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AS 2009 5949

Bundesgesetz über die Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene (Güterverkehrsverlagerungsgesetz, GVVG)

Bundesgesetz über die Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene (Güterverkehrsverlagerungsgesetz, GVVG)

vom 19. Dezember 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 84 der Bundesverfassung1, in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 20073, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Zum Schutz des Alpengebietes soll der alpenquerende Güterschwerverkehr auf

nachhaltige Weise von der Strasse auf die Schiene verlagert werden.

2 Zwischen den Verkehrsträgern des alpenquerenden Güterschwerverkehrs soll ein

ökologisch ausgewogenes und den wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechendes Verhältnis bestehen.

Art. 2 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für sämtliche Verkehrsträger, soweit sie einen Einfluss auf den alpenquerenden Güterschwerverkehr haben.

Art. 3 Verlagerungsziel

1 Für den alpenquerenden Güterschwerverkehr auf den Transitstrassen im Alpen-

gebiet (Art. 2 des BG vom 17. Juni 19944 über den Strassentransitverkehr im Alpen- gebiet) gilt das Ziel von höchstens 650 000 Fahrten pro Jahr.

2 Dieses Ziel soll spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme des Gotthard-Basis-

tunnels erreicht werden. 3 Das Ziel ist auf Dauer einzuhalten und darf nur in einzelnen Jahren mit besonders starker Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung überschritten werden. 4 Ab dem Jahr 2011 soll das Zwischenziel von höchstens 1 Million Fahrten pro Jahr nicht überschritten werden.

SR 740.1

2007-0628 5949

Güterverkehrsverlagerungsgesetz AS 2009

Art. 4 Evaluation und Steuerung des Verlagerungsprozesses

1 Der Bundesrat überprüft regelmässig die Wirksamkeit des Gesetzes und trifft

rechtzeitig alle Massnahmen in seiner Zuständigkeit, die für die Erfüllung des Zwecks und die Erreichung des Verlagerungsziels erforderlich sind. 2 Er erstattet der Bundesversammlung alle zwei Jahre einen Bericht. Er macht darin Vorschläge und stellt Anträge zu Zwischenzielen und Massnahmen.

3 Die Massnahmen müssen verhältnismässig, längerfristig marktkonform und nicht-

diskriminierend sein.

Art. 5 Befristete Erhöhung der Gesamttransitabgabe für alpenquerende Fahrten

1 Der Bundesrat kann den Höchstsatz der Gesamttransitabgabe für eine alpenque-

rende Fahrt eines schweren Güterverkehrsfahrzeugs für 6 Monate um höchstens 12,5 Prozent erhöhen, wenn die Kapazitätsauslastung des alpenquerenden Schienen- güterverkehrs während 10 Wochen trotz wettbewerbsfähiger Preise der Eisenbahn- verkehrsunternehmen unter 66 Prozent liegt.

2 Er kann die Gültigkeitsdauer des erhöhten Höchstsatzes einmal um 6 Monate

verlängern.

3 Er darf den Höchstsatz innerhalb von 5 Jahren nach einer Erhöhung nur einmal

erhöhen, und zwar frühestens: a. 12 Monate nach Ablauf einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten; b. 18 Monate nach Ablauf einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten.

Art. 6 Alpentransitbörse

1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über eine mit dem Ausland abge-

stimmte Alpentransitbörse abschliessen. Für die Umsetzung unterbreitet er der Bun- desversammlung eine Botschaft mit einem Gesetzesentwurf.

2 Diese Verträge und allfällige weitere Übereinkommen müssen geeignet sein, den

Zweck und das Verlagerungsziel zu erreichen. Ausgeschlossen sind insbesondere Lockerungen des Sonntags- und Nachtfahrverbotes sowie Erhöhungen des höchst- zulässigen Gewichts der Motorfahrzeuge.

3 An der Alpentransitbörse werden Rechte für alpenquerende Fahrten schwerer

Güterverkehrsfahrzeuge (Durchfahrtsrechte) auf nichtdiskriminierende Weise und nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen versteigert.

4 Nach Einführung der Alpentransitbörse dürfen nur im In- oder Ausland immatri-

kulierte schwere Güterverkehrsfahrzeuge, für die ein Durchfahrtsrecht vorliegt, die Alpen auf den Transitstrassen queren. 5 Der Bundesrat legt die Zahl der Durchfahrtsrechte pro Jahr fest. Er richtet sich dabei nach dem Verlagerungsziel.

6 Der Bundesrat legt insbesondere im Interesse des regionalen alpenquerenden

Güterschwerverkehrs Ausnahmen fest.

Güterverkehrsverlagerungsgesetz AS 2009

Art. 7 Verwendung des Reinertrags der Alpentransitbörse Der Reinertrag der Alpentransitbörse wird insbesondere für Massnahmen zur Errei- chung des Verlagerungsziels verwendet.

Art. 8 Förderung des Schienengüterverkehrs

1 Damit das Verlagerungsziel erreicht wird, kann der Bund Förderungsmassnahmen

beschliessen. Dabei wird in erster Linie der unbegleitete kombinierte Verkehr über grosse Distanzen gefördert. Diese Massnahmen dürfen keine diskriminierenden Auswirkungen auf die schweizerischen und ausländischen Transportunternehmen im Güterverkehr haben.

2 Die Höhe der durchschnittlichen Abgeltung pro transportierter Sendung hat von

Jahr zu Jahr abzunehmen.

3 Der begleitete kombinierte Verkehr (Rollende Landstrasse) darf nur ergänzend

zum unbegleiteten kombinierten Verkehr gefördert werden.

Art. 9 Vollzug Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann den Betrieb der Alpentransitbörse ganz oder teilweise den Kantonen oder privaten Organisationen übertragen.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Das Verkehrsverlagerungsgesetz vom 8. Oktober 19995 wird aufgehoben.

Art. 11 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. Dezember 2008 Nationalrat, 19. Dezember 2008 Der Präsident: Alain Berset Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

5 AS 2000 2864

Güterverkehrsverlagerungsgesetz AS 2009

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 16. April 2009 unbenützt abge-

laufen.6

2 Es wird auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.

4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 BBl 2009 219

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