach den Artikeln 56a, 56c und 56d richtet sich
nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 20082 über die Einstufung, Kennzeichnung und Ver- packung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richt- linien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (GHS-Verordnung).
Art. 3 Fussnote 17 ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Richt- linie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung eines Europäischen Amtes für chemische Stoffe, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 852.
Art. 6a Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität 1. Als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) gelten Stoffe, die die Krite- rien nach Kapitel 1 des Anhangs XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 20063 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaf- fung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (Verordnung [EG] Nr. 1907/2006) erfüllen.
2 ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten
Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch oder http://eur-lex.europa.eu/ abgerufen werden. 3 ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, berichtigt in ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 vom 15. November 2007, ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch oder http://eur-lex.europa.eu/ abgerufen werden.
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2. Als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) gelten Stoffe, die die
Kriterien nach Kapitel 2 des Anhangs XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen.
1 Zur Selbstkontrolle nach den Artikeln 5 ChemG und 26 USG muss die Herstellerin
beurteilen, ob Stoffe oder Zubereitungen das Leben oder die Gesundheit des Men- schen oder die Umwelt gefährden können. Sie muss sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung: a. einstufen; b. verpacken; c. kennzeichnen; d. die Expositionsszenarien erstellen; e. ein Sicherheitsdatenblatt erstellen. 1bis Sie kann Stoffe oder Zubereitungen, die nicht für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nach den Artikeln 8 und 10–15 oder gemäss Arti- kel 56a nach den Anforderungen der GHS-Verordnung einstufen. 1ter Bei nach Artikel 56a eingestuften Stoffen und Zubereitungen sind Artikel 56d für die Kennzeichnung und Verpackung und Artikel 56e für Folgepflichten, die an die Einstufung oder Kennzeichnung anknüpfen, massgebend.
2 Enthalten Gegenstände gefährliche Stoffe (gefährliche Inhaltsstoffe), als PBT
geltende Stoffe oder als vPvB geltende Stoffe, so muss die Herstellerin zur Selbst- kontrolle nach Artikel 26 USG beurteilen, ob diese bei der bestimmungsgemässen oder der zu erwartenden Verwendung der Gegenstände oder bei der vorschriftsge- mässen Entsorgung die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können.
Art. 8 Abs. 2 Bst. b
2 Die Einstufung hat zu erfolgen:
b. bei neuen Stoffen: gestützt auf die Daten des technischen Dossiers nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b.
Art. 12 Fussnote 21 ABl. Nr. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, berichtigt in L 6 vom 10.1.2002, S. 71, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Art. 16 Anmeldepflicht
1 Die Herstellerin eines neuen Stoffes oder die Alleinvertreterin muss den neuen
Stoff bei der Anmeldestelle anmelden, bevor sie ihn als solchen, in einer Zuberei- tung oder in einem Gegenstand, aus dem er unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden soll, erstmals in Ver- kehr bringt.
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2 Die Anmeldestelle kann die Anmeldung eines in einem Gegenstand enthaltenen
Stoffes verlangen, wenn es Gründe zur Annahme gibt, dass der Stoff bei der Ver- wendung des Gegenstandes freigesetzt werden kann.
Art. 16a Massgebende Menge eines Stoffes Massgebend für die in den Artikeln 17, 18, 18b, 22, 59, 60 und in Anhang 3 erwähn- ten Mengen eines Stoffes ist: a. wenn der Stoff im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hergestellt wird: die gesamte im EWR von einer Herstellerin pro Jahr hergestellte Menge, von der die Anmelderin einen Teil bezieht; b. wenn der Stoff in der Schweiz hergestellt wird, die grössere der folgenden Mengen:
1. die in der Schweiz pro Jahr in Verkehr gebrachte Menge, oder
2. die grösste pro Jahr an einen bestimmten europäischen Importeur in den
EWR ausgeführte Menge; c. wenn der Stoff ausserhalb der Schweiz und des EWR hergestellt wird und die Anmelderin den Stoff direkt aus dem Herstellungsland einführt: die pro Jahr in die Schweiz eingeführte Menge; d. wenn der Stoff ausserhalb der Schweiz und des EWR hergestellt wird und die Anmelderin den Stoff aus einem EWR-Mitgliedstaat einführt: die gesamte in den EWR von einem Importeur pro Jahr eingeführte Menge, von der die Anmelderin einen Teil bezieht.
Art. 17 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
1 Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für:
a. Polymere, die weniger als 2 Prozent eines neuen Stoffes in gebundener Form enthalten; b. Stoffe, die in der No-longer-Polymer-Liste4 aufgeführt sind; c. Stoffe, für die die massgebende Menge nach Artikel 16a unter 1 Tonne pro Jahr liegt; d. Stoffe, die von einer Herstellerin in Verkehr gebracht werden:
1. ausschliesslich zu Zwecken der produkt- und verfahrensorientierten
Forschung und Entwicklung,
2. höchstens in der für den genannten Zweck erforderlichen Menge, und
4 Notification of New Substances in accordance with Directive 67/548/EEC on the
Classification, Packaging and Labelling of Dangerous substances. No longer Polymer List Version 3 (EUR 20853 EN/3) 2007. Die Liste kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.
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3. höchstens während fünf Jahren; auf begründeten Antrag kann die
Anmeldestelle im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen diese Frist um weitere fünf oder zehn Jahre verlängern; e. Stoffe, die ausschliesslich als Ausgangs-, Wirk- und Zusatzstoffe in Lebens- mitteln, Heilmitteln und Futtermitteln verwendet werden; f. Stoffe, die in der Schweiz bezogen werden; g. Zwischenprodukte. 2 Besteht Grund zur Annahme, dass ein bestimmter Stoff, der nach Absatz 1 von der Anmeldepflicht ausgenommen ist, eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt darstellen kann, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Herstellerin die Vorlage bestimmter Prüfberichte. Die Anforderungen an diese Prüfberichte dürfen nicht über das technische Dossier nach Anhang 3 Ziffer 7 Buchstabe a, Ziffer 8 Buchstabe a und Ziffer 9 Buchstabe a hinausgehen.
Art. 18 Form und Inhalt der Anmeldung
1 Die Anmeldung hat in vierfacher Ausführung zu erfolgen. Das Begleitschreiben
muss in einer Amtssprache abgefasst und auf Papier eingereicht werden. Die Daten und Unterlagen können statt in einer Amtssprache auf Englisch abgefasst und statt auf Papier auf einem elektronischem Datenträger eingereicht werden.
2 Die Anmeldung muss folgende Daten und Unterlagen umfassen:
a. die massgebende Menge nach Artikel 16a unter Angabe, welche der Voraus- setzungen (Art. 16a Bst. a, b, c oder d) zutrifft; b. ein technisches Dossier mit folgenden, in Anhang 3 genauer aufgeführten Angaben:
1. Identität der Anmelderin,
2. Identität des Stoffes,
3. Informationen zu Herstellung und Verwendung,
4. Einstufung und Kennzeichnung,
5. Leitlinien für die sichere Verwendung,
6. gegebenenfalls eine Beurteilung der Exposition,
7. qualifizierte Prüfungszusammenfassungen mit Bezug auf die physika-
lisch-chemischen Eigenschaften,
8. qualifizierte Prüfungszusammenfassungen mit Bezug auf die gesund-
heitsgefährdenden Eigenschaften,
9. qualifizierte Prüfungszusammenfassungen mit Bezug auf die umweltge-
fährlichen Eigenschaften; c. wenn die massgebende Menge eines Stoffes nach Artikel 16a pro Jahr
10 Tonnen oder mehr entspricht: einen Stoffsicherheitsbericht nach Arti-
d. einen Vorschlag für ein Sicherheitsdatenblatt im Fall von gefährlichen Stof- fen oder PBT- oder vPvB-Stoffen;
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e. alle verfügbaren Unterlagen und Informationen über die Exposition und die schädlichen Wirkungen des Stoffes auf Mensch und Umwelt, soweit diese nicht bereits aus dem technischen Dossier nach Buchstabe b hervorgehen. 3 Absatz 2 Buchstabe c ist nicht anwendbar für neue Stoffe, die in Form von Zube- reitungen in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration des Stoffes unter folgenden Werten liegt: a. den Konzentrationsgrenzen nach Anhang II Teil B oder Anhang III Teil B der Richtlinie 1999/45/EG; b. den Konzentrationsgrenzen, die bei der offiziellen Einstufung (Art. 9) fest- gelegt wurden; c. den in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten anwend- baren Konzentrationen; oder d. 0,1 Gewichtsprozent bei PBT- oder vPvB-Stoffen.
4 Sind in den Situationen, die in Artikel 16a Buchstabe a oder d erfasst werden,
bestimmte der in Absatz 2 verlangten Unterlagen nicht vorhanden oder kann die Anmelderin sie nicht mit zumutbarem Aufwand beschaffen, so muss sie dies bele- gen.
5 Die Anmeldestelle kann von der Anmelderin Prüfberichte verlangen, die über das
technische Dossier hinausgehen und für die Beurteilung des Stoffes relevant sind, sofern sie vorhanden sind und von der Anmelderin mit zumutbarem Aufwand beschafft werden können.
Art. 18a Stoffsicherheitsbericht Der Stoffsicherheitsbericht enthält die Stoffsicherheitsbeurteilung gemäss den Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Die Stoffsicher- heitsbeurteilung umfasst folgende Schritte: a. Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Gesundheit des Menschen; b. Ermittlung schädlicher Wirkungen durch physikalisch-chemische Eigen- schaften; c. Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Umwelt; d. Ermittlung der PBT- und der vPvB-Eigenschaften; e. falls der Stoff gefährliche Eigenschaften oder PBT- oder vPvB-Eigen- schaften aufweist:
1. eine Beurteilung der Exposition, bei der alle identifizierten Verwen-
dungen zu berücksichtigen sind (Expositionsszenario),
2. eine Beschreibung der Risiken, bei der alle identifizierten Verwendun-
gen zu berücksichtigen sind.
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Art. 18b Vor dem 1. Juni 2008 in der EU angemeldete Stoffe 1 Für Stoffe, die in der EU vor dem 1. Juni 2008 angemeldet wurden, können die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2–9 aufgeführten Unterlagen durch die in der EU eingereichte Anmeldung und allfällige Folgeinformationen, mit der entspre- chenden Anmeldenummer und, soweit vorhanden, der Risikobewertung ersetzt werden.
2 Wenn die massgebende Menge eines Stoffes nach Artikel 16a die Mengenschwelle
übersteigt, für die der Stoff in der EU angemeldet wurde, muss die Anmeldung die Folgeinformationen nach Artikel 18 Absatz 2, die der höheren Mengenschwelle entsprechen, enthalten.
3 Bei der erstmaligen Anmeldung eines neuen Stoffes kann die Anmeldestelle im
Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen eine Zusammenfassung des technischen Dossiers akzeptieren, wenn die Anmelderin nachweist, dass: a. die Schutzdauer der Daten in der EU abgelaufen ist; und b. die Identität des Stoffes sowie der Gehalt und die Identität der Verunreini- gungen gleich sind wie diejenigen des in der EU angemeldeten Stoffes.
Art. 19 Aufgehoben
Art. 22 Abs. 2
2 Diese Anfrage muss Angaben enthalten über:
a. die Identität des Stoffes nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2; b. die nach Artikel 16a massgebende Menge eines Stoffes.
Gliederungstitel vor Art. 25
3. Abschnitt:
Mitteilung neuer Stoffe für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung
Art. 25 Mitteilungspflicht Die Herstellerin eines neuen Stoffes, der nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d nicht anmeldepflichtig ist, oder ihre Alleinvertreterin muss der Anmeldestelle eine Mittei- lung machen, bevor sie den neuen Stoff als solchen oder als Inhaltsstoff einer Zube- reitung oder eines Gegenstandes, aus dem er unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden soll, erstmals in Ver- kehr bringt.
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Art. 26 Abs. 2 Bst. h und 3
2 Die Mitteilung muss folgende Daten und Unterlagen umfassen:
h. bei gefährlichen Stoffen oder PBT- oder vPvB-Stoffen: einen Vorschlag für ein Sicherheitsdatenblatt.
3 Aufgehoben
Art. 28 Abs. 1 Bst. a
1 Die Beurteilungsstellen überprüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich:
a. ob die Unterlagen vollständig sind oder ob andernfalls die von der Anmelde- rin vorgebrachten Gründe stichhaltig sind;
2bis Ermöglicht eine qualifizierte Prüfungszusammenfassung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 7–9 keine unabhängige Beurteilung einer bestimmten Prüfung, so kann die Anmeldestelle den vollständigen Prüfbericht verlangen.
Art. 31 Abs. 2
2 Die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b verkürzt sich auf 30 Tage, wenn die Anmel-
derin eine behördliche Bestätigung eingereicht hat, aus der hervorgeht, dass der Stoff in der EU vor dem 1. Juni 2008 angemeldet wurde und dass die Anmeldung angenommen wurde.
Art. 34 Anforderungen
1 Die Prüfungen zur Bestimmung der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen
sind durchzuführen: a. nach den Prüfmethoden, die in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 20085 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemi- scher Stoffe (REACH) festgelegt sind; oder b. nach den Testrichtlinien für Chemikalien der Organisation für wirtschaft- liche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom August 20076 (OECD-Testrichtlinien).
5 ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten
Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch oder http://eur-lex.europa.eu/ abgerufen werden. 6 OECD Guidelines for the Testing of Chemicals – August 2007. Die Texte der Testricht- linien können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch oder http://www.oecd.org/ abgerufen werden.
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2 Andere Prüfmethoden dürfen angewendet werden, wenn:
a. keine Methode nach Absatz 1 vorgeschrieben ist; b. die Herstellerin begründen kann, dass eine vorgeschriebene Methode zur Bestimmung einer physikalisch-chemischen Eigenschaft nicht geeignet ist; oder c. die Methode in der EU nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anerkannt ist.
3 Werden andere Prüfmethoden angewendet, so muss die Herstellerin nachweisen,
dass diese: a. zu validen Ergebnissen führen; und b. im Fall von Tierversuchen dem Tierschutz gebührend Rechnung tragen.
4 Die nicht-klinischen Prüfungen zur Bestimmung von gesundheitsgefährdenden und
umweltgefährlichen Eigenschaften sind unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) nach der Verordnung vom 18. Mai 20057 über die Gute Labor- praxis durchzuführen. 5 Sind bei einzelnen Prüfungen die Grundsätze der GLP nicht oder nicht vollständig eingehalten worden, so hat die Person, die die Prüfberichte einreicht, dies zu begründen. Die Anmeldestelle entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungs- stellen, ob sie diese Prüfergebnisse annimmt.
Gliederungstitel vor Art. 35
4. Kapitel:
Verpackung, Kennzeichnung, Expositionsszenarien und Sicherheitsdatenblatt
1. Abschnitt: Verpackung
Art. 37 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 39 Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen 1 Wer als Herstellerin gefährliche Stoffe oder Zubereitungen an Dritte abgibt, muss in der Kennzeichnung angeben: a. den Namen des Stoffes oder der Zubereitung; b. den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der Herstellerin; werden Stoffe oder Zubereitungen aus einem EWR-Mitgliedstaat eingeführt und sind sie nicht zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt, kann der Name der Herstellerin durch den Namen der für das Inverkehrbringen im
7 SR 813.112.1
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EWR zuständigen Person gemäss Artikel 10 Ziffer 2.2 der Richtlinie 1999/45/EG ersetzt werden. c. bei Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind: die Füll- menge; d. die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen nach Anhang 1 Ziffer 1; e. die R-Sätze nach Anhang 1 Ziffer 2 zur Bezeichnung der besonderen Gefah- ren; f. die S-Sätze nach Anhang 1 Ziffer 3 zur Bezeichnung der Sicherheitsrat- schläge; g. die chemische Bezeichnung der gefährlichen Stoffe einer Zubereitung gemäss Anhang 1 Ziffer 4; h. bei Stoffen: die EG-Nr.8.
2 Für die chemische Bezeichnung eines gefährlichen Stoffes ist massgebend:
a. bei offiziell eingestuften Stoffen: die offizielle Bezeichnung; b. bei nicht offiziell eingestuften Stoffen: eine international anerkannte Nomenklatur.
Art. 40 Kennzeichnung von Zubereitungen mit besonderen Gefahren Für Zubereitungen mit besonderen Gefahren gelten neben den erforderlichen Infor- mationen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a und b die Bestimmungen von Anhang 1 Ziffer 5.
Art. 41 und 42 Aufgehoben
Art. 43 Abs. 3 und 4
3 Der Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur kann für eine Zubereitung beantragt
werden: a. in einer bestimmten Zusammensetzung; b. mit einem bestimmten Handelsnamen oder einer bestimmten Bezeichnung der Zubereitung; c. die einen Stoff, dessen Identität im Rahmen der Kennzeichnung geheim gehalten werden soll, enthält; d. für bestimmte Verwendungszwecke.
4 Der Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur einer Zubereitung wird einer
bestimmten Herstellerin gewährt; er ist persönlich und nicht übertragbar.
8 Von der Europäischen Kommission festgelegte Nummer, die allen registrierten alten und neuen Stoffen zugeordnet wird.
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Aufgehoben
Art. 48a Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
1 Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen Ausnahmen
von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für bestimmte Produkte oder Produktgruppen gewähren und es zulassen, dass diese nicht oder in einer ande- ren geeigneten Form gekennzeichnet werden: a. wenn geringe Abmessungen oder eine sonstige ungünstige Beschaffenheit der Verpackungen eine Kennzeichnung nach Artikel 39–47 verunmöglichen; oder b. wenn die Produkte in so geringer Menge abgegeben werden, dass sie keine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen.
2 Die Anmeldestelle erlässt auf begründeten Antrag hin eine Verfügung oder eine
Allgemeinverfügung.
3 Sie führt eine Liste der gewährten Ausnahmen und macht sie der Öffentlichkeit
zugänglich.
Gliederungstitel vor Art. 50a
2a. Abschnitt: Expositionsszenarien
1 Die Herstellerin eines alten gefährlichen oder PBT- oder vPvB-Stoffes, der als
solcher pro Jahr in einer Gesamtmenge von 10 Tonnen oder mehr an Dritte abge- geben wird, muss für jede identifizierte Verwendung des Stoffes ein Expositions- szenario erstellen, das die Anwendungsbedingungen und die entsprechenden Risi- komanagementmassnahmen beschreibt.
2 Die Expositionsszenarien müssen nach den Bestimmungen von Anhang I Ziffer 5
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstellt werden.
Art. 52 Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts Die Herstellerin muss ein Sicherheitsdatenblatt für folgende Stoffe und Zubereitun- gen erstellen, soweit eine Abgabepflicht nach Artikel 54 besteht: a. gefährliche Stoffe und Zubereitungen; b. PBT- und vPvB-Stoffe; c. Stoffe in Anhang 4; d. Zubereitungen mit mindestens einem gesundheitsgefährdenden oder um- weltgefährlichen Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 1,0 Gewichtspro- zent (nicht gasförmige Zubereitungen) beziehungsweise von ≥ 0,2 Volu- menprozent (gasförmige Zubereitungen);
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e. Zubereitungen mit mindestens einem PBT- oder vPvB-Stoff in einer Einzel- konzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent (nicht gasförmige Zubereitungen); f. Zubereitungen mit mindestens einem Stoff, für den ein Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist in der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 20009 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.
1bis DieExpositionsszenarien, die im Stoffsicherheitsbericht (Art. 18a) enthalten sind oder die nach Artikel 50a erstellt werden, müssen dem Sicherheitsdatenblatt beigefügt werden. 1ter Sicherheitsdatenblätter für Stoffe und Zubereitungen, die nach den Artikeln 56a– 56d eingestuft und gekennzeichnet wurden, müssen die Einstufung nach der GHS- Verordnung zusammen mit der Einstufung nach den Artikeln 8 und 10–15 für den Stoff, die Zubereitung und ihre einzelnen Bestandteile enthalten.
Art. 54 Abs. 2
2 Die Abgabe des Sicherheitsdatenblattes muss erfolgen:
a. bei der Abgabe eines Stoffes oder einer Zubereitung nach Artikel 52 Buch- stabe a–c: spätestens bei der ersten und auf Wunsch bei weiteren Abgaben; b. bei der Abgabe einer Zubereitung nach Artikel 52 Buchstabe d–f: auf Ver- langen.
Gliederungstitel vor Art. 56a 4a. Kapitel: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der GHS-Verordnung
Art. 56a Grundsatz Die Herstellerin, die nach Artikel 7 Absätze 1 und 4 verpflichtet ist, Stoffe und Zubereitungen einzustufen, kann diese in Abweichung von den Artikeln 8 und 10–15 entsprechend der GHS-Verordnung und nach Massgabe von Artikel 56c einstufen, wenn sie nicht zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind.
9 ABl. L 142 vom 16.6.2000, S. 47, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Febr. 2006, ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 36. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemika- lien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Inter- netadresse www.cheminfo.ch oder http://eur-lex.europa.eu/ abgerufen werden.
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Art. 56b Entsprechungen
1 Wo in der GHS-Verordnung vom Lieferanten, Hersteller, Importeur oder vom
nachgeschalteten Anwender die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Herstellerin zu verstehen.
2 Wo in der GHS-Verordnung von Gemischen die Rede ist, sind darunter für diese
Verordnung Zubereitungen zu verstehen.
Art. 56c Einstufung
1 Erfolgt die Einstufung nach Artikel 56a, so muss die Herstellerin:
a. Stoffe und Zubereitungen nach den Vorgaben von Titel II der GHS- Verordnung einstufen; b. Stoffe nach Artikel 4 Absatz 3 der GHS-Verordnung einstufen, wenn vom EDI gestützt auf Artikel 9 ein harmonisierter Eintrag für den Stoff festgelegt wurde.
2 Bisherige Einstufungen von Stoffen und Zubereitungen nach den Artikeln 8 und
10–15 können nach den Vorgaben von Anhang VII der GHS-Verordnung umge- wandelt werden.
3 Die Einstufung nach der GHS-Verordnung muss zusammen mit der Einstufung
nach den Artikeln 8 und 10–15 im Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 53 Absatz 1ter eingefügt werden.
Art. 56d Kennzeichnung und Verpackung 1 Werden Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 56a eingestuft, müssen sie gemäss Titel III und IV der GHS-Verordnung gekennzeichnet und verpackt werden.
2 Zusätzlich zu den Vorgaben gemäss Titel III der GHS-Verordnung müssen bei der
Kennzeichnung folgende Anforderungen erfüllt werden: a. bei nach Artikel 56a eingestuften Stoffen und Zubereitungen sind Name, Adresse und Telefonnummer gemäss Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b anzugeben; b. die Ausführung der Kennzeichnung muss in den Sprachen gemäss Artikel 47 Absätze 1 und 3 erfolgen.
3 Zusätzlich zu den Vorgaben gemäss Titel III der GHS-Verordnung können auf der
Etikette Angaben zu weiteren Gefahrenkategorien gemacht werden, wenn diese den Vorgaben des Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals10 entsprechen.
10 In der Fassung der United Nations, New York & Geneva, 2007 (2nd revised edition). Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch oder
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4 Stoffe und Zubereitungen, die nach den Artikeln 39–50 keiner Kennzeichnung
bedürfen und die nach den Vorgaben der GHS-Verordnung kennzeichnungspflichtig sind, dürfen mit dieser Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.
Art. 56e Folgepflichten Für die Folgepflichten, die an die Einstufung oder Kennzeichnung anknüpfen, müssen bei Stoffen oder Zubereitungen, die gestützt auf die Artikel 56a und 56d bereits nach der GHS-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind, weiterhin die im Sicherheitsdatenblatt enthaltene Einstufung nach den Artikeln 8 und 10–15 sowie die daraus nach Anhang 1 Ziffern 1–3 resultierende Kennzeichnung berücksichtigt werden.
Art. 59 Abs. 1
1 Die Anmelderin muss die Anmeldestelle unverzüglich schriftlich informieren,
wenn: a. Angaben nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1–6 oder nach Arti- kel 26 Absatz 2 ändern; b. die massgebende Menge eines Stoffes nach Artikel 16a voraussichtlich eine der Mengenschwellen nach Artikel 60 Absatz 1 erreicht hat; in diesem Fall gibt die Anmelderin an, welche Prüfungen sie vorzunehmen gedenkt, um die zusätzlichen Angaben nach Artikel 60 Absatz 1 beizubringen; c. die massgebende Menge eines Stoffes nach Artikel 16a sich gegenüber der zuletzt gemeldeten Menge mehr als verdoppelt oder mehr als halbiert hat; d. ihr neue Erkenntnisse über die Wirkung des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt vorliegen; e. sie den Stoff für eine neue Verwendung in Verkehr bringt oder ihr bekannt ist, dass er für Zwecke verwendet wird, die sie der Anmeldestelle nicht bekannt gegeben hat; f. sie für den Stoff Prüfberichte erstellt oder erstellen lässt, die über das techni- sche Dossier nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b hinausgehen; g. sie weitere Prüfberichte beschaffen kann, die über das technische Dossier nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b hinausgehen.
Art. 60 Mengenabhängige Informationsanforderungen
1 Die Anmelderin muss der Anmeldestelle gestützt auf die massgebende Menge
eines Stoffes nach Artikel 16a folgende zusätzliche Angaben liefern: a. für Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr: die Informationen nach Anhang 3 Ziffer 8 Buchstabe b und Ziffer 9 Buchstabe b sowie einen Stoff- sicherheitsbericht nach Artikel 18a;
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b. für Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: die Informationen nach Anhang 3 Ziffer 7 Buchstabe b, Ziffer 8 Buchstabe c, Ziffer 9 Buchstabe c sowie einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 18a; c. für Mengen von 1000 Tonnen oder mehr pro Jahr: die Informationen nach Anhang 3 Ziffer 8 Buchstabe d, Ziffer 9 Buchstabe d sowie einen Stoff- sicherheitsbericht nach Artikel 18a. 2 Nach Erhalt der Information nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b informiert die Anmeldestelle die Anmelderin gemäss Artikel 23, über welche Daten sie bereits verfügt.
3 Können die mit einem Stoff verbundenen Gefahren nicht genügend beurteilt wer-
den, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Anmelderin zusätzliche Auskünfte oder Prüfungen in Bezug auf den Stoff oder seine Umwandlungsprodukte.
4 Die Anmeldestelle erstellt nach Anhörung der Anmelderin und im Einvernehmen
mit den Beurteilungsstellen einen Zeitplan für die Durchführung der zusätzlichen Prüfungen.
5 Kommt die Anmelderin der Pflicht zur Vorlage zusätzlicher Prüfberichte nicht
fristgerecht nach, so kann die Anmeldestelle die erforderlichen Prüfungen auf Kos- ten der Anmelderin vornehmen lassen und nötigenfalls das weitere Inverkehrbringen des Stoffes verbieten.
Art. 61 Meldepflicht für alte gefährliche oder PBT- oder vPvB-Stoffe und gefährliche Zubereitungen Die Herstellerin von alten gefährlichen oder PBT- oder vPvB-Stoffen und von gefährlichen Zubereitungen muss diese innert drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden, wenn sie: a. voraussichtlich in Mengen von mehr als 100 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden; oder b. sehr giftig, giftig, krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsge- fährdend sind oder als PBT oder vPvB beurteilt werden oder in Anhang 4 aufgeführt sind, der Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ent- spricht, und voraussichtlich in Mengen von mehr als 10 kg pro Jahr in Ver- kehr gebracht werden.
Art. 62 Meldepflicht für bestimmte neue Stoffe Die Herstellerin von neuen Stoffen, die nach Artikel 17 von der Anmeldepflicht ausgenommen sind, muss diese der Anmeldestelle innert drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen melden, wenn sie: a. als sehr giftig, giftig, krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflan- zungsgefährdend eingestuft oder als PBT oder vPvB beurteilt werden; oder b. voraussichtlich in einer Menge von mehr als 10 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden.
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Art. 63 Meldepflicht für nicht gefährliche Zubereitungen 1 Die Herstellerin von nicht als gefährlich eingestuften Zubereitungen, für die ein Sicherheitsdatenblatt bereitgestellt werden muss, muss diese innert sechs Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden, wenn sie vor- aussichtlich in Mengen von mehr als 100 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden und wenn die Zubereitung: a. für jedermann erhältlich ist; oder b. mindestens einen in Anhang 4 aufgeführten Stoff enthält. 2 Wenn die Identität der Herstellerin in der Kennzeichnung nicht erwähnt ist, muss die Meldung gemäss Absatz 1 vor der ersten Abgabe an Dritte erfolgen.
Art. 64 Abs. 1
1 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a. Name und Adresse der Herstellerin; b. Name der für das Inverkehrbringen im EWR zuständigen Person gemäss Artikel 10 Ziffer 2.2 der Richtlinie 1999/45/EG, wenn die Identität der Herstellerin in der Kennzeichnung nicht erwähnt ist; c. bei Stoffen nach Artikel 61 und 62:
1. die chemische Bezeichnung nach Artikel 39 Absatz 2,
2. die CAS-Nr.,
3. die EG-Nr.,
4. die Einstufung und die Kennzeichnung,
5. gegebenenfalls die Identifizierung als PBT oder vPvB-Stoff,
6. den im EWR vorhanden Stoffsicherheitsbericht, sofern er von der
Anmelderin mit zumutbarem Aufwand beschafft werden kann; d. bei gefährlichen Zubereitungen nach Artikel 61 und bei nicht gefährlichen Zubereitungen nach Artikel 63:
1. den Handelsnamen,
2. die Angaben zu den Bestandteilen nach den Bestimmungen über das
Sicherheitsdatenblatt,
3. die Bezeichnung und die Konzentration der Stoffe in Anhang 4 mit der
Angabe, ob die Europäische Kommission eine Zulassung für den vor- gesehenen Verwendungszweck erteilt hat,
4. die Einstufung und die Kennzeichnung,
5. die Verwendungszwecke,
6. den Aggregatszustand.
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Art. 65 Abs. 2
2 Bei meldepflichtigen neuen Stoffen nach Artikel 62 müssen zusätzlich zu den
Angaben nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c folgende Angaben mitgeteilt wer- den: a. die Summen- und die Strukturformel; b. die Reinheit (in Prozent); c. die Natur und den Gehalt (in Prozent) der Verunreinigungen; d. die vorgesehenen Verwendungszwecke; e. der Aggregatszustand des Stoffes; f. alle verfügbaren Informationen über die physikalisch-chemischen, gesund- heitsgefährdenden und umweltgefährlichen Eigenschaften; g. alle verfügbaren Informationen über die Bewertung der Exposition.
Art. 68 Besondere Form der Erfüllung der Meldepflicht Die Meldepflichten nach den Artikeln 61 und 63 gelten als erfüllt, wenn ein Gesuch um Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur (Art. 44) gestellt worden ist und die Anmeldestelle über die Informationen verfügt, die in Artikel 64 und allenfalls in Artikel 65 verlangt werden.
Art. 76 Besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen Als besonders gefährlich gelten: a. Stoffe und Zubereitungen, die zu kennzeichnen sind:
1. als sehr giftig,
2. als giftig,
3. als ätzend,
4. als explosionsgefährlich,
5. als leichtentzündlich mit den R-Sätzen R 15 oder R 17,
6. mit einem der folgenden R-Sätze, die auf weitere physikalisch-chemi-
sche Gefahren hinweisen: R 1, R 4, R 5, R 6, R 16, R 19 oder R 44, oder
7. als umweltgefährlich mit dem R-Satz R 50/53 in Packungen von mehr
als 1 kg Inhalt; b. PBT- oder vPvB-Stoffe und Zubereitungen mit mindestens einem solchen Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent; c. Stoffe in Anhang 4 und Zubereitungen mit mindestens einem solchen Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent; d. Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen.
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Art. 78 Abs. 1 Bst. a
1 Die Selbstbedienung muss ausgeschlossen sein für:
a. besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 76 Buchsta- ben b–d.
Art. 79 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 80 Abs. 1 1 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung gewerblich abgibt, hat die Bezügerin oder den Bezüger ausdrücklich auf die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung hinzuweisen, wenn: a. der Stoff oder die Zubereitung wie folgt gekennzeichnet ist:
1. sehr giftig,
2. giftig mit den R-Sätzen R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61, oder
3. explosionsgefährlich; oder
b. der Stoff oder die Zubereitung als besonders gefährlich nach Artikel 76 Buchstabe b oder c gilt.
Art. 81 Abs. 3
3 Artikel 11 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200511
(ChemRRV) gilt sinngemäss.
Art. 86 Bst. c Der Anmeldestelle und den Beurteilungsstellen sind, auf deren Verlangen und wenn es zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich ist, folgende Daten über Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände weiterzugeben: c. Daten der Eidgenössischen Zollverwaltung aus den Zollanmeldungen;
2bis Die Anmeldestelle darf Daten über Herstellerinnen und die von ihnen in Verkehr gebrachten Stoffe oder Zubereitungen den nachfolgend genannten Behörden im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern die Daten für den Vollzug für sie not- wendig sind: a. den Beurteilungsstellen; b. den Zollbehörden;
11 SR 814.81
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c. den kantonalen Behörden gemäss Absatz 2; d. der Auskunftsstelle für Vergiftungen (Art. 91).
4 Soweit es sich um vertrauliche Daten über die Zusammensetzung von Zubereitun-
gen handelt, ist eine Weitergabe nach den Absätzen 2, 2bis und 3 nur statthaft, wenn diese durch eine Strafverfolgungsbehörde verlangt wird oder der Beantwortung medizinischer Anfragen dient, insbesondere in Notfällen oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt.
Art. 91 Abs. 2
2 Das BAG schliesst mit dem STIZ eine Vereinbarung über die Höhe der Abgeltung
für dessen Leistungen nach Artikel 30 Absatz 2 ChemG ab.
Art. 94 Abs. 2 Bst. e 2 Soll ein alter Stoff überprüft werden, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von allen betroffenen Herstellerinnen folgende Angaben: e. soweit vorhanden und von der Anmelderin mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen: das Registrierungsdossier, das der Europäischen Chemikalien- agentur eingereicht wurde.
Gliederungstitel vor Art. 97a 3a. Abschnitt: Anpassungen an Anhängen von EG-Erlassen
Das BAG passt Anhang 4 im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO den Änderungen des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 an.
Art. 104–109 Aufgehoben
Art. 110b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Januar 2009
1 Die Herstellerin muss den Verpflichtungen aus Artikel 18 Absatz 2 in Bezug auf
den Inhalt der Anmeldung neuer Stoffe und jenen aus Artikel 59 Absatz 1 Buch- stabe b in Bezug auf die zusätzlichen Angaben spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten nachkommen.
2 Die Herstellerin muss den Verpflichtungen aus den Artikeln 52 Buchstaben b und
e und 54, für PBT- oder vPvB-Stoffe und Zubereitungen mit solchen Stoffen ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen und abzugeben, spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten nachkommen.
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3 Die Herstellerin muss der Verpflichtung aus Artikel 50a in Bezug auf die Erarbei- tung von Expositionsszenarien nachkommen bis: a. 1. Dezember 2010 für Stoffe, die:
1. als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend
mit den R-Sätzen R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 eingestuft sind,
2. als umweltgefährlich mit R 50/53 eingestuft sind und jährlich in Men-
gen von 100 Tonnen oder mehr in Verkehr gebracht werden, oder
3. jährlich in Mengen von 1000 Tonnen oder mehr in Verkehr gebracht
werden; b. 1. Juni 2013 für Stoffe, die jährlich in Mengen von 100 Tonnen oder mehr in Verkehr gebracht werden; c. 1. Juni 2018 für Stoffe, die jährlich in Mengen von 10 Tonnen oder mehr in Verkehr gebracht werden.
II
1 Der Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
2 Der Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
3 Diese Verordnung erhält die zusätzlichen Anhänge 3 und 4 gemäss Beilagen.
III Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
IV Diese Änderung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
14. Januar 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang 1 (Art. 39 Abs. 2, 40 Abs. 1, 46, 47 Abs. 2 und 100 Abs. 2 Bst. c)
Ziff. 2.5 Abs. 2 Einleitungssatz
2 Die Angabe der entsprechenden R-Sätze ist nicht erforderlich für Zubereitungen, die in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die:
Ziff. 3.4 Abs. 2 Einleitungssatz
2 Die Angabe der entsprechenden S-Sätze ist nicht erforderlich für Zubereitungen, die in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die eingestuft sind:
Ziff. 6 Abs. 2 und 5
2 Für die Abmessungen der Etikette gelten folgende Formate:
Fassungsvermögen der Verpackung Format (in mm)
bis 3 Liter nach Möglichkeit mindestens 52×74 über 3 Liter bis höchstens 50 Liter mindestens 74×105 über 50 Liter bis höchstens 500 Liter mindestens 105×148 über 500 Liter mindestens 148×210
5 Auf eine Etikette kann verzichtet werden, wenn die Angaben nach den Artikeln
39–46 auf jeder Verpackung selbst deutlich angebracht sind.
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Anhang 2 (Art. 53)
Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt
Allgemeine Bestimmungen
1 Die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt müssen kurz, klar und für die beruf-
liche oder gewerbliche Verwenderin verständlich sein.
2 In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere
gleich gut oder besser geeignete ersetzt werden. Wegen der Vielfalt der Eigenschaf- ten von Stoffen und Zubereitungen können in einigen Fällen zusätzliche Informa- tionen erforderlich sein.
3 Das Datum der Erstellung des Sicherheitsdatenblatts ist auf der ersten Seite
anzugeben. Neue Fassungen sind mit der Angabe «Überarbeitet am … (Datum)» zu bezeichnen. 4 Bei einem überarbeiteten Sicherheitsdatenblatt ist klar kenntlich zu machen, wel- che Angaben hinzugefügt, gestrichen oder geändert wurden.
1 Stoff-/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung
1 Anzugeben sind:
a. die Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung. Die verwendete Bezeich- nung muss mit derjenigen auf der Etikette, der Verpackung oder dem Behäl- ter übereinstimmen. Gibt es andere Bezeichnungen, so können diese eben- falls aufgeführt werden; b. der Verwendungszweck des Stoffes oder der Zubereitung. Soweit bekannt, sind die vorgesehenen oder empfohlenen Verwendungen des Stoffes oder der Zubereitung anzugeben. Bei mehreren Verwendungsmöglichkeiten genügt es, nur die wichtigsten oder häufigsten Verwendungen aufzuführen. Zusätzlich sollte die Wirkung des Stoffes oder der Zubereitung kurz beschrieben werden (z.B. Flammschutzmittel, Antioxidationsmittel); c. die Firmenbezeichnung: die Bezeichnung der Herstellerin des Stoffes oder der Zubereitung und ihre vollständige Adresse und Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse der für das Sicherheitsdatenblatt zuständigen Person; d. die Notrufnummer. Anzugeben ist die Notrufnummer der Herstellerin. Ist diese Telefonnummer nur während der Bürozeiten erreichbar, so ist dies anzugeben. Für medizinische Auskünfte kann die Notfallnummer der Aus- kunftsstelle für Vergiftungen (Art. 91) angegeben werden. 2 Werden dem Sicherheitsdatenblatt die Expositionsszenarien beigefügt, so sind alle identifizierten Verwendungen anzugeben, die diesen Expositionsszenarien entspre- chen und die für den Empfänger des Sicherheitsdatenblatts relevant sind.
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2 Mögliche Gefahren
1 Die Einstufung des Stoffes oder der Zubereitung muss angegeben werden. Die
Gefährdungen, die von dem Stoff oder der Zubereitung für Mensch und Umwelt ausgehen, sind zu beschreiben.
2 Es sind auch jene Gefahren anzugeben (etwa Staubbelastung, Erstickungsgefahr,
Erfrierungsgefahr oder Wirkungen auf die Umwelt wie Gefährdung von Bodenorga- nismen), die keine Einstufung bewirken, aber zu der Gefährdung beitragen, die insgesamt von dem Stoff oder der Zubereitung ausgeht.
3 Die wichtigsten schädlichen physikalisch-chemischen Wirkungen, die wichtigsten
schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Symptome, die bei der Verwendung und einem absehbaren Missbrauch auftreten können, sind zu beschreiben.
4 Die in der Kennzeichnung vermerkten Angaben sind unter Ziffer 15 anzugeben.
3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
1 Anhand der Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt soll die berufliche Verwende-
rin die Gefährdung durch die Bestandteile der Zubereitung ohne Schwierigkeiten erkennen können.
2 Folgende Bestandteile einer gefährlichen Zubereitung müssen mit ihren Konzent-
rationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden: a. gesundheitsgefährdende und umweltgefährliche Stoffe, sobald ihr Gehalt in der Zubereitung die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 199912 zur Anglei- chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Richtlinie 1999/45/EG) festgelegten Grenzwerte erreicht oder übersteigt, falls nicht in der offiziellen Einstufung (Art. 9) oder in Anhang II, III oder V der Richtlinie 1999/45/EG niedrigere Grenzwerte vorgegeben sind; b. Stoffe, für die ein Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist in der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 200013 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durch- führung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und
12 ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/8/EG der Kommission vom 23. Jan. 2006, ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 12. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemika- lien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Inter- netadresse www.cheminfo.ch oder http://eur-lex.europa.eu/ abgerufen werden. 13 ABl. L 142 vom 16.6.2000, S. 47, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Febr. 2006, ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 36. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch oder http://eur-lex.europa.eu/ abgerufen werden.
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Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeits- stoffe bei der Arbeit (Richtlinie 2000/39/EG). c. PBT- und vPvB-Stoffe, wenn die Konzentration eines einzelnen Stoffes mehr als 0,1 Prozent beträgt. 3 Bei als nicht gefährlich eingestuften Zubereitungen müssen folgende Bestandteile mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden: a. gesundheitsgefährdende oder umweltgefährliche Stoffe, wenn sie in einer Einzelkonzentration von ≥ 1,0 Gewichtsprozent (in nicht gasförmigen Zube- reitungen) beziehungsweise von ≥ 0,2 Volumenprozent (in gasförmigen Zubereitungen) enthalten sind; b. Stoffe, für die ein Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist in der Richtlinie 2000/39/EG, wenn sie in einer Einzelkonzentration von ≥ 1,0 Gewichtsprozent (in nicht gasförmigen Zubereitungen) beziehungs- weise von ≥ 0,2 Volumenprozent (in gasförmigen Zubereitungen) enthalten sind; c. PBT- oder vPvB-Stoffe, wenn sie in einer Einzelkonzentration von ≥ 1,0 Gewichtsprozent enthalten sind.
4 Für Stoffe, die nach den Absätzen 2 und 3 im Sicherheitsdatenblatt aufzuführen
sind, muss angegeben werden: a. die für die Gesundheits- und Umweltgefahren zutreffenden Gefahren- bezeichnungen und R-Sätze entsprechend Anhang 1; b. die gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften;
5 Gefährdet die Angabe der chemischen Bezeichnung der Stoffe, die nach den
Absätzen 2 und 3 im Sicherheitsdatenblatt aufzuführen sind, die Geheimhaltung der Rezeptur der Zubereitung, so kann die Herstellerin diese Stoffe mit einem Ersatz- namen benennen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 43 erfüllt sind. Die Festlegung des Ersatznamens richtet sich nach Anhang VI Teil B der Richtlinie 1999/45/EG.
14 Vom Chemical Abstract Service (CAS) festgelegte Nummer, um die Identifizierung der Stoffe zu erleichtern.
15 European inventory of existing commercial chemical substances / Europäisches
Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe. ABl. C 146 A vom 15.6.1990, S.1, berichtigt in ABl. C 54 vom 1.3.2002, S. 13). Der Text des EINECS kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse http://ecb.jrc.ec.europa.eu/esis/index.php?PGM=ein abgerufen werden. 16 European List of Notified Chemical Substances/Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament – Sechste Veröffentlichung von Elincs (gemäss Art. 21 der Richtlinie 67/548/EWG), KOM (2003)
642 endg.
17 International Union of Pure and Applied Chemistry.
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4 Erste-Hilfe-Massnahmen
1 Anzugeben sind die erforderlichen Erste-Hilfe-Massnahmen. Insbesondere ist
anzugeben, in welchen Fällen ärztliche Hilfe notwendig ist.
2 Die Anweisungen für die erste Hilfe müssen für das Opfer, für Umstehende und
für Erste-Hilfe-Leistende kurz, klar und verständlich formuliert sein. Symptome und Auswirkungen sind kurz zu beschreiben. Aus den Angaben muss hervorgehen, welche Sofortmassnahmen bei Unfällen zu ergreifen sind und ob mit möglichen verzögerten Wirkungen der Exposition gerechnet werden muss.
3 Die Informationen sind nach den verschiedenen Expositionswegen, d.h. Einatmen,
Haut- und Augenkontakt und Verschlucken, zu unterteilen. 4 Ist für eine gezielte und sofortige Behandlung ein besonderes Mittel erforderlich, so ist darauf hinzuweisen, dass es am Arbeitsplatz verfügbar sein muss.
5 Massnahmen zur Brandbekämpfung
Es ist anzugeben, wie ein Brand zu bekämpfen ist, der von einem Stoff oder einer Zubereitung ausgeht oder diese betreffen könnte, insbesondere: a. geeignete Löschmittel; b. aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel; c. besondere Gefährdungen durch den Stoff oder die Zubereitung selbst, seine Verbrennungsprodukte oder entstehende Gase; d. besondere Schutzausrüstung für die Brandbekämpfung.
6 Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
1 Je nach Stoff oder Zubereitung sind folgende Angaben über Massnahmen bei
unbeabsichtigter Freisetzung zu machen: a. personenbezogene Vorsichtsmassnahmen wie Entfernen von Zündquellen, Sicherstellen einer ausreichenden Belüftung oder eines ausreichenden Atem- schutzes, Vermeidung von Staubentwicklung, Verhindern von Haut- und Augenkontakt; b. Umweltschutzmassnahmen wie Verhütung des Eindringens in die Kanalisa- tion, in Oberflächen- und Grundwasser sowie in den Boden, eventuelle Alarmierung der Nachbarschaft; c. Verfahren zur Reinigung wie Einsatz absorbierender Stoffe (z.B. Sand, Kie- selgur, saure Bindemittel, Universalbindemittel, Sägemehl), Niederschlagen von Gas und Rauch mit Wasser, Verdünnung; ausserdem ist möglicherweise auf Mittel, die keinesfalls verwendet werden dürfen, oder auf geeignete Neutralisierungsmittel hinzuweisen, z.B. «keinesfalls verwenden», «neutra- lisieren mit».
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2 Gegebenenfalls ist auf die Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüs-
tung (Ziff. 8) und auf die Hinweise zur Entsorgung (Ziff. 13) zu verweisen.
7 Handhabung und Lagerung
7.1 Handhabung
1 Anzugeben sind Schutzmassnahmen für den sicheren Umgang einschliesslich
Empfehlungen für technische Massnahmen wie Einschluss, örtliche und generelle Lüftung, Massnahmen zur Verhinderung von Aerosol- und Staubbildung, Brand- schutzmassnahmen, Vorkehrungen zum Umweltschutz (z.B. Verwendung von Fil- tern oder Gaswäschern zur Abgasreinigung, Verwendung von Auffangwannen oder Abdichtungssystemen, Massnahmen zur Aufnahme und Entsorgung von ausgelau- fenem Material) sowie weitere spezifische Anforderungen oder Handhabungsregeln im Zusammenhang mit dem Stoff oder der Zubereitung (z.B. geeignete oder nicht zulässige Arbeitsverfahren und Geräte).
2 Die Art der Massnahme sollte nach Möglichkeit kurz beschrieben werden.
7.2 Lagerung
1 Anzugeben sind die Bedingungen für eine sichere Lagerung wie z.B. spezielle
Anforderungen an Lagerräume oder -behälter (einschliesslich Rückhaltewände und Belüftung), unverträgliche Materialien, Lagerbedingungen (Temperatur- und Feuch- tigkeitsgrenze/-bereich, Licht, Inertgas usw.), besondere Anforderungen an elektri- sche Anlagen und Geräte sowie Massnahmen gegen elektrostatische Aufladung.
2 Anzugeben sind, falls erforderlich, Mengenbegrenzungen in Abhängigkeit von den
Lagerbedingungen.
3 Es sind Angaben zu machen über die Art des Materials, das für die Verpackung
oder die Behältnisse des Stoffs oder der Zubereitung verwendet wird.
7.3 Bestimmte Verwendungszwecke
Bei Stoffen und Zubereitungen, die für bestimmte Verwendungszwecke in Verkehr gebracht werden, sind Empfehlungen für einen sicheren Umgang hinsichtlich dieser Verwendungszwecke anzugeben.
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8 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung
8.1 Expositionsgrenzwerte
1 Anzugeben sind spezifische zu überwachende Parameter wie Grenzwerte für die
Exposition am Arbeitsplatz und biologische Grenzwerte. Die Grenzwerte der in der Grenzwertliste18 der SUVA aufgeführten gesundheitsgefährdenden Stoffe müssen angegeben werden. Es ist über die aktuellen empfohlenen Überwachungs- bzw. Beobachtungsverfahren zu informieren. Im Falle von Zubereitungen müssen die Werte für diejenigen Bestandteile angegeben werden, die nach Ziffer 3 im Sicher- heitsdatenblatt anzugeben sind. 2 Werden dem Sicherheitsdatenblatt die Expositionsszenarien beigefügt, so sind die relevanten DNEL- (Derived No-Effect Level) und PNEC-Werte (Predicted No-Effect Concentration) für diese Expositionsszenarien anzugeben.
8.2 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung
1 Die anzugebenden Massnahmen zur Begrenzung und Überwachung der Exposition
müssen alle Vorkehrungen umfassen, die während der Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung zu ergreifen sind, um die Exposition der Beschäftigten und der Umwelt so gering wie möglich zu halten. Werden dem Sicherheitsdatenblatt die Expositionsszenarien beigefügt, so sind die Risikomanagementmassnahmen für alle nach Ziffer 1 identifizierten Verwendungen zusammenzufassen.
2 Es sind geeignete Angaben zu machen, die es dem Arbeitgeber erlauben, die auf
Grund der Arbeitnehmerschutz-Gesetzgebung nötige Risikobewertung vorzunehmen und die daraus folgenden nötigen Massnahmen zu treffen. Diese Angaben sollen die in Ziffer 7.1 empfohlenen Massnahmen ergänzen. 3 Ist eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich, so ist genau anzugeben, welche Ausrüstung einen angemessenen Schutz gewährleistet. Dabei ist die Verordnung vom 12. Juni 199519 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten zu berücksichtigen und auf die entsprechenden CEN20-Normen Bezug zu nehmen: a. Atemschutz: Bei gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Staub ist auf die geeig- nete Schutzausrüstung wie beispielsweise umluftunabhängige Atemschutz- geräte, geeignete Masken und Filter hinzuweisen. b. Handschutz: Anzugeben ist die Art der bei der Handhabung des Stoffes oder der Zubereitung erforderlichen Schutzhandschuhe, einschliesslich Hand- schuhmaterial und Durchdringungszeit des Handschuhmaterials in Abhän- gigkeit von Stärke und Dauer der Hautexposition. Falls erforderlich, sind zusätzliche Hand- und Hautschutzmassnahmen anzugeben.
18 Die Broschüre «Grenzwerte am Arbeitsplatz» kann bei der Suva, Postfach, 6002 Luzern gegen Verrechnung bezogen oder unter der Internetadresse www.suva.ch abgerufen werden. 19 SR 819.11
20 Europäisches Komitee für Normung.
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c. Augenschutz: Anzugeben ist die Art des erforderlichen Augenschutzes, wie Sicherheitsglas, Schutzbrillen, Gesichtsschild. d. Körperschutz: Anzugeben sind für den Schutz anderer Hautpartien als der Hände die erforderliche Art und Qualität der Schutzausrüstung, wie Voll- schutz-Schutzanzug, Schürze, Stiefel. Falls erforderlich, sind besondere Hygienemassnahmen anzugeben. 4 Werden dem Sicherheitsdatenblatt die Expositionsszenarien beigefügt, so sind die Risikomanagementmassnahmen zusammenzufassen, mit denen die Umweltexposi- tion für diese Expositionsszenarien angemessen überwacht werden kann.
9 Physikalisch-chemische Eigenschaften
1 Anzugeben sind sämtliche relevanten Informationen über den Stoff oder die Zube- reitung, sodass geeignete Schutzmassnahmen ergriffen werden können, insbeson- dere: a. Aussehen: Aggregatszustand (fest, flüssig, gasförmig) und Farbe des Stoffs oder der Zubereitung im Lieferzustand; b. Geruch: ist ein Geruch wahrnehmbar, so ist dieser kurz zu beschreiben; c. pH-Wert: pH-Wert des Stoffs oder der Zubereitung im Lieferzustand oder in wässriger Lösung; im letzteren Fall ist die Konzentration anzugeben; d. Siedepunkt oder Siedebereich; e. Flammpunkt; f. Entzündlichkeit (fest, gasförmig); g. Explosionsgefahr; h. brandfördernde Eigenschaften; i. Dampfdruck; j. relative Dichte; k. Löslichkeit: Wasserlöslichkeit, Fettlöslichkeit (Lösungsmittel angeben); l. Verteilungskoeffizient n-Octanol/Wasser; m. Viskosität; n. Dampfdichte; o. Verdampfungsgeschwindigkeit; p. sonstige Angaben: anzugeben sind sicherheitsrelevante Parameter wie Mischbarkeit, Leitfähigkeit, Schmelzpunkt/Schmelzbereich, Gasgruppe, Selbstentzündungstemperatur.
2 Wird bei den Eigenschaften nach Absatz 1 Buchstaben f–h nicht auf eine gefähr-
liche Eigenschaft hingewiesen, so ist anzugeben, ob keine Informationen darüber vorliegen oder ob negative Prüfergebnisse vorliegen. Bei Zubereitungen sind in der Regel die Eigenschaften der Zubereitung selbst anzugeben. Erscheinen Angaben zu
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Eigenschaften einzelner Bestandteile notwendig, so ist genau anzugeben, worauf sich die Daten beziehen.
10 Stabilität und Reaktivität
Anzugeben sind die Stabilität des Stoffs oder der Zubereitung sowie eventuelle gefährliche Reaktionen unter bestimmten Bedingungen sowie bei der Freisetzung in die Umwelt.
10.1 Zu vermeidende Bedingungen
Anzugeben sind Bedingungen wie Temperatur, Druck, Licht, Erschütterung usw., die zu einer gefährlichen Reaktion führen können. Wenn möglich ist die Reaktion kurz zu beschreiben.
10.2 Zu vermeidende Stoffe
Anzugeben sind Stoffe wie Wasser, Luft, Säuren, Basen, Oxidationsmittel oder jeder andere Stoff, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann. Wenn möglich sind die Reaktionen kurz zu beschreiben.
10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte
Anzugeben sind gefährliche Stoffe, die bei der Zersetzung eines Stoffs in kritischen Mengen entstehen können. Insbesondere sind anzugeben: a. die Notwendigkeit von Stabilisatoren und ihr Vorhandensein; b. die Möglichkeit einer gefährlichen exothermen Reaktion; c. Auswirkungen einer Änderung des Aggregatszustands des Stoffs oder der Zubereitung auf die Sicherheit; d. gegebenenfalls gefährliche Zersetzungsprodukte bei Kontakt mit Wasser; e. mögliche Zersetzung zu instabilen Produkten.
11 Angaben zur Toxikologie
1 Es ist eine kurze, aber vollständige und verständliche Beschreibung der verschie- denen toxikologischen Auswirkungen auf die Gesundheit zu geben, die sich beim Kontakt mit dem Stoff oder der Zubereitung für die berufliche Verwenderin ergeben können.
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2 Anzugeben sind gesundheitsgefährdende Auswirkungen durch Exposition gegen-
über dem Stoff oder der Zubereitung, wobei von Erfahrungen aus der Praxis oder den Ergebnissen wissenschaftlicher Versuche auszugehen ist. Die Wirkungen sind entsprechend den physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften nach Expositionswegen (Einatmen, Verschlucken, Haut- und Augenkontakt) getrennt zu beschreiben.
3 Dabei sind die sofort oder verzögert auftretenden Wirkungen sowie die chroni-
schen Wirkungen nach kurzer oder länger anhaltender Exposition zu berücksichti- gen, z.B. Sensibilisierung, narkotische Wirkungen, Karzinogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität (Entwicklungsschädigung und Beeinträchtigung der Frucht- barkeit). 4 Unter Berücksichtigung der Angaben unter Ziffer 2 kann es erforderlich sein, auf besondere Wirkungen bestimmter Bestandteile einer Zubereitung hinzuweisen. 5 Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, so muss er Informationen zu folgenden Gruppen potenzieller Wirkungen umfassen: a. Toxikokinetik, Stoffwechsel und Verteilung; b. akute Wirkungen (akute Toxizität, Reiz- und Ätzwirkung); c. Sensibilisierung; d. Toxizität bei wiederholter Aufnahme; und e. krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wir- kungen.
12 Angaben zur Ökologie
1 Zu beschreiben sind die möglichen Wirkungen, das Verhalten und der Verbleib des Stoffes oder der Zubereitung in der Umwelt (Luft, Wasser und/oder Boden). Liegen entsprechende Prüfergebnisse vor, so sind diese anzugeben (z.B. LC50 Fisch 2 Zu beschreiben sind die wichtigsten Eigenschaften, die sich auf die Umwelt aus- wirken können, in Abhängigkeit von der Beschaffenheit und den wahrscheinlichen Verwendungsarten des Stoffes oder der Zubereitung. Derartige Angaben sind auch für gefährliche Produkte zu machen, die bei der Zersetzung des Stoffes oder der Zubereitung entstehen. Folgende Eigenschaften sind zu berücksichtigen: a. Ökotoxizität: Hier sind verfügbare Daten über die akute und chronische aquatische Toxizität für Fische, Daphnien, Algen und andere Wasserpflan- zen anzugeben. Falls verfügbar sind auch Daten über die Toxizität für Mik- ro- und Makroorganismen im Boden sowie für andere umweltrelevante Organismen wie etwa Vögel, Bienen und Pflanzen vorzulegen. Wirkt sich der Stoff oder die Zubereitung auf Mikroorganismen aktivitätshemmend aus, so ist auf mögliche Auswirkungen auf Abwasserreinigungsanlagen hinzu- weisen.
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b. Mobilität: Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung, nach einer Freisetzung in die Umwelt oder in das Grund- wasser einzudringen oder über weite Strecken transportiert zu werden. Fol- gende Angaben könnten relevant sein:
1. bekannte oder erwartete Verteilung auf Umweltkompartimente,
2. Oberflächenspannung,
3. Adsorption oder Desorption.
c. Persistenz und Abbaubarkeit: Das Potenzial eines Stoffes oder der entspre- chenden Bestandteile einer Zubereitung, sich in den relevanten Umwelt- medien durch biologischen Abbau oder andere Prozesse wie Oxidation oder Hydrolyse abzubauen. Soweit verfügbar, sind die Abbau-Halbwertszeiten anzugeben. Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden Bestand- teile einer Zubereitung zum Abbau in Abwasserreinigungsanlagen sollte ebenfalls angegeben werden. d. Bioakkumulationspotenzial: Das Potenzial eines Stoffes oder der entspre- chenden Bestandteile einer Zubereitung, sich in Biota anzusammeln und sich über die Nahrungskette anzureichern; soweit verfügbar: mit Angabe des Verteilungskoeffizienten Octanol/Wasser (KOW) und des Biokonzentrations- faktors (BCF). e. PBT-Eigenschaften: Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, so sind die Ergebnisse der Ermittlung der PBT-Eigenschaften entsprechend dem Stoff- sicherheitsbericht anzugeben. f. Andere schädliche Wirkungen: Falls verfügbar, sind Informationen zu ande- ren schädlichen Wirkungen auf die Umwelt aufzuführen, z.B. Ozonabbau- potenzial, photochemisches Ozonbildungspotenzial und/oder Treibhaus- potenzial (GWP – global warming potential).
3 Es ist sicherzustellen, dass auch andere Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts
umweltrelevante Angaben enthalten. Insbesondere sollten unter den Ziffern 6, 7, 13,
14 und 15 Hinweise zur kontrollierten Freisetzung, zu Massnahmen bei ungewollter
Freisetzung, zum Transport und zur Entsorgung gegeben werden.
13 Hinweise zur Entsorgung
1 Besteht bei der Entsorgung eines Stoffs oder einer Zubereitung (Restmengen oder Abfälle aus der planmässigen Verwendung einschliesslich Verpackungsmaterial) die Gefahr, dass es bei unsachgemässer Behandlung zu schädlichen oder lästigen Ein- wirkungen kommen kann, so müssen die Rückstände genannt und Hinweise für ihre sichere Handhabung gegeben werden. 2 Anzugeben sind die geeigneten Entsorgungsverfahren für den Stoff oder die Zube- reitung sowie für verunreinigtes Verpackungsmaterial (stoffliche Verwertung, Verbrennung, Deponie usw.). Dabei sind die Bestimmungen der Umweltschutzge-
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setzgebung, namentlich der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 199021 über Abfälle und der Verordnung vom 22. Juni 200522 über den Verkehr mit Abfäl- len, zu beachten.
14 Angaben zum Transport
1 Anzugeben sind besondere Vorsichtsmassnahmen, die die berufliche Verwenderin
bezüglich des Transports oder Transportbehälters innerhalb und ausserhalb ihres Betriebsgeländes zu kennen und zu beachten hat.
2 Informationen gemäss der UN-Empfehlung und sonstigen internationalen Überein-
kommen über die Beförderung und die Verpackung gefährlicher Güter sind soweit relevant anzugeben.
15 Vorschriften
1 Anzugeben sind die gesundheits-, sicherheits- und umweltbezogenen Informa-
tionen, die nach dieser Verordnung in der Kennzeichnung erscheinen müssen.
2 Gelten für Stoffe und Zubereitungen, die im Sicherheitsdatenblatt angegeben
werden müssen, besondere Bestimmungen zum Gesundheits- und Umweltschutz (z.B. Beschränkungen der Verwendung und des Inverkehrbringens, Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz oder Emissionsgrenzwerte), so müssen diese ange- geben werden.
16 Sonstige Angaben
Anzugeben sind alle sonstigen Informationen, die für die Sicherheit, den Gesund- heitsschutz und den Umweltschutz von Bedeutung sein können, insbesondere: a. Auflistung der relevanten R-Sätze; anzugeben ist der vollständige Wortlaut aller R-Sätze, die nach den Ziffern 2 und 3 angegeben werden müssen; b. Schulungshinweise; c. von der Herstellerin empfohlene Einschränkungen der Anwendung; d. weitere Informationen (schriftliche Quellen oder Kontaktstellen für techni- sche Informationen); e. Quellen der wichtigsten Daten, die zur Erstellung des Sicherheitsdatenblatts verwendet wurden.
21 SR 814.600 22 SR 814.610
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Anhang 3
Technisches Dossier
Allgemeine Bestimmungen
1 Die Angaben im technischen Dossier können in einer von der Europäischen Che-
mikalienagentur genehmigten Form eingereicht werden. In diesem Fall können gewisse Ausdrücke von den in diesem Anhang verwendeten abweichen.
2 Die nach Ziffer 6–9 erforderlichen Angaben sind von der massgebenden Menge
eines Stoffs nach Artikel 16a abhängig.
1 Allgemeine Angaben über die Anmelderin
1 Es ist die Identität der Anmelderin anzugeben, insbesondere:
a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; b. Kontaktperson; c. gegebenenfalls Standort der Produktionsstätten der Anmelderin;
2 Wenn die Anmelderin Alleinvertreterin ist, ist zusätzlich anzugeben:
a. Name und Adresse der ausländischen Herstellerin; b. Standort der Produktionsstätten; c. eine Vollmacht der ausländischen Herstellerin, aus der sich ergibt, dass diese die Anmelderin als Alleinvertreterin bestimmt hat; d. Namen und Adressen der vertretenen Importeurinnen; e. die von den einzelnen Importeurinnen voraussichtlich jährlich eingeführten Mengen eines Stoffs.
2 Bezeichnung des Stoffes
Es sind Angaben zum Stoff zu liefern gemäss Ziffer 2 von Anhang VI der Verord- nung (EG) Nr. 1907/200623.
23 ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, berichtigt in ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 des Rates vom 15. Nov. 2007, ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechts- akte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch oder http://eur-lex.europa.eu/ abgerufen werden.
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3 Angaben zu Herstellung und Verwendung
Es sind folgende Angaben zu liefern: a. die von der Anmelderin im Kalenderjahr der Anmeldung voraussichtlich insgesamt in Verkehr gebrachte Menge; b. die Menge für ihre eigenen Verwendungen; c. die Form oder der Aggregatszustand, in dem der Stoff abgegeben wird; d. eine kurze Beschreibung der identifizierten Verwendung/en.
4 Einstufung und Kennzeichnung
Die Einstufung des Stoffes ist gemäss Artikel 8 und die Kennzeichnung gemäss Artikel 39 anzugeben.
5 Leitlinien für die sichere Verwendung
Es sind folgende Angaben zu liefern, die mit denen im Sicherheitsdatenblatt über- einstimmen müssen, falls dieses gemäss Artikel 52 erforderlich ist: a. Erste-Hilfe-Massnahmen (Ziff. 4 des Sicherheitsdatenblatts); b. Massnahmen zur Brandbekämpfung (Ziff. 5 des Sicherheitsdatenblatts); c. Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung (Ziff. 6 des Sicherheitsdaten- blatts); d. Lagerung und Handhabung (Ziff. 7 des Sicherheitsdatenblatts); e. Angaben zum Transport (Ziff. 14 des Sicherheitsdatenblatts); f. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung (Ziff. 8 des Sicherheitsdatenblatts); g. Stabilität und Reaktivität (Ziff. 10 des Sicherheitsdatenblatts); h. Hinweise zur Entsorgung. Für die Industrie und die Allgemeinheit bestimmte Angaben zum Recycling und zur Entsorgung (Ziff. 13 des Sicherheitsdatenblatts).
6 Expositionsbezogene Angaben (1–10 Tonnen pro Jahr)
Für Stoffe mit einer massgebenden Menge nach Artikel 16a zwischen 1 und
10 Tonnen sind folgende expositionsbezogene Angaben zu liefern:
a. Hauptverwendungskategorien:
1. industrielle Verwendung,
2. gewerbliche Verwendung,
3. Verwendung durch Verbraucherinnen und Verbraucher;
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b. Arten der industriellen und gewerblichen Verwendung:
1. Verwendung in einem geschlossenen System,
2. Verwendung mit der Folge eines Einschlusses in oder auf einer Matrix,
3. eingeschränkte Verwendung durch einen eingeschränkten Personen-
kreis,
4 verbreitete Verwendung;
c. signifikative Expositionswege:
1. Exposition von Menschen: oral, dermal und inhalativ,
2. Umweltexposition: Wasser, Luft, feste Abfälle und Boden,
3. Expositionsmuster: unbeabsichtigt/selten, gelegentlich oder ständig/
häufig.
7 Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften
Es sind qualifizierte Prüfungszusammenfassungen einzureichen: a. bei Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr: zu den Angaben gemäss Ziffer
7 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;
b. bei Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den unter Buchstabe a aufgeführten Angaben, zu den Angaben nach Ziffer 7 des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
8 Toxikologische Angaben
Es sind qualifizierte Prüfungszusammenfassungen einzureichen: a. bei Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr: zu den Angaben nach Ziffer 8 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; b. bei Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den unter Buchstabe a aufgeführten Angaben, zu den Angaben nach Ziffer 8 des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; c. bei Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den unter Buchstaben a und b aufgeführten Angaben, zu den Angaben nach Ziffer 8 des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; d bei Mengen von 1000 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den unter Buchstaben a–c aufgeführten Angaben, zu den Angaben nach Ziffer 8 des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
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9 Ökotoxikologische Informationen
Es sind qualifizierte Prüfungszusammenfassungen einzureichen: a. bei Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr: zu den Angaben nach Ziffer 9 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; b. bei Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den unter Buchstabe a aufgeführten Angaben, zu den Angaben nach Ziffer 9 des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; c. bei Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den unter Buchstaben a und b aufgeführten Angaben, zu den Angaben nach Ziffer 9 des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; d bei Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den unter Buchstaben a–c aufgeführten Angaben, zu den Angaben nach Ziffer 9 des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
10 Verzicht auf gewisse Prüfungen
Es ist möglich, auf gewisse unter Ziffer 7–9 aufgeführte Versuche zu verzichten, wenn nach Anwendung der Kriterien gemäss Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: a. die Prüfungen aus wissenschaftlicher Sicht nicht nötig erscheinen; b. die Prüfungen technisch nicht möglich sind; c. die Beurteilung der Exposition den Verzicht auf gewisse Versuche ermög- licht.
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Anhang 4 (Art. 52 Bst. c, 63 Abs. 1 Bst. b, 64 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 76 Bst. c)
Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe, übernommen aus Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/200624
Dieses Verzeichnis entspricht Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
24 ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, berichtigt in ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 des Rates vom 15. Nov. 2007, ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechts- akte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch oder http://eur-lex.europa.eu/ abgerufen werden.
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Anhang (Ziff. III)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200525
Art. 40 Sicherheitsdatenblatt Für Biozidprodukte und für Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen Sicherheitsdatenblätter sinngemäss nach den Artikeln 7 und 51–55 ChemV26 erstellt, abgegeben und nachgeliefert werden; die Expositionsszenarien gemäss Artikel 53 Absatz 1bis ChemV müssen dabei nicht beigefügt werden. Wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Gesuchstellerin zu verstehen.
2. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200527
Anhang 2.1 Ziff. 3 Abs. 4bis 4bis Bei Textilwaschmitteln müssen der Name des Produktes sowie der Name, die Adresse und die Telefonnummer der Herstellerin angegeben werden. Bei Einfuhr des Textilwaschmittels aus einem EWR-Mitgliedstaat, können Name, Adresse und Telefonnummer des für das Inverkehrbringen im EWR verantwortlichen Wirt- schaftsteilnehmers gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 angegeben werden. Der zweite Satz gilt nicht für die Einfuhr von gefährlichen Textilwaschmitteln im Sinne von Artikel 3 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200528 (ChemV), die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.
Anhang 2.1 Ziff. 5 Abs. 4 Bst. b
4 Das Datenblatt über Inhaltsstoffe muss folgende Angaben enthalten:
b. Name der Herstellerin oder der im EWR für das Inverkehrbringen gemäss Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 verantwortlichen Person.
25 SR 813.12 26 SR 813.11; AS 2009 401 27 SR 814.81 28 SR 813.11; AS 2009 401
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Anhang 2.2 Ziff. 3 Abs. 4bis 4bis Bei Reinigungsmitteln müssen Name sowie der Name, die Adresse und die Telefonnummer der Herstellerin angegeben werden. Bei Einfuhr des Reinigungsmit- tels, aus einem EWR-Mitgliedstaat können Name, Adresse und Telefonnummer des für das Inverkehrbringen im EWR verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 angegeben werden. Der zweite Satz gilt nicht für die Einfuhr von gefährlichen Reinigungsmit- teln im Sinne von Artikel 3 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200529 (ChemV), die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.
Anhang 2.2 Ziff. 5 Abs. 4 Bst. b
4 Das Datenblatt über Inhaltsstoffe muss folgende Angaben enthalten:
b. Name der Herstellerin oder der im EWR für das Inverkehrbringen gemäss Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 verantwortlichen Person.
Anhang 2.10 Ziff. 7 Abs. 5 5 Für industriell gefertigte Wärmepumpen mit einem dauerhaft geschlossenen Kälte- kreislauf bei Wohnbauten tritt die Bewilligungspflicht nach Ziffer 3.3 Absatz 1 am 1. Januar 2013 in Kraft.
3. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 200530
Art. 44 Abs. 1
1 Für Pflanzenschutzmittel müssen Sicherheitsdatenblätter sinngemäss nach den
Artikeln 52–55 ChemV31 erstellt und abgegeben werden; die Expositionsszenarien gemäss Artikel 53 Absatz 1bis ChemV müssen dabei nicht beigefügt werden. Die Bewilligungsinhaberin nach dieser Verordnung entspricht der Herstellerin nach der ChemV.
29 SR 813.11; AS 2009 401 30 SR 916.161 31 SR 813.11; AS 2009 401
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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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