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AS 2009 4705

Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung

Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung (VBPV–EDA)

Änderung vom 15. September 2009

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), verordnet:

I Die Verordnung des EDA vom 20. September 20021 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 3 Bst. d Ziff. 1 und 2 In dieser Verordnung bedeuten: d. Begleitperson:

1. Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Part-

nerin einer Person nach Artikel 1, sofern er oder sie mit dieser Person in gemeinsamem Haushalt lebt,

2. Lebenspartner oder Lebenspartnerin einer Person nach Artikel 1, sofern

eine Erklärung nach Artikel 116 abgegeben wurde, der oder die eine der Erklärung folgende Versetzung, einen Einsatz oder Temporäreinsatz mitmacht und im gemeinsamen Haushalt lebt;

Art. 19 Abs. 3 Bst. b

3 Der Anfangslohn wird wie folgt festgelegt:

b. im Rahmen der 14. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und Administration.

Art. 22 Geltungsbereich (Art. 33 BPV)

Artikel 33 BPV über die vorzeitige Pensionierung gilt auch für Angestellte, die nicht mehr versetzungspflichtig sind, wenn zwischen ihrer Umteilung zum nicht verset- zungspflichtigen Personal und ihrer vorzeitigen Pensionierung weniger als fünf Jahre liegen. Die Anstellungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Eid- genössischen Personalamt (EPA).

1 SR 172.220.111.343.3

2009-1582 4705

Bundespersonalverordnung. V des EDA AS 2009

Art. 23 Klammerverweis (Art. 33 BPV)

Art. 24 Klammerverweis und Abs. 1 (Art. 33 BPV) 1 Für die vorzeitige Pensionierung nach Artikel 33 Absatz 3 BPV werden die Index- punkte für Aufenthaltsjahre an Einsatzorten mit schwierigen oder sehr schwierigen Lebensbedingungen angerechnet. Anhang 1 enthält die Einzelheiten.

Art. 25 Anzahl Versetzungen (Art. 33 BPV)

Für die vorzeitige Pensionierung nach Artikel 33 Absatz 3 BPV werden nach der zehnten Zuweisung eines neuen Einsatzortes einmalig 50 Indexpunkte gutgeschrie- ben.

Art. 33 Abs. 4

4 Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die der Lohnklasse 35 oder höher

zugeordnet ist, so behalten sie unter Vorbehalt eines Beförderungsentscheids ihre bisherige Lohnklasse bei. Die Differenz zwischen dem Höchstbetrag ihrer Lohnklas- se und dem Höchstbetrag der Lohnklasse der neuen Stelle kann mit einer abgestuf- ten Funktionszulage ausgeglichen werden. Die Funktionszulage entfällt mit der Versetzung auf eine tiefer eingereihte Stelle.

Art. 50 Abs. 1bis 1bis Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterhalb der Lohnklasse 24 kann Vertrau- ensarbeitszeit vereinbart werden, wenn sie einen Anspruch auf eine Pauschale für die Interessenwahrung haben oder wenn ihnen eine Führungsfunktion übertragen ist.

Art. 61 Abs. 2 Bst e

2 Nicht als Dienstreisen gelten:

e. die Reisen innerhalb der Umgebung des Einsatzortes, sofern den Angestell- ten eine Pauschale für die Interessenwahrung ausgerichtet wird;

Art. 79 Abs. 1 1 Teilzeitbeschäftigte erhalten den Anteil der Inkonvenienzvergütung, der Mobili- tätsvergütung und der Pauschale für die Interessenwahrung, der ihrem Beschäfti- gungsgrad entspricht.

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Bundespersonalverordnung. V des EDA AS 2009

Art. 93 Abs. 1 und 2 1 Sind die Angestellten anlässlich einer Versetzung oder eines Einsatzes aus ach- tenswerten Gründen gezwungen, für ihre Begleitpersonen oder Kinder vorüber- gehend einen getrennten Haushalt zu führen, so kann ihnen für höchstens ein Jahr ein Beitrag an die mit der Trennung der Haushalte verbundenen Mehrauslagen gewährt werden. 2 Bei Fortbestand der Gründe kann der Beitrag aufgrund einer erneuten Überprüfung der Gesamtumstände für jeweils ein weiteres Jahr gewährt werden. Die Leistungen können während zwei aufeinanderfolgenden Auslandeinsätzen, höchstens jedoch während insgesamt vier Jahren ausgerichtet werden.

Gliederungstitel vor Art. 101

10. Abschnitt: Vergütung für die Interessenwahrung

Art. 101 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte im Ausland

1 Den Angestellten werden die mit Zustimmung des Chefs oder der Chefin der

Auslandvertretung getätigten Auslagen für die Interessenwahrung vergütet. 2 Umfang und Art der Interessenwahrungsaufgaben der angestellten Person und ihrer Begleitperson werden in einer Vereinbarung zwischen dem Chef oder der Chefin der Auslandvertretung und der angestellten Person festgelegt.

Art. 102 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte bei den multilateralen Missionen in Genf (Art. 82 Abs. 3 Bst. a und c BPV)

1 Den Angestellten bei den multilateralen Missionen in Genf, die Interessenwah-

rungsaufgaben wahrzunehmen haben, werden die entsprechenden Auslagen ver- gütet.

2 Die Chefs und Chefinnen der Missionen bestimmen, welchen Angestellten Interes-

senwahrungsaufgaben übertragen werden.

3 Sie legen die Höhe der Vergütung für die Interessenwahrung nach Massgabe der

Funktion und der Interessenwahrungsaufgaben der Angestellten sowie der repräsen- tativen Pflichten ihrer Begleitpersonen fest.

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Bundespersonalverordnung. V des EDA AS 2009

Gliederungstitel vor Art. 103

11. Abschnitt: Pauschale für die Interessenwahrung

Art. 103 Anspruch (Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV)

Angestellte, die Interessenwahrungsaufgaben wahrzunehmen haben, erhalten eine Pauschale für ihre Auslagen.

Art. 104 Reduzierte Pauschale (Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV)

1 Anspruch auf eine reduzierte Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der

Interessenwahrung Einladungen mit dienstlichem Charakter ausser Haus durchfüh- ren.

2 Mit der reduzierten Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des

Ortes und der näheren Agglomeration, erhöhten Garderobenbedarf sowie die Neben- kosten der Interessenwahrung vergütet.

Art. 105 Volle Pauschale (Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) 1 Anspruch auf eine volle Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Interes- senwahrung Einladungen mit dienstlichem Charakter zu Hause durchführen. 2 Mit der vollen Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, für erhöhten Garderobenbedarf, für Hauspersonal (ohne das Hauspersonal der Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen) und zusätzliche Inneneinrichtungen sowie die Nebenkosten der Interessenwahrung ver- gütet.

Art. 106 Kategorien und Funktionsstufen (Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) 1 Die DRA teilt die Einsatzorte gemäss den Prioritäten des EDA bei der Pflege der Aussenbeziehungen und unter Berücksichtigung der Kostenstrukturen am Einsatzort in vier Kategorien ein. Die Pauschale für die Interessenwahrung richtet sich nach dieser Einteilung. Anhang 4 enthält die Beiträge.

2 Den Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen wird die Pauschale für die

Interessenwahrung in der Funktionsstufe 1 (Kategorien I–IV) ausgerichtet. Sie selbst weisen den mit der Interessenwahrung betrauten Angestellten eine der Funktionsstu- fen 2–13 nach Anhang 4 zu. 3 Die DRA setzt eine Schlichtungsstelle ein. Diese kann bei Streitigkeiten über die Zuteilung der Pauschale für die Interessenwahrung angerufen werden. Der Dienst- weg ist einzuhalten.

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Bundespersonalverordnung. V des EDA AS 2009

4 Die volle Pauschale für die Interessenwahrung nach Anhang 4 entspricht für:

a. Leiter und Leiterinnen der Büros des Erweiterungsbeitrages der Funktions- stufe 9; b. Chefs und Chefinnen der DEZA-Aussenstellen der Funktionsstufe 10; c. stellvertretende Leiter und stellvertretende Leiterinnen der Büros des Erwei- terungsbeitrages der Funktionsstufe 12; d. stellvertretende Koordinatoren und stellvertretende Koordinatorinnen sowie für Assistenzkoordinatoren und Assistenzkoordinatorinnen der Funktions- stufe 13.

Art. 107 Abs. 1 1 Die Pauschale für die Interessenwahrung wird teilweise oder ganz gekürzt und ist teilweise oder ganz zurückzuerstatten, wenn die Interessenwahrung nicht im Rah- men der nach Artikel 101 Absatz 2 getroffenen Vereinbarung geleistet wird.

Art. 117 Abs. 5

5 Abwesenheiten der Begleitpersonen vom gemeinsamen Haushalt von mehr als

90 Tagen pro Kalenderjahr sind der DRA oder DEZA zu melden.

Art. 118 Beendigung des Anspruchs (Art. 114 Abs. 3 BPV)

Der Anspruch auf Begleitpersonenzuschläge erlischt am Ende des Monats, in wel- chem die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind.

Art. 121 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung

1 Die Angestellten haben Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zur Pau-

schale für die Interessenwahrung, wenn sich ihre Begleitpersonen gemäss einer Vereinbarung an den Aufgaben zur Interessenwahrung beteiligen. 3 Kürzung und Rückerstattung des Zuschlags richten sich nach Artikel 107 Absatz 1.

Art. 123 Abs. 2 2 Absatz 1 gilt für Begleitpersonen von Angestellten nach Artikel 1 Absatz 1 auch bei einem Arbeitsort in der Schweiz oder wenn ein Anspruch auf Leistungen nach Artikel 93 besteht.

Art. 156 Bst. q und r Die DRA erlässt Weisungen in den Bereichen: q. Vergütung für die Interessenwahrung (Art. 101 ff.); r. Pauschale für die Interessenwahrung (Art. 103 ff.);

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Bundespersonalverordnung. V des EDA AS 2009

II Die Anhänge 2 und 4 werden gemäss Beilage geändert.

III Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.

15. September 2009 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Micheline Calmy-Rey

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Bundespersonalverordnung. V des EDA AS 2009

Anhang 2 (Art. 27 und 34)

Funktionsbänder- und Lohnklassenzuteilung in den Karrierediensten

Ziff. A2.4, A3.1, A4.1, A5.1 und A6.1 sowie B1.1‒B1.4 …

A2.4 Botschaftsrat/-rätin 30. Lohnklasse mit Funktionszulage Angestellte des diplomatischen Dienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 30. Lohnklasse hinsichtlich Persönlichkeit, beruflicher Kenntnisse und Erfah- rung sowie Sozial- und Führungskompetenz als Anwärter oder Anwärterin für höhere Führungsfunktionen angesehen werden und als erste Mitarbeitende auf einer der folgenden Missionen eingesetzt sind: Beijing, Berlin, Brüssel Mission, Genf Mission UNO, London, Moskau, New Delhi, New York UNO, Paris, Rom, Tokio, Washington, oder als Postenchef oder Postenchefin eines der folgenden Generalkon- sulate leiten: Hong Kong, Mailand, Shanghai.

A3.1 Missionschef/in 32. Lohnklasse Abteilungschef/in Vizedirektor/in Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätig- keit in der 30. Lohnklasse eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist: – Leitung einer der folgenden Missionen: Addis Abeba, Antananarivo, Astana, Asuncion, Bagdad, Baku, Bratislava, Dublin, Harare, Khartum, Kopenha- gen, Kuwait, Ljubljana, Luanda, Luxemburg, Montevideo, Nikosia, Paris UNESCO/Frankophonie, Port-au-Prince, Quito, Ramallah, Riga, Santo Do- mingo, Taschkent, Tripolis, Tunis, Wellington, Yaoundé, Zagreb; – Funktionen an der Zentrale: Vizedirektor/in DV.

A4.1 Missionschef/in 33. Lohnklasse Abteilungschef/in Stellvertretende/r Direktor/in

Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätig- keit in der 32. Lohnklasse eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist:

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Bundespersonalverordnung. V des EDA AS 2009

– Leitung einer der folgenden Missionen: Abidjan, Abu Dhabi, Akkra, Algier, Amman, Athen, Beirut, Budapest, Buenos Aires, Bukarest, Canberra, Cara- cas, Dakar, Damaskus, Dar es Salaam, Dhaka, Guatemala City, Havanna, Helsinki, Kathmandu, Kinshasa, Kuala Lumpur, La Paz, Lima, Lissabon, Manila, Maputo, New York GK, Oslo, Prag, Rabat, Riad, San José, Santia- go, Sofia, Tiflis, Tirana; – Funktionen an der Zentrale: Stellvertretende/r Direktor/in DV, Chef/in Pro- tokoll, Chef/in PRS, Genf Abrüstung, Genf Zentrum für Sicherheitspolitik, Genf Zentrum Humanitäre Minenräumung.

A5.1 Missionschef/in 34. Lohnklasse Abteilungschef/in Stellvertretende/r Direktor/in Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätig- keit in der 33. Lohnklasse eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist: – Leitung einer der folgenden Missionen: Abuja, Ankara, Bangkok, Belgrad, Bogotá, Brasilia, Brüssel bil./NATO, Colombo, Den Haag, Hanoi, Islama- bad, Jakarta, Kairo, Kyiv, Madrid, Mexico City, Nairobi bil./UNO, Ottawa, Paris OECD, Pretoria, Pristina, Sarajevo, Seoul, Singapur, Skopje, Stock- holm, Strassburg ER, Teheran, Tel Aviv, Warschau, Wien bil., Wien OSZE/UNO; – Funktionen an der Zentrale: Chef/in PA I, Chef/in PA II Afrika, Mittlerer Osten, Chef/in PA II Amerika, Chef/in PA II Asien, Ozeanien, Chef/in PA III, Chef/in PA IV, Chef/in PA V, Chef/in PA VI, Chef/in Politisches Sekre- tariat.

A6.1 Missionschef/in 34. Lohnklasse mit Funktionszulage

Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätig- keit in der 34. Lohnklasse die Leitung einer der folgenden Missionen übertragen ist: – Leitung einer der folgenden Missionen: Beijing, Berlin, Brüssel Mission, Genf Mission UNO, London, Moskau, New Delhi, New York UNO, Paris, Rom, Tokio, Washington; – Funktionen an der Zentrale: Chef/in IB, Stellvertretende/r Direktor/in regio- nale Zuständigkeit und Stellvertretende/r Direktor/in thematische Zuständig- keit.

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Bundespersonalverordnung. V des EDA AS 2009

B1.1 Konsulatssekretär/in 14. Lohnklasse Konsularische/r Mitarbeiter/in

Angestellte des konsularischen Dienstes, die den für den konsularischen Dienst vorgesehenen Zulassungswettbewerb erfolgreich bestanden haben und denen erst- mals der Ausbildung entsprechende Sachbearbeitungsaufgaben in den Bereichen konsularische Dienstleistungen und Administration bzw. in vergleichbaren Berei- chen übertragen sind.

B1.2 Konsulatssekretär/in 16. Lohnklasse Konsularische/r Mitarbeiter/in

Angestellte des konsularischen Dienstes, die sich nach einer Tätigkeit von mindes- tens zwei Jahren nach erfolgreicher Schlussprüfung vertiefte Kenntnisse angeeignet haben und die Sachbearbeitungsaufgaben in den Bereichen konsularische Dienstleis- tungen und Administration bzw. in vergleichbaren Bereichen selbstständig erfüllen.

B1.3 Vizekonsul/in 18. Lohnklasse Konsularische/r Mitarbeiter/in

Angestellte des konsularischen Dienstes nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 16. Lohnklasse, die: – sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer B1.2 durch Effizienz, Ini- tiative, Selbstständigkeit, Verantwortungsbewusstsein und sozialkompeten- tes Verhalten vollumfänglich bewährt haben; – die stellvertretende Leitung einer Kanzlei oder eines Verwaltungsdienstes bzw. einer vergleichbaren Organisationseinheit an der Zentrale innehaben; – die Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstes einer Grosskanzlei oder eines wichtigen administrativen Dienstes an der Zentrale innehaben.

B1.4 Vizekonsul/in 20. Lohnklasse Konsularische/r Mitarbeiter/in

Angestellte des konsularischen Dienstes mit mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 18. Lohnklasse, die: – sich bei der selbstständigen Erfüllung eines breiten Spektrums von an- spruchsvollen Sachbearbeitungsaufgaben in den Bereichen konsularische Dienstleistungen und Administration bzw. in vergleichbaren Bereichen durch Effizienz, Initiative, Selbstständigkeit, Verantwortungsbewusstsein und sozialkompetentes Verhalten vollumfänglich bewährt haben;

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Bundespersonalverordnung. V des EDA AS 2009

– sich bei der stellvertretenden Leitung einer Kanzlei, eines Verwaltungsdiens- tes bzw. einer vergleichbaren Organisationseinheit an der Zentrale oder bei der Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstes einer Grosskanzlei bzw. eines wichtigen administrativen Dienstes an der Zentrale vollumfäng- lich bewährt haben.

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Bundespersonalverordnung. V des EDA AS 2009

Anhang 4 (Art. 106 und 121)

Titel

Pauschale für die Interessenwahrung

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Bundespersonalverordnung. V des EDA AS 2009

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