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AS 2009 449

Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung

Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung (VFB-S)

Änderung vom 9. Dezember 2008

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung wird wie folgt geändert:

Art. 5 Aufgehoben

Art. 7 Abs. 2bis 2bis Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.

Art. 8a Verweigerung der Anerkennung

1 In begründeten Fällen kann die Anerkennung der geltend gemachten Fähigkeiten

und Kenntnisse, auch wenn die Anforderungen nach Artikel 7 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über die geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt oder diese nicht umsetzen kann.

2 Die Person hat vor Erlass der Verfügung Anspruch auf rechtliches Gehör.

1 SR 814.812.32

2007-2798 449

Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung AS 2009

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.

9. Dezember 2008 Eidgenössische Departement des Innern: Pascal Couchepin

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