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AS 2009 6083

AS 2009 6083

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom 27. Oktober 2009

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b Ziff. 10

1 Die Kosten folgender Leistungen werden übernommen, wenn sie auf ärztliche

Anordnung hin von Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen im Sinne der Artikel 46 und 47 KVV oder von Organisationen im Sinne von Artikel 52a KVV und im Rahmen der Behandlung von Krankheiten des muskuloskelettalen oder neurologischen Systems oder der Systeme der inneren Organe und Gefässe, soweit diese der Physiotherapie zugänglich sind, erbracht werden: b. Massnahmen der Behandlung, Beratung und Instruktion:

10. Beckenboden-Physiotherapie;

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:

Massnahme Voraussetzung

c. Haemophilus-Influenzae-Impfung Bei Kleinkindern bis zum Alter von fünf Jahren gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2009» des BAG und der EKIF. j. Impfung gegen Frühsommer- Gemäss dem «Schweizerischen Impf- Meningoenzephalitis (FSME) plan 2009» des BAG und der EKIF. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Ver- sicherung.

3 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 20a). Die Änderung kann beim Bundesamt für Ge- sundheit (BAG) unter der Internetadresse http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00263/00264/04184/index.html?l ang=de eingesehen werden.

4 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 28). Die Änderung kann beim Bundesamt für

Gesundheit (BAG) unter der Internetadresse http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00263/00264/04185/index.html?l ang=de eingesehen werden.

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2009

Anhang 1

Ziff. 3, 6, 8, 9 und 11

Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht

3 Gynäkologie, Geburtshilfe

… Embolisation von aufgehoben Gebärmuttermyomen …

6 Ophthalmologie

… Osmolaritätsmessung Nein 1.1.2010 der Tränenflüssigkeit …

8 Psychiatrie

… Substitutionsbehand- Ja 1. Einhaltung folgender Bestimmungen, 1.1.2001/ lung bei Richtlinien und Empfehlungen: 1.1.2007/ Opiatabhängigkeit a. Bei der methadongestützten Behand- 1.1.2010 lung: «Substitutionsgestützte Behandlungen (SGB) bei Opioid- abhängigkeit – Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin (SSAM) und der Ver- einigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte Schweiz (VKS)» vom Oktober 2009; b. Bei der buprenorphingestützten Behandlung: «Substitutionsgestützte Behandlungen (SGB) bei Opioid- abhängigkeit – Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin (SSAM) und der Ver- einigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte Schweiz (VKS)» vom Oktober 2009; c. Bei der heroingestützten Behand- lung: Die Bestimmungen der Ver- ordnung über die ärztliche Ver- schreibung von Heroin vom 8. März

1999 (SR 812.121.6) sowie die

Richtlinien und Empfehlungen des Handbuches des BAG zur heroin- gestützten Behandlung «Richtlinien, Empfehlungen, Information», September 2000.

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2009

Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht

2. Die verwendete Substanz oder das

verwendete Präparat muss in der Arz- neimittelliste mit Tarif (ALT) oder in der Spezialitätenliste (SL) in der von Swissmedic genehmigten therapeuti- schen Gruppe (IT) aufgeführt sein.

3. Die Substitutionsbehandlung umfasst

die folgenden Leistungen: a. ärztliche Leistungen: – Eintrittsuntersuchung inkl. Suchtanamnese, Psycho- und Somatostatus mit besonderem Augenmerk auf suchtbedingte und der Sucht zu Grunde liegende Störungen – Einholen von Zusatzinformatio- nen (Familie, Lebenspartner oder -partnerin, frühere Behandlungs- stellen) – Erstellen der Diagnose und der Indikation – Erstellen eines Behandlungs- planes – Einleiten des Bewilligungsverfah- rens und Erstellen von Berichten an den Krankenversicherer – Einleiten und Durchführung der Substitutionsbehandlung – Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparats, sofern diese nicht durch den Apotheker oder die Apothekerin erfolgt – Qualitätssicherung – Behandlung von Störungen durch den Gebrauch weiterer psycho- troper Substanzen – Evaluation des therapeutischen Prozesses – Rückfragen bei der Abgabestelle – Überprüfung der Diagnose und der Indikation – Anpassung der Behandlung und daraus resultierender Schriftver- kehr mit Behörden – Berichterstattung an Behörden und Krankenversicherer – Qualitätskontrolle. b. Leistungen des Apothekers oder der Apothekerin: – Herstellen von peroralen Lösungen nach ALT, inklusive Qualitätskontrolle – Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparates

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2009

Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht

– Buchhaltung über den Wirkstoff und Berichterstattung an die Behörde – Berichterstattung an den verant- wortlichen Arzt oder die verant- wortliche Ärztin – Beratung

4. Die Leistung muss von der nach

Ziffer 1 zuständigen Einrichtung erbracht werden.

5. Für die Substitutionsbehandlung

können pauschale Vergütungen verein- bart werden. …

9 Radiologie

9.3 Interventionelle Radiologie

… Embolisation von Ja In Evaluation 1.1.2004/ Gebärmuttermyomen Durch Fachärzte und Fachärztinnen für 1.1.2005/ Radiologie mit Erfahrung mit inter- 1.1.2010 ventionell-radiologischen Techniken. bis 31.12.2010 Zeitgemässe Angiografieanlage. Einheitliches Evaluationsdesign mit Mengen- und Kostenstatistik. …

11 Rehabilitation

… Rehabilitation für Kostenübernahme nur auf vorgängige 12.5.1977/ Patienten und Patien- besondere Gutsprache des Versicherers 1.1.1997/ tinnen mit Herz- und mit ausdrücklicher Bewilligung des 1.1.2000/ Kreislauferkrankun- Vertrauensarztes oder der Vertrauens- 1.1.2003/ gen oder Diabetes ärztin. 1.1.2009/ Die Rehabilitation bei Hauptdiagnose 1.7.2009/ periphere arterielle Verschlusskrankheit 1.1.2010 (PAVK) und Diabetes erfolgt ambulant. Die kardiale Rehabilitation kann ambulant oder stationär durchgeführt werden. Eher für eine stationäre Rehabilitation sprechen: – erhöhtes kardiales Risiko – verminderte Leistung des Myokards – Komorbidität (Diabetes mellitus, COPD usw.). Die Dauer eines ambulanten Rehabilita- tionsprogramms beträgt je nach Intensität des Behandlungsangebotes zwischen zwei und sechs Monaten.

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2009

Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht

Die Dauer der stationären Behandlung beträgt in der Regel vier Wochen, kann aber in weniger komplexen Fällen auf zwei bis drei Wochen verkürzt werden. Die Rehabilitation wird in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt, welche bezüglich Programmablauf, Personal und Infrastruktur den nachfolgenden Vorgaben entspricht: Kardiale Rehabilitation: Anforderungs- profil der Schweiz. Arbeitsgruppe für kardiale Rehabilitation der Schweiz. Gesellschaft für Kardiologie vom 29. März 2001. Rehabilitation bei PAVK: Anforderungs- profil der Schweizerische Gesellschaft für Angiologie vom 5. März 2009. Rehabilitation bei Diabetes: Anforde- rungsprofil der Schweizerischen Gesell- schaft für Endokrinologie und Diabetolo- gie vom 7. März 2009. Indikationen: Ja – Patienten und Patientinnen mit Status nach Myokardinfarkt, mit oder ohne PTCA – Patienten und Patientinnen mit Status nach Bypass-Operation – Status nach anderen Interventionen am Herzen oder an den grossen Gefässen – Patienten und Patientinnen nach PTCA, vor allem bei vorgängiger Inaktivierung und/oder Vorliegen multipler Risiko- faktoren – Patienten und Patientinnen mit chroni- scher Herzkrankheit und multiplen therapierefraktären Risikofaktoren und sonst guter Lebenserwartung – Patienten und Patientinnen mit chroni- scher Herzkrankheit und mit schlechter Ventrikelfunktion – Patienten und Patientinnen mit Diabetes mellitus Typ II (Limitation: höchstens einmal in drei Jahren). Ja In Evaluation 1.7.2009 – Patienten und Patientinnen mit sympto- bis matischer peripherer arterieller Ver- 31.12.2012 schlusskrankheit (PAVK), ab Stadium IIa nach Fontaine. …

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