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AS 2009 4773

Verordnung des VBS über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH-VBS)

Verordnung des VBS über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH-VBS)

vom 25. August 2009

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 2. Dezember 20051 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt für militärische Einsätze und den militärischen Teil von zivil-militärischen Einsätzen in der Friedensförderung, der Stärkung der Menschen- rechte und der humanitären Hilfe: a. das Arbeitsverhältnis des auszubildenden und des eingesetzten Personals; b. die Ausbildung und Vorbereitung des Personals für diese Einsätze. 2 Soweit sie keine ausdrücklichen Ausnahmen enthält oder zulässt, gilt sie zwingend auch für das militärische Personal, das die Ausbildung absolviert oder den Einsatz leistet. 3 Sie gilt nicht für Angehörige der Armee, die die Ausbildung oder den Einsatz als Militärdienst mit Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht nach den Artikeln 9 und 10 der Verordnung vom 19. November 20032 über die Militärdienstpflicht (MDV) oder als freiwilligen Militärdienst nach Artikel 35 MDV leisten.

Art. 2 Zuständigkeiten 1 Für die Arbeitgeberentscheide sind die Stellen nach Artikel 2 der Bundespersonal- verordnung vom 3. Juli 20013 und nach den gestützt darauf erlassenen Regelungen zuständig.

2 Für die Betreuung des Personals ist der Führungsstab der Armee zuständig.

SR 172.220.111.91

2008-2585 4773

Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte AS 2009

2. Abschnitt: Arbeitsverhältnis und Personalpolitik

Art. 3 Arbeitsverhältnis

1 Die Ausbildung und der Einsatz werden in separaten Anstellungsverträgen gere-

gelt.

2 Aus der absolvierten Ausbildung kann kein Recht auf eine Anstellung für einen

Einsatz abgeleitet werden.

3 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Personal, mit Ausnahme der

Berufsmilitärs nach Artikel 47 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19954 (MG), als Zeitmilitär nach Artikel 47 Absatz 3 MG. Es ist nicht der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20035 über das militärische Personal unterstellt.

Art. 4 Befristung des Arbeitsvertrags

1 Der Arbeitsvertrag für die Ausbildung ist auf deren Dauer befristet.

2 Der Arbeitsvertrag für den konkreten Einsatz ist auf dessen Dauer befristet. Ist die Einsatzdauer unbestimmt, so wird der Arbeitsvertrag auf längstens ein Jahr befristet. 3 Wird die Ausbildung oder der Einsatz teilweise als Militärdienst mit Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht oder als freiwilliger Militärdienst geleistet, so wird der Arbeitsvertrag für die übrige Dauer der Ausbildung oder des Einsatzes geschlos- sen.

4 Der Arbeitsvertrag für den Einsatz kann im gegenseitigen Einvernehmen einmal

verlängert werden. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Führungsstab der Armee eine weitere Verlängerung bewilligen. 5 Ein einzelner Arbeitsvertrag oder ohne Unterbruch aneinandergereihte Arbeitsver- träge dürfen gesamthaft die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.

Art. 5 Militärischer Grad

1 Das Personal bekleidet im Rahmen der Ausbildung und des Einsatzes grundsätz-

lich: a. den Grad, den es bisher in der Armee innehatte; b. den Grad, den es bei seiner Entlassung aus der Wehrpflicht innehatte; c. den Grad Soldat, wenn es zuvor nicht der Armee angehörte.

4 SR 510.10 5 SR 172.220.111.310.2

Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte AS 2009

2 Vorbehalten bleiben:

a. die Ernennung zum Fachoffizier nach Artikel 104 MG6; b. die befristete Verleihung eines anderen Grades nach Artikel 63 Absatz 1

3. Abschnitt: Leistungen des Arbeitgebers

Art. 6 Arbeitstage und Ruhetage im Einsatz 1 Wird im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart, so gilt am Einsatzort eine Nor- malarbeitswoche von sechs Arbeitstagen und einem Ruhetag.

2 In ausserordentlichen Fällen kann der Kommandant oder der Chef oder die Chefin

der Mission am Einsatzort von dieser Regelung vorübergehend abweichen. Dadurch geleistete zusätzliche Arbeitstage sind während des Einsatzes durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.

Art. 7 Ferien 1 Dauert das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr, so wird der Ferienanspruch nach Artikel 24 PVFMH anteilsmässig gekürzt.

2 Dem Personal, dessen Arbeitsverhältnis als Angestellte des VBS während des

Einsatzes bestehen bleibt, wird der Ferienanspruch aus diesem Arbeitsverhältnis im Verhältnis zur Einsatzdauer anteilsmässig gekürzt.

3 Für die Berechnung der Anteilsmässigkeit werden das Jahr mit 12 Monaten und

der Monat mit 30 Tagen gerechnet.

4 Nicht als Ferientage gelten:

a. Ruhetage nach Artikel 6 Absatz 1; b. Urlaubstage nach Artikel 26 PVFMH; c. die Tage der Hin- und Rückreise zwischen der Schweiz und dem Einsatzort zu Beginn und am Ende des Einsatzes; d. die Tage der Hin- und Rückreise zwischen dem Urlaubsort und dem Ein- satzort.

Art. 8 Urlaub für das Ein- und Auspacken Das Personal hat für das Ein- und Auspacken vor Beginn und am Ende des Einsatzes Anspruch auf Packtage. Diese umfassen je:

6 SR 510.10 7 SR 512.21

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a. einen halben Arbeitstag: für Einsätze, die bis zu 14 Kalendertage dauern; b. einen Arbeitstag: für Einsätze, die 15–30 Kalendertage dauern; c. eineinhalb Arbeitstage: für Einsätze, die 31–120 Kalendertage dauern; d. zwei Arbeitstage: für Einsätze, die länger als 120 Kalendertage dauern.

4. Abschnitt: Militärdienstpflicht des Personals

Art. 9 Ausbildungsdienste nach der MDV Fällt ein Ausbildungsdienst nach Anhang 3 MDV8 zeitlich ganz oder teilweise mit einem Einsatz zusammen, so ordnet die zuständige Behörde eine Dienstverschie- bung aus militärischen Gründen nach Artikel 29 MDV an.

Art. 10 Qualifikation und Vorschlag Für die Qualifikation und den Vorschlag von Personal in der Ausbildung und im Einsatz sind die Artikel 41, 43 und 44 MDV9 sinngemäss anwendbar.

Art. 11 Wehrpflichtersatz Der Führungsstab der Armee meldet der zuständigen Wehrpflichtersatzverwaltung die Personalien des Personals und die Dauer von dessen Stellung als militärisches Personal.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Änderung bisherigen Rechts Die Schiessverordnung-VBS vom 11. Dezember 200310 wird wie folgt geändert: Art. 6 Bst. abis Von der Schiesspflicht sind namentlich dispensiert: abis. Schiesspflichtige, die im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage Ausbildung oder Einsatz für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte oder die humanitäre Hilfe leisten;

8 SR 512.21 9 SR 512.21 10 SR 512.311

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Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 26. Februar 199711 über den Friedensförderungsdienst wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.

25. August 2009 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer

11 AS 1997 860

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