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AS 2009 6077

AS 2009 6077

Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

Änderung vom 11. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 26. Januar 19721 zum Arbeitszeitgesetz wird wie folgt geän- dert:

5bis Bei Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c sowie f AZG kann für angeordnete Aus- oder Weiterbildungstage die tägliche Höchstarbeitszeit nach Artikel 4 Absatz 3 AZG um höchstens zwei Stunden Reisezeit ohne Arbeitsleistung überschritten werden.

4 Die ununterbrochene Arbeitszeit darf fünf Stunden nicht überschreiten. Vorbehal- ten bleibt Artikel 7 Absatz 4 AZG. Einmal zwischen zwei dienstfreien Tagen kann die maximale ununterbrochene Arbeitszeit um bis zu zehn Minuten überschritten werden. In Fällen von höherer Gewalt oder bei Betriebsstörungen darf die ununter- brochene Arbeitszeit fünf Stunden überschreiten. 4bis Bei Schifffahrtsunternehmen kann mit Zustimmung der beteiligten Arbeitnehmer oder deren Vertreter die ununterbrochene Arbeitszeit von höchstens fünf Stunden um bis zu 30 Minuten überschritten werden. 7 Als Dienstort im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 AZG gilt der Ort, der dem Arbeit- nehmer vom Unternehmen zugewiesen wird. Bei mehreren auseinanderliegenden Dienststellen muss das Unternehmen eine Dienststelle als Dienstort bezeichnen. Für Unternehmen mit gesamtarbeitsvertraglich oder öffentlich-rechtlich geregelten Anstellungsverhältnissen kann zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmer- vertretern vereinbart werden, dass der Dienstort mehrere Dienststellen umfasst.

1 SR 822.211

2009-1684 6077

Verordnung zum Arbeitszeitgesetz AS 2009

Art. 14 Abs. 6–8 6 Bei Abwesenheit des Arbeitnehmers infolge von Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Urlaub auf eigene Kosten und Diensteinstellung wird der Anspruch auf Ruhetage wie folgt herabgesetzt: a. für je 7 Abwesenheitstage wird ein Ruhetag und für je 72 Abwesenheitstage im Kalenderjahr werden 2 weitere Ruhetage angerechnet; oder b. die in die Dienstaussetzung fallenden Sonntage und die gemäss Artikel 10 Absatz 1 AZG als Sonntage geltenden Feiertage zählen als bezogene Ruhe- tage.

7 Die Herabsetzung des Ruhetagsanspruchs nach Absatz 6 Buchstabe a oder b ist

zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmern oder deren Vertretern zu ver- einbaren. 8 Für Unternehmen mit gesamtarbeitsvertraglich oder öffentlich-rechtlich geregelten Anstellungsverhältnissen können zwischen dem Unternehmen und den Arbeitneh- mervertretern andere Lösungen vereinbart werden, sofern diese Absatz 6 gleichwer- tig sind.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

11. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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