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AS 2009 6019

Bundesgesetz über den Gütertransport von Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportgesetz, GüTG)

Bundesgesetz über den Gütertransport von Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportgesetz, GüTG)

vom 19. Dezember 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 87 und 122 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 20072, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für den Transport von Gütern durch:

a. Eisenbahnunternehmen mit einer Konzession nach Artikel 5 oder einer Bewilligung nach Artikel 9 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573 (EBG); b. Eisenbahn-, Seilbahn- und Schifffahrtsunternehmen mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 4–6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 19934 und Schifffahrtsunternehmen mit einer Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 28. September 19235 über das Schiffsregister.

2 Für den bestellten Güterverkehr gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes zwin-

gend. 3 Für den nicht bestellten Güterverkehr gelten zwingend die Artikel 5–8 und 12. Die übrigen Bestimmungen gelten, soweit der jeweilige Vertrag nichts anderes vorsieht. 4 Das Gesetz gilt für das ganze Gebiet der Schweiz, soweit internationale Überein- kommen nichts anderes vorsehen.

SR 742.41

2008-3156 6019

Gütertransportgesetz AS 2009

Art. 2 Fahrzeuge Als Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Gütertransport eingesetzte Triebfahrzeuge, Eisenbahnwagen und Schiffe sowie Kabinen, Behälter und Sessel von Seilbahnen.

Art. 3 Qualitätsanforderungen, Regelung der Zusammenarbeit

1 Der Bundesrat kann, in Übereinstimmung mit den international anerkannten Nor-

men, Anforderungen an die Qualität des Gütertransports festlegen und die Folgen der Nichtbeachtung dieser Anforderungen regeln.

2 Er kann die Zusammenarbeit der Unternehmen untereinander und mit den Kundin-

nen und Kunden regeln, um die Leistungsfähigkeit und Benützungsfreundlichkeit des Güterverkehrs zu fördern.

Art. 4 Förderung des Binnengüterverkehrs

1 Die Bundesversammlung kann Mittel zur Förderung des Schienengüterverkehrs

bewilligen, wenn dies die Versorgung in der Fläche oder die Verlagerung des alpen- querenden Güterverkehrs (Art. 1 und 3 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes vom

19. Dez. 20086) erfordert.

2 Bund, Kantone und Gemeinden können als Besteller mit Unternehmen Leistungen

vereinbaren, welche die Unternehmen bei einer betriebswirtschaftlichen Geschäfts- führung nicht anbieten würden. Sie gelten dem Unternehmen dafür die geplanten ungedeckten Kosten ab oder gewähren Beiträge an die notwendigen Investitionen.

3 Der Bund kann zur Förderung des Güterverkehrs Investitionen mit Finanzhilfen

oder zinslosen Darlehen finanzieren.

4 Die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 19937 über die

Rechnungslegung gelten sinngemäss, soweit sie der Bundesrat als anwendbar erklärt.

Art. 5 Transport gefährlicher Güter

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-

tion (UVEK) kann die Genehmigung, Zulassung oder Prüfung von Gefahrgutum- schliessungen dafür geeigneten Betrieben oder Organisationen übertragen, welche Gewähr für die vorschriftsgemässe Durchführung bieten.

Art. 6 Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation

1 Die Unternehmen sind in besonderen und ausserordentlichen Lagen verpflichtet,

Transporte zugunsten von Bund und Kantonen vorrangig durchzuführen.

6 SR 740.1; AS 2009 5949 7 SR 744.10

Gütertransportgesetz AS 2009

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass Unternehmen bei

besonderen betrieblichen Schwierigkeiten vorübergehend von diesen Pflichten befreit werden.

Art. 7 Ausservertragliche Haftung Für die ausservertragliche Haftung der Unternehmen gelten die Artikel 40b–40f

Art. 8 Pflichten des Fahrzeughalters

1 Wer im öffentlichen Verzeichnis der in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge nach

Artikel 17a EBG9 als Halter eingetragen ist, ist für die Instandhaltung des Fahrzeugs verantwortlich und dafür besorgt, dass es eindeutig gekennzeichnet ist. Der Bundes- rat regelt die Kennzeichnung. 2 Ist im Verzeichnis kein Halter eingetragen, so gelten diese Pflichten für die Person, die als Verfügungsberechtigte das Fahrzeug dauerhaft als Beförderungsmittel wirt- schaftlich nutzt, oder für den Eigentümer des Fahrzeugs.

2. Abschnitt: Wagenverwendungsvertrag und Beförderungsvertrag

Art. 9 Wagenverwendungsvertrag

1 Der Wagenverwendungsvertrag regelt die Benützung von Eisenbahnwagen zur

Durchführung von Beförderungen nach diesem Gesetz.

2 Für den Wagenverwendungsvertrag gilt im nationalen und im internationalen

Verkehr Anhang D (Einheitliche Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwen- dung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr – CUV) zum Übereinkom- men über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 199910.

3 Der Bundesrat kann für den nationalen Verkehr abweichende Vorschriften erlas-

sen.

Art. 10 Beförderungsvertrag

1 Mit dem Beförderungsvertrag verpflichtet sich das Unternehmen, ein Gut gegen

Entgelt zum Bestimmungsort zu transportieren und es dort dem Empfänger oder der Empfängerin abzuliefern.

2 Der Beförderungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.

8 SR 742.101; AS 2009 5973 9 SR 742.101; AS 2009 5973 10 SR 0.742.403.12

Gütertransportgesetz AS 2009

3 Im Übrigen gilt für den Beförderungsvertrag im nationalen und im internationalen Verkehr Anhang B (Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die inter- nationale Eisenbahnbeförderung von Gütern – CIM) zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 199911.

4 Der Bundesrat kann für den nationalen Verkehr abweichende Vorschriften erlas-

sen.

3. Abschnitt: Aufsicht, Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 11 Aufsicht Der Gütertransport nach Artikel 1 Absatz 1 untersteht der Aufsicht des Bundesamts für Verkehr. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienst- stellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen ver- stossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.

Art. 12 Rechtsweg

1 Vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Kundin oder dem Kunden und

dem Unternehmen beurteilt das Zivilgericht.

2 Für die übrigen Streitigkeiten gelten die Vorschriften der Bundesverwaltungs-

rechtspflege.

Art. 13 Übertretungen Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich eine Pflicht nach Artikel 6 oder 8 verletzt.

Art. 14 Vergehen Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Ausführungsvorschrift zu Artikel 5 Absatz 1, deren Übertre- tung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird, zuwiderhandelt.

Art. 15 Verfolgung von Amtes wegen Nach dem Strafgesetzbuch12 strafbare Handlungen werden von Amtes wegen ver- folgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden: a. Angestellte von Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1; b. Personen, die anstelle von Angestellten nach Buchstabe a mit einer Aufgabe betraut sind.

11 SR 0.742.403.12 12 SR 311.0

Gütertransportgesetz AS 2009

Art. 16 Zuständigkeit

1 DieVerfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Bestimmungen dieses

Abschnitts ist Sache der Kantone.

2 Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind nach ihrem Erlass ohne Verzug in voll-

ständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates unent- geltlich mitzuteilen.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Vollzug Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 18 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. Dezember 2008 Nationalrat, 19. Dezember 2008 Der Präsident: Alain Berset Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 16. April 2009 unbenützt abge-

laufen.13

2 Es wird auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.

4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

13 BBl 2009 231

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