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AS 2009 4553

Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums (VZAG)

Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz (VZAG)

vom 26. August 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2 und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 und auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten der operativen Zusammenarbeit mit den

anderen Schengen-Staaten an den Aussengrenzen des Schengen-Raums im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 2007/20043 (FRONTEX-Verordnung) und Nr. 863/20074 (RABIT-Verordnung) sowie den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern. 2 Für das schweizerische Personal nach Artikel 2 Buchstabe a regelt diese Verord- nung die Modalitäten des Einsatzes, soweit dafür nicht der Einsatzstaat zuständig ist, sowie die Besonderheiten im Arbeitsverhältnis. 3 Für das ausländische Personal nach Artikel 2 Buchstabe b regelt sie die Modalitä- ten des Einsatzes in der Schweiz.

SR 631.062 3 Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Okt. 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1; geändert durch Verordnung (EG) Nr. 863/2007, ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30.

4 Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenz- sicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten, ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30.

2009-0266 4553

Operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz AS 2009

Art. 2 Begriffe Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. schweizerisches Personal: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schweizerischer Grenzschutzbehörden, die unter der Leitung des Grenzwachtkorps (GWK) zusammen mit ausländischem Personal in anderen Schengen-Staaten bei Einsätzen zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums mitwirken oder die in Schengen-Staaten oder in Drittstaaten als Dokumentenberaterin- nen oder -berater tätig sind; b. ausländisches Personal: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit schweizerischem Personal bei Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mit- wirken; c. Schengen-Staaten: die Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziie- rungsabkommen nach Anhang 1 gebunden sind.

Art. 3 Zuständigkeiten

1 Das GWK ist zuständig für die Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für

die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Euro- päischen Union (FRONTEX). Insbesondere: a. nimmt es Einsitz im Verwaltungsrat von FRONTEX; b. ist es die nationale Kontaktstelle im Sinne von Artikel 8f der FRONTEX- Verordnung; c. ist es zuständig für die Umsetzung von Beschlüssen des Verwaltungsrates und darf zu diesem Zweck Vereinbarungen mit FRONTEX schliessen.

2 Bei einem Einsatz in der Schweiz ist es zuständig für:

a. die Einreichung von Ersuchen bei FRONTEX um Entsendung von Einsatz- teams in die Schweiz sowie die Mitwirkung bei der Ausarbeitung des Einsatzplans; b. die operative Führung des ausländischen Personals.

3 Bei einem Einsatz im Ausland ist es zuständig für:

a. die Auswahl und die Dauer der Entsendung seines Personals; b. die Ablehnung von Ersuchen nach Artikel 4 Absatz 3 der RABIT-Verord- nung.

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2. Abschnitt: Einsatz von schweizerischem Personal im Ausland

Art. 4 Einsatzpersonal

1 Das GWK unterhält einen Mitarbeiterpool mit spezialisiertem Personal, das für

Einsätze im Ausland speziell aus- und weitergebildet wird. 2 Die Teilnahme am Mitarbeiterpool ist freiwillig. Die Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung sowie für den Austritt aus dem Pool werden in einer Zusatzver- einbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag festgehalten. 3 Die Einsatzregeln für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter des Pools werden vom GWK in einem Einsatzbefehl festgelegt. Dieser richtet sich nach dem Einsatz- befehl von FRONTEX.

Art. 5 Verantwortlichkeit

1 Für Schäden, die von schweizerischem Personal im Ausland verursacht werden,

haftet der Einsatzstaat. Sind die Schäden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden, so ist das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19585 anwendbar, wenn der Einsatzstaat von der Schweiz die Rückerstattung entrichteter Beträge verlangt.

2 Angehörige des GWK, die bei einem Einsatz im Ausland eine Straftat begehen,

unterstehen dem Recht des Einsatzstaats. Verzichtet dieser auf die Strafverfolgung, so ist das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19276 anwendbar.

Art. 6 Ausrüstung und Bewaffnung

1 Das GWK bestimmt die Ausrüstung des Einsatzpersonals und trägt die Kosten.

2 Das schweizerische Personal darf im Ausland Waffen und Ausrüstung nach Arti-

kel 227 der Zollverordnung vom 1. November 20067 (ZV) mitführen. Strengere Vorschriften des Einsatzstaats bleiben vorbehalten.

3 Der Waffeneinsatz im Ausland richtet sich nach dem Recht des Einsatzstaats,

jedoch unter der Bedingung, dass die Befugnisse für den Waffeneinsatz nicht umfas- sender sind als diejenigen nach den Artikeln 229–232 ZV.

Art. 7 Aus- und Wiedereinfuhr von Waffen, Material und Diensthunden

1 Das schweizerische Personal darf Waffen und Material, die es im Rahmen von

Einsätzen oder zu Ausbildungszwecken im Ausland benötigt, aus- und wiederein- führen. Der Dienstausweis gilt als Legitimationsdokument.

2 Für die Aus- und Wiedereinfuhr von Diensthunden gilt die Verordnung vom

18. April 20078 über die Einfuhr von Heimtieren sinngemäss.

5 SR 170.32 6 SR 321.0 7 SR 631.01 8 SR 916.443.14

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Art. 8 Logistische Unterstützung Andere Verwaltungseinheiten unterstützen die Einsätze von schweizerischem Perso- nal im Ausland auf Ersuchen soweit notwendig und möglich mit Material, Logistik- und Transportdienstleistungen.

3. Abschnitt:

Arbeitszeit, Ferien und Urlaub des schweizerischen Personals im Ausland

Art. 9 Arbeitszeit und freie Tage

1 Die Arbeitszeit richtet sich nach den Bedürfnissen des Einsatzes.

2 Als Einsatzzeit gilt die Zeit, während deren sich die Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter nicht im regulären Betrieb des GWK befinden. Dazu gehören insbesondere die Briefing-Tage, die Packtage, die zusätzlichen freien Tage nach Absatz 3 sowie die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Einsatzes, zu der auch die notwendige Reise- zeit gehört. 3 Für jeden vierwöchigen Einsatz besteht Anspruch auf einen freien Tag. Damit sind die Feiertage am Einsatzort abgegolten. Für gesamtschweizerische Feiertage, die auf einen Werktag fallen, werden zusätzliche freie Tage gewährt. 4 Freie Tage aus der Zeit des Einsatzes sind während dessen Dauer zu kompensieren und zu beziehen. Nicht kompensierte oder bezogene Guthaben gelten mit dem Ende des Einsatzes als verfallen und werden nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten. Die Oberzolldirektion (OZD) kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

5 Für Mehrarbeit, Überzeit oder Sonntags- und Nachtarbeit besteht nach dem Ende

des Einsatzes kein Anspruch auf Zeitkompensation oder Vergütung.

Art. 10 Ferienreise 1 Das Personal hat Anspruch auf eine bezahlte Ferienreise pro sechs Monate Einsatz. Die Reise kann frühestens nach drei vollen Einsatzmonaten bezogen werden.

2 Nicht bezogene Ferienreisen verfallen mit der Entstehung eines neuen Anrechts

oder mit dem Ende des Einsatzes.

3 Die OZD übernimmt die Kosten der Ferienreise, höchstens jedoch den Betrag der

direkten Reise zwischen dem Einsatzort und der Schweiz oder dem Wohnsitz im Ausland zum kostengünstigsten Arrangement in der Economy-Klasse. Vorbehalten bleibt Artikel 13 Absatz 2.

Art. 11 Urlaub und Urlaubsreisen 1 Das Personal hat Anspruch auf höchstens je zwei bezahlte Urlaubstage für das Ein- und Auspacken vor Beginn und am Ende des Einsatzes.

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2 Bei Hochzeiten, Geburten und Todesfällen sowie bei Erkrankungen und Unfällen

nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20019 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) kann der Urlaub für die Dauer der Reise, jedoch um höchstens vier Tage verlängert werden.

3 Die OZD kann die Reisekosten in den Fällen nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben

a–e und g VBPV übernehmen. Artikel 10 Absatz 3 gilt sinngemäss.

4. Abschnitt:

Weitere Leistungen des Arbeitgebers an das schweizerische Personal im Ausland

Art. 12 Reise- und Ausweispapiere Die OZD beschafft in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die einsatzspezifischen Reise- und Ausweis- papiere.

Art. 13 Reisekosten

1 Die OZD übernimmt die Reisekosten für den direkten Hin- und Rückweg. Diese

werden nach den Artikeln 45, 46 und 47 Absatz 1 VBPV10 berechnet.

2 Die Reisekosten werden nicht übernommen, wenn eine kostenlose Transportmög-

lichkeit zur Verfügung steht.

3 Private Motorfahrzeuge dürfen nicht verwendet werden.

Art. 14 Kosten für den Transport persönlicher Effekten 1 Persönliche Effekten können je nach Einsatzdauer und örtlichen Verhältnissen als begleitetes Gepäck, Übergepäck oder Fracht transportiert werden.

2 Die OZD organisiert den Transport und übernimmt die tatsächlichen Kosten des

Transports der Effekten.

3 Art und Umfang des Transports richten sich nach Anhang 2.

4 Wird ein Teil des Gepäcks am Einsatzort sofort gebraucht, so können höchstens

50 kg als Übergepäck mitgeführt werden.

Art. 15 Einsatzzulage

1 Für jeden Einsatz wird eine Einsatzzulage von 60 Franken pro Tag gewährt. Sie

dient der Abgeltung besonderer Einsatzbedingungen wie permanenter Verfügbar- keit, Entbehrungen und erhöhter Risiken sowie dem materiellen Ausgleich für die mit dem Einsatz direkt verbundenen Mehrkosten.

9 SR 172.220.111.31 10 SR 172.220.111.31

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2 Mit der Einsatzzulage gelten die im regulären Betrieb des GWK entstehenden

Ansprüche aus Sonntags-, Nacht- und Schichtarbeit sowie dem Pikettdienst als abgegolten. 3 Der Anspruch auf die Einsatzzulage besteht für die gesamte Dauer des Einsatzes.

Art. 16 Kosten für Mahlzeiten und Übernachtungen

1 Die Vergütung für Mahlzeiten und Übernachtungen richtet sich sinngemäss nach

den vom EDA gestützt auf Artikel 67 der Verordnung des EDA vom 20. September

200211 zur Bundespersonalverordnung festgesetzten Vergütungen.

2 Die OZD kann für die Mahlzeiten ein Taggeld ausrichten, das den ortsüblichen

Kosten entspricht. Sie kann es nach 60 Tagen Einsatz kürzen.

3 Sie kann die tatsächlichen Kosten für eine zweckmässige ortsübliche Unterkunft

vergüten. Kosten für Hotelunterkünfte werden höchstens während der ersten

60 Tage des Einsatzes übernommen. Aus Gründen der Sicherheit oder wenn es die

Verhältnisse gebieten, kann von dieser Frist abgewichen werden.

Art. 17 Vergütungs- und Zeitbeschränkung

1 Während der Dauer des Einsatzes besteht kein Anspruch auf Vergütung und Zeit-

gutschrift für Sonntags-, Nacht- und Schichtarbeit sowie Pikettdienst.

2 Von der Vergütungsbeschränkung ausgenommen sind der Ortszuschlag nach

Artikel 43 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200112 (BPV), die Arbeits- marktzulage nach Artikel 50 BPV und die Funktionszulage nach Artikel 46 BPV.

Art. 18 Versicherung Die OZD setzt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung allfäl- lige angemessene Leistungen des Bundes fest für die Risiken Bergung, Repatriie- rung, Heilungskosten, Invalidität und Tod, die über diejenigen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie der Krankenversicherungen des Personals hinaus- gehen.

Art. 19 Berufsunfälle und -krankheiten

1 Als Berufsunfälle des im Ausland eingesetzten schweizerischen Personals gelten

insbesondere Unfälle infolge einer wegen ihrer Funktion gegen sie gerichteten Gewaltanwendung sowie durch Kriegshandlungen, Revolutionen oder Aufruhr.

2 Als einem Berufsunfall gleichzustellende Berufskrankheiten bei dem im Ausland

eingesetzten schweizerischen Personal gelten insbesondere Krankheiten wegen hygienischer und besonderer Verhältnisse am Einsatzort.

11 SR 172.220.111.343.3 12 SR 172.220.111.3

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Art. 20 Gesundheitsschutz Die OZD trifft die Massnahmen, die notwendig sind, um den Gesundheitsschutz der Angehörigen des Mitarbeiterpools zu wahren und zu verbessern und um deren physische und psychische Gesundheit zu gewährleisten.

Art. 21 Unterstützung in Verfahren Wird das schweizerische Personal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit im Ausland in ein Zivil- oder ein Strafverfahren verwickelt, so kann die OZD in Aus- nahmefällen rechtliche und finanzielle Unterstützung leisten. Sie unterstützt das betroffene Personal namentlich bei der Vermittlung einer anwaltlichen Vertretung im Ausland.

5. Abschnitt: Ausländisches Personal in der Schweiz

Art. 22 Einsatzunterstellung und Befugnisse

1 Das ausländische Personal ist während des Einsatzes in der Schweiz dem GWK

unterstellt.

2 Das GWK vereinbart die Mittel und Modalitäten des Einsatzes mit FRONTEX und

den anderen Schengen-Staaten.

3 Das ausländische Personal ist nur unter der Einsatzleitung von schweizerischem

Personal zur Vornahme hoheitlicher Tätigkeiten befugt.

4 Die Befugnisse können in begründeten Fällen entzogen werden.

5 Das ausländische Personal ist im Einsatz gekennzeichnet und trägt seine nationale Uniform. Das GWK kann Ausnahmen anordnen.

Art. 23 Arbeitsverhältnis und Disziplinarwesen Das ausländische Personal untersteht in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den Vorschriften des Herkunftsstaats.

Art. 24 Ausrüstung und Bewaffnung

1 Das ausländische Personal darf Waffen und Ausrüstung nach Artikel 227 ZV13

mitführen.

2 Der Einsatz von Waffen und Zwangsmitteln richtet sich nach den Artikeln 229–

232 ZV. Das GWK kann im Einzelfall Einschränkungen anordnen.

13 SR 631.01

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Art. 25 Informationssysteme und Datenschutz 1 Das ausländische Personal verfügt über die gleichen Zugriffsrechte auf Informa- tionssysteme der Zollverwaltung wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GWK.

2 Die Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 4. April 200714 ist anwendbar;

jedoch darf der Zugriff auf die Informationssysteme nur unter der Leitung von schweizerischem Personal erfolgen.

3 Das GWK kann die Zugriffsrechte im Einzelfall einschränken.

Art. 26 Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Material und Diensthunden

1 Das ausländische Personal benötigt für Waffen und Material, die es im Rahmen

von Einsätzen oder zu Ausbildungszwecken in die Schweiz mitnimmt, keine Ein-, Aus- oder Durchfuhrbewilligung. Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen und Material gilt der Dienstausweis als Legitimationsdokument.

2 Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Diensthunden gilt die Verordnung vom

18. April 200715 über die Einfuhr von Heimtieren sinngemäss.

Art. 27 Verantwortlichkeit

1 Auf Schäden, die von ausländischem Personal in der Schweiz verursacht werden,

ist das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195816 anwendbar. 2 Auf ausländisches Personal, das während eines Einsatzes in der Schweiz und unter der Leitung des GWK eine Straftat begeht, ist das Militärstrafgesetz vom 13. Juni

192717 sinngemäss anwendbar.

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 28 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.

26. August 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

14 SR 631.061 15 SR 916.443.14 16 SR 170.32 17 SR 321.0

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Anhang 1 (Art. 2 Bst. c)

Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. das Abkommen vom 26. Oktober 200418 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein- schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA); b. das Abkommen vom 26. Oktober 200419 in Form eines Briefwechsels zwi- schen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenos- senschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. das Übereinkommen vom 17. Dezember 200420 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwe- gen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; d. das Abkommen vom 28. April 200521 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europä- ischen Gemeinschaft basieren; e. das Protokoll vom 28. Februar 200822 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechten- stein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Asso- ziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

18 SR 0.362.31 19 SR 0.362.1 20 SR 0.362.32 21 SR 0.362.33

22 SR 0.362.311; AS … (noch nicht in Kraft)

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Anhang 2 (Art. 14 Abs. 3)

Transport persönlicher Effekten Herkunftsland – Einsatzland

Einsatzdauer bis und mit 3 Monate bis 1 bis und mit mehr als 2 Jahre

3 Monate und mit 1 Jahr 2 Jahre

entweder 25 kg Luftfracht 100 kg Luftfracht 250 kg Luftfracht 500 kg Luftfracht oder – – 500 kg See-/ 1000 kg See-/ Landfracht Landfracht + 50 kg Luftfracht + 50 kg Luftfracht

Einsatzland – Herkunftsland oder Einsatzland – Einsatzland

Einsatzdauer bis und mit 3 Monate bis 1 bis und mit mehr als 2 Jahre

3 Monate und mit 1 Jahr 2 Jahre

entweder 30 kg Luftfracht 120 kg Luftfracht 300 kg Luftfracht 600 kg Luftfracht oder – – 500 kg See-/ 1000 kg See-/ Landfracht Landfracht + 50 kg Luftfracht + 50 kg Luftfracht

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