AS 2009 5669
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (mit Anhang und Erkl.)
Übersetzung1
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft
Abgeschlossen am 19. August 2009 In Kraft getreten am 19. August 2009
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika nachfolgend bezeichnet als «die Vertragsparteien», in Erwägung, dass die Vertragsparteien danach streben, die langjährige und enge Freundschaft zwi- schen ihren Völkern erneut zu bekräftigen und die zwischen den beiden Ländern bestehende partnerschaftliche Beziehung fortzuführen und zu bereichern; die Vertragsparteien eine gegenseitige Achtung für ihre Souveränität und demokra- tischen Traditionen sowie für die Rechtsstaatlichkeit teilen; die Vertragsparteien ebenfalls den Wunsch teilen, Streitigkeiten einvernehmlich und in Übereinstimmung mit dem Recht beider Staaten beizulegen; Artikel 26 des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 2. Oktober 19962 (das «Doppelbe- steuerungsabkommen»), das dieses begleitende und einen integrierenden Bestandteil davon bildende Protokoll (das «Protokoll») und das gegenseitige Abkommen vom 23. Januar 2003 betreffend die Handhabung von Artikel 26 des Doppelbesteue- rungsabkommens (das «gegenseitige Abkommen») einen gegenseitig vereinbarten Mechanismus bieten, der den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gestattet, Auskünfte auszutauschen, die notwendig sind zur Verhütung von «Betrugsdelikten und dergleichen»; der Internal Revenue Service («IRS») am 21. Juli 2008 gestützt auf seine Befugnis gemäss 26 U.S.C. §7602(a) einen «John Doe Summons» (den «JDS») an die UBS AG erliess, um Auskünfte über Konten von Kunden zu erhalten; der IRS und die UBS AG am oder etwa am Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens ein separates Abkommen schlossen; und
SR 0.672.933.612
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 SR 0.672.933.61
2009-2214 5669
Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten AS 2009
die Vertragsparteien Übereinkünfte zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten betref- fend Auskunftsersuchen festschreiben wollen; vereinbaren nun, gestützt auf Artikel 25 und 26 des Doppelbesteuerungsabkommens, was folgt:
Art. 1 Amtshilfegesuch
1. Anhand der im Anhang zu diesem Abkommen dargelegten Kriterien wird die
Schweizerische Eidgenossenschaft gestützt auf das geltende Doppelbesteuerungs- abkommen ein Amtshilfegesuch der Vereinigten Staaten über US-Kunden der UBS AG bearbeiten (das «Amtshilfegesuch»). Aufgrund der im Anhang zu diesem Abkommen dargelegten Kriterien schätzen und erwarten die Vertragsparteien, dass die Anzahl der unter das Amtshilfegesuch fallenden laufenden oder saldierten Kon- ten ungefähr 4450 beträgt.3 2. Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird eine spezielle Task Force einsetzen, um die Eidgenössische Steuerverwaltung («EStV») in die Lage zu versetzen, ihre Schlussverfügungen (gemäss Abschnitt 4a, Art. 20j der Verordnung des Bundesrates vom 15. Juni 19984) gestützt auf das Amtshilfegesuch gemäss folgendem Zeitplan beschleunigt zu erlassen: – die ersten 500 Verfügungen innert 90 Tagen nach Eingang des Amtshilfe- gesuchs; und – die verbleibenden Verfügungen auf stetiger Basis bis spätestens 360 Tage ab Eingang des Amtshilfegesuchs.
3. Die EStV wird die UBS AG unmittelbar nach dem Eingang des Amtshilfe-
gesuchs darüber informieren, dass sie das Amtshilfegesuch erhalten hat, und wird das Amtshilfeverfahren gemäss diesem Artikel und den im Anhang dargelegten Kriterien mit höchster Priorität unterstützen. Sie verpflichtet sich, allfällige in die- sem Zusammenhang auftretende Fragen gemäss dem in Artikel 5 dieses Abkom- mens geschilderten Vorgehen zu besprechen.
4. Zur Beschleunigung der Behandlung des Amtshilfegesuchs durch die EStV wird
der IRS alle UBS-Kunden, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkom- mens oder danach in das freiwillige Offenlegungsprogramm eintreten, unverzüglich auffordern, der UBS AG eine Zustimmungserklärung zur Übermittlung ihrer Konto- informationen an den IRS abzugeben.
3 Bei diesen Konten wird die UBS die unter das Amtshilfegesuch fallenden Konteninhaber benachrichtigen. Diese Konten werden (i) Gegenstand einer Schlussverfügung der EStV im Amtshilfeverfahren sein, oder (ii) aufgrund einer von den Kontoinhabern der UBS oder der EStV zugestellten Zustimmungserklärung direkt an den IRS übermittelt, oder (iii) aus dem Amtshilfeverfahren fallen, nachdem die Kontoinhaber die EStV zur Ein- holung von Kopien der FBAR-Erklärungen des Steuerpflichtigen beim IRS für die rele- vanten Jahre ermächtigten, wie im Anhang unter Ziffern 2.A.b und 2.B.b beschrieben. 4 SR 672.933.61
Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten AS 2009 errichteten Aktiengesellschaft. Abk. mit den Vereinigten Staaten von Amerika.
5. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist bereit, ergänzende, auf Artikel 26 des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens gestützte Amtshilfeersuchen des IRS mit Bezug auf den Fall UBS AG zu bearbeiten, wenn ein künftiges Urteil des Schweize- rischen Bundesverwaltungsgerichts die im Anhang zu diesem Abkommen dargeleg- ten Kriterien ausweiten sollte.
Art. 2 Revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen Die Vertragsparteien verpflichten sich, das neue Protokoll, welches Artikel 26 (und gewisse andere Bestimmungen) des Doppelbesteuerungsabkommens ändert und am 18. Juni 2009 paraphiert wurde, so rasch als möglich, jedoch nicht später als bis zum 30. September 2009, zu unterzeichnen. Sie werden im Rahmen ihrer jeweiligen verfassungsmässigen Verfahren ihr Möglichstes tun, um das neue Protokoll unver- züglich zu ratifizieren.
Art. 3 Rückzug des John Doe Summons
1. Unmittelbar nach der Unterzeichnung dieses Abkommens werden die Vereinig-
ten Staaten und die UBS AG gegenüber dem United States Court for the Southern District of Florida eine gemeinsame Eingabe für die Abschreibung der Vollstre- ckungsklage betreffend den JDS einreichen.
2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 5 dieses Abkommens werden die
Vereinigten Staaten keine weitere Vollstreckung des JDS anstreben, während dieses Abkommen in Kraft ist.
3. Unter Vorbehalt der Einhaltung von Artikel 4 dieses Abkommens durch die
UBS AG werden die Vereinigten Staaten den JDS bis spätestens 31. Dezember 2009 für diejenigen Konten unwiderruflich zurückziehen, die nicht vom Amtshilfegesuch erfasst sind.
4. Die Vereinigten Staaten werden den JDS mit Bezug auf die vom Amtshilfe-
gesuch erfassten Konten am oder nach dem 1. Januar 2010 unwiderruflich zurück- ziehen, falls sie aus irgendeiner Quelle5 sämtliche relevanten am oder nach dem 18. Februar 2009 eingereichten Auskünfte über 10 000 laufende oder saldierte und nicht offengelegte Konten der UBS AG erhalten haben. Die Vereinigten Staaten werden die EStV über den Stand der Zahl solcher Offenlegungen regelmässig orien- tieren.
5 Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Begriff «aus irgendeiner Quelle» Konto- auskünfte, welche offengelegt werden (i) im Rahmen des Amtshilfegesuchs, (ii) im Rah- men des Voluntary Disclosure Program des IRS, (iii) aufgrund von der UBS oder der EStV zugestellten Zustimmungserklärungen zur Übermittlung von Kontoauskünften an den IRS oder (iv) im Rahmen des Deferred Prosecution Agreements zwischen der UBS AG und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. Februar 2009. Ausserdem wird der IRS soweit möglich Kontoauskünfte einschliessen, welche durch nach der Unterzeichung dieses Abkommens erfolgte Meldungen über ausländische Bankkonten (FBAR-Deklarationen) offengelegt wurden, soweit solche Einreichungen gemäss Ent- scheid des IRS der Tatsache zuzuordnen sind, dass die Vertragsparteien dieses Abkom- men schlossen.
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5. Unter Vorbehalt der Einhaltung von Artikel 4 dieses Abkommens durch die
UBS AG und unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 5 dieses Abkommens werden die Vereinigten Staaten den JDS bis spätestens 370 Tage nach der Unter- zeichnung dieses Abkommens für diejenigen Konten unwiderruflich zurückziehen, die vom Amtshilfegesuch erfasst sind.
Art. 4 Verpflichtungen der UBS
1. Im separaten Abkommen mit dem IRS hat sich die UBS AG verpflichtet, der
Verfügung der EStV zur Herausgabe der unter das Amtshilfegesuch fallenden Aus- künfte gemäss folgendem Zeitplan nachzukommen: – innert 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der EStV über den Eingang des Amtshilfegesuchs wird die UBS AG der EStV die ersten 500 Fälle einrei- chen; – innert 180 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der EStV über den Eingang des Amtshilfegesuchs wird die UBS AG der EStV die verbleibenden Fälle ein- reichen, auf welche im Anhang in den Ziffern 2.A.b bzw. 2.B.b Bezug genommen wird; und – innert 270 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der EStV über den Eingang des Amtshilfegesuchs wird die UBS AG der EStV alle verbleibenden Fälle ein- reichen.
2. Im separaten Abkommen mit dem IRS hat sich die UBS AG verpflichtet, das
freiwillige Offenlegungsprogramm des IRS weiterhin zu unterstützen.
3. Das Schweizerische Bundesamt für Justiz (BJ) wird mit Unterstützung der Eid-
genössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) die strikte Einhaltung der Verpflich- tungen der UBS AG überwachen.
Art. 5 Überwachung, Konsultationen und andere Massnahmen
1. Die EStV, das BJ, der IRS und die UBS werden sich vierteljährlich treffen, um
die Fortschritte des im vorliegenden Abkommen vereinbarten Prozesses zu überwa- chen. Dazu gehören eine Evaluation der maximalen Wirksamkeit der freiwilligen Offenlegung durch US-Kunden der UBS sowie andere Massnahmen, welche die Vertragsparteien vernünftigerweise treffen können, um den berechtigten Interessen des IRS bei der Durchsetzung des US-Steuerrechts nachzukommen.
2. Jede Vertragspartei kann zu jeder Zeit weitere Konsultationen über die Umset-
zung, Interpretation, Anwendung oder Änderung dieses Abkommens verlangen. Eine solche Konsultation (im Sinne von Gesprächen oder auf dem Korrespondenz- weg) muss innert eines Zeitraums von 30 Tagen seit Empfang eines solchen Ersu- chens stattfinden, sofern nicht anders vereinbart.
3. Erfüllt eine Vertragspartei die in diesem Abkommen eingegangenen Verpflich-
tungen nicht, so kann die andere Vertragspartei unverzügliche Konsultationen ver-
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langen, mit der Absicht, mit angemessenen Massnahmen die Erfüllung des Abkom- mens sicherzustellen.
4. Wenn 370 Tage nach der Unterzeichnung dieses Abkommens die tatsächlichen
und noch zu erwartenden Resultate bedeutend abweichen von dem, was zu diesem Zeitpunkt berechtigterweise im Hinblick auf den Zweck dieses Abkommen erwartet werden kann, und wenn das Problem nicht gemeinsam gelöst werden kann entweder (1) durch Konsultationen gemäss Absatz 2 und 3 dieses Artikels oder (2) eine Ver- tragsänderung gemäss Artikel 9 dieses Abkommens, so kann jede Vertragspartei angemessene Ausgleichsmassnahmen zur Beseitigung des eingetretenen Ungleich- gewichts zwischen den im Abkommen vereinbarten Rechten und Pflichten ergreifen. Solche Massnahmen dürfen indessen nicht weitergehen, als notwendig ist, um die rechtliche Situation jeder Vertragspartei zu wahren, welche unmittelbar vor der Anwendung dieser Massnahmen bestand.
5. Allfällige Massnahmen gemäss diesem Artikel dürfen der UBS AG keine finan-
ziellen oder neuen nichtfinanziellen Verpflichtungen auferlegen.
Art. 6 Vertraulichkeit Die ersten öffentlichen Verlautbarungen werden gleichzeitig am 19. August 2009, 15.30 Uhr, erfolgen. Um eine Beeinträchtigung der Interessen der Steuerbehörden in den Vereinigten Staaten und der Schweiz zu vermeiden, kommen die Vertrags- parteien überein, den Anhang zu diesem Übereinkommen nicht vor Ablauf von
90 Tagen seit dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens öffentlich zu
diskutieren oder zu veröffentlichen6. Indessen hindert nichts in diesem Abkommen die EStV daran, einem bestimmten Kontoinhaber die besonderen Umstände zu erläutern, welche einer abschliessenden Entscheidung zugrunde liegen. Solchen Personen wird unter Strafandrohung nach schweizerischem Recht untersagt, diese Umstände vor der Veröffentlichung des Anhangs Drittpersonen bekannt zu geben.
Art. 7 Rechte von Drittpersonen Dieses Abkommen verschafft, unter Vorbehalt der darin bezüglich der UBS AG getroffenen Vereinbarungen, keiner Drittperson irgendwelche Rechte oder Vorteile.
Art. 8 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
Art. 9 Änderung Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten gemäss Artikel 8 des vorliegenden Abkom- mens in Kraft.
6 Der Anhang wird der UBS AG unter denselben Geheimhaltungsverpflichtungen bekannt gegeben.
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Art. 10 Dauer und Beendigung Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis beide Vertragsparteien schriftlich bestätigt haben, ihre in diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfüllt zu haben.
Um dies zu bezeugen haben die von ihren jeweiligen Regierungen ordnungsgemäss dazu ermächtigten unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Unterzeichnet in Washington D.C. am 19. August 2009 im Doppel in Englisch.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Vereinigten Staaten von Amerika: Guillaume Scheurer Barry B. Shott Schweizerischer Geschäftsträger a.i. United States Competent Authority Deputy Commissioner (International) Internal Revenue Service Large & Mid-Size Business
Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten AS 2009 errichteten Aktiengesellschaft. Abk. mit den Vereinigten Staaten von Amerika.
Anhang
Kriterien zur Gewährung von Amtshilfe gemäss dem Amtshilfeersuchen
1. Bekanntlich setzt ein Amtshilfeersuchen üblicherweise die klare Identifika-
tion der betroffenen Person(en) voraus. Indessen brauchen die Namen der US-Kunden der UBS AG Schweiz (UBS) im vorliegenden Amtshilfeersu- chen nicht erwähnt zu werden, dies im Hinblick auf (i) das ermittelte spezifi- sche Fehlverhalten gewisser einzelner US-Steuerpflichtiger, welche «non- W-9-accounts» bei der UBS in ihrem Namen oder im Namen einer nicht operativ tätigen Offshore-Gesellschaft, an welcher sie wirtschaftlich berech- tigt waren, innehielten, (ii) die Besonderheiten der in Ziffer 4 der Sachver- haltsdarstellung im Deferred Prosecution Agreement zwischen den Vereinig- ten Staaten von Amerika und der UBS vom 18. Februar 2009 ( dem «DPA») beschriebenen Gruppe von natürlichen Personen und (iii) in Übereinstim- mung mit den im Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2009 genannten Voraussetzungen. Demnach und in Übereinstimmung mit Ziffer 4 der Darstellung der Tatsa- chen im DPA gilt die allgemeine Voraussetzung zur Identifikation der unter ein Amtshilfeersuchen fallenden Personen für folgende natürlichen Personen als erfüllt: A. Kunden der UBS mit Wohnsitz in den USA, welche «undisclosed (non- W-9) custody accounts» und «banking deposit accounts» von mehr als CHF 1 Million (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von
2001 bis 2008) der UBS direkt hielten und daran wirtschaftlich berech-
tigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf «Betrugs- delikte und dergleichen» dargelegt werden kann, oder B. US-Staatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an «offs- hore company accounts», die während des Zeitraums von 2001 bis
2008 eröffnet oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren,
wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» dargelegt werden kann.
2. Die vereinbarten Kriterien zur Bestimmung von «Betrugsdelikten und der-
gleichen» für dieses auf das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen gestützte Ersuchen werden wie folgt definiert: A. Bei «undisclosed (non-W-9) custody accounts» und «banking deposit accounts» (wie in Ziffer 1.A dieses Anhangs beschrieben), bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass die Steuerpflichtigen mit Wohn- sitz in den USA Folgendes begingen: a. Als betrügerisches Verhalten vermutete Handlungen (wie in Ziffer 10, Absatz 2, erster Satz des Protokolls beschrieben), einschliess- lich Handlungen, welche zu einer Verschleierung von Vermö-
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genswerten und einer zu niedrigen Deklaration von Einkommen führten, basierend auf einem «Lügengebäude»7 oder dem Einrei- chen unrichtiger oder falscher Unterlagen. Wo solches Verhalten nachgewiesen worden ist, werden Inhaber von Konten mit Vermö- genswerten von weniger als CHF 1 Million (mit Ausnahme von Konten mit Vermögenswerten von weniger als CHF 250 000.–) während des relevanten Zeitraums auch zur Gruppe der unter die- ses Ersuchen fallenden US-Personen gezählt; oder b. Fortgesetzte und schwere Steuerdelikte, bei welchen die Schweize- rische Eidgenossenschaft gemäss schweizerischem Recht und Verwaltungspraxis (wie in Ziffer 10, Absatz 2, dritter Satz des Protokolls beschrieben) Auskünfte beschaffen kann, was gestützt auf die rechtliche Auslegung der Vertragsparteien Fälle ein- schliesst, in welchen (i) der in den USA domizilierte Steuerpflich- tige die Einreichung eines Formulars W-98 während eines Zeit- raums von mindestens 3 Jahren (welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) unterliess und (ii) das UBS- Konto in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durch- schnittseinkünfte von mehr als CHF 100 000.– erzielte. Für den Zweck dieser Analyse werden die Einkünfte definiert als Brutto- einkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne (welche zur Beurteilung der Hauptsache dieses Amtshilfeersuchens als
50 % der während des relevanten Zeitraums auf den Konten erziel-
ten Bruttoverkaufserlöse berechnet werden). B. Bei «offshore company accounts» (wie in Ziffer 1.B dieses Anhangs beschrieben), bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass die wirtschaftlich berechtigten Amerikaner Folgendes begingen: a. Als betrügerisches Verhalten vermutete Handlungen (wie in Zif- fer 10, Absatz 2, erster Satz des Protokolls beschrieben), ein- schliesslich Handlungen, welche zu einer Verschleierung von
7 Solche «Lügengebäude» können gestützt auf die Bankunterlagen vorliegen, wenn wirt- schaftlich Berechtigte (i) falsche Urkunden verwendeten; (ii) sich eines Handlungsmus- ters bedienten, welches in den «hypothetischen Fallstudien» im Anhang zum gegenseiti- gen Abkommen betreffend die Handhabung von Artikel 26 des Doppelbesteuerungs- abkommens beschrieben ist (z.B. durch Einschaltung ihnen nahestehender juristischer oder natürlicher Personen als Durchlauf oder Strohmänner zur Repatriierung oder ander- weitigen Überweisung von Vermögenswerten in den Offshore-Konten); oder (iii) Tele- fonkarten einsetzten, um die Quelle des Handels zu tarnen. Diese Beispiele sind nicht ab- schliessend. Je nach den massgeblichen Tatsachen und Umständen kann die EStV auch weitere Tätigkeiten als «Lügengebäude» qualifizieren. 8 Bei «banking deposit accounts» läge gestützt auf die rechtliche Auslegung der Vertrags- parteien ein begründeter Verdacht für solche Steuerdelikte vor, wenn die US-Personen es trotz Aufforderung der EStV zu beweisen unterliessen, dass sie ihre steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug auf ihre Interessen an solchen Konten erfüllten (d.h. durch Ermächtigung der EStV, beim IRS Kopien der FBAR-Erklärungen des Steuerpflichtigen für die relevanten Jahre einzuholen).
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Vermögenswerten und einer zu niedrigen Deklaration von Ein- kommen führten, basierend auf einem «Lügengebäude»9 oder dem Einreichen unrichtiger oder falscher Unterlagen, mit Ausnahme von US wirtschaftlich Berechtigten von Konten von Offshore- Gesellschaften, welche während des relevanten Zeitraums Vermö- genswerte von weniger als CHF 250 000.– innehielten; oder b. Fortgesetzte und schwere Steuerdelikte, bei welchen die Schweize- rische Eidgenossenschaft gemäss schweizerischem Recht und Verwaltungspraxis (wie in Ziffer 10, Absatz 2, dritter Satz des Protokolls beschrieben) Auskünfte beschaffen kann, was gestützt auf die rechtliche Auslegung der Vertragsparteien Fälle ein- schliesst, in welchen es die US-Person trotz Aufforderung der EStV zu beweisen unterliess, dass die Person ihre steuerrechtli- chen Meldepflichten in Bezug auf ihre Interessen an solchen Offs- hore-Gesellschaften erfüllte (d.h. durch Ermächtigung der EStV, beim IRS Kopien der FBAR-Erklärungen des Steuerpflichtigen für die relevanten Jahre einzuholen). Bei Fehlen einer solchen Bestä- tigung wird die Eidgenössische Steuerverwaltung Auskunft ertei- len, sofern (i) das Konto der Offshore-Gesellschaft während eines längeren Zeitraums bestand (d.h. mindestens 3 Jahre, einschliess- lich eines vom Ersuchen umfassten Jahres) und (ii) es in einer be- liebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als CHF 100 000.– erzielte. Für den Zweck dieser Analyse
9 Solche «Lügengebäude» können vorliegen, wenn aus den Bankunterlagen hervorgeht, dass die wirtschaftlich Berechtigten in dauernder Weise die Verwaltung und Anlage der im Konto der Offshore-Gesellschaft gehaltenen Vermögenswerte ganz oder teilweise lei- teten und kontrollierten oder sonst wie die Formalitäten oder den Inhalt des angeblichen Gesellschaftseigentums missachteten (d.h. die Offshore-Gesellschaft funktionierte als Strohmann, Scheingesellschaft oder Alter Ego des wirtschaftlich berechtigten Amerika- ners), indem die wirtschaftlich Berechtigten (i) im Widerspruch zu den in der Kontodo- kumentation gemachten Ausführungen oder den dem IRS oder der Bank eingereichten Steuerformularen Anlageentscheide fällten; (ii) Telefonkarten oder spezielle Mobiltele- fone verwendeten, um die Quelle des Handels zu tarnen; (iii) Lastschrift- oder Kreditkar- ten einsetzten, um auf täuschende Weise Kapital zu repatriieren oder auf andere Weise Kapital zu überweisen zur Zahlung persönlicher Auslagen oder zur Veranlassung von Routinezahlungen von Kreditkartenrechnungen für persönliche Auslagen unter Verwen- dung von Vermögenswerten des Kontos der Offshore-Gesellschaft; (iv) elektronische Geldüberweisungen oder andere Zahlungen vom Konto der Offshore-Gesellschaft auf Konten in den Vereinigten Staaten oder anderswo veranlassten, welche vom wirtschaft- lich berechtigten Amerikaner oder einer nahestehenden Person gehalten oder kontrolliert wurden, um die wahre Herkunft der diese elektronischen Geldüberweisungen veranlas- senden Person zu tarnen; (v) nahestehende juristische oder natürliche Personen als Durch- lauf oder Strohmänner zur Repatriierung oder anderweitigen Überweisung von Vermö- genswerten im Konto der Offshore-Gesellschaft einschalteten; oder (vi) dem wirt- schaftlich berechtigten Amerikaner oder einer nahestehenden Person «Darlehen» gewährten, welche direkt aus den Vermögenswerten im Konto der Offshore-Gesellschaft stammten, dadurch gesichert waren oder damit bezahlt wurden. Diese Beispiele sind nicht abschliessend. Je nach den massgeblichen Tatsachen und Umständen kann die EStV auch weitere Tätigkeiten als «Lügengebäude» qualifizieren.
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werden die Einkünfte definiert als Bruttoeinkommen (Zins und Dividenden) und Kapitalgewinne (welche zur Beurteilung der Hauptsache dieses Amtshilfeersuchens als 50 % der während des relevanten Zeitraums auf den Konten erzielten Brutto-verkaufs- erlöse berechnet werden).
Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten AS 2009 errichteten Aktiengesellschaft. Abk. mit den Vereinigten Staaten von Amerika.
Erklärungen
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika haben bei der Unterzeichnung des Abkommens über das Amtshilfegesuch des Inter- nal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG vom 19. August 2009 in Washington DC folgende Erklärungen abgegeben, welche einen integrierenden Bestandteile des Abkommens bilden:
Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt, dass sie bereit ist, ergänzende Amts- hilfegesuche des IRS gestützt auf Artikel 26 des geltenden Doppelbesteuerungsab- kommens zu prüfen und zu bearbeiten, sofern sich diese auf ein Handlungsmuster und Umstände stützen, welche denjenigen im Falle der UBS AG entsprechen.
Erklärung der Vereinigten Staaten von Amerika Die Vereinigten Staaten von Amerika erklären, dass sie beim Entscheid, welche Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 5 Absatz 4 angemessen sind, die Gesamtheit der Umstände in Betracht ziehen und die Erfüllung der Verpflichtungen und die Zusammenarbeit der UBS AG mit den Bestimmungen dieses Abkommens voll anerkennen werden.
Unterzeichnet in Washington DC am 19. August 2009 im Doppel in Englisch.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Vereinigten Staaten von Amerika: Guillaume Scheurer Barry B. Shott Schweizerischer Geschäftsträger a.i. United States Competent Authority Deputy Commissioner (International) Internal Revenue Service Large & Mid-Size Business
Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten AS 2009