AS 2009 5981
Verordnung über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur
Verordnung über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KFEV)
vom 4. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 6, 8, 57 Absatz 2 und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1 Diese Verordnung regelt: a. die Unterstellung von Anlagen, Fahrzeugen und Personal unter das Eisen- bahngesetz; b. die Erteilung, Änderung, Erneuerung und Übertragung sowie den Widerruf einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 EBG; c. die Infrastrukturfinanzierung nach den Artikeln 49 und 56 EBG; d. die Gewährung von Finanzhilfen für grosse Naturschäden nach Artikel 59 EBG.
2. Abschnitt: Unterstellung unter das Eisenbahngesetz
Art. 2
1 Dem Eisenbahngesetz unterstehen alle Eisenbahn-Infrastrukturen, auf denen kon-
zessionspflichtige Personenbeförderung betrieben wird oder die für den Netzzugang geöffnet sind. 2 Ebenfalls unterstellt sind alle Fahrzeuge, die auf diesen Infrastrukturen verkehren, sowie das Personal, das für die Sicherheit massgebende Funktionen ausübt.
3 Ausländische Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage eines Staatsvertrags
Strecken in der Schweiz betreiben, sind Schweizer Eisenbahnunternehmen gleichge- stellt. Sie benötigen aber keine Konzession.
SR 742.120 1 SR 742.101
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3. Abschnitt: Konzession
Art. 3 Zuständigkeit Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion (UVEK) ist zuständig für: a. die Änderung, mit Ausnahme der Ausdehnung, von Konzessionen; b. die Erneuerung und Übertragung von Konzessionen; c. die Erteilung, Änderung, Erneuerung und Übertragung sowie den Widerruf von Konzessionen für Eisenbahninfrastrukturen zur Personenbeförderung ohne Erschliessungsfunktion nach Artikel 3 des Personenbeförderungsgeset- zes vom 20. März 20092 (PBG).
Art. 4 Gesuch
1 Konzessionsgesuche sind dem Bundesamt für Verkehr (BAV) einzureichen.
2 Die Gesuche um Erteilung oder Ausdehnung der Konzession müssen enthalten:
a. einen Grundlagenbericht mit folgenden Angaben:
1. Name, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin,
2. Projektbeschreibung,
3. Begründung des Gesuchs (Zweck, Bedeutung der Eisenbahn, bestehen-
des Angebot, erwartete Nachfrage, Linienwahl, Bahnart, Standort der Stationen usw.),
4. Anschluss an bestehende Eisenbahnen und dessen Finanzierung,
5. Zeitplan der Projektrealisierung,
6. Betriebs- und Unterhaltsorganisation,
7. Koordination mit anderen Verfahren (z.B. Strassenbenützung),
8. Sicherheitskonzept,
9. Berücksichtigung der Anliegen mobilitätsbehinderter Menschen;
b. folgende technischen Unterlagen:
1. eine topografische Karte im Massstab 1:25 000 mit Streckenführung
und Standort der Stationen,
2. ein Längenprofil im Massstab 1:25 000 mit Stationen und Kilometrie-
rung,
3. Angaben über die Spurweite, die Spurzahl, die Steigungsverhältnisse,
den Minimalradius und die Traktionsart, bei elektrischer Zugförderung auch über das Stromsystem;
2 SR 745.1; AS 2009 5631
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c. Angaben über das Verhältnis des Projekts zu den Sachplänen und Konzepten des Bundes, den kantonalen Richtplänen und den kommunalen Nutzungs- und Richtplänen und gegebenenfalls zu den regionalen Entwicklungskon- zepten; d. einen Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt nach den Artikeln 7–11 der Verordnung vom 19. Oktober 19883 über die Umweltver- träglichkeitsprüfung (1. Stufe); e. eine Wirtschaftlichkeitsrechnung mit:
1. Investitionsplan,
2. Finanzierungsplan und Finanzierungsnachweis,
3. Planerfolgsrechnung.
3 Für Gesuche um Erneuerung, Änderung, mit Ausnahme der Ausdehnung, oder
Übertragung der Konzession bestimmt das BAV im Einzelfall, welche Unterlagen das Gesuch enthalten muss.
4 Das BAV teilt der Gesuchstellerin die erforderliche Anzahl Gesuchskopien, ein-
schliesslich der Unterlagen, mit.
5 Werden Gesuche mit unvollständigen oder mangelhaften Unterlagen eingereicht,
so setzt das BAV eine Frist für deren Ergänzung. Wird diese Frist nicht genutzt, so tritt das BAV auf das Gesuch nicht ein.
Art. 5 Anhörung
1 Das BAV führt die Anhörung der betroffenen Kantone, Transportunternehmen mit
einer Personenbeförderungskonzession und Infrastrukturbetreiberinnen durch.
2 Die Kantone machen die Gesuche um Erteilung oder Änderung von Konzessionen
in geeigneter Weise öffentlich zugänglich. Sie setzen das BAV über die eingegange- nen Stellungnahmen Dritter in Kenntnis. 3 Die Anhörungsfrist beträgt bei neu zu erstellenden Strecken drei Monate. In den übrigen Fällen beträgt sie einen Monat.
Art. 6 Inhalt Die Konzession enthält: a. den Namen, den Sitz und die Adresse der Konzessionärin; b. den Anfangs- und den Endpunkt der Infrastruktur sowie die wichtigsten Knotenpunkte; c. die Spurweite, allenfalls das Zahnradsystem; d. die Traktionsart, bei elektrischer Zugförderung auch das Stromsystem; e. die Konzessionsdauer; f. Auflagen und Bedingungen;
3 SR 814.011
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g. bei neu zu erstellenden Strecken die Fristen zur Einreichung der Pläne, zum Baubeginn und zur Vollendung des Baus; h. den Umfang der Betriebspflicht und allfällige Einschränkungen der zugelas- senen Verkehre und der Betriebszeiten.
Art. 7 Konzessionsverzeichnis
1 Das BAV führt ein elektronisches Verzeichnis der Konzessionen. Das Verzeichnis
ist öffentlich zugänglich. 2 Das Verzeichnis enthält den Namen, den Sitz und die Adresse der Konzessionärin- nen sowie den Inhalt der Konzessionen.
Art. 8 Statistik
1 Die Konzessionärin muss dem BAV jährlich statistische Unterlagen über ihre
Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich vorlegen. Das BAV legt die Inhalte der Statistik in einer Richtlinie fest.
2 Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der
Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden.
3 Die Konzessionärin sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben
über Verkehrsleistungen (Personenkilometer, Tonnenkilometer) der Eisenbahnver- kehrsunternehmen rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen.
4. Abschnitt: Trennung von Verkehr und Infrastruktur
Art. 9 Umfang der Trennung
1 Die Anlagen der Infrastruktur und die dazu gehörende Finanzierung sind in der
Bilanz der Konzessionärin von den anderen Bereichen getrennt auszuweisen. 2 Das BAV kann die Konzessionärin verpflichten, die Investitionsmittel der Infra- struktur von den übrigen flüssigen Mitteln zu trennen.
Art. 10 Spartenrechnung
1 Das BAV kann die Konzessionärin verpflichten, die Sparte Infrastruktur nach
Strecken zu gliedern. 2 Entgelte für Leistungen ausserhalb des Netzzugangs, die mit Personal und Anlagen der Infrastruktur erbracht werden, gelten als Nebenerlöse. Sie müssen mindestens die Grenzkosten decken. Ebenfalls als Nebenerlöse der Infrastruktur gelten die Entgelte für die Benutzung von Bauten, Anlagen, insbesondere Landflächen, und Einrichtungen im Sinne der Artikel 34 und 35 EBG.
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3 Lassen sich die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht anders darstellen, so muss die Konzessionärin eine Betriebskosten- und Leistungsrechnung führen. Das UVEK regelt die Einzelheiten.
4 Das BAV kann ausländische Eisenbahnunternehmen von der Pflicht zur Führung
der Spartenrechnung befreien, wenn sich die ungedeckten Kosten der betreffenden Strecken auf andere Weise nachweisen lassen.
Art. 11 Ausnahme von der Pflicht zur Trennung Unternehmen, die keine Abgeltung nach Artikel 49 EBG erhalten, sind von der Pflicht ausgenommen, die Infrastruktur in der Bilanz von den anderen Bereichen getrennt auszuweisen sowie eine Spartenrechnung zu führen.
5. Abschnitt:
Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen Transportunternehmen
Art. 12 Die Transportunternehmen berücksichtigen bei Vereinbarungen über die Vergütung für die Benützung von Bauten, Anlagen, insbesondere Landflächen, und Einrichtun- gen (Art. 34 Abs. 2 und 35 EBG) die Interessen der Besteller von Verkehrsangebo- ten nach Artikel 28 PBG4; insbesondere vereinbaren sie Entgelte, die neben der Anlastung der pagatorischen Kosten eine kalkulatorische Verzinsung vorsehen, die in der Regel nicht mehr als fünf Franken pro Quadratmeter und Jahr beträgt.
6. Abschnitt: Infrastrukturfinanzierung
Art. 13 Controllingprozess
1 Das BAV leitet den Controllingprozess für die Infrastrukturfinanzierung. Bei
gemeinsam bestellten Strecken bezieht es die beteiligten Kantone mit ein.
2 Der Controllingprozess umfasst insbesondere:
a. die Koordination des Abgleichs von Angebotsplanungen, insbesondere für den regionalen Personenverkehr, mit den Anforderungen an die Infrastruk- tur; b. die Verhandlung mit den Eisenbahnunternehmen über die in der Bestell- periode zu erbringenden Infrastrukturleistungen und die vorzunehmenden Investitionen; c. die Prüfung der Offerte (Art. 19); d. die Vereinbarung von Zielvorgaben und Indikatoren zur Leistungsmessung;
4 SR 745.1; AS 2009 5631
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e. die Überprüfung der Leistungserbringung und der Zielerreichung; f. gegebenenfalls die Anpassung vereinbarter Zielvorgaben oder die Änderung der Finanzierungsvereinbarung; g. gegebenenfalls die Verfügung angemessener finanzieller oder organisato- rischer Massnahmen.
3 Das BAV legt im Einzelfall die Fristen für die Phasen des Controllingprozesses
fest und teilt sie den Kantonen und den Konzessionärinnen mit. Bei der Festlegung der Fristen trägt es der Zeit angemessen Rechnung, die für kantonale Entscheidver- fahren notwendig ist.
Art. 14 Formen der Finanzierung
1 Abgeltungen und Finanzhilfen können ausgerichtet werden für:
a. den Bau, Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur (Art. 62 Abs. 1 EBG); b. Fahrzeuge, die für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur notwen- dig sind (Art. 63 EBG). 2 Finanzhilfen können auch für den Bau von Infrastruktur nach Artikel 62 Absatz 2 EBG gewährt werden, sofern die Nutzerinnen die Deckung der Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Abschreibungen dieser Infrastruktur gewährleisten.
3 Abgeltungen für Fremdkapitalkosten können nur ausgerichtet werden für Investi-
tionen in: a. gemischt genutzte Liegenschaften (Art. 62 Abs. 1 und 2 EBG); b. die Beschaffung von Fahrzeugen, die für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur notwendig sind (Art. 63 EBG); c. andere Bauten, Anlagen und Einrichtungen, für die vorgängig eine Fremd- finanzierung vereinbart wurde. 4 Finanzhilfen beschränken sich auf den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf Darlehenszinsen.
Art. 15 Planungsgrundlage 1 Die Konzessionärinnen erstellen die Offerten, insbesondere die Investitionspläne, auf der Grundlage der in der Finanzplanung des Bundes und in den Finanzplänen der Kantone für die Eisenbahninfrastruktur eingestellten Mittel.
2 Das BAV informiert die Konzessionärinnen und Kantone über die in der Finanz-
planung des Bundes eingestellten Mittel.
3 Die Kantone informieren das BAV und die betroffenen Konzessionärinnen über
die in ihren Finanzplänen eingestellten Mittel.
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Art. 16 Bestellung und Abgeltung der Leistungen
1 Der Bund und die beteiligten Kantone (Besteller) sowie die Konzessionärin
umschreiben die bestellten Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen in der Finanzierungsvereinbarung (Art. 20) näher.
2 Die Abgeltungen dienen dem Ausgleich der für den Zeitraum der Vereinbarung zu
erwartenden ungedeckten Betriebskosten, einschliesslich des geplanten Abschrei- bungsaufwands, gemäss der Mittelfristplanung der Konzessionärin.
Art. 17 Finanzierung der Investitionen 1 Die Investitionsmittel sind in erster Linie dafür zu verwenden, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Weitergehende Investitionen können über Sonderfinanzie- rungen des Bundes und der Kantone sichergestellt oder ausdrücklich in der Finanzie- rungsvereinbarung geregelt werden. Bereits begonnene Projekte haben Vorrang vor neuen Projekten. 2 Die Investitionen werden grundsätzlich aus den flüssigen Mitteln der Konzessio- närin und den zum Ausgleich des geplanten Abschreibungsaufwands gewährten Abgeltungen der Besteller finanziert.
3 Sind weitere Investitionsmittel erforderlich, so werden in der Regel zinslose,
bedingt rückzahlbare Darlehen gewährt.
Art. 18 Rückzahlung der Darlehen
1 Wird ein Teil der von den Bestellern zur Abgeltung des Abschreibungsaufwands
gewährten Mittel innerhalb des Zeitraums der Mittelfristplanung nicht für die Finan- zierung von Investitionen benötigt, so müssen diese Beträge für die Rückzahlung früher gewährter Darlehen verwendet werden.
2 Das BAV fordert die Rückzahlung der Darlehen ausserdem in den nach Artikel 29
des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19905 vorgesehenen Fällen.
3 Es kann auf die Rückzahlung von Darlehen ganz oder teilweise verzichten, wenn
dies für die Verbesserung der Bilanz bei Restrukturierungen, Fusionen oder Sanie- rungen der Konzessionärin erforderlich ist. Bei Beträgen über 10 Millionen Franken handelt das BAV im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
Art. 19 Offerte
1 Die Konzessionärinnen legen den Bestellern eine verbindliche und rechtsgültig
unterzeichnete Offerte mit folgenden Unterlagen vor: a. einer qualitativen und quantitativen Umschreibung des Leistungsangebots und dessen Bezug zur Marktentwicklung; b. einer Mittelfristplanung und einem Investitionsplan über mindestens vier Jahre;
5 SR 616.1
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c. den aufgrund der Mittelfristplanung berechneten Indikatoren zur Leistungs- messung; d. gegebenenfalls Begründungen für Abweichungen gegenüber bisherigen Pla- nungen und der letzten Jahresrechnung.
2 Die Unterlagen können in elektronischer Form eingereicht werden.
Art. 20 Finanzierungsvereinbarung Die Finanzierungsvereinbarung enthält: a. die Umschreibung wichtiger Planungsannahmen; b. die qualitativen und quantitativen Zielvorgaben; c. die Umschreibung der zu erbringenden Leistungen; d. die Zusicherung der Jahresbetreffnisse der Betriebs- und Investitionsbeiträge der Besteller; e. die Dauer der Vereinbarung.
Art. 21 Änderung der Finanzierungsvereinbarung
1 Die Finanzierungsvereinbarung gilt grundsätzlich für die vereinbarte Laufzeit.
2 Ergeben sich wesentliche Abweichungen von den Planungsannahmen, so kann die
Finanzierungsvereinbarung angepasst werden. Änderungen der Finanzierungsver- einbarung bedürfen der schriftlichen Zustimmung aller Besteller.
Art. 22 Berichterstattung und Überprüfung der Zielerreichung
1 Das BAV hat zur Erfüllung seiner Aufgaben ein Einsichtsrecht in die Dokumente
und Daten der Konzessionärinnen zur Sparte Infrastruktur. 2 Die Konzessionärinnen legen den Bestellern mindestens halbjährlich einen schrift- lichen Bericht über die Erreichung der Ziele und den Stand der vereinbarten Investi- tionsprojekte vor.
3 Das BAV kann die Berichte der Konzessionärinnen und einen zusammenfassenden
Bericht über die Zielerreichung veröffentlichen. 4 Werden die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbracht, Zielvorgaben nicht erreicht oder festgelegte Fristen nicht eingehalten, so kann das BAV Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern.
7. Abschnitt: Schäden durch Naturereignisse
Art. 23 Voraussetzungen Finanzhilfen nach Artikel 59 EBG können ausgerichtet werden, wenn die Schadens- behebung die finanziellen Möglichkeiten der Konzessionärinnen und der beteiligten Kantone übersteigt.
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Art. 24 Anrechnung anderer Leistungen Die Beiträge, die der Bund aufgrund anderer Erlasse leistet, und die Leistungen öffentlicher und privater Versicherungen sind bei der Bemessung der Finanzhilfe zu berücksichtigen.
Art. 25 Verfahren 1 Die Konzessionärinnen reichen dem BAV innert Jahresfrist seit Eintritt der Schä- den ein Gesuch mit den nötigen Nachweisen ein.
2 Das BAV bestimmt den Umfang und Zeitpunkt der Hilfe aufgrund der verfügbaren
Kredite.
3 Es wacht über die bestimmungsgemässe Verwendung des Bundesbeitrages und
prüft und genehmigt die Abrechnungen. Es kann in dringenden Fällen Vorschüsse gewähren.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben: a. Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 19956; b. Verordnung vom 25. November 19987 über Eisenbahninfrastrukturen, die dem Eisenbahngesetz nicht unterstellt sind (VUE); c. Verordnung vom 25. November 19988 über die Konzessionierung von Eisenbahninfrastrukturen (VKE).
Art. 27 Übergangsbestimmungen 1 Soll eine vor 1999 erteilte Konzession (Art. 91 Abs. 3 EBG) geändert oder über- tragen werden, so wird sie durch eine Infrastrukturkonzession nach EBG und eine Personenbeförderungskonzession nach PBG9 mit gleicher Geltungsdauer und glei- chem Inhalt ersetzt.
2 Die in anderen Verfahren verfügten Einschränkungen der zugelassenen Verkehre
oder der Betriebszeiten (Art. 6 Bst. h) sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem BAV zu melden. Ohne diese Meldung wird nach Ablauf der Frist vermutet, dass alle Verkehre zulässig sind.
3 Das Verfahren für Konzessionsgesuche, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
hängig sind, richtet sich nach neuem Recht.
6 AS 1996 443, 1999 1070 7 AS 1999 688 8 AS 1999 689 9 SR 745.1; AS 2009 5631
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Art. 28 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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