Lexipedia

AS 2009 5929

Verordnung über ein Ein- und Durchreiseverbot für bestimmte Kategorien libyscher Staatsangehöriger

Verordnung über ein Ein- und Durchreiseverbot für bestimmte Kategorien libyscher Staatsangehöriger

vom 18. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:

Art. 1 Ein- und Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz sind den im

Anhang2 aufgeführten Personen verboten.

2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann im

Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Ausnahmen gewähren, namentlich für Personen, die ein- oder durchreisen, um an Versammlungen internationaler Organisationen teilzunehmen, oder die in die Schweiz einreisen, um zur Lösung des Konflikts zwischen der Schweiz und Libyen beizutragen.

Art. 2 Änderung des Anhangs Das EDA kann die Liste der im Anhang aufgeführten Personen ändern.

Art. 3 Technische Umsetzung Das EJPD beauftragt das Bundesamt für Polizei damit, das Verbot dem automati- sierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) und dem Schengener Informationssystem (SIS) zu übermitteln.

SR 142.298 1 SR 101

2 Dieser Anhang wird in der AS nicht publiziert.

2009-2922 5929

Ein- und Durchreiseverbot für bestimmte Kategorien libyscher Staatsangehöriger AS 2009

Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 18. November 2009 in Kraft.3 Ihre Geltungsdauer ist auf ein Jahr befristet.

18. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 Diese Verordnung wurde am 18. November 2009 vorerst im ausserordentlichen

Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

5930