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AS 2009 451

Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln

Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln (VFB-B)

Änderung vom 9. Dezember 2008

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2bis 2bis Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.

Art. 7a Verweigerung der Anerkennung

1 In begründeten Fällen kann die Anerkennung der geltend gemachten Fähigkeiten

und Kenntnisse, auch wenn die Anforderungen nach Artikel 6 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über die geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt oder diese nicht umsetzen kann.

2 Die Person hat vor Erlass der Verfügung Anspruch auf rechtliches Gehör.

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.

9. Dezember 2008 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

1 SR 814.812.33

2007-2799 451

Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln AS 2009

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