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AS 2009 5375

AS 2009 5375

Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

SR 0.211.230.02; AS 1983 1694

I

Verzeichnis der Zentralen Behörden, welche die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben gemäss Artikel 6 wahrnehmen1

Schweiz Bundesamt für Justiz Fachbereich Internationales Privatrecht Bundesrain 20 CH-3003 BERN Tel.: Sekretariat: +41 (31) 323 88 64 Fax: +41 (31) 322 78 64 E-Mail: kindesschutz@bj.admin.ch URL: www.ofj.admin.ch/ (for child abduction, see: kindesentfuehrung.html (Kommunikationssprache: deutsch, französisch, englisch, italienisch und spanisch)

1 Das französische und englische Verzeichnis der Zentralen Behörden der andern

Vertragsstaaten können auf der Internet-Seite der Haager Konferenz: http://www.hcch.net/index_fr.php?act=conventions.authorities&cid=24 eingesehen werden.

2009-1976 5375

Zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindesentführung AS 2009

II Geltungsbereich am 15. September 2009, Nachtrag2 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten3 Beitritt (B)

Armenien* a 1. März 2007 B 1. November 2009 El Salvador* a 5. Februar 2001 B 1. November 2009 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Haager Konferenz: http://hcch.e-vision.nl/index_fr.php eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a In Anwendung von Art. 38 wirkt der Beitritt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die ihre Zustimmung zum Beitritt erklärt haben. Eine Übersicht der Vertragsbeziehungen zwischen der einzelnen Vertragsstaaten können auf der Internet- Seite der Haager Konferenz bezogen werden

2 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 2004 3881, 2006 3259 und 2008 1643. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

3 Datum des Inkrafttretens zwischen der Schweiz und diesem Staat.

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