AS 2009 6195
Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie
Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie (GebV-swisstopo)
vom 20. November 2009
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf Artikel 46a der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20081 (GeoIV) sowie Artikel 29 Absatz 1 der Landesvermessungsverordnung vom 21. Mai 20082, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 DieseVerordnung regelt die Gebührentarife für die amtlichen Leistungen des
Bundesamts für Landestopografie in den Bereichen der Landesvermessung, der Landesgeologie und der geografischen Namen.
2 Die Ansätze für die Grundgebühr, die Rabattfaktoren, die Bereitstellungskosten
und die Pauschalgebühren sind im Anhang festgehalten.
Art. 2 Mehrwertsteuer Für die amtlichen Leistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, wird die Steuer zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
Art. 3 Verzicht auf Gebührenerhebung
1 Keine Gebühren werden erhoben für die Nutzung von Geobasisdaten zur Veröf-
fentlichung in rein wissenschaftlichen Publikationen, insbesondere in Forschungs- berichten und in qualifizierenden Arbeiten (Diplomarbeiten, Masterarbeiten, Dis- sertationen und dergleichen).
2 Das Bundesamt für Landestopografie kann für bestimmte amtliche Leistungen
oder bestimmte Ausprägungen von amtlichen Leistungen generell oder für eine bestimmte Dauer auf die Gebührenerhebung verzichten. Dies gilt insbesondere für amtliche Leistungen, die: a. Promotionszwecken des Bundesamts für Landestopografie dienen; b. Testzwecken dienen.
SR 510.620.2
2009-1586 6195
Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie AS 2009
Art. 4 Gebührenbefreiung Wer geologische Informationen liefert, kann von den Gebühren für die Nutzung der geologischen Informationsstelle ganz oder teilweise befreit werden.
Art. 5 Gebührenfreie Nutzung ohne Einwilligung Folgende Nutzungen von Geobasisdaten sind ohne Einwilligung zulässig und gebührenfrei: a. umgearbeitete analoge Karten kleineren Massstabes als 1:300 000; b. umgearbeitete digitale Daten mit (Generalisierungsgrad) einer durchschnitt- lichen Genauigkeit von < 1:300 000; c. Veröffentlichungen von umgearbeiteten Daten in analoger Form bis zu einer Grösse von 3,2 dm2 (Format A5); d. Veröffentlichungen von umgearbeiteten Daten in analoger Form bis zu einer Grösse von 12,5 dm2 (Format A3) und einer Auflage von 100 Exemplaren; e. grobe, nicht massstäbliche Skizzen oder stark verfremdete oder umgearbei- tete Daten; f. Veröffentlichungen in Forschungsberichten und in qualifizierenden Arbeiten (Diplomarbeiten, Masterarbeiten, Dissertationen, Maturitätsarbeiten und dergleichen) bis zu einer Auflage von 100 Exemplaren oder als statische Einzelbilder in öffentlichen Netzen; g. Veröffentlichungen in der Tagespresse zur Erläuterung des Tagesgeschehens bis zu einer Bildgrösse von 3,2 dm2 (Format A5) oder als statische Einzel- bilder in öffentlichen Netzen bis zu einer Grösse von 500 000 Pixel; h. nicht kommerzielle Veröffentlichungen auf Homepages bis zu einer Grösse von 500 000 Pixel als statisches Einzelbild.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des EMD vom 28. November 19913 über die Abgabe und den Verkauf von Landeskarten wird aufgehoben.
Art. 7 Übergangsbestimmungen Auf der Grundlage des bisherigen Rechts vertraglich vereinbarte Zahlungskondi- tionen gelten bis zum Ablauf des Vertrags, längstens aber bis zum 31. Dezember 2014.
3 AS 1992 90
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Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
20. November 2009 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer
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Anhang
Tarife
1 Grundgebühren
Leistung Informationseinheit Ansatz / Franken
Luftbilder Mega-Pixel 0.15 Satellitenbilder Mega-Pixel 0.15 Orthofotos Mega-Pixel 0.15 Topografisches Landschaftsmodell Fläche in km2 0.50 (Abgabeform > 1:100 000) Topografisches Landschaftsmodell Fläche in km2 0.025 (Abgabeform ≤ 1:100 000) Hoheitsgrenzen Objekt 0.00 Höhendaten Mio. Matrixpunkte 5.00 Geografische Namen Objekt 0.0001 Landeskarte 1:25 000 Mega-Pixel 0.25 Landeskarte 1:50 000 Mega-Pixel 0.25 Landeskarte 1:100 000 Mega-Pixel 0.25 Landeskarte 1:200 000 Mega-Pixel 0.125 Landeskarte 1:300 000 Mega-Pixel 0.125 Landeskarte 1:500 000 Mega-Pixel 0.125 Landeskarte 1:1Mio. Mega-Pixel 0.00 ICAO-Karte der Schweiz Mega-Pixel 0.125 Segelflugkarte der Schweiz Mega-Pixel 0.125 Luftfahrthinderniskarte der Schweiz Mega-Pixel 0.25 Historische Karten der Schweiz Mega-Pixel 0.125 Geologischer Atlas 1:25 000 Mega-Pixel 0.25 Geologische Spezialkarten 1:10 000–1:100 000 Mega-Pixel 0.25 1:200 000–1:500 000 Mega-Pixel 0.125 Geologische Generalkarte 1:200 000 Mega-Pixel 0.125 Geologische Übersichtskarten 1:500 000 Mega-Pixel 0.125 Geophysikalische Übersichtskarten 1:500 000 Mega-Pixel 0.125 Geophysikalische Spezialkarten Mega-Pixel 0.25 Gravimetrischer Atlas 1:100 000 Mega-Pixel 0.25 Geotechnische Übersichtskarten 1:500 000 Mega-Pixel 0.125
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Leistung Informationseinheit Ansatz / Franken
Geotechnische Karten 1:200 000 Mega-Pixel 0.125 Hydrogeologische Karten 1:100' 00 Mega-Pixel 0.25
Für analoge kartografische Anwendungen entspricht die Fläche von 1 dm2 der Infor- mationsmenge von 4 Mega-Pixel. Bei direkter Nutzung gilt als Berechnungsgrundlage der Ausgangsmassstab.
Leistung Informationseinheit Ansatz / Franken
Karten der mineralischen Rohstoffe der Schweiz Mega-Pixel 0.125 1:200 000 Geologische Landschaftsmodelle (Abgabeform ≥ 1:25 000) Fläche in km2 0.1 Geologische Landschaftsmodelle (Abgabeform ≤ 1:50 000 und ≥ 1:100 000) Fläche in km2 0.05 Geologische Landschaftsmodelle (Abgabeform ≤ 1:200 000) Fläche in km2 0.0025 Geodaten in Form von Bildern (Geodienst) Mega-Pixel 0.20 Koordinaten und Höhen der geodätischen Messwert 0.00 Bezugsrahmen (LFP1 und HFP1 Koordinaten und Höhen der Landesgrenze Messwert 0.00 Schwerewerte der Schwerestationen des Landes- Messwert 0.00 schwerenetzes Geoidundulationen und Lotabweichungen aus Messwert 2.00 dem Geoidmodell der Schweiz Messdaten des GNSS-Netzes Minute 0.50 (AGNES / swipos)
2 Rabatte
2.1 Nutzung zum Eigengebrauch
Funktionalität der Geodaten: Volle Funktionalität Faktor 1 Eingeschränkte Funktionalität Faktor 0.5 Stark eingeschränkte Funktionalität Faktor 0.25 Analoge Ausgabe Faktor 0.1
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Nutzbarkeit der Geodaten: Unbeschränkt und umfassend nutzbar Faktor 1 Beschränkt nutzbar Faktor 0.5 Gering nutzbar Faktor 0.25 Grad der Umarbeitung: Keine oder geringe Umarbeitung (< 25 %) Faktor 1 Umgearbeitete Geodaten (25 %–75 %) Faktor 0.5 Sehr grosse Umarbeitung (> 75 %) Faktor 0.25 Abonnemente: Abonnentinnen und Abonnenten Faktor 0.3
2.2 Gewerbliche Nutzung
Bedeutung der Geodaten am Endprodukt: Gross (> 75 %) Faktor 1 Mittel (25 %–75 %) Faktor 0.5 Klein (< 25 %) Faktor 0.25 Funktionalität der Geodaten: Volle Funktionalität Faktor 1 Eingeschränkte Funktionalität Faktor 0.5 Stark eingeschränkte Funktionalität Faktor 0.25 Analoge Ausgabe Faktor 0.1 Nutzbarkeit der Geodaten: Unbeschränkt und umfassend nutzbar Faktor 1 Beschränkt nutzbar Faktor 0.5 Gering nutzbar Faktor 0.25 Grad der Umarbeitung: Keine oder geringe Umarbeitung (< 25 %) Faktor 1 Umgearbeitete Geodaten (25 %–75 %) Faktor 0.5 Grosse Umarbeitung (76 %–90 %) Faktor 0.25 Sehr grosse Umarbeitung (> 90 %) Faktor 0.1
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3 Variable Bereitstellungskosten
Gebühr / Franken
Downloaddienst 5.00 bis 500.00 pro Bestellung Darstellungsdienst (Bild) 0.0125 pro Mega-Pixel Transformationsdienst 0.00 Suchdienst 0.00
4 Mengenrabatte
4.1 Mengenrabatt für Informationseinheiten
bei gewerblicher Nutzung Der allgemeine Rabattfaktor R ist abhängig von der Konstante k, dem kleinsten möglichen Rabattfaktor r und der Anzahl Informationseinheiten a. Er wird wie folgt berechnet: R = (r*a+k) / (a + k)
Rabattfaktor R für Informationseinheit Megapixel (MPx) R = 1, wenn a < 200 MPx R = (r*a+k) / (a + k), wenn a zwischen 200 MPx und 3000 MPx R = vertragliche Regelung, wenn a grösser als 3000 MPx k = 400 r = 0.40
4.2 Mengenrabatt für grosse Auflagen bei
gewerblicher Nutzung Der allgemeine Rabattfaktor R ist abhängig von der Konstante k, dem kleinsten möglichen Rabattfaktor r und der Auflage a. Er wird wie folgt berechnet: R = (r*a+k) / (a + k)
a. Rabattfaktor R für Auflagen von analogen Ausgaben R = 1, wenn a < 10 000 R = (r*a+k) / (a + k), wenn a zwischen 10 000 und 100 000 R = vertragliche Regelung, wenn a grösser als 100 000 k = 80 000 r = 0.10
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b. Rabattfaktor R für Auflagen von digitalen Ausgaben (CD, DVD etc.) R = 1, wenn a < 5000 R = (r*a+k) / (a + k), wenn a zwischen 5000 und 50 000 R = vertragliche Regelung, wenn a grösser als 50 000 k = 40 000 r = 0.10 c. Mengenrabatt für Transaktionen Der allgemeine Rabattfaktor R ist abhängig von der Konstante k, dem kleinsten möglichen Rabattfaktor r und der Anzahl Transaktionen a. Er wird wie folgt berechnet: R = 1, wenn a < 100 000 R = (r*a+k) / (a + k), wenn a zwischen 100 000 und 20 000 000 R = vertragliche Regelung, wenn a grösser als 20 000 000 k = 500 000 r = 0.20
4.3 Mengenrabatt für Informationseinheiten
des GNSS-Netzes a. Rabatte für Minuten
Anzahl Minuten Faktor
< 4000 / Jahr 1.0 ≥ 4000 / Jahr 0.0, vgl. b)
b. Rabatte für Anschlüsse p = jg x √l mit p = Gebühr jg = Jahresgebühr (4000 Minuten) l = Anzahl Anschlüsse
Rabatte für Anschlüsse gelten nur innerhalb derselben Firma. Ab 50 Anschlüssen erfolgt eine vertragliche Regelung.
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5 Pauschalgebühren
5.1 Analoge Karten und Atlanten
Leistung Gebühr / Tarif
Ansatz pro Stück / Franken
Analoge Landeskarten LK 1:25 000 13.00 LK 1:50 000 LK 1:100 000 LK 1:200 000 13.00 LK 1:300 000 16.70 LK 1:500 000 11.15 LK 1:1 000 000 11.15
Landeskarten-Zusammensetzungen 1:25 000, 1:50 000, 1:100 000 23.25
Spezialkarten Gemeindekarte der Schweiz 20.45 ICAO-Karte der Schweiz 1:500 000 26.00 Segelflugkarte der Schweiz 1:300 000 Luftfahrthinderniskarte der Schweiz 1:100 000
Nationale Atlanten Atlas der Schweiz interaktiv 230.50 Klimaatlas der Schweiz Einzellieferung 52.05 Klimaatlas der Schweiz 260.20 Klimaatlas der Schweiz, gebunden 362.45 Hydrologischer Atlas der Schweiz Einzellieferung 83.65 Hydrologischer Atlas der Schweiz 548.30
Geologische Karten Geologischer Atlas der Schweiz 1:25 000 46.45 Geologische Übersichtskarten 1:500 000 46.45 Geologische Generalkarte der Schweiz 1:200 000 27.90 bis 55.80 Geologische Spezialkarten, div. Massstäbe 37.20 bis 139.40
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Leistung Gebühr / Tarif
Ansatz pro Stück / Franken
Geophysikalische Karten Geophysikalische Übersichtskarten 1:500 000 13.95 bis 46.45 Geophysikalische Spezialkarten, div. Massstäbe 13.95 bis 46.45 Gravimetrischer Atlas 1:100 000 16.75
Geotechnische Karten Geotechnische Übersichtskarten 1:500 000 46.45 Geotechnische Karten 1:200 000 37.20 bis 46.45 Hydrogeologische Karten 1:100 000 37.20 bis 46.45 Karten der mineralischen Rohstoffe der Schweiz 1:200 000 41.80
5.2 Veröffentlichung von Geobasisdaten
Für die gewerbliche Nutzung in der Form der Veröffentlichung von Geobasisdaten wird in den nachfolgenden Ausnahmefällen eine Pauschalgebühr erhoben:
Digitale Geobasisdaten: Einzelne statische Ausschnitte in öffentlichen Netzen (Internet) Franken bis max. 0.5 Mio. Pixel pro Ausschnitt pro Kalenderjahr 50.00
Analoge Geobasisdaten: a. Veröffentlichung von Geobasisdaten für nicht kommerzielle Veranstaltun- gen, Nachdrucke in Prospekten und Büchern, Veröffentlichung von Luftbil- dern und Orthofotos sowie Derivate von Geobasisdaten, pro Ausschnitt bis zu einer Auflage von 10 000 Exemplaren.
Fläche max. 12.5 dm2 (A3) Gebühr höchstens / Franken
Nicht kommerzielle sportliche Veranstaltungen, Vereins- anlässe und dgl. 200.00 Nicht zusammenhängende Ausschnitte in Gratisprospekten und ähnlichen nicht kommerziellen Druckerzeugnissen 500.00 Nicht zusammenhängende Ausschnitte in Büchern, Broschüren und Karten 1000.00 Derivate von Geobasisdaten 1000.00
Bei Auflagen über 10 000 Exemplaren wird die Pauschalgebühr bis auf das Fünffache erhöht. Für grössere Ausschnitte oder Bilder gilt der normale Tarif.
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Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie AS 2009
b. Veröffentlichung von Geobasisdaten in Zeitungen und Zeitschriften Gebühr bis zu einer Auflage von 100 000 Exemplaren pro 3.2 dm2 max. 100 Fran- ken. Bei Auflagen über 100 000 Exemplaren wird die Pauschalgebühr bis auf das Fünffache erhöht. Für Ausschnitte in Zeitschriften mit einer Karten- fläche von über 12,5 dm2 gilt der normale Tarif. c. Für umgearbeitete Geobasisdaten werden die Pauschalgebühren auf die Hälfte reduziert.
5.3 Software
a. Modell- und Transformationsparameter der Bezugsysteme und -rahmen (Lage, Höhe, 3D) Franken Geoid der Schweiz (Rastermodell) 557.60 Update 278.80 Lagetransformationsdatensatz Kostenlos Höhentransformationsdatensatz Kostenlos
b. Programme und -bibliotheken Franken
Programme 0.00 bis max. 6000.00
5.4 Berichte und Studien
Stück / Franken Berichte, Studien, Hilfsmittel und Einzelpublikationen in gedruckter oder kopierter Form auf Papier, CD oder im Download, je nach Umfang und Qualität 0.00 bis 150.00
5.5 Amtliches Ortschaftenverzeichnis
Die Nutzung des Geodienstes des amtlichen Ortschaftenverzeichnisses ist kostenlos. Für alle anderen Formen der Nutzung wird eine Pauschalgebühr von 100 Franken erhoben.
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Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie AS 2009
5.6 Amtliche Leistungen der Sammlungen und
der geologischen Informationsstelle Franken Benützung der Sammlungen und der geologischen Informationsstelle (pro Besuch oder Rechercheauftrag) 30.00 Auskünfte und Unterstützung pro Stunde 140.00
5.7 Änderung von Einwilligung und Lizenzen
Für die Änderung von Einwilligungen und Lizenzen wird eine pauschale Bearbei- tungsgebühr von 50 Franken erhoben.
5.8 Nachträgliche Einwilligung
Für das Verfahren der nachträglichen Einwilligung zur Nutzung (Art. 27 GeoIV) wird zusätzlich zur Gebühr für die Nutzung eine pauschale Bearbeitungsgebühr nach Zeitaufwand von 100 bis 400 Franken erhoben.
5.9 Verfügung der Vernichtung oder Einziehung
Für die Verfügung der Vernichtung oder Einziehung (Art. 33 GeoIV) wird zusätz- lich zur Gebühr für die Nutzung eine pauschale Bearbeitungsgebühr nach Zeitauf- wand von 100 bis 500 Franken erhoben.
6 Expertenleistungen
Für Leistungen der Ingenieure, Ingenieurinnen und anderer Fachleute finden die jeweils geltenden Empfehlungen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegen- schaftsorgane der öffentlichen Bauherren zur Honorierung Anwendung. Für Leis- tungen der Geologen gilt die Ordnung SIA 106 Leistungen und Honorare der Geologen und Geologinnen.
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