AS 2009 5401
Verordnung des BAG über die Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung
Verordnung des BAG über die Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung
vom 2. November 2009
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG), im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051 (VBP), verordnet:
I Anhang 1 der VBP erhält eine neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Änderung tritt am 15. November 2009 in Kraft.
2. November 2009 Bundesamt für Gesundheit: Thomas Zeltner
1 SR 813.12
2009-2165 5401
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2009
Anhang 1 (Art. 9 Abs. 1 Bst. a)
Liste I: Wirkstoffe mit den Anforderungen zur Verwendung in Biozidprodukten
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen2 Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Boroxid Dibortrioxid 975 g/kg 1. September 31. August 2021 8 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines EG-Nr.: 215-125-8 2011 Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten CAS-Nr.: 1303-86-2 die Beurteilungsstellen (BS) erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs- /Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung der EG nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die BS die damit verbundenen Risiken und stellen anschliessend sicher, dass geeignete Massnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass vermindert werden können.
2 Für die Umsetzung der gemeinsamen Grundsätze von Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Febr. 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/environment/biocides/index.htm
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. für industrielle und gewerbliche Verwendungs-
zwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch ande- re Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt wer- den kann,
2. angesichts der festgestellten Risiken für den Boden
und für aquatische Systeme dürfen Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder von dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen wer- den, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungs- massnahmen – entspricht. Insbesondere wird auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produk- ten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässi- gem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um ein direktes Austreten des Produkts in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenen- falls austretendes Produkt zwecks Wiederverwen- dung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Borsäure Borsäure 990 g/kg 1. September 31. August 2021 8 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines EG-Nr.: 233-139-2 2011 Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten CAS-Nr.: 10043-35-3 die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositions- szenarien, die bei der Risikobewertung der EG nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die BS die damit verbundenen Risiken und stellen anschliessend sicher, dass geeignete Massnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass vermindert werden können. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. für industrielle und gewerbliche Verwendungszwecke
zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persön- licher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewie- sen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann,
2. angesichts der festgestellten Risiken für den Boden
und für aquatische Systeme dürfen Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder von dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen wer- den, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungs-
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2009
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
massnahmen – entspricht. Insbesondere wird auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produk- ten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässi- gem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um ein direktes Austreten des Produkts in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenen- falls austretendes Produkt zwecks Wiederverwen- dung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.
Bromadiolon 3-[3-(4’-Brom[1,1’- 969 g/kg 1. Juli 2011 30. Juni 2016 14 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: biphenyl]-4-yl)-3- 1. die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den hydroxy-1- phenylpro- Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur pyl]-4-hydroxy- 2H-1- gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden, benzopyran-2-on 2. die Produkte müssen einen aversiven Stoff und EG-Nr.: 249-205-9 gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten, CAS-Nr.: 28772-56-7 3. die Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet werden,
4. sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition
von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachper- sonal, die Festlegung einer Packungshöchstgrösse und die Verpflichtung zur Verwendung zugriffs- gesicherter, stabiler Köderboxen.
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Chloralose (R)-1,2-O-(2,2,2- 825 g/kg 1. Juli 2011 30. Juni 2021 14 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Trichlorethyliden)- Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten α-D-glucofuranose die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt EG-Nr.: 240-016-7 die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt CAS-Nr.: 15879-93-3 sein könnten und die Verwendungs-/ Expositionsszena- rien, die bei der Risikobewertung der EG nicht reprä- sentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die BS die damit verbundenen Risiken und stellen anschliessend sicher, dass geeignete Massnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass vermindert werden können. Produkte dürfen nur dann für die Verwendung im Freien zuge- lassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmass- nahmen – entspricht. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den
Produkten darf 40 g/kg nicht übersteigen,
2. die Produkte müssen einen aversiven Stoff und
einen Farbstoff enthalten,
3. es dürfen nur Produkte zugelassen werden, die zur
Verwendung in zugriffsgesicherten, stabilen Köder- boxen bestimmt sind.
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Chlorophacinon Chlorophacinon 978 g/kg 1. Juli 2011 30. Juni 2016 14 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: EG-Nr.: 223-003-0 1. die nominale Konzentration des Wirkstoffs in CAS-Nr.: 3691-35-8 anderen Produkten als Streupulver darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte sind zulässig,
2. als Streupulver zu verwendende Produkte dürfen nur
zur Verwendung durch geschulte Fachkräfte in Ver- kehr gebracht werden,
3. Produkte sollten eine aversive Substanz und gege-
benenfalls einen Farbstoff enthalten,
4. sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition
von Menschen, Nicht-Zieltieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachper- sonal, die Festlegung einer Höchstgrösse für die Verpackung und die Verpflichtung zur Verwendung gesicherter Köderboxen.
Clothianidin (E)-1-(2-Chloro-1,3- 950 g/kg 1. Februar 2010 31. Januar 2020 8 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines thiazol-5-ylmethyl)-3- Produkts gemäss den Artikeln 11 und 17 der VBP methyl-2-nitroguanidin bewerten die BS die Anwendungs- oder Expositions- EG-Nr.: 433-460-1 szenarien und die möglichen Expositionspopulationen, CAS-Nr.: 210880-92-5 wenn diese bei der Risikobewertung der EG nicht ausreichend berücksichtig wurden. Bei der Erteilung der Zulassung bewerten die BS die damit verbundenen Risiken. Die Anmeldestelle (AS) stellt mittels Bedin- gungen oder Auflagen sicher, dass geeignete Mass- nahmen getroffen werden, um die festgestellten Risi- ken zu vermindern. Produkte können nur dann
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
zugelassen werden, wenn im Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass ver- mindert werden können. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. angesichts der festgestellten Risiken für den Boden
sowie für das Oberflächen- und Grundwasser können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz, das im Freien verwendet wird, zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass diese den Anforderungen gemäss den Artikeln 11 und 17 VBP, gegebenenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmass- nahmen, entsprechen,
2. auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von
Produkten, die für die industrielle Anwendung zuge- lassen sind, ist anzugeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass aus- tretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.
Coumatetralyl Coumatetralyl 980 g/kg 1. Juli 2011 30. Juni 2016 14 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: EG-Nr.: 227-424-0 1. die nominale Konzentration des Wirkstoffs in CAS-Nr.: 5836-29-3 anderen Produkten als Haftgift darf 375 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte sind zulässig,
2. Produkte sollten eine aversive Substanz und gege-
benenfalls einen Farbstoff enthalten,
3. sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition
von Menschen, Nicht-Zieltieren und Umwelt sind
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2009
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachper- sonal, die Festlegung einer Höchstgrösse für die Verpackung und die Verpflichtung zur Verwendung gesicherter Köderboxen.
Dichlofluanid N(Dichlorofluoromethyl- > 96 Gew.-% 1. März 2009 28. Februar Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: thio)-N’,N’-dimethyl-N- 2019 1. für industrielle oder berufsmässige Anwendung phenylsulfamid zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persön- EG-Nr.: 214-118-7 licher Schutzausrüstung aufgebracht werden, CAS-Nr.: 1085-98-9 2. angesichts der festgestellten Risiken für die Böden müssen geeignete Risikobegrenzungsmassnahmen getroffen werden, um diese zu schützen,
3. auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von
Produkten, die für die industrielle Anwendung zuge- lassen sind, ist anzugeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseiti- gung aufgefangen werden muss.
Difenacoum 3-(3-biphenyl-4-yl- 960 g/kg 1. April 2010 31. März 2015 14 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1,2,3,4-tetrahydro-1- 1. die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den naphthyl)-4- Produkten darf 75 mg/kg nicht übersteigen und nur hydroxycoumarin gebrauchs-fertige Produkte dürfen zugelassen EG-Nr.: 259-978-4 werden, CAS-Nr.: 56073-07-5 2. Produkte müssen eine aversive Substanz und gege- benenfalls einen Farbstoff enthalten,
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2009
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
3. sie dürfen nicht als Haftgift verwendet werden,
4. sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition
von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch berufsmäs- sige Verwender, die Festlegung einer Packungs- höchstgrösse und die Verpflichtung zur Verwen- dung manipulationssicherer und befestigbarer Köderboxen.
Difethialon 3-[3-(4’- 976 g/kg 1. November 31. Oktober 14 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: brom[1,1’biphenyl]-4-yl)- 2009 2014 1. die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den 1,2,3,4-tetrahydronaphth- Produkten darf 0,0025 Gew.-% nicht übersteigen 1-yl]-4-hydroxy-2H-1- und nur gebrauchs-fertige Köder sind zulässig, benzothiopyran-2-on 2. Produkte müssen eine aversive Substanz und gege- EG-Nr.: entfällt benenfalls einen Farbstoff enthalten, CAS-Nr.: 104653-34-1 3. sie dürfen nicht als Streupulver verwendet werden,
4. sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition
von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fach- personal, die Festlegung einer Höchstgrösse für die Verpackung und die Verpflichtung zur Verwendung gesicherter Köderboxen.
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2009
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Dinatrium- Dinatriumoctaborat 975 g/kg 1. September 31. August 2021 8 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines octaborat Tetrahydrat 2011 Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten Tetrahydrat EG-Nr.: 234-541-0 die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt CAS-Nr.: 12280-03-4 die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositions- szenarien, die bei der Risikobewertung der EG nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die BS die damit verbundenen Risiken und stellen anschliessend sicher, dass geeignete Massnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass vermindert werden können. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. für industrielle und gewerbliche Verwendungszwe-
cke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann,
2. angesichts der festgestellten Risiken für den Boden
und für aquatische Systeme dürfen Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder von dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen wer- den, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP – gegebenenfalls
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2009
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
unter Anwendung geeigneter Risikominderungs- massnahmen – entspricht. Insbesondere wird auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zuge- lassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchläs- sigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um ein direktes Austreten des Produkts in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.
Dinatrium- Dinatriumtetraborat 990 g/kg 1. September 31. August 2021 8 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines tetraborat EG-Nr.: 215-540-4 2011 Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten CAS-Nr. (wasserfrei): die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt 1330-43-4 die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt CAS-Nr. (Pentahydrat): sein könnten, und die Verwendungs-/Expositions- 12267-73-1 szenarien, die bei der Risikobewertung der EG nicht CAS-Nr. (Decahydrat): repräsentativ berücksichtigt wurden. 1303-96-4 Bei Erteilung der Zulassung bewerten die BS die damit verbundenen Risiken und stellen anschliessend sicher, dass geeignete Massnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass vermindert werden können. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. für industrielle und gewerbliche Verwendungszwe-
cke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2009
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann,
2. angesichts der festgestellten Risiken für den Boden
und für aquatische Systeme dürfen Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder von dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen wer- den, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungs- massnahmen – entspricht. Insbesondere wird auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produk- ten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässi- gem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um ein direktes Austreten des Produkts in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenen- falls austretendes Produkt zwecks Wiederverwen- dung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.
Etofenprox 3-phenoxybenzyl-2- 970 g/kg 1. Februar 2010 31. Januar 2020 8 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines (4-ethoxyphenyl)-2- Produkts gemäss den Artikeln 11 und 17 VBP bewer- methylpropylether ten die BS die Anwendungs- oder Expositionsszenarien EG-Nr.: 407-980-2 und die möglichen Expositionspopulationen, wenn CAS-Nr.: 80844-07-1 diese bei der Risikobewertung der EG nicht ausrei- chend berücksichtigt wurden. Bei der Erteilung von
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2009
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Produktzulassungen bewerten die BS die Risiken. Die AS stellt mit Bedingungen oder Auflagen sicher, dass geeignete Massnahmen zur Minderung der festgestell- ten Risiken getroffen werden. Produktzulassungen können nur erteilt werden, wenn im Gesuch nachge- wiesen wird, dass die Risiken auf ein annehmbares Niveau reduziert werden können. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. aufgrund des festgestellten Anwenderrisikos können
die Produkte nicht das ganze Jahr über verwendet werden, es sei denn, es werden Daten über die Absorption über die Haut vorgelegt, um zu beweisen, dass die chronische Exposition keine inakzeptablen Risiken birgt,
2. für industrielle Zwecke verwendete Produkte
müssen mit angemessener persönlicher Schutzaus- rüstung aufgebracht werden.
Fenpropimorph (+/-)-cis-4-[3-(p-tert- 930 g/kg 1. Juli 2011 30. Juni 2021 8 Bei der Bewertung eines Gesuchs auf Zulassung eines butylphenyl)-2- Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten methylpropyl]-2,6- die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt dimethylmorpholin die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein EG-Nr.: 266-719-9 könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, CAS-Nr.: 67564-91-4 die bei der Risikobewertung der EG nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die BS die damit verbundenen Risiken und stellen anschliessend sicher, dass geeignete Massnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2009
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass vermindert werden können. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. aufgrund der Feststellungen während der Risikobe-
wertung sollten für industrielle Zwecke zugelassene Produkte mit angemessener persönlicher Schutzaus- rüstung aufgebracht werden, sofern in dem Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann,
2. angesichts der festgestellten Risiken für den Boden
und für aquatische Systeme sollten geeignete Risi- kobegrenzungsmassnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produk- ten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässi- gem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um ein direktes Austreten des Produkts in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenen- falls austretendes Produkt zwecks Wiederverwen- dung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2009
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Indoxacarb Reaktionsmasse aus 796 g/kg 1. Januar 2010 31. Dezember 18 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines (Reaktions- Methyl(S)- und 2019 Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten masse der Methyl(R)-7- chlor- die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt Enantiomere 2,3,4a,5-tetrahydro-2- die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein S:R 75:25) [methoxycarbonyl-(4- könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, trifluormethoxyphenyl) die bei der Risikobewertung der EG nicht repräsentativ carbamoyl]indeno[1,2- e] berücksichtigt wurden. [1,3,4]oxadiazin-4a- Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten carboxylat (Dieser die BS die Risiken und stellen anschliessend sicher, Eintrag deckt die 75:25 dass geeignete Massnahmen zur Minderung der festge- Reaktionsmasse der stellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen S- und R-Enantiomere auferlegt werden. ab.) Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im EG-Nr.: entfällt Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein CAS-Nr.: S-Enantiomer: vertretbares Mass vermindert werden können. 173584-44-6 und Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: R-Enantiomer: Es müssen geeignete Risikobegrenzungsmassnahmen 185608-75-7 zur Minimierung der potenziellen Exposition von Menschen und Nichtziel-Tieren sowie der aquatischen Umwelt getroffen werden. Auf Etiketten oder Sicher- heitsdatenblättern der zugelassenen Produkte ist Folgendes anzugeben:
1. die Produkte dürfen nicht für Kinder und Haustiere
zugänglich sein,
2. die Produkte sind von der Kanalisation fern zu
halten,
3. nicht verbrauchte Produkte müssen ordnungsgemäss
entsorgt werden und dürfen nicht in die Kanalisation gelangen. Für die Anwendung durch Nichtfachleute dürfen nur gebrauchsfertige Produkte zugelassen werden.
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2009
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
IPBC 3-iodo-2- 980 g/kg 1. Juli 2010 30. Juni 2020 8 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: propynylbutylcarbamat 1. aufgrund des festgestellten Anwenderrisikos müssen EG-Nr: 259-627-5 für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelasse- CAS-Nr.: 55406-53-6 ne Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzaus- rüstung aufgebracht werden, sofern in dem Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbli- che Anwender durch andere Mittel auf ein annehm- bares Niveau begrenzt werden kann,
2. angesichts der festgestellten Risiken für Böden und
Gewässer-Systeme müssen geeignete Risikobegren- zungsmassnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere ist auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, an- zugeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direk- tes Austreten in den Boden oder in das Wasser zu verhindern, und dass austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.
K-HDO Cyclohexylhydroxy- 977 g/kg 1. Juli 2010 30. Juni 2020 8 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines diazen- Produkts gemäss den Artikeln 11 und 17 VBP bewer- 1-oxid, Kaliumsalz ten die BS die Anwendungs- oder Expositionsszenarien (Dieser Eintrag umfasst und die möglichen Expositionspopulationen, wenn auch die hydrierten diese bei der Risikobewertung der EG nicht ausrei- Formenvon K-HDO.) chend berücksichtigt wurden. EG-Nr.: keine Angaben CAS-Nr.: 66603-10-9
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2009
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. angesichts der möglichen Risiken für die Umwelt
und für Arbeitnehmer dürfen Produkte ausserhalb industrieller, vollautomatisierter und geschlossener Systeme nur verwendet werden, wenn das Gesuch auf Produktzulassung nachweist, dass die Risiken in Übereinstimmung mit den Artikeln 11 und 17 VBP auf ein annehmbares Niveau reduziert werden können,
2. angesichts des festgestellten Anwenderrisikos
müssen Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern das Gesuch auf Produktzulassung nicht belegt, dass das Anwenderrisiko mit anderen Mitteln auf ein an- nehmbares Niveau gesenkt werden kann,
3. angesichts des festgestellten Risikos für Kleinkinder
dürfen Produkte nicht zur Behandlung von Holz verwendet werden, mit dem Kleinkinder in direkten Kontakt kommen können.
Kohlendioxid Kohlendioxid 990 ml/l 1. November 31. Oktober 14 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines EG-Nr.: 204-696-9 2009 2019 Produkts gemäß den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten CAS-Nr.: 124-38-9 die BS die Verwendungs- oder Expositionsszenarien und die möglichen Expositionspopulationen, wenn diese bei der Risikobewertung der EG nicht aus- reichend berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die BS die Risiken und stellen danach sicher, dass zur Minderung der festgestellten Risiken geeignete Massnahmen getroffen oder spezifische Auflagen erlassen werden.
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2009
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Zulassungen für Produkte dürfen nur erteilt werden, wenn im Zulassungsgesuch gezeigt werden kann, dass die Risiken auf ein annehmbares Mass verringert werden können.
Phosphin Aluminiumphosphid 830 g/kg 1. September 31. August 2021 14 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines freisetzendes EG-Nr.: 244-088-0 2011 Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten Aluminium- CAS-Nr.: 20859-73-8 die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt phosphid die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung der EG nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten die BS die Risiken und stellen anschliessend sicher, dass geeignete Massnahmen zur Minderung der festge- stellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass vermindert werden können. Produkte dürfen nur dann für die Verwendung in Innenräumen zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachge- wiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anfor- derungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP – gegebe- nenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominde- rungsmassnahmen – entspricht. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. die Produkte dürfen nur an speziell geschulte Fach-
kräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden,
2. angesichts der festgestellten Risiken für die Anwen-
der müssen geeignete Risikominderungsmassnah-
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2009
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
men getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass angemessene persönlicher Schutzausrüstung getragen wird, dass Applikatoren verwendet werden und dass das Produkt in einer Form aufgemacht ist, in der die Exposition des Anwenders auf ein akzep- tables Niveau gesenkt ist,
3. angesichts der festgestellten Risiken für an Land
lebende Nichtziel-Tiere müssen geeignete Risiko- minderungsmassnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass Gebiete, in denen andere Wühltiere als die Zielarten leben, nicht behandelt werden.
Propiconazol 1-[[2-(2,4-dichloro- 930 g/kg 1. April 2010 31. März 2020 8 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: phenyl)-4-propyl-1,3- 1. aufgrund des festgestellten Anwenderrisikos müssen dioxolan-2-yl]methyl]- für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelasse- 1H-1,2,4-triazol ne Produkte mit angemessener persönlicher Schutz- EG-Nr.: 262-104-4 ausrüstung verwendet werden, sofern in dem CAS-Nr.: 60207-90-1 Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.
2. angesichts der festgestellten Risiken für den Boden
und für aquatische Kompartimente müssen geeigne- te Risikobegrenzungsmassnahmen getroffen wer- den, um diese Kompartimente zu schützen. Insbe- sondere ist auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, an- zugeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem,
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2009
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
hartem Untergrund gelagert werden muss, um direk- tes Austreten in den Boden oder in Wasser zu ver- hindern, und dass austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss,
3. für die Behandlung von Holz im Freien oder dem
Wetter ausgesetztem Holz kann ein Produkt ausser- dem nur zugelassen werden, wenn anhand vor- gelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP, gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen, entspricht.
Stickstoff Stickstoff 999 g/kg 1. September 31. August 2021 18 Bei der Bewertung eines Gesuchs auf Zulassung eines EG-Nr.: 231-783-9 2011 Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten CAS-Nr.: 7727-37-9 die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung der EG nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die BS die damit verbundenen Risiken und stellen anschliessend sicher, dass geeignete Massnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu begrenzen. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass vermindert werden können.
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2009
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Produkte dürfen nur an entsprechend geschulte
Fachkräfte verkauft und von diesen verwendet wer- den,
2. es müssen sichere Arbeitsmethoden und Arbeitssys-
teme gegeben sein, um das Risiko möglichst gering zu halten; falls erforderlich müssen persönliche Schutzausrüstungen verfügbar sein.
Sulfuryl- Sulfurylfluorid > 994 g/kg 1. Januar 2009 31. Dezember 8 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: difluorid EG-Nr.: 220-281-5 2018 1. das Produkt darf nur an entsprechend geschulte CAS-Nr.: 2699-79-8 Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden,
2. es sind geeignete Massnahmen zur Begrenzung des
Risikos für Anwender und Umstehende vorgesehen,
3. die Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Luft der
Troposphäre über weit von den Kontaminations- quellen entfernten Gebieten werden überwacht,
4. die Zulassungsinhaber haben die Berichte über die
Überwachung gemäss Ziffer 3 alle fünf Jahre, beginnend am 1. Januar 2009, der AS zu über- mitteln.
Sulfuryl- Sulfurylfluorid 994 g/kg 1. Juli 2011 30. Juni 2021 18 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: difluorid EG-Nr.: 220-281-5 1. das Produkt darf nur an entsprechend geschulte CAS-Nr.: 2699-79-8 Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden,
2. es sind geeignete Massnahmen zum Schutz von
Anwendern und Umstehenden während der Bega- sung und zur Lüftung der behandelten Gebäude und sonstigen geschlossenen Räumlichkeiten zu treffen,
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2009
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
3. auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern der
Produkte ist angegeben, dass vor der Begasung von geschlossenen Räumlichkeiten sämtliche Lebens- mittel zu entfernen sind,
4. die Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Luft
der Troposphäre über weit von den Kontamina- tionsquellen entfernten Gebieten werden überwacht,
5. die Zulassungsinhaber haben die Berichte über die
Überwachung gemäss Nummer 4 spätestens fünf Jahre nach der Zulassung und ab dann alle fünf Jah- re direkt der AS zu übermitteln. Die Nachweisgren- ze für die Analyse liegt bei mindestens 0,5 ppt
Tebuconazol 1-(4-chlorophenyl)-4,4- 950 g/kg 1. April 2010 31. März 2020 8 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: dimethyl-3-(1,2,4-triazol- 1. angesichts der festgestellten Risiken für den Boden 1-ylmethyl)pentan-3-ol und aquatische Kompartimente müssen geeignete EG-Nr.: 403-640-2 Risikobegrenzungsmassnahmen getroffen werden, CAS-Nr.: 107534-96-3 um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zuge- lassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurch- lässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufge- fangen werden muss,
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2009
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
2. die Produkte dürfen nur dann für die Behandlung
von Holz im Freien oder für dem Wetter aus- gesetztes Holz zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt die Anforderungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risiko- minderungsmassnahmen – entspricht.
Thiabendazol 2-thiazol-4-yl-1H- 985 g/kg 1. Juli 2010 30. Juni 2020 8 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: benzoimidazol 1. aufgrund der Feststellungen während der Risiko- EG-Nr: 205-725-8 bewertung müssen für industrielle oder gewerbliche CAS-Nr.: 148-79-8 Zwecke im Hinblick auf Doppelvakuum- und Tauchanwendungen zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung auf- gebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produkt- zulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann,
2. angesichts der festgestellten Risiken für Böden und
Gewässer müssen geeignete Risikobegrenzungs- massnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angege- ben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behand- lung geschützt oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Aus- treten in den Boden oder in Wasser zu verhindern,
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2009
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
und dass austretendes Produkt zwecks Wiederver- wendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss,
3. Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von
Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz verwendet werden, wenn anhand von Daten nach- gewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungs- massnahmen – entspricht.
Thiacloprid (Z)-3-(6-Chlor-3- 975 g/kg 1. Januar 2010 31. Dezember 8 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines pyridylmethyl)- 1,3- 2019 Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten thiazolidin-2- die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt ylidencyanamid die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein EG-Nr.: entfällt könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, CAS-Nr.: 111988- 49-9 die bei der Risikobewertung der EG nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten die BS die Risiken und stellen anschliessend sicher, dass geeignete Massnahmen zur Minderung der festge- stellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass vermindert werden können.
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2009
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. aufgrund der Feststellungen während der Risiko-
bewertung sollten für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann,
2. angesichts der festgestellten Risiken für den Boden
und für aquatische Systeme sollten geeignete Risikobegrenzungsmassnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf un- durchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um ein direktes Austreten des Produkts in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wie- derverwendung oder Beseitigung aufgefangen wer- den muss,
3. die Produkte dürfen für die In-situ-Behandlung von
Holzstrukturen in der Nähe von Wasser, bei der ein direkter Übergang in aquatische Systeme nicht ver- hindert werden kann, und für Holz, das mit Ober- flächengewässern in Kontakt kommt, nur dann
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2009
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wurde, dass das Produkt den Anfor- derungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP – gege- benenfalls unter Anwendung geeigneter Risiko- begrenzungsmassnahmen – entspricht.
Thiamethoxam Thiamethoxam 980 g/kg 1. Juli 2010 30. Juni 2020 8 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: EG-Nr.: 428-650-4 1. aufgrund des festgestellten Anwenderrisikos müssen CAS-Nr.: 153719-23-4 für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelasse- ne Produkte mit geeigneter persönlicher Schutz- ausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/ oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann,
2. angesichts der festgestellten Risiken für Böden und
Gewässer müssen geeignete Risikobegrenzungs- massnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere ist auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, an- zugeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direk- tes Austreten in den Boden oder in Wasser zu ver- hindern, und dass austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss,
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2009
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
3. für die Behandlung von Holz im Freien oder dem
Wetter ausgesetztem Holz kann ein Produkt ausser- dem nur zugelassen werden, wenn anhand vorgeleg- ter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen von den Artikeln 11 und 17 VBP, gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen, entspricht.