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AS 2009 5953

Verordnung über die Förderung des Bahngüterverkehrs

Verordnung über die Förderung des Bahngüterverkehrs (BGFV)

vom 4. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 22. März 19851 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG), Artikel 9 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes vom 19. Dezember 20082 und Artikel 17 des Gütertransportgesetzes vom 19. Dezember 20083, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Förderung des kombinierten Verkehrs, des Einzel- wagenladungsverkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge.

Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. kombinierter Verkehr: Bahntransport von Containern, begleiteten oder unbegleiteten Lastwagen, Anhängerzügen, Sattelmotorfahrzeugen, Anhän- gern, Sattelaufliegern und abnehmbaren Aufbauten (Wechselaufbauten), wobei der Umschlag zwischen Strassen- oder Rheintransport und Eisenbahn ohne Wechsel des Transportgefässes erfolgt und durch besondere Bauten, Anlagen und Einrichtungen erleichtert wird; b. Einzelwagenladungsverkehr: Bahntransport von Gütern in Einzelwagen oder Wagengruppen mit mindestens einer Rangierbewegung; c. Transport begleiteter Motorfahrzeuge: Bahntransport von Motorfahrzeugen mit ihren Führerinnen und Führern.

SR 740.12

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Förderung des Bahngüterverkehrs AS 2009

2. Abschnitt: Investitionsbeiträge an den kombinierten Verkehr

Art. 3 Grundsätze

1 Der Bund kann Eisenbahnunternehmen und Dritten Investitionsbeiträge zur Förde-

rung des kombinierten Verkehrs gewähren. 2 Investitionsbeiträge an den kombinierten Verkehr werden aufgrund eines Mehrjah- resprogramms ausgerichtet.

3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-

kation legt das Mehrjahresprogramm im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement aufgrund der vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erhobenen Investitionsbedürfnisse und der aus verkehrs- und umweltpolitischer Sicht bestehen- den Prioritäten fest.

Art. 4 Voraussetzungen 1 Investitionsbeiträge an den kombinierten Verkehr können ausgerichtet werden für:

a. den Bau, die Beschaffung, die Erneuerung und die Erweiterung von Bauten, Anlagen und Einrichtungen für den Umschlag zwischen den Verkehrsträgern; b. den Ausbau von Bahnanlagen für den kombinierten Verkehr; c. die Beschaffung von Bahnfahrzeugen für den kombinierten Verkehr; d. übrige Investitionen, welche die Benutzung des kombinierten Verkehrs massgeblich erleichtern und fördern. 2 Soweit es im verkehrs- oder umweltpolitischen Interesse der Schweiz liegt, können auch Beiträge an den Bau von Anlagen im Ausland gewährt werden.

3 Investitionsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Gesuchstellerin:

a. sich mit eigenen Mitteln an der Investition beteiligt; b. allen Benützern den diskriminierungsfreien Zutritt gewährleistet.

Art. 5 Anrechenbare Kosten 1 Anrechenbar sind die Kosten für die Projektierung und Vorbereitung, die Bau- und Baunebenkosten sowie die Aufwendungen für die feste eisenbahntechnische Ausrüs- tung. Übersteigen die Gesamtkosten oder einzelne Kostenelemente das für ver- gleichbare Vorhaben übliche Ausmass, so können die anrechenbaren Kosten ent- sprechend herabgesetzt werden.

2 Nicht anrechenbar sind:

a. die Kapitalkosten sowie die Entschädigungen an Behörden und Kommis- sionen; b. die Kosten der Elemente, die nicht direkt dem Bahntransport oder dem Umschlag zwischen den Verkehrsträgern dienen.

3 Das BAV bestimmt im Einzelfall die anrechenbaren Kosten.

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Förderung des Bahngüterverkehrs AS 2009

Art. 6 Bemessung der Beiträge

1 Bei der Bemessung der Beiträge berücksichtigt das BAV das verkehrs- und das

umweltpolitische Interesse sowie den Grad der Eigenwirtschaftlichkeit.

2 Kann die Eigenwirtschaftlichkeit nicht bestimmt werden, so berücksichtigt das

BAV die Höhe der anrechenbaren Kosten und die veranschlagte Transportmenge. 3 Beiträge von weniger als 30 000 Franken werden nicht ausgerichtet (Art. 6 Abs. 2 MinVG).

Art. 7 Gesuch

1 Das Beitragsgesuch ist im Doppel beim BAV einzureichen.

2 Es muss enthalten:

a. bei Bauten: das Projekt und den Kostenvoranschlag; b. bei Beschaffungen: die Offerten mit den üblichen Unterlagen; c. eine Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Mehrjahresplan.

3 Das BAV kann im Einzelfall nach Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.

Art. 8 Beiträge und Darlehen

1 Für Bauten, Anlagen und Einrichtungen können A-Fonds-perdu-Beiträge oder

zinsvergünstigte, rückzahlbare Darlehen gewährt werden. Für die Beschaffung von Bahnfahrzeugen werden zinsvergünstigte rückzahlbare Darlehen gewährt.

2 Die Empfängerin muss Darlehen für Bauten, Anlagen und die zugehörigen Ein-

richtungen mittels Grundpfandrecht oder Bankgarantie sichern. Sie muss die Darle- hen verzinsen, soweit ihre Ertragslage dies zulässt.

3 Das BAV bestimmt im Einzelfall nach verkehrs- und umweltpolitischen Kriterien

sowie aufgrund der Wirtschaftlichkeit die Aufteilung auf A-Fonds-perdu-Beiträge und Darlehen. 4 Das BAV sichert nach Prüfung des Gesuchs den Beitrag oder das Darlehen in einer Verfügung zu. Übersteigt die Finanzhilfe drei Millionen Franken, so entscheidet es im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

Art. 9 Verzeichnis Das BAV führt ein Verzeichnis der zugesicherten Beiträge und Darlehen. Es weist darin insbesondere die Verpflichtungen und Fälligkeiten unter Berücksichtigung der mutmasslichen Teuerung aus.

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Förderung des Bahngüterverkehrs AS 2009

Art. 10 Auszahlung

1 Das BAV veranlasst die Auszahlung der Finanzhilfe nach Prüfung der Schlussab-

rechnung. 2 Bei Projekten von längerer Dauer kann es in der Zusicherungsverfügung vorsehen, dass höchstens 80 Prozent der Finanzhilfe nach Massgabe des Baufortschritts ausbe- zahlt werden.

Art. 11 Rückzahlung

1 Darlehen sind in der Regel innert 20 Jahren zurückzuzahlen.

2 Die Beiträge und Darlehen werden zurückgefordert, wenn die Bauten, Anlagen,

Einrichtungen und Bahnfahrzeuge: a. nicht mehr dem Zweck entsprechend oder endgültig nicht mehr benützt wer- den; b. im Ausland der schweizerischen Kontrolle entzogen werden. 3 Der rückzahlbare Betrag von Beiträgen wird unter Berücksichtigung der Betriebs- jahre und der erreichten Umschlagsmenge herabgesetzt.

4 Rückzahlungensind für die Bedürfnisse des Strassenverkehrs nach Artikel 3

MinVG zu verwenden.

3. Abschnitt:

Betriebsbeiträge an den kombinierten Verkehr und den Einzelwagenladungsverkehr

Art. 12 Grundsätze

1 Der Bund gilt den Eisenbahnunternehmen und Dritten die ungedeckten Kosten der

von ihm bestellten Leistungen des kombinierten Verkehrs und des Einzelwagen- ladungsverkehrs ab, die effektiv erbracht worden sind.

2 Es besteht kein Anspruch auf Bestellung.

Art. 13 Bestellverfahren 1 Das BAV legt die Fristen für die einzelnen Phasen des Bestellverfahrens sowie die maximalen Abgeltungssätze fest und gibt sie den Eisenbahnunternehmen und Drit- ten bekannt. 2 Es kann für den begleiteten Lastwagenverkehr eine mehrjährige Zeitspanne für das Bestellverfahren festlegen.

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Art. 14 Offerte

1 Eisenbahnunternehmen und Dritte, die Anspruch auf Abgeltung der geplanten

ungedeckten Kosten des kombinierten Verkehrs und des Einzelwagenladungsver- kehrs erheben, reichen dem BAV jährlich eine Offerte ein.

2 Die Offerte muss insbesondere Angaben über die Anzahl Züge, Wagen und Sen-

dungen, über Subventionen Dritter sowie die Planrechnung und das Angebotskon- zept enthalten. Das Angebotskonzept muss die Bedienungsart, die Bedienungsdichte und Qualitätsangaben wie Transportzeit und Pünktlichkeit enthalten.

3 Das BAV kann weitere Angaben verlangen.

4 Verkehre, die auch vom Kanton bestellt werden, sind in der Offerte speziell zu

bezeichnen. Der entsprechende Betrag der Subvention des Kantons ist anzugeben.

Art. 15 Ausschreibung für den begleiteten Lastwagenverkehr

1 Für Verkehrsleistungen im begleiteten Lastwagenverkehr kann das BAV eine

Ausschreibung durchführen, wenn grössere Veränderungen geplant sind oder keine Offerte die Voraussetzungen erfüllt.

2 Das Ausschreibungsverfahren richtet sich sinngemäss nach der Verordnung vom

11. November 20094 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs.

Art. 16 Vereinbarung 1 Nimmt der Bund eine Offerte an, so schliesst er mit der Leistungserbringerin eine Vereinbarung ab. Darin werden insbesondere das bestellte Angebot, die Höhe der Abgeltung, das Angebotskonzept und die mögliche Kürzung der Abgeltung bei wiederholter Nichteinhaltung der vereinbarten Qualität festgelegt.

2 Für die Vereinbarung zuständige Stelle des Bundes ist das BAV.

Art. 17 Rechnungsführung und Zahlenmeldung 1 Die Leistungserbringerin führt eine Spartenrechnung für den abgeltungsberechtig- ten Güterverkehr. Im Übrigen gilt für die Rechnungslegung die vom Eidgenössi- schen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation gestützt auf Artikel 35 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20095 erlassene Ver- ordnung, soweit diese in der Vereinbarung als anwendbar erklärt wird.

2 Die Leistungserbringerin teilt dem BAV die zur Berechnung der Abgeltung not-

wendigen Angaben über die Erbringung und Qualität der Leistungen mit.

4 SR 745.12; AS 2009 6061 5 SR 745.1; AS 2009 5631

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4. Abschnitt:

Investitions- und Betriebsbeiträge an den Transport begleiteter Motorfahrzeuge

Art. 18 1 Zur Förderung des Transports begleiteter Motorfahrzeuge leistet der Bund Investi- tions- oder Betriebsbeiträge.

2 Das Bestell- und Abgeltungsverfahren richtet sich sinngemäss nach der Verord-

nung vom 11. November 20096 über die Abgeltung des regionalen Personenver- kehrs.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Kombiverkehrsverordnung vom 29. Juni 19887 wird aufgehoben.

2 Die Verordnung des UVEK vom 16. Februar 20008 über die Bemessung der Tras-

senpreisverbilligung im kombinierten Verkehr wird aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 SR 745.12; AS 2009 6061 7 AS 1988 1216, 1999 694, 2000 211 8 AS 2000 1043, 2002 227

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