AS 2009 5651
Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen
Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG)
vom 20. März 20091
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 63 Absatz 1, 92 und 95 Absatz 1 der Bundesverfassung2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20053 und die Zusatzbotschaft vom 9. März 20074, beschliesst:
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1 1 Dieses Gesetz regelt die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und im Güterverkehr.
2 Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu beför-
dern, das nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März
20095 erteilt wird.
2. Abschnitt: Zulassung als Strassentransportunternehmen
Art. 2 Begriffe In diesem Gesetz gilt als: a. Strassentransportunternehmen im Personenverkehr: jedes Unternehmen, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene gewerbsmässige Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführt, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, aus- ser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern; die ausschliessliche Beförderung von Personen mit Motorfahrzeugen zu nicht gewerbsmässigen Zwecken und die Beförderung seiner Angestellten durch ein Unternehmen des Nichttransportgewerbes gelten nicht als Tätigkeit im Sinne dieser Begriffsbestimmung;
SR 744.10
1 Anhang 2 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597).
2 SR 101
3 BBl 2005 2415
4 BBl 2007 2681
5 SR 745.1; AS 2009 5631
2006-1346 5651
Zulassung als Strassentransportunternehmen. BG AS 2009
b. Strassentransportunternehmen im Güterverkehr: jedes Unternehmen, das gewerbsmässig die Güterbeförderung mit Lastwagen oder Sattelmotorfahr- zeugen ausführt; c. Motorfahrzeug: jedes Fahrzeug im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Stras- senverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19586.
Art. 3 Zulassungsbewilligung
1 Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder im Güter-
verkehr ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung.
2 Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt.
3 Auf jedem Fahrzeug des Unternehmens muss stets eine beglaubigte Kopie der
Zulassungsbewilligung mitgeführt werden.
4 Das BAV führt ein öffentliches Register über die Inhaberinnen und Inhaber von
Zulassungsbewilligungen.
Art. 4 Voraussetzungen
1 Wer eine Bewilligung erlangen will, muss:
a. zuverlässig sein (Art. 5); b. finanziell leistungsfähig sein (Art. 6); und c. fachlich geeignet sein (Art. 7). 2 Wird der Antrag nicht von einer natürlichen Person gestellt, so müssen die Voraus- setzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung von einer Person erfüllt werden, die der Unternehmensleitung angehört oder eine leitende Funktion für die Erbringung der Transportdienstleistung ausübt.
Art. 5 Zuverlässigkeit
1 Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren:
a. nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; b. keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften:
1. über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeits-
bedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen,
2. über die Sicherheit im Strassenverkehr,
3. über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die
Masse und Gewichte.
2 Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der
Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.
6 SR 741.01
5652
Zulassung als Strassentransportunternehmen. BG AS 2009
Art. 6 Finanzielle Leistungsfähigkeit
1 Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist gewährleistet, wenn
Eigenkapital und Reserven zusammen einen bestimmten Betrag erreichen. Massge- bend zu dessen Berechnung ist die Anzahl Fahrzeuge.
2 Der Bundesrat legt die Grundbeträge fest.
Art. 7 Fachliche Eignung
1 Die Antragsteller und Antragstellerinnen müssen zum Nachweis der fachlichen
Eignung eine Prüfung über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse ablegen. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis.
2 Der Bundesrat bezeichnet die für die Durchführung der Prüfung zuständige
Behörde und die zu prüfenden Fächer. Er kann Berufsverbände oder ähnliche Orga- nisationen mit der Durchführung betrauen, die der Aufsicht des für Berufsbildung zuständigen Bundesamtes unterstehen. 3 Die mit der Durchführung der Prüfung betraute Behörde oder Organisation erstellt ein Prüfungsreglement, das der Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde bedarf. Das Prüfungsreglement regelt insbesondere die Zusammensetzung der Prü- fungskommission, das Anmeldeverfahren, den Prüfungsstoff und die Art und Dauer der Prüfung in den einzelnen Fächern, die Notengebung und die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung.
4 Das für die Berufsbildung zuständige Bundesamt bezeichnet die Fachausweise und
Diplome, deren Inhaber und Inhaberinnen in bestimmten Fächern keine Prüfung ablegen müssen. Die Befreiung erstreckt sich auf die Fächer, deren Sachgebiet durch den Fachausweis oder das Diplom abgedeckt ist.
5 Personen, die mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in leitender Stellung bei
einem Strassentransportunternehmen nachweisen, können eine vereinfachte Prüfung ablegen. 6 Von der Prüfung befreit sind Personen, die eine Berufsprüfung oder höhere Fach- prüfung im Sachgebiet des Strassenverkehrs erfolgreich abgelegt haben.
Art. 8 Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung
1 Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassen-
transportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt.
2 Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn
eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen über den Strassenverkehr verstossen hat.
Art. 9 Tod oder Handlungsunfähigkeit 1 Im Falle des Todes oder der Handlungsunfähigkeit der natürlichen Person, welche die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung erfüllt, darf ein
5653
Zulassung als Strassentransportunternehmen. BG AS 2009
Strassentransportunternehmen für die Dauer eines Jahres weitergeführt werden. Das BAV kann diese Frist in begründeten Fällen um höchstens sechs Monate verlängern.
2 Die ständige und tatsächliche Leitung des Unternehmens muss von einer Person
übernommen werden, die zuverlässig ist und mindestens 18 Monate in der Geschäftsleitung dieses Betriebes tätig war.
Art. 10 Beschwerdeverfahren Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften der Bundesverwal- tungsrechtspflege.
3. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 11 Übertretungen Mit Busse bis 10 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder Güter- verkehr ohne Bewilligung ausführt; b. einer auf das Gesetz oder eine Ausführungsvorschrift gestützten Verfügung zuwiderhandelt, die unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichtet wird; c. einer Ausführungsvorschrift zu diesem Gesetz zuwiderhandelt, deren Über- tretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird.
Art. 12 Zuständigkeit und Verfahren
1 Das BAV ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen
Artikel 11.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19747 über das
Verwaltungsstrafrecht.
4. Abschnitt: Schlussbestimmung, Vollzug
Art. 13 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20108
7 SR 313.0
8 BRB vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5629)
5654