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AS 2009 5027

Verordnung über die Luftfahrt

Verordnung über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV)

Änderung vom 18. September 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 30

34 Schutz der Gesundheit

von Luftfahrzeugbesatzungsmitgliedern

341 Allgemeine Bestimmungen

Art. 30 Geltungsbereich und anwendbares Recht

1 Diese Ziffer (34) regelt den Schutz der Gesundheit von Luftfahrzeugbesatzungs-

mitgliedern von Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz, die eine Bewilli- gung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Gütern haben müssen. 2 Sie führt die Richtlinie 2000/79/EG in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 1 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni

19992 aus.

Art. 31 Information und Anleitung Die Information und die Anleitung der Besatzungsmitglieder richten sich nach Artikel 5 der Verordnung 3 vom 18. August 19933 zum Arbeitsgesetz (Gesundheits- vorsorge, ArGV 3).

Art. 32 Anhörung Die Anhörung der Besatzungsmitglieder oder ihrer Vertretung im Betrieb richtet sich nach Artikel 6 ArGV 34.

2009-0704 5027

Luftfahrtverordnung AS 2009

Art. 33 Untersuchung des Gesundheitszustands

1 Jedes Besatzungsmitglied hat Anspruch auf eine unentgeltliche Untersuchung des

Gesundheitszustands vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeit im Luftverkehrs- unternehmen.

2 Den Anspruch auf unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustands nach

Klausel 4 Ziffer 1 Buchstabe a des Anhangs zur Richtlinie 2000/79/EG5 haben die Besatzungsmitglieder wie folgt: a. Flugbesatzungsmitglieder: in den im JAR-FCL-3-Reglement6 vorgeschrie- benen Abständen; b. die übrigen Besatzungsmitglieder:

1. bis zum 41. Lebensjahr: alle 5 Jahre,

2. ab dem 42. und bis zum 50. Lebensjahr: alle 2 Jahre,

3. ab dem 51. Lebensjahr: jährlich.

3 Sie haben Anspruch auf eine jährliche Untersuchung, wenn sie gesundheitliche

Probleme haben, die auf die fliegerische Tätigkeit zurückzuführen sind.

4 Die Kosten der Untersuchung des Gesundheitszustandes trägt das Luftverkehrs-

unternehmen.

342 Schutz der Gesundheit bei Mutterschaft

Art. 34 Anwendbarkeit der Schutzvorschriften bei Schwangerschaft

1 Schwangere Frauen können ihre Ansprüche auf besondere Schutzmassnahmen

geltend machen, sobald sie das Unternehmen von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt haben.

2 Sie müssen auf Verlangen des Unternehmens das Zeugnis einer Ärztin oder eines

Arztes vorlegen.

Art. 35 Einsatz bei Mutterschaft Der Einsatz von schwangeren Frauen, Wöchnerinnen und stillenden Müttern richtet sich nach den Artikeln 35 Absatz 1 und 35a Absätze 1–3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647.

5 In der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziff. 1 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68). 6 JAR-FCL 3 wird nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Das Regelwerk kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern (www.bazl.admin.ch) eingesehen oder bei der zuständigen Stelle der Joint Aviation Authorties gegen Entgelt bezogen werden. 7 SR 822.11

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Luftfahrtverordnung AS 2009

Art. 36 Ersatzarbeit und Lohnersatz

1 Schwangere Frauen und stillende Mütter, die vom Flugdienst befreit werden,

haben Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, soweit ihnen das Luftverkehrsunter- nehmen keine gleichwertige Ersatzarbeit am Boden zuweisen kann.

2 Auf schwangere Frauen und stillende Mütter, welche eine Ersatzarbeit am Boden

verrichten, sind anwendbar: a. das Arbeitsgesetz vom 13. März 19648; b. die Verordnung 1 vom 10. Mai 20009 zum Arbeitsgesetz; c. die ArGV 310; d. die Vorschriften, die das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment gestützt auf Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz erlässt.

343 Besatzungsmitglieder mit Familienpflichten

Art. 37 Für den Einsatz von Besatzungsmitgliedern mit Familienpflichten gelten: a. Artikel 36 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196411, soweit der Flugbetrieb es zulässt; und b. Artikel 36 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964.

II Diese Änderung tritt am 15. Oktober 2009 in Kraft.

18. September 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

8 SR 822.11 9 SR 822.111 10 SR 822.113 11 SR 822.11

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