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AS 2009 5805

Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen

Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV)

Änderung vom 14. Oktober 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die Typengenehmigung von Strassenfahr- zeugen wird wie folgt geändert:

Art. 3a Einleitungssatz Für Fahrzeuge wird an Stelle einer Typengenehmigung ein Datenblatt erteilt, wenn der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und:

Art. 26 Abs. 1 und 2

1 Das Bundesamt kann jederzeit Konformitätsüberprüfungen anordnen.

2 Die Konformitätsüberprüfung wird vom Bundesamt anhand von Dokumenten und

Unterlagen oder in Zusammenarbeit mit der zuständigen Prüfstelle durchgeführt.

Art. 27 Abs. 1

1 Das Bundesamt wählt das Prüfmuster zufällig aus einer Anzahl von Gegenständen

des betroffenen Typs aus oder beauftragt die Prüfstelle mit dieser Auswahl.

Art. 28 Abs. 1

1 Wird bei der ersten Stichprobe festgestellt, dass der Prüfgegenstand nicht dem

genehmigten Typ entspricht, so muss der Inhaber oder die Inhaberin der Typen- genehmigung dem Bundesamt innert 30 Tagen mitteilen, ob er oder sie: a. das Prüfergebnis anerkennt und sich zu einer Rückruf-, Kontroll- und Instandstellungsaktion nach Artikel 31b verpflichtet; oder b. die Durchführung einer endgültigen Stichprobe nach Artikel 30 verlangt.

Art. 29 Aufgehoben

1 SR 741.511

2009-1570 5805

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 2009

Art. 30 Abs. 2 2 Ist das Ergebnis der endgültigen Stichprobe negativ, so findet Artikel 31b Anwen- dung.

Gliederungstitel vor Art. 31 3a. Kapitel: Massnahmen

Art. 31 Abs. 3 und 3bis

3 Wird einem Inhaber oder einer Inhaberin die Typengenehmigung entzogen, so

dürfen sie Gegenstände des entsprechenden Typs nicht mehr neu in Verkehr brin- gen. Das Bundesamt teilt dies den Zulassungsbehörden schriftlich mit. 3bis In schwerwiegenden Fällen kann das Bundesamt veranlassen, dass betroffene Gegenstände ausser Verkehr gesetzt werden.

Art. 31a Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Verkaufsverbot

1 Das Bundesamt kann verfügen, dass Fahrzeuge, Fahrzeugteile, Ausrüstungs-

gegenstände und Schutzvorrichtungen nicht auf den Markt gebracht werden dürfen, wenn:

Art. 31b Rückruf

1 Das Bundesamt kann aufgrund einer Konformitätsüberprüfung oder einer anderen

Feststellung, ein Gegenstand entspreche nicht oder nicht mehr dem genehmigten Typ, einen Rückruf anordnen.

2 Der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung hat die Rückrufaktion nach

der Anordnung zu starten. Er oder sie muss alle von ihm oder ihr in Verkehr gebrachten oder zum Verkauf bereitgestellten Gegenstände des gleichen Typs zurückrufen, kontrollieren und instand stellen. 3 Die Kontroll- und Instandstellungsaktion ist in höchstens zwölf Monaten seit der Anordnung durchzuführen. Das Bundesamt ist laufend über den Stand der Arbeiten zu informieren.

4 Das Bundesamt kann auf die Anordnung dieser Massnahme verzichten, wenn der

vom genehmigten Typ abweichende Gegenstand die schweizerischen Vorschriften erfüllt.

Art. 31c Mangelnde Verkehrssicherheit Stellt das Bundesamt fest, dass ein genehmigter Typ nicht verkehrssicher ist, so kann es einen Rückruf oder in schwerwiegenden Fällen ein Verkaufsverbot anord- nen.

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Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 2009

II

1 Die Anhänge 1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 2 erhält eine neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

14. Oktober 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 2009

Anhang 1 (Art. 3)

Ziff. 2.3

Der Typengenehmigung unterstehende Gegenstände

2 Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und

Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer (Art. 4 Abs. 7)

2.3 Weitere Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände sowie

Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer: – Druckerpapier zum digitalen Fahrtschreiber; – Einlageblätter für Fahrtschreiber; – Ersatzschalldämpfer (Austauschschalldämpfer), die nicht bereits mit dem Fahrzeug typengenehmigt sind; – Ersatzkatalysatoren (Austauschkatalysatoren), die nicht bereits mit dem Fahrzeug typengenehmigt sind; – Fahrtschreiber nach Artikel 100 und Datenaufzeichnungsgerät nach Artikel 102 VTS; – Fahrtschreiberkarten zum digitalen Fahrtschreiber; – Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitseinrichtungen und Befestigungen für den Fahrzeugbetrieb; – Gleitschutzvorrichtungen, die als Schneeketten anerkannt sind; – Kinderrückhaltevorrichtungen nach Artikel 3a Absatz 4 VRV; – obligatorische Geschwindigkeitsbegrenzer; – Schutzhelme für Motorrad- und Motorfahrradfahrer; – Sicherheitsgurten von Motorwagen; – Sicherheitskabinen, Sicherheitsrahmen und Sicherheitsbügel (Umsturz- vorrichtungen) an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen; – Verankerungen für Sicherheitsgurten; – Vorgeschriebene Feuerlöscher; – Funkanlagen; – Teile der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leis- tungsverhalten beeinflussen und nicht der für den Fahrzeugtyp geneh- migten Ausführung entsprechen.

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Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 2009

Anhang 2 (Art. 17, 18 und 21)

Ziff 2

2. Prüfstellen

Prüfstellen Zuständig für:

Dynamic Test Center (DTC) Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme,

2537 Vauffelin Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und

Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer nach Anhang 1, sofern sie nicht untenstehend von einer anderen Stelle geprüft werden, sowie Rauchmessungen und Prüfungen nach Artikel 41 Absätze 4 und 5 VTS2 Bundesamt für Metrologie Lichter, Rückstrahler und Signalvorrichtungen (METAS) sowie Geschwindigkeitsbegrenzer, Fahrtschrei- Lindenweg 50 ber, Restwegschreiber und Funktionsprüfungen

3084 Wabern von Einlageblättern für Fahrtschreiber und von

Fahrtschreiberkarten und Druckerpapier zum digitalen Fahrtschreiber sowie die Lichtdurch- lässigkeit und Reflektion bei Fahrzeugscheiben Eidgenössisches Gefahrengut- Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheits- inspektorat (EGI) oder Verein für einrichtungen und Befestigungen für den Fahr- technische Inspektionen (SVTI) zeugbetrieb Richtistrasse 15

8304 Wallisellen

Berner Fachhochschule, Motorleistungsmessungen, Abgas- und Hochschule für Technik Rauchprüfungen sowie Treibstoffverbrauchs- und Informatik Biel messungen Automobiltechnische Abteilung Abgasprüfstelle Gwerdtstrasse 5

2560 Nidau

ECO SWISS Notbestecke für Fahrzeuge, die in Tanks Geschäftsstelle und Inspektorat gefährliche Flüssigkeiten transportieren Spanweidstrasse 3

8006 Zürich

Forschungsanstalt Agroscope Sicherheitskabinen, Sicherheitsbügel, Sicher- Reckenholz-Tänikon ART heitsrahmen (Umsturzvorrichtungen) sowie Tänikon Leistungs-, Rauch- und Abgasprüfungen für

8356 Ettenhausen landwirtschaftliche Motorfahrzeuge

2 SR 741.41

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Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 2009

Prüfstellen Zuständig für:

Verein zur Förderung der Notbestecke für Fahrzeuge, die in Tanks Wasser- und Lufthygiene (VFWL) gefährliche Flüssigkeiten transportieren Spanweidstrasse 3

8006 Zürich

Schweizerischer Verein des Gasinstallation an Fahrzeugen mit Erdgas- Gas- und Wasserfaches (SVGW) antrieb (CNG) mit Ausnahme des Gasbehälters, oder Technisches Inspektorat seiner Ventile und Sicherheitseinrichtungen schweizerischer Gaswerke (TISG) sowie Befestigungselemente Grütlistrasse 44

8002 Zürich

Schweizerischer Verein für Gasinstallation an Fahrzeugen mit Flüssiggas- Schweisstechnik (SVS) antrieb (LPG) mit Ausnahme des Gasbehälters, St. Alban-Rheinweg 222 seiner Ventile und Sicherheitseinrichtungen

4052 Basel sowie Befestigungselemente

Electrosuisse Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, (ehem. Schweizerischer Solar- und Hybridfahrzeugen usw. Elektrotechnischer Verein SEV) Luppmenstrasse 1

8320 Fehraltorf

montena emc sa Funkanlagen sowie Elektrotechnische Prüfung Rte Montena 75 von Elektro-, Solar- und Hybridfahrzeugen

1728 Rossens usw.

Quinel Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, Grundstrasse 2 Solar- und Hybridfahrzeugen usw.

6343 Rotkreuz

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Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 2009

Anhang 3 (Art. 32)

Ziff. 3.3, 4.3, 6, 8.2, 8.3 und 8.5

Gebühren

3 Zusatzgebühren für die Typengenehmigung von Fahrzeugen

und Fahrgestellen Die Zusatzgebühr beträgt je immatrikuliertes Fahrzeug: … Franken

3.3 Motorfahrräder sowie Fahrzeuge, die den Motorfahrrädern 1.50

gleichgestellt sind Als Zahlungsnachweis für die Zusatzgebühr für Motorfahrzeuge und Anhänger dient eine Kontrollmarke, die der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung (nach Anhang 1 Ziff. 1.1) auf den Prüfberichten für Fahrzeuge aufkleben muss. Prüfberichte ohne Kontrollmarken werden zurückgewiesen. Für freiwillig erstellte Typengenehmigungen muss auf dem Prüfbericht keine Kontrollmarke aufgeklebt werden. Die Zusatzgebühr für Motorfahrräder sowie für Fahrzeuge, die den Motorfahrrädern gleichgestellt sind, wird von der Genehmigungsstelle beim Inhaber oder bei der Inhaberin der Typengenehmigung aufgrund von Verzeichnissen erhoben (Art. 92 Abs. 4 VZV). Das Bundesamt kann in die Zoll- deklaration Einsicht nehmen.

4 Gebühren für die Genehmigung von Fahrzeugteilen,

Fahrzeugsystemen, Ausrüstungsgegenständen und Schutzvorrichtungen Die Gebühr beträgt für: …

4.3 Erstellen eines Datensatzes von Austauschschalldämpfern und

-katalysatoren mit einer Konformitätsbewertung oder -beglaubigung beziehungsweise mit einer der schweizerischen Gesetzgebung gleichwertigen Genehmigung zum Aufnehmen auf die Typengenehmigung, pro bearbeitete Typengenehmigung 50.–

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Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 2009

6 Gebühren für die Konformitätsüberprüfung

Die Gebühr beträgt für: Franken

6.1 Konformitätsüberprüfungen von bis zu 4 Stunden Zeitaufwand,

pauschal 500.–

6.2 jede weitere angebrochene Arbeitsstunde 100.–

8 Übrige Gebühren

Die Gebühr beträgt für: Franken

8.2 Betrifft nur den italienischen Text

8.3 Typengenehmigungsdaten CD-ROM

Grundgebühr für das Vorbereiten einer kunden- Nach Zeitaufwand spezifischen Datenbank Grundgebühr pro CD (inbegriffen max. drei Daten- 120.– bis 180.– bank-Module), je nach Datenumfang jedes weitere Datenbank-Modul, je nach Datenumfang 40.– bis 60.– …

8.5 Betrifft nur den italienischen Text

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