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AS 2009 447

Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern

Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern (VFB-DB)

Änderung vom 9. Dezember 2008

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern wird wie folgt geändert:

Art. 1 Notwendigkeit

1 Wer beruflich oder gewerblich Verfahren anwendet oder Mittel verwendet, welche

zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern dienen, benötigt eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung. 2 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung darf andere Personen anlei- ten, Tätigkeiten im Rahmen ihrer Fachbewilligung durchzuführen. Sie muss: a. mindestens wöchentlich in den betreuten Gemeinschaftsbädern anwesend sein; und b. die Schulung des anzuleitenden Personals sicherstellen und dieses entspre- chend beaufsichtigen.

Art. 1a Begriffe

1 Als Verfahren und Mittel im Sinne dieser Verordnung gelten:

a. Biozidprodukte der Produktart 2 nach Anhang 10 der Biozidproduktever- ordnung vom 18. Mai 20052 (VBP); b. sämtliche Verfahren oder Mittel, die mit dem Ziel angewendet werden, schädliche Substanzen oder Organismen im Badewasser zu bekämpfen oder deren Auftreten zu hemmen oder zu verhindern.

2 Als Gemeinschaftsbäder gelten Bäder mit künstlichen Becken, die von der Allge-

meinheit benutzt werden, insbesondere: a. Hallenbäder; b. Freibäder;

2007-2800 447

Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern AS 2009

c. Schul-/Lernschwimmbäder; d. Therapiebäder; e. Hotelbäder; f. Schwimmbecken in Freizeit- und Fitnessanlagen; g. Schwimmbecken in Ferienanlagen; h. öffentliche Planschbecken mit Wasserdesinfektion.

Art. 7 Abs. 2bis 2bis Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.

Art. 7a Verweigerung der Anerkennung

1 In begründeten Fällen kann die Anerkennung der geltend gemachten Fähigkeiten

und Kenntnisse, auch wenn die Anforderungen nach Artikel 7 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über die geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt oder diese nicht umsetzen kann.

2 Die Person hat vor Erlass der Verfügung Anspruch auf rechtliches Gehör.

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.

9. Dezember 2008 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

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