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AS 2009 5997

Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich

Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)

vom 4. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 16 Absatz 5, 17 Absatz 2, 80, 85, 86a Buchstabe e und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Anforderungen an das Personal der Eisenbahnunter- nehmen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich.

Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Triebfahrzeug: Schienenfahrzeug mit direkter oder indirekter Bedienungseinrichtung und direktem oder indi- rektem Antrieb; b. Triebfahrzeugführer Person, die ein Triebfahrzeug direkt oder indirekt oder -führerin: führt; c. Fahrdienstliches indirektes Führen eines Triebfahrzeuges durch Begleiten: Anweisung an den Triebfahrzeugführer oder an die Triebfahrzeugführerin; d. Pilotieren: fahrdienstliches Begleiten im Führerraum.

Art. 3 Sicherheitsrelevante Tätigkeiten Als sicherheitsrelevant gelten folgende Tätigkeiten: a. direktes oder indirektes Führen von Triebfahrzeugen; b. operatives Leiten des Fahrdienstes;

SR 742.141.2 1 SR 742.101

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Sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Eisenbahnbereich AS 2009

c. operative Vorbereitung einer Rangierbewegung oder eines Zuges; d. Sicherung einer Arbeitsstelle im Gleisbereich.

Art. 4 Abweichungen von den Vorschriften

1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann in Ausnahmefällen Abweichungen von

Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.

2 Es kann in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nach-

weist, dass: a. der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist; oder b. kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzie- renden Massnahmen ergriffen werden.

2. Kapitel:

Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 5 Prüfung 1 Wer eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben will, muss sich an einer Fähig- keitsprüfung über die Kenntnisse der gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften und der Betriebsvorschriften sowie über die sichere Ausübung der Tätigkeit im jeweiligen Bereich ausweisen.

2 Nach bestandener Prüfung stellt das Eisenbahnunternehmen eine Bescheinigung

über die Qualifikation der Person aus.

3 Der Umfang der Prüfung kann auf einen Tätigkeits- oder Einsatzbereich

beschränkt werden. In diesem Fall nennt die Bescheinigung des Eisenbahnunter- nehmens den Bereich.

4 Bestehen Bedenken über die Eignung einer Person, so muss sie eine Prüfung

erneut ablegen.

Art. 6 Zuständigkeit Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation (UVEK) kann: a. die Anforderungen an die Qualifikation des mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit betrauten Personals für die einzelnen Tätigkeitsbereiche festlegen; b. Alterslimiten festlegen; c. die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen festlegen; d. Vorschriften über die Periodizität und die Inhalte der Prüfungen erlassen.

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2. Abschnitt: Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen

Art. 7 Grundsätze

1 Wer ein Triebfahrzeug führt, muss:

a. das erforderliche Alter haben; b. die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen erfüllen; c. über die erforderlichen fachlichen Anforderungen verfügen; d. nach dem bisherigen Verhalten Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften bieten. 2 Die Qualifikation zur Ausübung dieser Tätigkeit ist durch einen Führerausweis des BAV und eine Bescheinigung des Eisenbahnunternehmens auszuweisen. 3 Wer ein Triebfahrzeug führt und nicht dafür qualifiziert ist, die für den Einsatz erforderlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise kennt oder mit den Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist, muss von einem qualifizierten Triebfahrzeugführer oder einer qualifizierten Triebfahrzeugführerin pilotiert werden. 4 Wenn der Führerstand nicht für das Führen durch eine einzige Person eingerichtet ist, muss eine entsprechend qualifizierte Person das Triebfahrzeug fahrdienstlich begleiten oder pilotieren.

5 Bei automatischer Zugführung kann mit Bewilligung des BAV auf das Bedienen

des Triebfahrzeugs verzichtet werden.

6 Das BAV kann Angestellte eines Drittunternehmens zur Aus- und Weiterbildung

sowie Prüfung zuweisen.

Art. 8 Lernfahrausweis

1 Wer sich zum Führen von Triebfahrzeugen ausbilden lassen will, benötigt einen

Lernfahrausweis für die entsprechende Kategorie.

2 Das Unternehmen stellt den Lernfahrausweis aus und führt ihn nach.

3 Das BAV entscheidet über die Genehmigung des Lernfahrausweises und teilt die

Entscheidung dem Unternehmen innert 30 Tagen mit.

4 Es kann die Genehmigung des Lernfahrausweises ablehnen, wenn zu befürchten

ist, dass die sich bewerbende Person bei der Tätigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, insbesondere wenn sie: a. entmündigt ist; oder b. wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe oder wie- derholt wegen Übertretungen verurteilt worden ist.

5 Das UVEK regelt Gültigkeitsdauer, Berechtigungen, Einträge und Verlängerungen

des Lernfahrausweises.

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Art. 9 Führerausweis und Bescheinigung

1 Das Eisenbahnunternehmen ersucht das BAV nach bestandener Prüfung innert

7 Arbeitstagen um Genehmigung der Bescheinigung und Ausstellung des Führer-

ausweises.

2 Genehmigt das BAV die Bescheinigung, so stellt es dem Triebfahrzeugführer oder

der Triebfahrzeugführerin den Führerausweis aus.

3 Das UVEK kann Ausnahmen bei der Ausstellung von Führerausweisen vorsehen.

4 Es regelt Gültigkeitsdauer, Berechtigungen, Einträge, Verlängerungen, Erneuerun- gen sowie den Ersatz des Führerausweises und der Bescheinigung.

Art. 10 Ausländische Ausweise und Bescheinigungen

1 Das BAV kann ausländische Ausweise und Bescheinigungen für das Führen von

Triebfahrzeugen anerkennen, die mit einem entsprechenden Zusatzeintrag der zuständigen ausländischen Behörde versehen sind.

2 Es kann mit der zuständigen ausländischen Behörde eine Vereinbarung über den

Zusatzeintrag abschliessen.

Art. 11 Einsatz Wer ein Triebfahrzeug in einem bestimmten Einsatz führen will, muss: a. auf dem betreffenden Fahrzeugtyp ausgebildet sein und diesen beherrschen; b. genügend Sprachkenntnisse für den Fahrdienst auf den zu befahrenden Strecken haben; c. über die erforderliche Kenntnis der streckenspezifischen Vorschriften und Empfehlungen verfügen; d. über Änderungen und temporäre Ergänzungen der gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften, der Betriebs- vorschriften sowie der streckenspezifischen Vorschriften informiert sein; e. die für den Einsatz erforderlichen Führerausweise und Bescheinigungen mit sich führen.

3. Kapitel: Unfähigkeit zur Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten

Art. 12 Meldung beeinträchtigter Leistungsfähigkeit 1 Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leis- tungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewähr- leisten kann, so muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicher- heitsrelevante Tätigkeit verzichten.

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2 Sie muss dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin umgehend alle Änderun-

gen der medizinischen Fakten wahrheitsgetreu mitteilen und diesbezügliche ärzt- liche Zeugnisse beibringen.

3 Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder

Unfall muss sie sich zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden.

4 Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Taug-

lichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Ver- trauenspsychologen oder der Vertrauenspsychologin melden.

Art. 13 Beurteilung der Dienstfähigkeit 1 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Dienstfähigkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.

2 Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin muss die psychologi-

sche Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Dienstfähigkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.

3 Wird die medizinische oder psychologische Tauglichkeit eines Triebfahrzeugfüh-

rers oder einer Triebfahrzeugführerin als eingeschränkt beurteilt, so ist dies dem BAV umgehend schriftlich mitzuteilen. Ist der Einsatz ab sofort nicht mehr verant- wortbar, so erfolgt die Mitteilung auch mündlich.

4 Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren

Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen.

Art. 14 Dienstunfähigkeit wegen Alkohol oder anderer Substanzen

1 Dienstunfähigkeitwegen Alkoholeinfluss (Angetrunkenheit) gilt als erwiesen,

wenn eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit: a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist; oder b. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr führt. 2 Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr.

3 Dienstunfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinfluss gilt als erwiesen, wenn im Blut einer Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit eine der folgenden Substanzen nachgewiesen wird: a. Tetrahydrocannabinol (Cannabis); b. freies Morphin (Heroin/Morphin); c. Kokain; d. Amphetamin; e. Methamphetamin;

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f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); g. MDMA (Methylendioxymethylamphetamin).

4 Das BAV erlässt eine Richtlinie über den Nachweis dieser Substanzen.

5 Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 3 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Dienst- unfähigkeit nicht bereits beim Nachweis dieser Substanzen als erwiesen.

6 Angestellte eines Unternehmens dürfen eine dienstunfähige Person keine sicher-

heitsrelevante Tätigkeit ausüben lassen.

Art. 15 Verbot der sicherheitsrelevanten Tätigkeit Das Unternehmen muss einer Person, die für ihre sicherheitsrelevante Tätigkeit keinen Führerausweis benötigt, diese Tätigkeit untersagen, wenn die Person infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dienstunfähig ist.

4. Kapitel:

Kontrolle der Fähigkeit zur Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten

Art. 16 Zuständige Stelle 1 Für die Kontrolle der Dienstfähigkeit sind die Stellen nach Artikel 84 EBG zustän- dig.

2 Die Personen nach Artikel 84 Buchstabe a EBG müssen eine der folgenden Funk-

tionen innehaben: a. Leitung Lok-, Rangier-, Zug-, Fahrdienst- oder Baudienstpersonal; b. Prüfungsexperte oder Prüfungsexpertin.

3 Sie müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a. Sie müssen für diese Tätigkeit ausgebildet sein; b. Mindestens eine der Personen muss während der Betriebszeit erreichbar sein; c. Sie müssen demselben Eisenbahnunternehmen wie die zu kontrollierende Person oder einer Infrastrukturbetreiberin angehören; d. Gegen sie dürfen keine Ausstandsgründe im Sinne von Artikel 10 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren vor- liegen.

4 Die Personen nach Artikel 84 Buchstaben a und d EBG müssen sich über die ihnen

übertragenen Kompetenzen ausweisen können.

2 SR 172.021

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Art. 17 Vortests

1 Zur Feststellung des Alkoholkonsums können Vortestgeräte verwendet werden, die

Auskunft über die Alkoholisierung geben. 2 Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Sub- stanz als Alkohol dienstunfähig ist und in diesem Zustand eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausgeübt hat, so können zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimit- teln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchgeführt werden.

3 Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen.

4 Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives

Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Dienstunfähig- keit aufweist. 5 Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder wurde auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so wird eine Atem-Alkoholprobe durchgeführt.

Art. 18 Durchführung der Atem-Alkoholprobe

1 Die Atem-Alkoholprobe darf durchgeführt werden:

a. frühestens 20 Minuten nach Ende des Alkoholkonsums; oder b. nach einer Mundspülung unter Beachtung allfälliger Angaben des Geräte- herstellers.

2 Atem-Alkoholproben sind mit Geräten durchzuführen, die:

a. Atem-Alkoholmessungen mindestens in einem Bereich vornehmen können, der einer Blutalkoholkonzentration von 0,10–3,00 Promille entspricht; b. in einem Bereich, der einer Blutalkoholkonzentration von 0,02–1,00 Pro- mille entspricht, eine Messungenauigkeit von höchstens 0,05 Promille auf- weisen; und c. die gemessene Atem-Alkoholkonzentration (mg/l) mit einem Faktor von

2000 in den Blutalkoholgehalt (g/kg) umrechnen.

3 Das BAV regelt in einer Richtlinie die Anforderungen an die Geräte zur Durchfüh- rung von Atem-Alkoholkontrollen und ihre Handhabung.

4 Für die Probe sind zwei Messungen erforderlich. Weichen diese um mehr als

0,10 Promille voneinander ab, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,10 Promille und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, so ist eine Blutuntersuchung anzuordnen. 5 Die Dienstunfähigkeit gilt als festgestellt, wenn der tiefere Wert der beiden Mes- sungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,50 Promille entspricht und die betroffene Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt.

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Art. 19 Blut- und Urinuntersuchung

1 Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn:

a. der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen:

1. einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr entspricht,

2. einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weni-

ger als 0,50 Promille entspricht und die betroffene Person das Ergebnis der Messungen nicht anerkennt; b. Hinweise dafür bestehen, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol dienstunfähig ist und in diesem Zustand im Dienst war; c. die Durchführung eines Vortests oder der Atem-Alkoholprobe nicht möglich ist und Hinweise auf Dienstunfähigkeit bestehen.

2 Eine Sicherstellung von Urin kann zusätzlich angeordnet werden, wenn Hinweise

dafür bestehen, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alko- hol dienstunfähig ist und in diesem Zustand eine sicherheitsrelevante Tätigkeit aus- geübt hat.

Art. 20 Pflichten der zuständigen Stelle 1 Die zuständige Stelle muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass: a. die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atem-Alkohol- probe mitzuwirken, die Anordnung der Blutprobe zur Folge hat (Art. 82 Abs. 3 EBG); b. die Anerkennung des Ergebnisses der Atem-Alkoholprobe die Einleitung verwaltungs- und strafrechtlicher Verfahren zur Folge hat.

2 Verweigertdie betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atem-

Alkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 87a Abs. 1 EBG).

3 Die Durchführung der Atem-Alkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Fest-

stellungen der zuständigen Stelle, die Anerkennung der Atem-Alkoholmessungen sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestäti- gung des Auftrags sind in einem Protokoll festzuhalten. Das BAV legt in einer Richtlinie die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des Protokolls fest.

Art. 21 Blutentnahme und Sicherstellung von Urin 1 Das Blut ist durch einen Arzt oder eine Ärztin oder, unter seiner oder ihrer Ver- antwortung, durch eine von ihm oder ihr bezeichnete sachkundige Hilfsperson zu entnehmen. Die Sicherstellung des Urins erfolgt unter angemessener Sichtkontrolle durch eine sachkundige Person.

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2 Das Gefäss mit dem Blut oder dem Urin ist unverwechselbar anzuschreiben, trans- portsicher zu verpacken, gekühlt aufzubewahren und auf dem schnellsten Weg an ein vom BAV anerkanntes Laboratorium zur Auswertung zu senden.

3 Das BAV anerkennt auf Antrag der Kantone Laboratorien, welche die für forensi-

sche Blut- und Urinanalysen erforderlichen Einrichtungen besitzen und für eine zu- verlässige Untersuchung Gewähr bieten. Es überprüft die Tätigkeit der anerkannten Laboratorien oder lässt sie überprüfen.

Art. 22 Ärztliche Untersuchung

1 Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt oder die

damit beauftragte Ärztin die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Dienstunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arznei- mittelkonsum zu untersuchen. Das BAV legt in einer Richtlinie die Mindestan- forderungen an die Form und den Inhalt des entsprechenden Protokolls fest. 2 Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Dienstunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann die zuständige Stelle den Arzt oder die Ärztin von der Untersuchungspflicht entbinden.

Art. 23 Begutachtung durch Sachverständige 1 Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind zuhanden der Strafverfolgungsbe- hörden und der für den Entzug zuständigen Behörde durch anerkannte Sachverstän- dige hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Dienstfähigkeit begutachten zu lassen, wenn: a. eine die Dienstfähigkeit herabsetzende Substanz im Blut nachgewiesen wird und es sich dabei nicht um Alkohol oder eine in Artikel 14 Absatz 3 aufge- führte Substanz handelt; b. eine Person eine Substanz nach Artikel 14 Absatz 3 gemäss ärztlicher Ver- schreibung eingenommen hat, jedoch Hinweise auf Dienstunfähigkeit beste- hen.

2 Der oder die Sachverständige berücksichtigt die Feststellungen der zuständigen

Stelle, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersu- chung und begründet die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.

3 Das BAV anerkennt auf Antrag der Laboratorien Personen als Sachverständige,

die: a. eine Ausbildung als Rechtsmediziner oder Rechtsmedizinerin, Toxikologe oder Toxikologin oder eine gleichwertige in- oder ausländische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben; und b. sich über umfassende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen für die Interpretation chemischer Analyseergebnisse hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Dienstfähigkeit ausweisen können.

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Art. 24 Andere Feststellung der Dienstunfähigkeit Die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen die Dienstfähigkeit herabset- zenden Substanz als Alkohol kann auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigten Person oder durch Ermittlung über den Konsum festgestellt werden, namentlich wenn die Atem-Alkoholprobe, der Betäubungsmittel- oder Arzneimittel- vortest oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnten. Vorbehalten blei- ben weitergehende Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts.

Art. 25 Verfahren Das BAV regelt in Richtlinien die weiteren Anforderungen an das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit infolge Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arz- neimitteleinflusses.

5. Kapitel: Massnahmen der zuständigen Stelle

Art. 26 Verhinderung der Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten 1 Die zuständige Stelle verhindert die Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätig- keit, wenn die damit betraute Person: a. nicht den erforderlichen Führerausweis oder die erforderliche Bescheinigung besitzt oder trotz Verweigerung oder Entzug des Führerausweises oder der Bescheinigung tätig ist; b. in einem den sicheren Dienst ausschliessenden Zustand eine sicherheitsrele- vante Tätigkeit ausübt, für die ein Führerausweis oder eine Bescheinigung nicht erforderlich ist; c. eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr aufweist; d. eine Auflage missachtet, die das Sehvermögen betrifft; e. die im Führerausweis oder in der Bescheinigung eingetragene Beschränkung missachtet oder die Voraussetzungen nach Artikel 8 nicht erfüllt.

2 Sie verhindert die Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit auch, wenn

dabei die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften nach den Artikeln 4–11 des Arbeitszeit- gesetzes vom 8. Oktober 19713 in schwerwiegender Weise verletzt werden.

Art. 27 Abnahme des Lernfahrausweises oder des Führerausweises und der Bescheinigung

1 Die zuständige Stelle nimmt den Lernfahrausweis oder den Führerausweis und die

Bescheinigung (Zulassungsdokumente) auf der Stelle ab, wenn eine Person bei der Ausübung der entsprechenden Tätigkeit:

3 SR 822.21

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a. offensichtlich angetrunken erscheint oder eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr aufweist; b. aus anderen Gründen offensichtlich dienstunfähig erscheint; c. ohne die erforderliche Begleitperson eine Lernfahrt ausführt.

2 Die Zulassungsdokumente können abgenommen werden, wenn eine Person bei der

Ausübung der entsprechenden Tätigkeit durch grobe Verletzung von Fahrdienst- oder Betriebsvorschriften einen Unfall verursacht, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt wird.

Art. 28 Verfahren

1 Die Abnahme der Zulassungsdokumente und die Verhinderung der Weiterfahrt

sind schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahmen.

2 Innert fünf Tagen nach der Abnahme sind die Lernfahrausweise und Führeraus-

weise dem BAV, die Bescheinigung dem Eisenbahnunternehmen zu übermitteln. Das Protokoll oder der Rapport ist beizufügen.

3 Entfallen die Gründe, die zur Abnahme der Zulassungsdokumente oder zur Ver-

hinderung der Dienstausübung geführt haben, so sind die abgenommenen Doku- mente zurückzugeben und die Verhinderung der Dienstausübung aufzuheben.

Art. 29 Mitteilung der zuständigen Stelle

1 Erhält die zuständige Stelle oder ein Unternehmen Hinweise, dass eine ausweis-

pflichtige Person aus medizinischen, psychologischen oder anderen Gründen mögli- cherweise dauerhaft dienstunfähig ist, so teilt sie die Hinweise umgehend dem BAV und dem betreffenden Unternehmen mit.

2 Das BAV legt in einer Richtlinie fest, bei welchen Widerhandlungen gegen Vor-

schriften eine ausweispflichtige Person dem BAV zur Überprüfung der medizini- schen und psychologischen Tauglichkeit oder der fachlichen Eignung zu melden ist. 3 Wird eine Dienstunfähigkeit festgestellt, so sind die Ergebnisse der Kontrollen nach den Artikeln 16–25 der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, dem BAV, dem Eisenbahnunternehmen, dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin und dem Vertrauenspsychologen oder der Vertrauenspsychologin zu übermitteln.

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6. Kapitel:

Meldungen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Art. 30 Meldungen der Schweiz an Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1 Gefährdet eine mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit betraute Person eines Eisenbahnunternehmens aus einem Mitgliedstaat der EU die Sicherheit des Eisen- bahnverkehrs schwerwiegend oder wiederholt, so meldet das BAV diese Verstösse der zuständigen Behörde des Staates, in dem das Eisenbahnunternehmen seinen Sitz hat.

2 Auf der Stelle abgenommene Führerausweise und Bescheinigungen werden dieser

Behörde übergeben.

Art. 31 Meldungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union Das BAV nimmt Meldungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Verstösse von mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit betrauten Personen eines in der Schweiz zugelassenen oder ansässigen Eisenbahnunternehmens entgegen.

7. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen

Art. 32 Entzug der Zulassungsdokumente 1 Zulassungsdokumente sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzli- chen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschrän- kungen oder Auflagen missachtet werden.

2 Das BAV ist für den Entzug des Führerausweises zuständig, das Eisenbahnunter-

nehmen für den Entzug des Lernfahrausweises und der Bescheinigung.

Art. 33 Entzug des Lernfahrausweises oder des Führerausweises wegen fehlender Eignung Der Lernfahrausweis oder der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn: a. ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr aus- reicht, eine sicherheitsrelevante Tätigkeit auszuüben; b. sie an einer Sucht leidet, welche die Eignung zur sicherheitsrelevanten Tätigkeit ausschliesst; c. sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künf- tig bei der Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeit die Vorschriften beachten wird.

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Art. 34 Umfang des Entzugs

1 Der Entzug des Lernfahrausweises oder des Führerausweises gilt als Verbot, die

ausweispflichtigen Tätigkeiten auszuüben.

2 Der Entzug des Lernfahrausweises oder des Führerausweises aus medizinischen,

psychologischen oder fachlichen Gründen kann auf einen bestimmten Tätigkeits- oder Einsatzbereich beschränkt werden.

Art. 35 Wiedererteilung der Zulassungsdokumente

1 Werden Zulassungsdokumente auf unbestimmte Zeit entzogen, so können sie unter

Bedingungen oder Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Eignung ausgeschlossen hat.

2 Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer

Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist das wiedererteilte Dokument erneut zu entziehen.

Art. 36 Vorsorglicher Führerausweisentzug Bis zur Abklärung der Entzugsgründe kann das BAV den Führerausweis sofort vorsorglich abnehmen.

Art. 37 Mitteilung Wird ein Entzug des Lernfahrausweises oder des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt, so teilt das BAV der betroffenen Person bei der Eröffnung der Verfü- gung die Bedingungen für die Wiedererteilung des Lernfahrausweises oder des Führerausweises mit.

Art. 38 Freiwillige Rückgabe des Lernfahrausweises oder des Führerausweises Die freiwillige Rückgabe des Lernfahrausweises oder des Führerausweises an das BAV hat die Wirkung eines Entzugs. Das BAV bestätigt die Rückgabe schriftlich.

Art. 39 Aberkennung ausländischer Führerausweise Ausländische Führerausweise, die in der Schweiz nach Artikel 10 anerkannt worden sind, können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Ent- zug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbe- stimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder aus- ländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländi- schen Behörde mitzuteilen.

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8. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 40 1 Wer vorsätzlich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Eisenbahnbereich ausübt, obwohl ihm oder ihr die Zulassungsdokumente verweigert, entzogen oder aberkannt wurden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. bei der Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit im Eisenbahnbereich wiederholt oder in schwerwiegender Weise die gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften oder auf in der Schweiz gelegene Strecken vom BAV als anwendbar erklärte ausländische Fahrdienstvorschriften verletzt; b. ohne die erforderlichen Zulassungsdokumente eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt; c. eine Person eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben lässt, von der er oder sie weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass sie die erforderlichen Zulassungsdokumente nicht hat; d. die mit den Zulassungsdokumenten verbundenen Beschränkungen oder Auf- lagen missachtet; e. sich weigert, den Kontrollbehörden auf Verlangen die für Kontrollen erfor- derlichen Zulassungsdokumente, elektronischen Datenträger und weitere Kontrolldokumente vorzuweisen oder in anderer Weise die Kontrolltä- tigkeiten hindert.

3 Wer fahrlässig handelt, wird für Widerhandlungen nach Absatz 1 mit Geldstrafe

bis zu 180 Tagessätzen, für Widerhandlungen nach Absatz 2 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

4 Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach dem EBG oder dieser Verordnung

strafbare Handlung einer mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit betrauten Person veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung wie diese Person.

9. Kapitel: Erfassung von Daten

Art. 41 Datenbank

1 Das BAV führt eine Datenbank über die:

a. Führerausweise und Bescheinigungen für Triebfahrzeugführer und -führe- rinnen; b. Prüfungsexperten und -expertinnen; c. Fachexperten und -expertinnen des BAV;

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d. Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen; e. Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen.

2 Es bezeichnet die zur Bearbeitung von Daten befugten Stellen.

3 Es verwendet die gespeicherten Daten nur für die Aufgaben nach dieser Verord-

nung.

4 Es sichert den Zugriff mit individuellen Benutzerprofilen und Passwörtern.

Art. 42 Inhalt der Datenbank

1 Der Datensatz über die Führerausweise und Bescheinigungen enthält:

a. Anrede, Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, Staats- angehörigkeit und Registernummer sowie Foto der Person; b. Angaben über die Sprachkenntnisse; c. Schlussbeurteilungen der medizinischen und psychologischen Tauglichkeit sowie von deren Einschränkungen; d. Datum der bestandenen Fähigkeitsprüfungen und periodischen Prüfungen; e. Angaben über die in den Bescheinigungen eingetragenen Kompetenzen; f. Angaben über Verwaltungsmassnahmen und damit zusammenhängende wichtige Umstände; g. Angaben über die fachliche Spezialisierung. 2 Der Datensatz über die Personen nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben b–e enthält:

a. Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer; b. Datum der Ernennung.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 43 Vollzug Das BAV erlässt Richtlinien über: a. die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; b. die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; c. die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheits- relevanter Tätigkeiten; d. die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauens- psychologen und -psychologinnen;

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e. die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; f. die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden per- sönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung.

Art. 44 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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