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AS 2009 445

Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Änderung vom 9. Dezember 2008

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen wird wie folgt geän- dert:

Art. 5 Abs. 3

3 Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.

Art. 5a Verweigerung der Anerkennung

1 In begründeten Fällen kann die Anerkennung des geltend gemachten Grundwis-

sens, auch wenn die Anforderungen nach Artikel 5 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über das geltend gemachte Grundwissen verfügt oder dieses nicht umsetzen kann.

2 Die Person hat vor Erlass der Verfügung Anspruch auf rechtliches Gehör.

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.

9. Dezember 2008 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

1 SR 813.131.21

2007-2801 445

Erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und AS 2009 Zubereitungen

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