AS 2009 6025
Verordnung über den Gütertransport von Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportverordnung, GüTV)
Verordnung über den Gütertransport von Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportverordnung, GüTV)
vom 4. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 1, 5 Absatz 1, 9 Absatz 3, 10 Absatz 4 und 17 des Gütertransportgesetzes vom 19. Dezember 20081 (GüTG), verordnet:
Art. 1 Transport gefährlicher Güter
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-
kation bestimmt die Vorschriften, die für die Beförderung gefährlicher Güter durch Eisenbahn-, Seilbahn- und Schifffahrtsunternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 GüTG im nationalen und internationalen Verkehr gelten, und erlässt die Ausführungsbe- stimmungen.
2 Das Unternehmen kann den Verlad und den Auslad gefährlicher Güter in gewissen
Stationen und auf gewissen Ladestellen einschränken.
Art. 2 Lieferfristen
1 Die Lieferfrist wird zwischen der bestellenden Person und dem Unternehmen
vereinbart.
2 Wird keine Lieferfrist vereinbart, so beträgt sie höchstens:
a. für Schnellgut:
1. bis 301 Kilometer, 24 Stunden,
2. ab 301 Kilometer, 36 Stunden;
b. für Frachtgut:
1. bis 200 Kilometer, 36 Stunden,
2. ab 200 Kilometer, 48 Stunden.
3 Wird auf dem Transportweg die Spur gewechselt, so wird die Lieferfrist für jeden Spurwechsel verlängert um: a. 12 Stunden für Schnellgut; b. 24 Stunden für Frachtgut.
SR 742.411 1 SR 742.41; AS 2009 6019
2009-1188 6025
Gütertransportverordnung AS 2009
4 Als Feiertage, während denen die Lieferfrist ruht, gelten Neujahr, Karfreitag,
Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag sowie die kantonalen Feiertage.
Art. 3 Verjährung Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in einem Jahr.
Art. 4 Fundsachen
1 Wer eine verlorene Sache auf dem Gebiet oder in einem Fahrzeug eines Unter-
nehmens findet, muss sie unverzüglich dem Personal des Unternehmens abgeben.
2 Das Unternehmen wird als Finder betrachtet, kann aber keinen Finderlohn bean-
spruchen. Es muss die Fundsache angemessen aufbewahren. 3 Kennt es die Person, die die Sache verloren hat, so muss es diese benachrichtigen.
4 Beansprucht niemand die Fundsache, so kann das Unternehmen diese nach drei
Monaten versteigern. Hat die Fundsache einen Zeitwert von höchstens 50 Franken, so kann sie bereits nach einem Monat versteigert oder freihändig verkauft werden. Eine Versteigerung muss öffentlich bekanntgemacht werden. Der Versteigerungs- oder Verkaufserlös tritt an die Stelle der Sache.
5 Fundsachen, die einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder raschem Verderb
ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
Art. 5 Vollzug Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion vollzieht diese Verordnung.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Die Transportverordnung vom 5. November 19862 wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 AS 1986 1991, 1994 1848, 1996 3035, 1999 719, 2004 2697