AS 2009 479
Verordnung des BAG über die Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung
Verordnung des BAG über die Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung
vom 26. Januar 2009
Das Bundesamt für Gesundheit, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051 (VBP), verordnet:
I Anhang 1 der VBP wird gemäss Beilage geändert.
II Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2009 in Kraft.
26. Januar 2009 Bundesamt für Gesundheit: Thomas Zeltner
1 SR 813.12
2008-3027 479
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 AS 2009 der Biozidprodukteverordnung
Anhang 1 (Art. 9 Abs. 1 Bst. a)
Liste I: Wirkstoffe mit den Anforderungen zur Verwendung in Biozidprodukten
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen2 Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
… Tebuconazol 1-(4-chlorophenyl)-4,4- 950 g/kg 1. April 2010 31. März 2020 8 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen dimethyl-3-(1,2,4-triazol- geknüpft: 1-ylmethyl)pentan-3-ol 1. angesichts der festgestellten Risiken für den EG-Nr.: 403-640-2 Boden und aquatische Kompartimente müssen CAS-Nr.: 107534-96-3 geeignete Risikobegrenzungsmassnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchläs- sigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss,
2 Für die Umsetzung der gemeinsamen Grundsätze von Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/environment/biocides/index.htm
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 AS 2009 der Biozidprodukteverordnung
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet bis Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
2. die Produkte dürfen nur dann für die Behand-
lung von Holz im Freien oder für dem Wetter ausgesetztes Holz zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt die Anforderungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risiko- minderungsmassnahmen – entspricht.
Thiabendazol 2-thiazol-4-yl-1H- 985 g/kg 1. Juli 2010 30. Juni 2020 8 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen benzoimidazol geknüpft: EG-Nr: 205-725-8 1. aufgrund der Feststellungen während der CAS-Nr.: 148-79-8 Risikobewertung müssen für industrielle oder gewerbliche Zwecke im Hinblick auf Doppel- vakuum- und Tauchanwendungen zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutz- ausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nach- gewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann,
2. angesichts der festgestellten Risiken für Böden
und Gewässer müssen geeignete Risikobegren- zungsmassnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 AS 2009 der Biozidprodukteverordnung
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet bis Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
zugelassen sind, angegeben, dass frisch behan- deltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass austretendes Produkt zwecks Wieder- verwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss,
3. Produkte dürfen nur dann für die Behandlung
von Holz im Freien oder dem Wetter ausge- setztem Holz verwendet werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das Pro- dukt den Anforderungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP – gegebenenfalls unter Anwen- dung geeigneter Risikominderungsmassnah- men – entspricht. …