AS 2009 5059
Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses EFTAMexiko zur Änderung von Artikeln 1 und 13 des Anhangs I des Freihandelsabkommens vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten mexikanischen Staaten
Übersetzung1
Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten mexikanischen Staaten Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses EFTA–Mexiko zur Änderung von Artikeln 1 und 13 des Anhangs I SR 0.632.315.631.1; AS 2003 2231
Angenommen am 23. September 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 2009
Der Gemischte Ausschuss, im Bestreben, die mit dem Abkommen geschaffenen Möglichkeiten durch die Erlaubnis zu ergänzen, Sendungen von Ursprungserzeugnissen unter der Aufsicht der Zollbehörden aufzuteilen, eingedenk der vom Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen beschlossenen «erläuternden Anmerkungen» zur unmittelbaren Beförderung, gestützt auf Artikel 70 Absatz 8 des Abkommens, wonach der Gemischte Ausschuss befugt ist, die Anhänge dieses Abkommens zu ändern, beschliesst:
1. Anhang I des Abkommens wird wie folgt geändert:
a) Die Definition des Begriffs «Sendung» in Artikel 1 Absatz 1 wird gestri- chen. b) Artikel 13 wird durch den geänderten Artikel 13 gemäss Anhang I dieses Beschlusses ersetzt.
2. Die in Anhang II dieses Beschlusses enthaltenen erläuternden Anmerkungen zu
Artikel 13 des Anhangs I zum Abkommen werden gutgeheissen.
3. Die Vertragsparteien informieren den Depositar über den Abschluss des für die
Inkraftsetzung dieses Beschlusses erforderlichen gesetzlichen Verfahrens, und der Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung der letzten Notifikation in Kraft. 4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation hinterlegt den Text dieses Beschlusses beim Depositar.
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2009-0404 5059
Beschluss 1/2009 des Gemischten Ausschusses EFTA–Mexiko AS 2009
Anhang I
Art. 13 Unmittelbare Beförderung
1. Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für
den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen einem EFTA-Staat und Mexiko befördert werden. Jedoch können Erzeug- nisse durch andere Länder befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umla- dung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen, als Sendung aufgeteilt worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. 2. Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: a) Frachtpapiere, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durch- fuhrland erfolgt ist; oder b) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweis- kräftigen Unterlagen.
Beschluss 1/2009 des Gemischten Ausschusses EFTA–Mexiko AS 2009
Anhang II
…
Beschluss 1/2009 des Gemischten Ausschusses EFTA–Mexiko AS 2009