AS 2009 6259
Verordnung über den Verkehr mit Abfällen
Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)
Änderung vom 11. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. Juni 20051 über den Verkehr mit Abfällen wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 30b Absatz 1, 30f Absätze 1–3, 30g Absatz 1, 39 Absatz 1 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG), in Ausführung des Basler Übereinkommens vom 22. März 19893 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) und des OECD-Ratsbeschlusses C(2001)107/FINAL vom 14. Juni 20014 betreffend die Änderung des Ratsbeschlusses C(92)39/FINAL vom 30. März 1992 über die Kontrolle grenzüberschreitender Verbringungen von Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind (OECD-Ratsbeschluss),
Art. 1 Abs. 3 Bst. d und Abs. 4 Bst. c
3 Sie gilt nicht:
d. für tierische Nebenprodukte nach der Verordnung vom 23. Juni 20045 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten.
4 Vorbehalten bleiben:
c. Aufgehoben
2008-2327 6259
Verkehr mit Abfällen AS 2009
Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 1 Verzeichnisse der Abfälle und der Entsorgungsverfahren
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-
kation (UVEK) erlässt eine Verordnung mit einem Abfallverzeichnis und einem Verzeichnis der Entsorgungsverfahren. Es berücksichtigt dabei die Verzeichnisse der Abfälle und der Entsorgungsverfahren der Europäischen Gemeinschaft6 und des Basler Übereinkommens.
Art. 10 Abs. 4
4 Sie sendet dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) umgehend eine Kopie der Bewil-
ligung.
Art. 12 Meldepflichten
1 Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle entgegennehmen und dafür eine
Bewilligung benötigen, müssen jede Entgegennahme von Sonderabfällen, bei denen Begleitscheine verwendet werden oder der Abgabebetrieb einen Beleg aufbewahren muss, dem BAFU und der kantonalen Behörde mit folgenden Angaben melden: a. eigene Betriebsnummer und jene des Abgabebetriebs; b. Datum der Anlieferung; c. Mengen und Codes der entgegengenommenen Abfälle; d. Codes der angewendeten Entsorgungsverfahren; e. Nummer des Begleitscheins.
2 Entsorgungsunternehmen, die andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen
und dafür eine Bewilligung benötigen, müssen dem BAFU und der kantonalen Behörde über diese Abfälle folgende Angaben melden: a. eigene Betriebsnummer; b. Codes und Jahresmengen der entgegengenommenen Abfälle und die Codes der auf sie angewendeten Entsorgungsverfahren; c. Jahresmenge der weitergeleiteten Abfälle und Betriebsnummer des Entsor- gungsunternehmens, an das die Abfälle weitergeleitet wurden.
3 Die Meldung muss für Sonderabfälle innert 30 Arbeitstagen nach Ende jedes
Quartals und für andere kontrollpflichtige Abfälle innert 30 Arbeitstagen nach Ende jedes Kalenderjahres durch eine Online-Eingabe in die vom BAFU zur Verfügung gestellte elektronische Datenbank erfolgen.
6 Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der
Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäss Art. 1 Bst. a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3; zuletzt geändert durch Entscheidung 2001/573/EG des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Ent- scheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis, ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18.
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Verkehr mit Abfällen AS 2009
Art. 14 Abs. 1 Bst. a und 3 Bst. c Ziff. 3
1 Die Ausfuhr von Abfällen nach dem Basler Übereinkommen ist nur erlaubt in
Staaten, die: a. Mitglied der OECD oder der EG sind; und
3 Als Abfälle nach dem Basler Übereinkommen gelten:
c. weitere Abfälle, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
3. Sie sind Abfälle nach der gelben Abfallliste des OECD-Ratsbeschlus-
ses.
Art. 15 Abs. 2 Bst. a
2 Keine Bewilligung benötigt, wer Abfälle zur Verwertung exportiert:
a. in ein Mitgliedstaat der OECD, wenn:
1. es Abfälle nach der grünen Abfallliste des OECD-Ratsbeschlusses sind
und sie nicht als Abfälle nach dem Basler Übereinkommen gelten, oder
2. die Abfälle Proben von Abfällen nach der gelben Abfallliste des
OECD-Ratsbeschlusses sind und ausgeführt werden, um die technische Möglichkeit ihrer Verwertung abzuklären; es dürfen nur so viele Abfallproben wie nötig ausgeführt werden und eine Probe darf höchs- tens 25 kg wiegen;
Art. 16 Gesuch
1 Das Gesuch um eine Ausfuhrbewilligung muss die folgenden Unterlagen enthal-
ten: a. den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Ausfuhrbewilligung gemäss Artikel 17 Buchstaben a‒e erfüllt sind; b. eine Kopie des Vertrages des Exporteurs mit dem Entsorgungsunternehmen im Ausland nach Anhang 2 sowie bei einer Weitergabe der Abfälle an ande- re Entsorgungsunternehmen eine Kopie der entsprechenden Verträge; c. einen auf der elektronischen Datenbank des BAFU ausgefüllten Notifizie- rungsbogen. 2 Der Exporteur reicht das Gesuch sowie je eine Kopie der Unterlagen für den Ein- fuhrstaat und die Durchfuhrstaaten dem BAFU ein.
3 Das BAFU kontrolliert das Gesuch auf seine Vollständigkeit und holt, vor der
Bewilligung der Ausfuhr, die Zustimmung der zuständigen Behörden des Einfuhr- staates und der Durchfuhrstaaten ein.
4 Das BAFU informiert denjenigen Kanton, in dem sich die zur Ausfuhr angemelde-
ten Abfälle befinden, über den Eingang des Gesuchs.
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Art. 17 Voraussetzungen für die Ausfuhrbewilligung Das BAFU bewilligt die Ausfuhr, wenn: a. der Entsorgungsweg der auszuführenden Abfälle bekannt ist; b. die Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; c. die Entsorgung von Siedlungsabfällen, Kehrichtschlacke, Abfällen aus dem öffentlichen Strassenunterhalt, der öffentlichen Abwasserreinigung sowie von brennbaren, vermischten Bauabfällen in der Schweiz nicht möglich ist oder die Ausfuhr der Abfälle im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regi- onalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit vorgesehen ist; d. die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie ausgeführt werden; ausgenommen ist die Ausfuhr von:
1. Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenz-
überschreitenden Zusammenarbeit,
2. Kehrichtschlacke aus importierten Siedlungsabfällen, für welche die
Rücknahme im Gesuch zur Einfuhr beantragt wurde,
3. Abfällen zur Ablagerung in einer Untertagedeponie,
4. unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial zur Abla-
gerung auf Deponien im grenznahen Ausland; e. die Zustimmungen des Einfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten vorliegen, die nach dem Basler Übereinkommen und dem OECD-Ratsbeschluss erfor- derlich sind.
Art. 18 Abs. 2
2 Verfügtdas Entsorgungsunternehmen im Einfuhrstaat über eine vorherige
Zustimmung nach Kapitel II D Ziffer 2 Fall 2 des OECD-Ratsbeschlusses, so kann das BAFU die Bewilligung auf höchstens 3 Jahre befristen.
Art. 20 Abs. 2
2 Die Sicherstellung muss in der Form einer Bankgarantie oder einer Versicherung
erfolgen.
Art. 22 Abs. 2 Bst. a
2 Keine Zustimmung ist erforderlich, wenn Abfälle zur Verwertung eingeführt
werden sollen: a. aus einem Mitgliedstaat der OECD, wenn;
1. es Abfälle nach der grünen Abfallliste des OECD-Ratsbeschlusses sind
und sie nicht als Abfälle nach dem Basler Übereinkommen gelten, oder
2. die Abfälle Proben von Abfällen nach der gelben Abfallliste des
OECD-Ratsbeschlusses sind und eingeführt werden, um die technische Möglichkeit ihrer Verwertung abzuklären; es dürfen nur so viele
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Verkehr mit Abfällen AS 2009
Abfallproben wie nötig eingeführt werden und eine Probe darf höchs- tens 25 kg wiegen;
Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung
1 Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn:
a. die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; b. die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer ver- traglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; c. genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; d. die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; e. das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen ver- fügt; f. ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; g. ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Aus- land und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt.
2 Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein.
Art. 24 Befristung der Zustimmung
1 Das BAFU befristet die Zustimmung auf höchstens ein Jahr.
2 Es kann die Zustimmung auf höchstens 3 Jahre befristen für Entsorgungsunter-
nehmen, denen es eine vorherige Zustimmung nach Kapitel II D Ziffer 2 Fall 2 des OECD-Ratsbeschlusses erteilt hat.
Art. 29 Abs. 1 und 1bis
1 Abfälle dürfen nur durch die Schweiz durchgeführt werden, wenn die Durchfuhr
dem BAFU notifiziert worden ist und dieses die Durchfuhr nicht innert 30 Tagen, nachdem die zuständige Behörde des Einfuhrstaates den Empfang des Notifizie- rungsbogens bestätigt hat, verboten hat. 1bis Keine Notifizierung ist notwendig für die Durchfuhr zur Verwertung von Abfäl- len: a. nach der grünen Abfallliste des OECD-Ratsbeschlusses; und b. nach Anlage IX des Basler Übereinkommens.
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Art. 31 Abs. 1 Bst. b, 2 und 8 1 Für die Aus, Ein- und Durchfuhr von Abfällen sind die entsprechenden internatio- nalen Notifizierungsbogen und Begleitscheine gemäss den folgenden Erlassen zu verwenden: b. Anhang 8 des OECD-Ratsbeschlusses; oder
2 Das BAFU stellt die Notifizierungsbogen und Begleitscheine des Basler Überein-
kommens und des OECD-Ratsbeschlusses auf einer elektronischen Datenbank zur Verfügung. 8 Wer Abfälle bewilligungsfrei nach Artikel 15 Absatz 2 oder 22 Absatz 2 aus- oder einführt, muss das ausgefüllte Formular nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 14. Juni 20067 mitführen.
Art. 39 Vollzugshilfen Das BAFU erarbeitet die Vollzugshilfen zur Anwendung dieser Verordnung. Es arbeitet dabei eng mit anderen betroffenen Stellen des Bundes, den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen.
Art. 40 Abs. 3–5
3 Sie unterstützen die Zollorgane bei der Entnahme und Untersuchung von Abfall-
proben.
4 Ist nach dieser Verordnung die Rücknahme von Abfällen erforderlich, so sorgen
die nach Absatz 5 zuständigen Kantone für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle.
5 Für die Entsorgung der Abfälle zuständig ist:
a. der Kanton, aus dem die Abfälle stammen; b. falls die Herkunft der Abfälle unbekannt ist oder die Abfälle aus mehreren Kantonen stammen, der Kanton, in dem der Inhaber der Abfälle seinen Sitz hat oder, falls der Inhaber seinen Sitz im Ausland hat, der Grenzkanton.
Art. 43 Abs. 3 und 4 3 Verweigern die Zollorgane die Aus-, Ein- oder Durchfuhr von Abfällen, so infor- mieren sie das BAFU. Dieses entscheidet über die Rücknahme oder Rückweisung der Abfälle.
4 Aufgehoben
7 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 308/2009 der Kommission vom 15. April 2009, ABl. L 97 vom 16.4.2009, S. 8.
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II Die Technische Verordnung vom 10. Dezember 19908 über Abfälle (TVA) wird wie folgt geändert:
Art. 30 Sachüberschrift Standort, Errichtung und Abschluss
Art. 33 Abs. 1 1 Der Inhaber von Abfällen muss bei der Abgabe nachweisen, dass seine Abfälle auf der vorgesehenen Deponie zugelassen sind.
Art. 36 Abs. 4 und 5
4 Aufgehoben
5 Wenn er Reststoffe ablagert (Anhang 1 Ziff. 3 Bst. c), so gelten zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 35.
III
1 Anhang 1 der TVA9 erhält die Fassung gemäss Beilage.
2 Die Anhänge 2 und 3 der TVA werden gemäss Beilage geändert.
IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
11. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
8 SR 814.600 9 SR 814.600
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Verkehr mit Abfällen AS 2009
Beilage (Ziff. III Abs. 1) Anhang 1 (Art. 22 und 32)
Auf Deponien zugelassene Abfälle
1 Inertstoffdeponien
Auf Inertstoffdeponien dürfen nur abgelagert werden: a. Inertstoffe nach Ziffer 11; b. Bauabfälle nach Ziffer 12; c. verglaste Rückstände nach Ziffer 13.
11 Inertstoffe
1 Als Inertstoffe gelten, soweit keine Hinweise auf deren Verschmutzung durch
andere Abfälle vorliegen, folgende Abfälle: a. Geschiebe aus Gewässern; b. Strassensplit; c. von naturbelassenem Holz aus Sägereien stammende Bettaschen; sie dürfen höchstens einen Anteil von 5 Gewichtsprozenten an der jährlich abgelager- ten Menge Abfälle auf der Inertstoffdeponie ausmachen; d. Flachglas und Verpackungsglas; e. Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steingut (nach dem Brennen).
2 Andere Abfälle gelten als Inertstoffe, wenn nachgewiesen wird, dass:
a. die Abfälle zu mehr als 95 Gewichtsprozent, bezogen auf die Trocken- substanz, aus gesteinsähnlichen Bestandteilen wie Silikaten, Carbonaten oder Aluminaten bestehen; b. sie die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:
Stoff mg/kg trockener Abfall
Arsen 30 Antimon 30 Blei 500 Cadmium 10 Chrom gesamt 500
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Verkehr mit Abfällen AS 2009
Stoff mg/kg trockener Abfall
Chrom VI 0,1 Kupfer 500 Nickel 500 Quecksilber 2 Zink 1 000 Leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW)* 1 Polychlorierte Biphenyle (PCB)** 1 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10*** 10 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40 500 Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX)**** 10 Benzol 1 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe***** 25 Benzo(a)pyren 3 TOC 20 000 * ∑7 LCKW: Dichlormethan, Trichlormethan, Tetrachlormethan, cis-1,2-Dichlorethylen, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Tetrachlorethylen (Per) ** ∑6 PCB-Kongenere x 4.3: Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180 *** ∑C5- bis C10-KW: Fläche FID-Chromatogramm zwischen n-Pentan und n-Decan, multipliziert mit dem Response Faktor von n-Hexan, minus ∑BTEX **** ∑BTEX: Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-Xylol, m-Xylol, p-Xylol ***** ∑16 EPA-PAK: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz[a]anthracen, Chrysen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Dibenz[a,h]anthracen, Benzo[g,h,i]perylen, Indeno[1,2,3-c,d]pyren
c. der Anteil löslicher Salze im unbehandelten Abfall 0,5 Gewichtsprozente nicht überschreitet; d. die Grenzwerte der in der folgenden Tabelle aufgeführten Stoffe im Eluat der Abfälle nicht überschritten werden. Dazu sind die Abfälle in einem Test während 24 Stunden in destilliertem Wasser zu eluieren.
Stoff Grenzwert
Ammoniak/Ammonium 0,5 mg N/l Fluoride 2,0 mg/l Nitrite 1,0 mg/l Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) 20,0 mg C/l Cyanid (frei) 0,02 mg CN-/l
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Verkehr mit Abfällen AS 2009
12 Bauabfälle
1 Auf Inertstoffdeponien dürfen Bauabfälle abgelagert werden, wenn folgende
Anforderungen erfüllt sind: a. Die Abfälle dürfen nicht mit Sonderabfällen vermischt sein. b. Die Abfälle dürfen keinen Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als
250 mg polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) pro kg enthal-
ten. c. Metalle, Kunststoffe, Papier, Holz und Textilien müssen vorgängig nach dem Stand der Technik entfernt werden. d. Die Abfälle müssen zu mindestens 95 Gewichtsprozenten aus Steinen oder gesteinsähnlichen Bestandteilen wie Beton, Ziegel, Asbestzement, Glas, Mauerabbruch, Strassenaufbruch bestehen.
2 Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial muss die Anforderungen nach Ziffer 11
Absatz 2 erfüllen und darf nur abgelagert werden, soweit es nicht verwertet werden kann. Bei unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial muss die Einhaltung der Anforderungen nach Ziffer 11 Absatz 2 nicht geprüft werden.
13 Verglaste Rückstände
Auf Inertstoffdeponien dürfen verglaste Rückstände abgelagert werden, wenn fol- gende Anforderungen erfüllt sind: a. Die verglasten Rückstände müssen aus einem Prozess stammen, bei dem eine homogene Schmelze resultiert. Eine solche resultiert in der Regel dann, wenn die Schmelze eine Temperatur von mindestens 1200 Grad Celsius erreicht. b. Der Siliziumoxidgehalt muss mindestens 25 Gewichtsprozente betragen und das Gewichtsverhältnis von Siliziumoxid zu Calciumoxid muss mindestens 0,54 betragen. c. Die verglasten Rückstände dürfen vor der Ablagerung nicht gemahlen wer- den. d. Die Löslichkeit der verglasten Rückstände muss so gering sein, dass nach einer Auslaugung von drei Tagen bei 90 Grad Celsius im Eluat die Konzen- trationen von Silizium unter 12 mg/l und von Calcium unter 15 mg/l liegen. Für den Eluattest wird die Fraktion zwischen 100 und 125 μm der gemahle- nen verglasten Rückstände verwendet. Dabei werden 50 mg der gemahlenen Rückstände in 100 ml Wasser untersucht. e. Die in den Abfällen enthaltenen partikulären Metalle sind vor, während oder nach dem thermischen Prozess nach dem Stand der Technik zurückzugewin- nen.
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Verkehr mit Abfällen AS 2009
f. Der Schwermetallgehalt der verglasten Rückstände darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
Stoff Grenzwert
Blei 1000 mg/kg Cadmium 10 mg/kg Chrom 4000 mg/kg Kupfer 3000 mg/kg Nickel 500 mg/kg Zink 6000 mg/kg
Im Rahmen der Betriebsbewilligung kann die Behörde im Einzelfall mit Zustimmung des BAFU höhere Schwermetallwerte zulassen, wenn dadurch die Umwelt weniger belastet wird als durch eine andere Entsorgung. g. Die verglasten Rückstände sind so abzulagern, dass kein Stoffaustausch mit anderen Abfällen erfolgen kann.
2 Reststoffdeponien
Auf Reststoffdeponien dürfen nur abgelagert werden: a. Reststoffe nach Ziffer 21; b. Abfälle, die auf Reaktordeponien zugelassen sind (Ziff. 3), wenn sie in abge- trennten Kompartimenten so abgelagert werden, dass ein Stoffaustausch mit anderen Abfällen ausgeschlossen ist und für diese Kompartimente die Anforderungen an die Entgasung von Reaktordeponien erfüllt sind; c. auf Inertstoffdeponien zugelassene Abfälle (Ziff. 1).
21 Reststoffe
1 Als Reststoffe gelten, soweit sie die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3
erfüllen, folgende Abfälle: a. hydraulisch gebundene Filterasche; b. sauer gewaschene Filterasche; c. metallhaltige, anorganische, schwerlösliche Rückstände wie Hydroxid- schlämme aus der Galvanik oder wie Filterkuchen aus der Behandlung von Abwasser aus Kehrrichtverbrennungsanlagen.
2 Es ist nachzuweisen, dass:
a. der Anteil löslicher Salze in den Abfällen 3 Gewichtsprozente nicht über- schreitet; b. die Abfälle beim Kontakt mit anderen Abfällen, mit Wasser oder mit Luft weder Gase noch leicht wasserlösliche Stoffe bilden können;
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Verkehr mit Abfällen AS 2009
c. die Grenzwerte der in der folgenden Tabelle aufgeführten Stoffe im Eluat der Abfälle nicht überschritten werden. Dazu sind zwei Tests durchzuführen. Für Test 1 ist als Elutionsmittel kontinuierlich mit Kohlendioxid gesättigtes Wasser, für Test 2 destilliertes Wasser zu verwenden.
Test 1
Stoff Grenzwert
Aluminium 10,0 mg/l Arsen 0,1 mg/l Barium 5,0 mg/l Blei 1,0 mg/l Cadmium 0,1 mg/l Chrom-III 2,0 mg/l Kobalt 0,5 mg/l Kupfer 0,5 mg/l Nickel 2,0 mg/l Quecksilber 0,01 mg/l Zink 10,0 mg/l Zinn 2,0 mg/l
Test 2
Stoff Grenzwert
Ammoniak/Ammonium 5,0 mg N/l Cyanid (frei) 0,1 mg CN-/l Chrom-VI 0,1 mg/l Fluoride 10,0 mg/l Nitrite 1,0 mg/l Sulfite 1,0 mg/l Sulfide 0,1 mg/l Phosphate 10,0 mg P/l Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) 20,0 mg C/l pH-Wert 6–12
d. die Eluate nach dem Buchstaben c in einem bakteriellen Toxizitätstest (z.B. Atmungstest, Belebtschlammtest) nicht toxisch wirken, oder die Zusammen- setzung und Herkunft des Abfalls eine toxische Wirkung ausschliesst.
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Verkehr mit Abfällen AS 2009
3 Für die Abfälle nach Absatz 1 Buchstabe c muss zusätzlich nachgewiesen werden,
dass deren Organikagehalt die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht über- schreitet:
Stoff mg/kg trockener Abfall
Leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW)* 1 Polychlorierte Biphenyle (PCB)** 1 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10*** 10 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40 500 Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX)**** 10 Benzol 1 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)***** 25 Benzo(a)pyren 3 TOC 20 000 *, **, ***, ****, ***** gemäss Erläuterungen zu Ziffer 11 Absatz 2 Buchstabe b
3 Reaktordeponien
Auf Reaktordeponien dürfen nur abgelagert werden: a. Reaktorstoffe nach Ziffer 31; b. nach Ziffer 32 zugelassene Abfälle, wenn sie in abgetrennten Kompartimen- ten so abgelagert werden, dass ein Stoffaustausch mit anderen Abfällen aus- geschlossen ist (Schlackekompartiment); c. auf Reststoffdeponien zugelassene Abfälle (Ziff. 2), wenn sie in abgetrenn- ten Kompartimenten so abgelagert werden, dass ein Stoffaustausch mit anderen Abfällen ausgeschlossen ist (Reststoffkompartiment); d. Inertstoffe nach Ziffer 11 und Bauabfälle nach Ziffer 12 ausserhalb von Schlackekompartimenten.
31 Reaktorstoffe
1 Als Reaktorstoffe gelten:
a. Rückstände aus der Behandlung von Sandfangmaterial aus der Kanalisa- tionsreinigung und von Strassensammlerschlämmen; b. Abfälle, die bei Hochwasser- oder Brandereignissen anfallen, soweit sie grob sortiert sind und eine andere Entsorgung mit verhältnismässigem Auf- wand nicht möglich ist; c. nicht brennbarer Feinanteil von Rückständen aus der mechanischen Behand- lung von Bauabfällen;
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Verkehr mit Abfällen AS 2009
d. Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg polycyclische aroma- tische Kohlenwasserstoffe (PAK) pro kg; e. nicht brennbare Bauabfälle aus Verbundstoffen.
2 Andere Abfälle gelten als Reaktorstoffe, wenn nachgewiesen wird, dass:
a. sie die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:
Stoff mg/kg trockener Abfall
Arsen 50 Antimon 50 Blei 2 000 Cadmium 10 Chrom gesamt 1 000 Chrom VI 0,5 Kupfer 5 000 Nickel 1 000 Quecksilber 5 Zink 5 000 Leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW)* 5 Polychlorierte Biphenyle (PCB)** 10 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10*** 100 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40 5 000 Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe BTEX**** 100 Benzol 1 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)***** 250 Benzo(a)pyren 10 TOC 50 000 *, **, ***, ****, ***** gemäss Erläuterungen zu Ziffer 11 Absatz 2 Buchstabe b
Die Behörde kann im Einzelfall einen höheren Gehalt an TOC zulassen, wenn der in den Abfällen enthaltene Kohlenstoff als unlösliche Polymere vorliegt. Dies ist nachgewiesen, wenn im Eluat der Abfälle keine Konzentra- tionswerte nach Anhang 1 der Verordnung vom 26. August 199810 über die Sanierung von belasteten Standorten überschritten sind. b. der Anteil löslicher Salze im unbehandelten Abfall 5 Gewichtsprozente nicht überschreitet. c. im Eluat der Abfälle der Grenzwert von 0,3 mg Cyanid (frei) pro l nicht überschritten wird. Dazu sind die Abfälle in einem Test während 24 Stunden in destilliertem Wasser zu eluieren.
10 SR 814.680
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Verkehr mit Abfällen AS 2009
32 Auf Schlackekompartimenten zugelassene Abfälle
1 Auf Schlackekompartimenten dürfen die folgenden Abfälle abgelagert werden:
a. Schlacke aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle, sofern in der Schlacke enthaltene partikuläre Nicht-Eisenmetalle nach dem Stand der Technik vorgängig zurückgewonnen wurden, mindestens aber soweit, dass ihr Anteil in der Schlacke 1,5 Gewichtsprozente nicht überschreitet. Für die Bestimmung des Gehalts an partikulären Nicht-Eisenmetallen wird die Schlacke auf eine Korngrösse von 2 mm gemahlen; b. Bildschirmglas nach vollständiger Entfernung der Beschichtung; c. verglaste Rückstände nach Ziffer 13; d. Schlacke aus Verbrennungsanlagen für Sonderabfälle, sofern sie die Anfor- derung nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt; e. sauer gewaschene Filterasche.
2 Ofenauskleidungen, Ca- und Al-Hydroxidschlämme, Schleifschlämme, abgegos-
sene Sande und Schlacken aus Giessereien, Bettaschen aus der Holz- und Klär- schlammverbrennung sowie nicht brennbares mineralisches Kugelfangmaterial dürfen abgelagert werden, wenn nachgewiesen wird, dass: a. sie die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:
Stoff mg/kg trockener Abfall
Arsen 50 Antimon 50 Blei 2 000 Cadmium 10 Chrom gesamt 1 000 Chrom VI 0,5 Kupfer 5 000 Nickel 1 000 Quecksilber 5 Zink 5 000 Leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW)* 1 Polychlorierte Biphenyle (PCB)** 1 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10*** 10 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40 500 Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe BTEX**** 10 Benzol 1 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)***** 25 Benzo(a)pyren 3 TOC 20 000 *, **, ***, ****, ***** gemäss Erläuterungen zu Ziffer 11 Absatz 2 Buchstabe b
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Verkehr mit Abfällen AS 2009
b. im Eluat der Abfälle der Grenzwert von 0,02 mg Cyanid (frei) pro l nicht überschritten wird. Dazu sind die Abfälle in einem Test während 24 Stunden in destilliertem Wasser zu eluieren.
4 Nachweise
1 Der Inhaber von Abfällen kann für Nachweise nach den Ziffern 1–3 mit Zustim-
mung der Behörde die chemischen Analysen auf diejenigen Stoffe beschränken, bei denen aufgrund der Art und Herkunft der Abfälle mit einer Belastung zu rechnen ist.
2 Ist ein Nachweis über die Zusammensetzung der Abfälle nach den Ziffern 1–3
erforderlich und enthalten diese für gewisse umweltgefährdende Stoffe keine Grenzwerte, legt die Behörde solche mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall nach den Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung fest.
3 Das BAFU erlässt Richtlinien über:
a. die Durchführung der Eluattests nach den Ziffern 11 Absatz 2 Buchstabe d,
21 Absatz 2 Buchstabe c, 31 Absatz 2 Buchstabe c und 32 Absatz 2 Buch-
stabe b; b. die Methode zur Bestimmung des Gehalts an partikulären Nicht-Eisen- metallen von Schlacke aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle; und c. die Festlegung der Grenzwerte im Einzelfall nach Absatz 2.
5 Übergangsbestimmung
Schlacke aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle, welche die Anforderung an die Rückgewinnung von partikulären Nicht-Eisenmetallen nach Ziffer 32 Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllt, darf bis zum 31. Dezember 2012 auf Schlackekompar- timenten abgelagert werden.
6274
Verkehr mit Abfällen AS 2009
Beilage (Ziff. III Abs. 2) Anhang 2 (Art. 30)
Anforderungen an Standort, Errichtung und Abschluss von Deponien
Ziff. 22 Abs. 2
2 Werden Reststoff- und Reaktordeponien oder Kompartimente solcher Deponien,
etappenweise errichtet, so ist jede Etappe einzeln abzudichten.
Ziff. 23 Abs. 3
3 Werden Deponien oder Kompartimente von Deponien etappenweise errichtet, so
muss jede Etappe über Entwässerungsanlagen verfügen, die voneinander unabhängig sind und einzeln kontrolliert werden können.
Ziff. 24 Abs. 2
2 Reststoffdeponien sowie Reststoffkompartimente auf Reaktordeponien (Anhang 1
Ziff. 3 Bst. c) müssen über Anlagen wie Sammelleitungen oder Siphons an Entwäs-
serungsleitungen verfügen, welche gewährleisten, dass die Abluft nötigenfalls erfasst werden kann.
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Verkehr mit Abfällen AS 2009
Beilage (Ziff. III Abs. 2) Anhang 3 (Art. 3 Abs. 7 Bst. a)
Grenzwerte für unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial
Abs. 1
1 Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gilt als unverschmutzt, wenn die in ihm
enthaltenen Stoffe die nachfolgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
Stoff Grenzwert
Anorganika Arsen 15 mg As/kg Blei 50 mg Pb/kg Cadmium 1 mg Cd/kg Chrom gesamt 50 mg Cr/kg Chrom (VI) 0,05 mg Cr VI/kg Kupfer 40 mg Cu/kg Nickel 50 mg Ni/kg Quecksilber 0,5 mg Hg/kg Zink 150 mg Zn/kg Cyanid gesamt 0,05 mg CN/kg Organika Leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW)* 0,1 mg/kg Polychlorierte Biphenyle (PCB)** 0,1 mg/kg Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10*** 1 mg/kg Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40 50 mg/kg Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX)**** 1 mg/kg Benzol 0,1 mg/kg Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)***** 3 mg/kg Benzo[a]pyren 0,3 mg/kg Methyl-tert-butylether (MTBE) 0,1 mg/kg * ∑7 LCKW: Dichlormethan, Trichlormethan, Tetrachlormethan, cis-1,2-Dichlorethylen, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Tetrachlorethylen (Per) ** ∑6 PCB-Kongenere × 4.3: Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180 *** ∑C5- bis C10-KW: Fläche FID-Chromatogramm zwischen n-Pentan und n-Decan, multipliziert mit dem Response Faktor von n-Hexan, minus ∑BTEX **** ∑6BTEX: Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-Xylol, m-Xylol, p-Xylol ***** ∑16 EPA-PAK: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz[a]anthracen, Chrysen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Dibenz[a,h]anthracen, Benzo[g,h,i]perylen, Indeno[1,2,3-c,d]pyren
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