AS 2009 6061
Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs
Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV)
vom 11. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30 Absatz 1 und 63 Absatz 1 des Personenbeförderungs- gesetzes vom 20. März 20091 (PBG), Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG) und Artikel 26 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 20063, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Abgeltung der ungedeckten Kosten der von Bund und Kantonen gemein- sam bestellten Verkehrsangebote im regionalen Personenverkehr sowie das Bestellverfahren; b. die Bestellung von weiteren Angeboten, Angebotsverbesserungen und Tarif- erleichterungen von Bund, Kantonen, Gemeinden oder Dritten; c. die Gewährung von Finanzhilfen.
Art. 2 Empfänger von Abgeltungen
1 Abgeltungen und Finanzhilfen nach den Artikeln 28–34 PBG können Transport-
unternehmen erhalten, die Personen im Linienverkehr, im Bedarfsverkehr oder mit linienverkehrsähnlichen Fahrten auf der Basis einer Konzession nach Artikel 6 PBG oder auf der Basis eines Staatsvertrages befördern.
2 Finanzhilfennach Artikel 34 PBG können auch an Unternehmen ausgerichtet
werden, die auf vertraglicher Basis Aufgaben wahrnehmen, welche für die Tätig- keiten nach Absatz 1 unentbehrlich sind.
Art. 3 Ortsverkehr Der nach Artikel 28 Absatz 2 PBG von Bundesleistungen ausgeschlossene Ortsver- kehr umfasst Linien, die der Feinerschliessung von Ortschaften dienen. Der Fein-
SR 745.16
2009-1715 6061
Abgeltung des regionalen Personenverkehrs AS 2009
erschliessung dient eine Linie, wenn die Haltestellen in der Regel nicht mehr als 1,5 km vom nächstgelegenen Verknüpfungspunkt mit dem übergeordneten Netz des öffentlichen Verkehrs entfernt sind und die Abstände zwischen den Haltestellen klein sind.
Art. 4 Begriffe In dieser Verordnung gelten als: a. regionaler Personenverkehr: der Personenverkehr innerhalb einer Region, einschliesslich der Groberschliessung von Ortschaften, sowie der Personen- verkehr mit benachbarten, auch ausländischen Regionen; b. Linie: alle durchgehenden Fahrten von Kursen mit gleichem Anfangs- und Endpunkt, einschliesslich Verstärkungs-, Früh- und Spätkursen auf Teilli- nien; als Anfangs- und Endpunkt gelten auch Knotenpunkte und Punkte, an denen die Erschliessungsfunktion ändert; Linien auf derselben Strecke, aber mit unterschiedlichen Erschliessungsfunktionen gelten als verschiedene Linien.
2. Kapitel: Abgeltung des regionalen Personenverkehrs
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 5
1 Abgeltungen im regionalen Personenverkehr werden für die einzelne Linie ent-
richtet.
2 Der Umfang des bestellten Angebots bestimmt sich in erster Linie aufgrund der
Nachfrage.
2. Abschnitt: Abgeltungsvoraussetzungen
Art. 6
1 Ein Angebot des regionalen Personenverkehrs wird gemeinsam von Bund und
Kantonen abgegolten, wenn: a. die Linie eine Erschliessungsfunktion nach Artikel 5 der Verordnung vom 4. November 20094 über die Personenbeförderung (VPB) hat; b. die Linie nicht bereits erschlossene Ortschaften oder Ortsteile bedient Mehr- fachbedienung), es sei denn, sie stelle eine wichtige zusätzliche Verkehrs- verbindung dar; c. bei im Ausland liegenden Linienabschnitten das Angebot überwiegend schweizerischem Verkehr dient;
4 SR 745.11; AS 2009 6027
6062
Abgeltung des regionalen Personenverkehrs AS 2009
d. die Linie ganzjährig betrieben wird; e. eine minimale Wirtschaftlichkeit der Linie gegeben ist; f. die Vorgaben der Besteller zur Qualität und Sicherheit des Verkehrsangebots sowie zur Stellung der Beschäftigten eingehalten werden; und g. der direkte Verkehr nach Artikel 16 PBG gewährleistet ist.
2 Die Kantone können betreffend die Erfüllung der Erschliessungsfunktion für ihr
Gebiet eine höhere Mindestzahl der ständigen Bevölkerung einer Ortschaft voraus- setzen, als in Artikel 5 Absatz 2 VPB vorgesehen ist. 3 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) legt in Richtlinien die Voraussetzungen für die minimale Wirtschaftlichkeit von Linien fest; es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden und die Kenn- zahlen nach Artikel 20. Die Voraussetzungen werden periodisch überprüft und den aktuellen Gegebenheiten angepasst.
4 Nach Anhörung der Kantone entscheidet das BAV, ob die Voraussetzungen für
eine gemeinsame Abgeltung einer Linie erfüllt sind. In begründeten Ausnahmefällen kann das BAV der gemeinsamen Abgeltung einer Linie auch zustimmen, wenn nicht alle Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
3. Abschnitt: Angebot im regionalen Personenverkehr
Art. 7 Umfang des bestellten Angebots
1 Bund und Kantone bestellen das Angebot gemeinsam aufgrund der Nachfrage.
2 Werden auf dem schwächstbelasteten Teilstück einer Linie durchschnittlich min-
destens 32 Personen pro Tag befördert, so stellen Bund und Kantone eine Mindest- erschliessung von vier Kurspaaren sicher.
3 Werden auf dem meistbelasteten Teilstück einer Linie durchschnittlich mehr als
500 Personen pro Tag befördert, so wird ein durchgehender Stundentakt mit
18 Kurspaaren angeboten.
4 Das Angebot kann über den Stundentakt hinaus verdichtet werden, wenn:
a. dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist und soweit eine genügende Aus- lastung vorliegt; b. es die Ziele der Raumordnung oder des Umweltschutzes verlangen, nament- lich wenn sich dadurch wesentliche zusätzliche Marktpotenziale erschliessen lassen.
5 Vom Angebotsumfang nach den Absätzen 2–4 kann abgewichen werden, wenn die
betrieblichen Rahmenbedingungen und die Kostensituation einer Linie dies recht- fertigen.
6 BeiSeilbahnen, Fahrten auf Verlangen, Bedarfsverkehr, Sammelfahrten oder
Anlagen mit automatischem Betrieb bestellen Bund und Kantone das Angebot
6063
Abgeltung des regionalen Personenverkehrs AS 2009
aufgrund der Betriebszeiten sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Produk- tionsbedingungen und Kostensituation.
7 Angebote, die über den Angebotsumfang nach den Absätzen 2–6 hinausgehen,
werden vom Bund nicht abgegolten.
8 Bund und Kantone können mit einem Transportunternehmen eine feste Entschädi-
gung vereinbaren, wenn: a. eine neue Linie eingerichtet werden soll; b. eine Zielvereinbarung abgeschlossen wurde; c. die betreffende Linie ausgeschrieben wurde; oder d. es für die öffentliche Hand aus anderen Gründen von Vorteil ist.
Art. 8 Ermittlung der Nachfrage
1 Die Nachfrage wird aufgrund der Querschnittsbelastung in der Verkehrsperiode
Montag bis Freitag ermittelt. Das BAV kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen. 2 Die Querschnittsbelastung eines Teilstücks einer Linie entspricht dem Quotienten aus der Gesamtzahl der Passagiere, die auf dem Teilstück in beiden Richtungen innerhalb eines Jahres in der Verkehrsperiode Montag bis Freitag befördert werden, und der Jahressumme der Verkehrstage in dieser Verkehrsperiode.
Art. 9 Qualität der Angebote
1 Das BAV richtet ein schweizweites System zur Messung der Qualität von Ange-
boten und Leistungen der Transportunternehmen im regionalen Personenverkehr ein. Es bezieht dabei die Kantone und die Transportunternehmen ein.
2 Die Besteller können von den Transportunternehmen verlangen, dass diese die
Qualität ihrer Angebote und Leistungen für den regionalen Personenverkehr messen, auswerten und dokumentieren sowie allenfalls im Rahmen der Angebotsverein- barung verbessern.
Art. 10 Tarifausgleich 1 Bund und Kantone sorgen dafür, dass die Tarife für gleichwertige bestellte Ver- kehrsangebote im ganzen Land ungefähr gleich sind. Höhere Produktionskosten in geografisch oder aus anderen Gründen benachteiligten Landesgegenden dürfen nicht zu wesentlich höheren Tarifen führen.
2 Die Transportunternehmen können den Einheimischen im Einvernehmen mit Bund
und Kantonen im bisherigen Rahmen vergünstigte Tarife anbieten.
6064
Abgeltung des regionalen Personenverkehrs AS 2009
4. Abschnitt: Bestellverfahren
Art. 11 Ablauf, Termine 1 Das Bestellverfahren wird für eine Fahrplanperiode, in der Regel für zwei Jahre, durchgeführt.
2 Das BAV gibt den Kantonen und den Transportunternehmen die Termine der
einzelnen Phasen des Bestellverfahrens bekannt. Es trägt dabei der Zeit, die für die kantonalen Entscheidverfahren notwendig ist, angemessen Rechnung.
3 Das BAV und die Kantone sorgen für die Koordination von Fahrplanverfahren und
Bestellverfahren. Die Kantone hören die interessierten Kreise im Verlauf des Bestellverfahrens an und berücksichtigen deren Anträge angemessen.
Art. 12 Koordination zwischen BAV und Kantonen
1 Das BAV und die Kantone führen das Bestellverfahren gemeinsam durch. Sie
koordinieren ihre Tätigkeiten. 2 Die Besteller einigen sich pro Linie auf einen Kanton, der im Bestellverfahren die Federführung übernimmt. Können sich die Kantone darüber nicht einigen, so ent- scheidet das BAV.
3 Die Kantone sind insbesondere bei der Festlegung des Angebotes, bei der
Offertprüfung und bei Verhandlungen mit den Transportunternehmen sowie bei der Festlegung und Überprüfung der Leistungsqualität federführend.
4 Das BAV unterstützt die Kantone bei der Offertprüfung, insbesondere mittels
Kennzahlenvergleichen. Es sorgt unter Wahrung der Anonymität der Unternehmen für den Austausch von Informationen unter den Kantonen, soweit diese für die Offertprüfung wesentlich sind. 5 Es achtet bei der Bestellung auf die Gesamtkoordination des öffentlichen Verkehrs.
Art. 13 Regionale Zusammenarbeit Bund, Kantone und Transportunternehmen schaffen geeignete Organisationen zur rechtzeitigen regionalen Koordination der Angebote, deren Einpassung in den über- geordneten Verkehr und für die übrigen mit dem Bestellverfahren zusammenhän- genden Fragen. Sie pflegen auch ausserhalb des Bestellverfahrens einen dauernden Austausch über die Weiterentwicklung der Angebote. Andere Betroffene sind in geeigneter Weise einzubeziehen.
Art. 14 Finanzielle Vorgaben 1 Der Bundesrat stellt die für den regionalen Personenverkehr einzusetzenden Mittel ein: a. im Entwurf für den jährlichen Voranschlag; b. in der mehrjährigen Finanzplanung.
6065
Abgeltung des regionalen Personenverkehrs AS 2009
2 Das BAV teilt die Mittel den Kantonen in Fortschreibung der bisherigen Leistun- gen des Bundes zu. Es kann dabei auch den effektiven Bedarf berücksichtigen. Soweit nach der Zuteilung auf die Kantone noch Mittel verfügbar sind, setzt sie das BAV für Angebote ein, die den Anteil des öffentlichen Verkehrs am Gesamtverkehr erhöhen.
Art. 15 Eigenkapitalverzinsung
1 Bund und Kantone können den Transportunternehmen gemeinsam die Verzinsung
des Eigenkapitals zugestehen, um insbesondere den Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital zu erhöhen. Sie können eine Verzinsung von Eigenkapital an Aufla- gen knüpfen.
2 Das BAV teilt denjenigen Transportunternehmen, denen eine Verzinsung des
Eigenkapitals zugestanden wurde, spätestens 12 Monate vor Beginn einer Fahrplan- periode den für die Offerte anwendbaren Zinssatz mit. Als Zinssatz für die Offertstellung gilt der Zehn-Jahres-Kassazinssatz der Bundesanleihen zum Zeitpunkt der Mitteilung.
5. Abschnitt: Offerten
Art. 16 Aufforderung zur Offertstellung
1 Nach Konsultation des BAV informieren die Kantone die Transportunternehmen
spätestens 12 Monate vor Beginn einer Fahrplanperiode über die für den regionalen Personenverkehr bereitgestellten Mittel und fordern sie zur Offertstellung auf. Sie teilen ihnen gleichzeitig mit, wie das Angebot verändert werden soll. Bei interkanto- nal tätigen Transportunternehmen koordinieren die Kantone ihre Vorgaben.
2 In der Aufforderung zur Offertstellung wird gegebenenfalls auf die Absicht der
Besteller hingewiesen, eine Zielvereinbarung abzuschliessen oder weiterzuführen. Die Transportunternehmen erstellen ihre Offerten gegebenenfalls aufgrund der Zielvereinbarungen. 3 Wollen die Besteller ein Verkehrsangebot so ändern, dass ein Transportunterneh- men sein Betriebskonzept von Grund auf überarbeiten muss, so informieren sie dieses spätestens drei Jahre vor der Einführung des neuen Verkehrsangebotes. 4 Wollen die zur Offertstellung aufgeforderten Transportunternehmen keine Offerte erstellen, so müssen sie dies den Bestellern innert Monatsfrist mitteilen.
5 Die Besteller können von den Transportunternehmen vor dem Einreichen der
Offerten Richtofferten verlangen. Die Richtofferten dienen der Angebotsplanung und sind nicht verbindlich.
Art. 17 Offerteinreichung 1 Die Offerte für die nachfolgende Fahrplanperiode ist den Bestellern im letzten Jahr einer Fahrplanperiode nach Vorliegen der Betriebskosten- und Leistungsrechnung des Vorjahres, spätestens jedoch Ende April, einzureichen.
6066
Abgeltung des regionalen Personenverkehrs AS 2009
2 Die Offerte ist nach Linien zu gliedern. Nach Vorgabe der Besteller sind mehrere Linien in einer Offertlinie zusammenzufassen.
3 Die Offerte muss enthalten:
a. eine qualitative und quantitative Umschreibung des Angebotskonzeptes; b. je eine verbindliche Planrechnung für die einzelnen Fahrplanjahre der Fahr- planperiode; c. Begründungen für Abweichungen gegenüber bisherigen Planungen und gegenüber der letzten Jahresrechnung; d. einen Mittelfristplan; e. eine Investitionsplanung; f. bei Eisenbahnlinien die Berechnung der Trassenpreise pro Linie; g. eine Übersicht über die eingesetzten Fahrzeuge; h. die Indikatoren zur Berechnung der Kennzahlen für die einzelnen Jahre der Fahrplanperiode; i. die Fahrpläne der Fahrplanperiode; j. Angaben zum Verkauf, zu den Verkaufsstellen und deren Bedienung sowie zum Angebot im Transport von Reisegepäck; k. Angaben zum Tarifsystem und Tarifniveau.
4 Die Besteller können weitere Unterlagen verlangen, insbesondere Nachweise zur
Qualität der Leistungserbringung, zu den Anstellungsbedingungen des Personals und zum Stand der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezem- ber 20025. 5 Die Unterlagen können in elektronischer Form eingereicht werden. Die Offerte ist in jedem Fall mit rechtsgültiger Unterschrift einzureichen.
Art. 18 Prüfung der Offerten 1 Ist eine Offerte nicht befriedigend, so können die Besteller das Transportunter- nehmen zur Einreichung weiterer Offertvarianten auffordern.
2 Gibt es bei den Kennzahlen erhebliche, vom Transportunternehmen nicht hinrei-
chend begründete Unterschiede gegenüber anderen Transportunternehmen mit vergleichbaren Verhältnissen, so können die Kantone eine Prüfung durch das BAV verlangen. 3 Das BAV hört für die Prüfung die beteiligten Kantone und die betroffenen Trans- portunternehmen an. Es berücksichtigt bei der Prüfung insbesondere unterschiedli- che Finanzierungskosten der Investitionen. Lassen sich die abweichenden Kennzah- len nicht rechtfertigen, so fordert es das Transportunternehmen zu einer Anpassung der Offerte an das Niveau der Kennzahlen vergleichbarer Transportunternehmen auf.
5 SR 151.3
6067
Abgeltung des regionalen Personenverkehrs AS 2009
Art. 19 Investitionen
1 Transportunternehmen können Investitionsfolgekosten in die Planrechnung einer
Offerte aufnehmen, wenn die Besteller der Aufnahme vor der Investition zuge- stimmt haben. 2 Überträgt bei einer Betriebsmittelübertragung nach Artikel 28 Absatz 2 das bishe- rige Transportunternehmen das für die Finanzierung dieser Betriebsmittel aufge- nommene Fremdkapital nicht mit allen Rechten und Pflichten auf das neue Trans- portunternehmen, so muss dieses dem bisherigen Transportunternehmen den Bilanzwert vergüten. Die Besteller vergüten dem bisherigen Transportunternehmen die gegenüber dem Darlehensgeber nicht abgesicherten Ausstiegskosten.
Art. 20 Kennzahlensystem Das BAV berechnet aufgrund der Offerten und der Betriebskosten- und Leistungs- rechnung Kennzahlen über die einzelnen Linien. Es stellt die Kennzahlen und Indi- katoren den Kantonen und den Transportunternehmen in geeigneter Form zur Ver- fügung.
6. Abschnitt: Angebotsvereinbarungen
Art. 21 Abschluss von Angebotsvereinbarungen 1 Nehmen die Besteller eine Offerte an, so schliessen sie mit dem Transportunter- nehmen eine Angebotsvereinbarung ab. Eine Angebotsvereinbarung kommt zu- stande, wenn alle Besteller die Offerte angenommen haben. Das Transportunter- nehmen teilt den Bestellern innerhalb von 14 Tagen das Zustandekommen mit.
2 Die Transportunternehmen haben keinen Rechtsanspruch auf eine Bestellung.
3 Die Besteller können den Abschluss einer Angebotsvereinbarung bei besonderen
Fällen vom Vorliegen einer rechtsgültigen Zielvereinbarung abhängig machen.
4 Die Angebotsvereinbarung gilt für eine Fahrplanperiode.
5 Die für das zweite Jahr und allenfalls weitere Jahre einer Fahrplanperiode verein- barten Abgeltungen des Bundes stehen unter dem Vorbehalt der Budgetgenehmi- gung durch die eidgenössischen Räte und die kantonalen Instanzen.
Art. 22 Vorbehalte
1 In begründeten Fällen können Angebotsvereinbarungen mit dem Vorbehalt verse-
hen werden, dass der effektive Umfang der Leistungserbringung nachkalkuliert wird. Die Aufnahme von Vorbehalten bedarf der Zustimmung des BAV.
2 Eine allfällige Rückerstattung der Transportunternehmen wird mit den Abgeltun-
gen der folgenden Periode verrechnet.
6068
Abgeltung des regionalen Personenverkehrs AS 2009
Art. 23 Nachverhandlungen
1 Ergeben sich nach Abschluss der Angebotsvereinbarungen, aber vor ihrem
Inkrafttreten wichtige neue Tatsachen, so ist eine Nachverhandlung über die Verein- barungen durchzuführen.
2 Anpassungen der Angebotsvereinbarungen nach ihrem Inkrafttreten sind nur bei
Zustimmung aller Besteller und in der Regel nur bei von den Transportunternehmen nicht beeinflussbaren Umständen möglich.
7. Abschnitt: Zielvereinbarungen
Art. 24 Grundsätze
1 Bund und Kantone können mit Transportunternehmen in mehrjährigen Zielverein-
barungen mittel- oder langfristige finanzielle und qualitative Ziele vereinbaren. Die Transportunternehmen müssen den Bestellern regelmässig über den Stand der Ziel- erreichung berichten.
2 Bund und Kantone dürfen mit den Transportunternehmen keine den Zielverein-
barungen zuwiderlaufenden Vereinbarungen abschliessen.
3 Zielvereinbarungen werden mindestens für zwei Fahrplanperioden, längstens aber
bis zum Ablauf der Konzession für die in der Zielvereinbarung aufgeführten Linien abgeschlossen. Mit Transportunternehmen, deren Konzessionen zu unterschied- lichen Zeitpunkten ablaufen, können mehrere Zielvereinbarungen abgeschlossen werden.
Art. 25 Inhalt der Zielvereinbarung
1 In der Zielvereinbarung werden mindestens festgelegt:
a. die Ziele, namentlich die Abgeltungs-, Angebots-, Kosten-, Ertrags- und Qualitätsziele; b. die Dauer der Zielvereinbarung; c. die Fälle, in welchen die Zielvereinbarung angepasst werden kann; d. Regelungen des Controllings sowie der Berichterstattung; e. Massnahmen für den Fall, dass die Ziele nicht erreicht werden.
2 Sofern in der Zielvereinbarung nicht eine abweichende Regelung getroffen wird,
gelten Zielvereinbarungen für das gesamte Verkehrsnetz des Transportunterneh- mens.
Art. 26 Bonus-Malus-System
1 In der Zielvereinbarung kann ein Bonus-Malus-System vereinbart werden.
2 Bonus-Malus-Systeme dürfen die Transportunternehmen nicht in ihrem Bestand
gefährden.
6069
Abgeltung des regionalen Personenverkehrs AS 2009
3 Das Transportunternehmen verbucht die Bonuszahlung als ausserordentlichen
Ertrag und die Maluszahlung als ausserordentlichen Aufwand.
4 Der Bonus steht dem Transportunternehmen zur freien Verfügung.
8. Abschnitt: Ausschreibung, Übertragung
Art. 27 Ausschreibung
1 Bestellungen für bestimmte Verkehrsangebote können unter den dafür geeigneten
Transportunternehmen ausgeschrieben werden, wenn: a. grössere Veränderungen geplant sind, die mehrere Linien betreffen; b. die Offerten eines bestimmten Transportunternehmens nicht befriedigen.
2 Sie können generell in bestimmten Zeitabständen ausgeschrieben werden, wenn
der Kanton dies vorsieht.
Art. 28 Übertragung der Aufgabe auf ein anderes Transportunternehmen
1 Die Besteller können eine Aufgabe gegen den Willen des bisher damit betrauten
Transportunternehmens nur einem anderen Transportunternehmen übertragen, wenn sich für sie längerfristige Vorteile ergeben.
2 Das neu beauftragte Unternehmen muss vom bisherigen Unternehmen eigens für
das bisher bestellte Verkehrsangebot angeschaffte Betriebsmittel zum Bilanzwert übernehmen, wenn dieses es verlangt und die Beschaffung seinerzeit von Bund und Kantonen genehmigt worden oder vor dem 1. Januar 1996 erfolgt ist. Die Übertra- gung von Betriebsmitteln kann auch verlangen, wer für die Anschaffung Finanzhil- fen gewährt hat. Allfällige Darlehen sind abzulösen.
3 Das neu beauftragte Unternehmen muss, soweit es die betrieblichen Umstände
erlauben, die für das neu bestellte Verkehrsangebot notwendigen zusätzlichen Stel- len den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des bisherigen Unternehmens zu üblichen Bedingungen anbieten.
4 Erklärt das bisherige Unternehmen, das Angebot ohne Abgeltung weiterzuführen,
so kann für die betreffende Linie keine neue Angebotsvereinbarung abgeschlossen werden.
9. Abschnitt: Rechnungswesen
Art. 29
1 Transportunternehmen mit abgeltungsberechtigten Verkehrsangeboten führen
mindestens für die Ist-Rechnung neben ihrer Finanzrechnung eine nach Sparten gegliederte Betriebskosten- und Leistungsrechnung.
6070
Abgeltung des regionalen Personenverkehrs AS 2009
2 Kosten und Erlöse des abgeltungsberechtigten Personenverkehrs sind pro Linie
nachvollziehbar auszuweisen. Dazu sind neben der Sparte regionaler Personenver- kehr die weiteren von Bund, Kantonen oder Gemeinden bestellten Verkehrsangebote und die übrigen Tätigkeiten des Unternehmens in eigenen Sparten abzubilden.
3 Das BAV kann schweizerische Transportunternehmen, die eine einzige Linie
betreiben, und ausländische Transportunternehmen von der Pflicht zur Führung einer Betriebskosten- und Leistungsrechnung befreien, sofern sich die ungedeckten Kosten des regionalen Personenverkehrs einwandfrei nachweisen lassen.
4 Die Betriebskosten- und Leistungsrechnung kann als Planrechnung dazu verwen-
det werden, in der Offerte die geplanten ungedeckten Kosten pro Linie auszuweisen.
5 Um den Verkauf und den Vertrieb als eigenständiges Angebot abzugelten, können
die Besteller von den Transportunternehmen verlangen, den Verkauf und den Ver- trieb in der Planrechnung und der Betriebskosten- und Leistungsrechnung separat auszuweisen. 6 Bei Seilbahnen bilden regionaler Personenverkehr, Infrastruktur und Güterverkehr eine gemeinsame Sparte. Über Ausnahmen entscheidet das BAV.
7 Die Erlöse sind pro Linie nach den wichtigsten Fahrausweisarten aufzuteilen.
8 Leistungen von geringem Umfang, die mit Ressourcen des regionalen Personen-
verkehrs für Dritte erbracht werden, gelten als Nebenerlöse der Sparte regionaler Personenverkehr. Sie müssen mindestens die Grenzkosten decken.
9 Das BAV entscheidet im Einzelfall über die Zuordnung von Angeboten, Erlösen
und Nebenerlösen zu abgeltungsberechtigten Sparten.
10 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-
kation regelt die Einzelheiten der Führung der Betriebskosten- und Leistungsrech- nung und der Planrechnung. Es regelt insbesondere die Verteilung gemeinsamer Kosten und Erlöse zwischen den Sparten und die Aufteilung der Erlöse nach den wichtigsten Fahrausweisarten.
3. Kapitel:
Bestellung und Abgeltung von weiteren Angeboten, Angebotsverbesserungen und Tariferleichterungen
Art. 30 Koordination Bei der Bestellung von Angeboten ohne Beteiligung des Bundes haben die Besteller die Koordination mit dem gemeinsam von Bund und Kantonen bestellten Angebot sicherzustellen.
Art. 31 Tariferleichterungen Tariferleichterungen können bestellt und abgegolten werden, wenn sie geeignet sind, den Anteil des öffentlichen Verkehrs am Gesamtverkehr zu erhöhen. Die Besteller von Tariferleichterungen entschädigen den Transportunternehmen die Einnahmenausfälle.
6071
Abgeltung des regionalen Personenverkehrs AS 2009
Art. 32 Tarifverbünde In Tarifverbünden können Angebote auf Linien des regionalen Personenverkehrs ohne separate Entschädigung für Einnahmenausfälle gemeinsam von Bund und Kantonen bestellt und abgegolten werden, wenn: a. zwischen den Transportunternehmen eine nachfrageabhängige Einnahmen- verteilung aufgrund der Personenkilometer und der Anzahl der Einsteigen- den vereinbart wird; b. die Tarifmassnahmen die Nutzung des gesamten Angebots des öffentlichen Verkehrs vereinfachen; c. besondere, spartenübergreifende Investitionen für Tarifverbünde separat finanziert werden.
Art. 33 Befristete Angebotserweiterungen Befristete Angebotserweiterungen zur Bewältigung von Verkehr, der das Mass des normalen Verkehrs nach Artikel 12 PBG übersteigt, sind grundsätzlich durch die Verursacher zu bestellen und zu bezahlen.
4. Kapitel: Finanzhilfen
1. Abschnitt: Bundesgarantie
Art. 34 Grundsatz Für die Finanzierung von Investitionen im regionalen Personenverkehr kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite eine Bundesgarantie gewähren.
Art. 35 Voraussetzungen und Auflagen
1 Bundesgarantien werden für die Finanzierung von Investitionen gewährt, die
abgeltungsberechtigten Leistungen dienen und deren Folgekosten nach Artikel 19 Absatz 1 in die Planrechnung einer Offerte aufgenommen werden dürfen. Über Ausnahmen entscheidet das BAV im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
2 Der Bund kann die Gewährung der Bundesgarantie von flankierenden Massnah-
men im Verkehrsbereich abhängig machen.
Art. 36 Zuständigkeit
1 Die Bundesgarantie wird durch das BAV erteilt.
2 Sie ist mindestens drei Monate vor Beginn der beantragten Geltungsdauer zu
beantragen.
6072
Abgeltung des regionalen Personenverkehrs AS 2009
2. Abschnitt: Umwandlung von Darlehen und Sistierung von
Rückzahlungen
Art. 37 Grundsatz
1 Zur Finanzierung von Ersatz- und Erneuerungsinvestitionen im regionalen Perso-
nenverkehr kann der Bund rückzahlbare Darlehen in bedingt rückzahlbare Darlehen umwandeln oder deren Rückzahlung sistieren.
2 Die Umwandlung oder die Rückzahlungssistierung von Darlehen des Bundes nach
Artikel 34 Absatz 3 PBG setzt eine entsprechende Umwandlung oder Sistierung durch die Kantone voraus.
Art. 38 Voraussetzungen und Auflagen Darlehensumwandlungen oder Sistierungen von Rückzahlungen werden für Investi- tionen gewährt, die abgeltungsberechtigten Leistungen dienen und deren Folgekos- ten nach Artikel 19 Absatz 1 in die Planrechnung einer Offerte aufgenommen wer- den dürfen. Über Ausnahmen entscheidet das BAV.
Art. 39 Antragsstellung Die Umwandlung ist spätestens drei Monate zum Voraus beim BAV zu beantragen.
Art. 40 Umwandlungs- oder Sistierungsvereinbarung
1 Das BAV, die beteiligten Kantone und das Transportunternehmen schliessen eine
Umwandlungs- oder Sistierungsvereinbarung ab. Darin legen sie die damit verbun- denen Auflagen fest.
2 Bei der Umwandlung oder Sistierung von rückzahlbaren Darlehen über 10 Millio-
nen Franken handelt das BAV im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanz- verwaltung.
3. Abschnitt: Beiträge und unverzinsliche Darlehen
Art. 41 Gewährung von Beiträgen und Darlehen Zur Förderung von neuartigen Lösungen sowie in anderen besonderen Fällen kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge und unverzinsliche Darlehen gewähren, soweit die Abschreibungsmittel für die Finanzierung nicht ausreichen.
Art. 42 Investitionen von Seilbahnen Für Investitionen von Seilbahnen kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite unverzinsliche Darlehen und Beiträge nach den Artikeln 49–58 EBG gewähren, soweit die Investitionen nicht aus Abschreibungsmitteln finanziert werden können.
6073
Abgeltung des regionalen Personenverkehrs AS 2009
Art. 43 Voraussetzungen und Auflagen 1 Investitionsbeiträge werden nur für Investitionen gewährt, die abgeltungsberech- tigten Leistungen dienen und deren Folgekosten nach Artikel 19 Absatz 1 in die Planrechnung einer Offerte aufgenommen werden dürfen. Über Ausnahmen ent- scheidet das BAV.
2 Der Bund kann seine Leistungen von flankierenden Massnahmen im Verkehrs-
bereich abhängig machen.
Art. 44 Form der Investitionsbeiträge
1 Die Investitionsbeiträge werden in Form von rückzahlbaren, unverzinslichen
Darlehen, für nicht aktivierbare Baukosten in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen gewährt.
2 Der Bund kann sich auch am Gesellschaftskapital des Transportunternehmens
beteiligen.
3 Das Transportunternehmen muss die Amortisationen in seinen Planrechnungen
berücksichtigen. Sie werden mit den Abgeltungsbeträgen verrechnet.
4 Die Errichtung von Pfandrechten bleibt vorbehalten.
Art. 45 Verkehrsinvestitionsvereinbarung
1 Das BAV, die beteiligten Kantone und das Transportunternehmen schliessen eine
Investitionsvereinbarung ab. Darin legen sie Art und Umfang der Finanzhilfen und die damit verbundenen Auflagen fest. 2 Werden Tranchen der Investitionsbeiträge bei vertraglich vereinbarten Zahlungs- terminen nicht innerhalb von 60 Tagen nach ihrer Fälligkeit bezahlt, so wird von diesem Zeitpunkt an ein Verzugszins von jährlich 5 Prozent geschuldet.
Art. 46 Rückzahlungspflicht Das BAV verlangt die Rückzahlung der Darlehen zusätzlich zur vereinbarten Rück- zahlung in den nach Artikel 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19906 vorgesehenen Fällen.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 47 Übergangsbestimmungen 1 Das Bestellverfahren für Offerten, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingereicht sind, richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Offerteinreichung geltenden Recht. 2 Das Bestellverfahren für das Fahrplanjahr 2011 richtet sich nach bisherigem Recht.
6 SR 616.1
6074
Abgeltung des regionalen Personenverkehrs AS 2009
3 Kleinluftseilbahnen mit Erschliessungsfunktion sind bis zum Ablauf ihrer kanto- nalen Bewilligung zur Personenbeförderung den Transportunternehmen nach Artikel
2 Absatz 1 gleichgestellt.
Art. 48 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
11. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
6075
Abgeltung des regionalen Personenverkehrs AS 2009
6076