AS 2009 6293
Verordnung des EVD über Ethoprogramme
Verordnung des EVD über Ethoprogramme (Ethoprogrammverordnung)
Änderung vom 18. November 2009
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) verordnet:
I Die Ethoprogrammverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. c und d Für die Ethoprogramme gelten folgende Tierkategorien: c. Tierkategorien der Ziegengattung:
1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt,
2. männliche Tiere, über ein Jahr alt;
d. Tierkategorien der Schafgattung:
1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt,
2. männliche Tiere, über ein Jahr alt,
3. Weidelämmer;
II Die Anhänge 1, 2, 4 und 5 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
18. November 2009 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard
1 SR 910.132.4
2009-0874 6293
Ethoprogrammverordnung AS 2009
Anhang 1 (Art. 3 Abs. 5)
Spezifische Anforderungen des BTS-Programms betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle
1 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Art. 2 Bst. a)
1.1 Die Tiere müssen:
a. in Gruppen gehalten werden; b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 1.2 und einem nicht eingestreuten Bereich haben.
1.2 Liegebereich: Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne
Perforierung. Verformbare, in Liegeboxen installierte Liegematten gelten als gleichwer- tige Unterlage, wenn: a. ein Beleg nach Anhang 3 Ziffer 2 vorliegt; b. bei weiblichen Tieren ein Prüfbericht nach Anhang 3 Ziffer 1.1 oder 1.3 und bei männlichen Tieren ein Prüfbericht nach Anhang 3 Ziffer 1.2 oder 1.3 vorliegt; und c. alle Liegematten ausschliesslich mit gehäckseltem Stroh eingestreut sind.
1.3 Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung.
1.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 1.1 sind in den folgen-
den Situationen zulässig: a. während der Fütterung; b. während des Weidens; c. während des Melkens; d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besa- mung; e. bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem voraussicht- lichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ihrem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden; f. bei kranken oder verletzten Tieren; nur diejenigen Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigen- falls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind;
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Ethoprogrammverordnung AS 2009
g. während maximal zwei Tagen vor einem Transport, vorausgesetzt, die TVD-Nummern der betreffenden Tiere und das Transportdatum sind vor dem Beginn der Abweichung von den Bestimmungen nach Zif- fer 1.1 in einem Journal festgehalten worden; h. bei hochträchtigen Rindern, die nach dem Kalben in einem Anbin- destall gehalten werden; diese dürfen frühestens zehn Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin dorthin umgestallt werden.
2 Tiere der Pferdegattung (Art. 2 Bst. b)
2.1 Die Tiere müssen:
a. in Gruppen gehalten werden; b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 2.2 und einem nicht eingestreuten Bereich haben.
2.2 Liegebereich: Sägemehlbett oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne
Perforierung. Die Liegefläche entspricht mindestens folgenden Werten:
Widerristhöhe des Tieres
< 120 120–134 134–148 148–162 162–175 > 175 cm cm cm cm cm cm
Minimale Liegefläche, m2/Tier 4,0 4,5 5,5 6,0 7,5 8,0
2.3 Die ganze den Tieren im Stall-/Laufhofbereich zugängliche Fläche darf
keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.
2.4 Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden.
2.5 Die Fütterung muss so organisiert sein, dass jedes Tier ohne Störung durch
Artgenossen fressen kann. Werden die Tiere in Fressständen gefüttert, so sind die folgenden Bestim- mungen einzuhalten: a. Jedem Tier in der Gruppe steht ein separater Fressstand zur Verfügung. b. Die Fressstandlänge entspricht mindestens 1,5-mal der durchschnittli- chen Widerristhöhe. c. Hinter den Fressständen muss den Tieren ein Zirkulationsgang mit einer Breite von mindestens 1,5-mal der durchschnittlichen Widerrist- höhe zur Verfügung stehen.
2.6 Die Deckenhöhe entspricht mindestens folgenden Werten:
Widerristhöhe des grössten Tieres in der Gruppe
< 120 120–134 134–148 148–162 162–175 > 175 cm cm cm cm cm cm
Minimale Deckenhöhe, m 1,8 1,9 2,1 2,3 2,5 2,5
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Ethoprogrammverordnung AS 2009
2.7 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2.1 sind in den folgen-
den Situationen zulässig: a. während der Fütterung; b. während des Auslaufs in Gruppen; c. während der Nutzung; d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Hufpflege; e. bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem voraussicht- lichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ihrem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden; f. bei kranken oder verletzten Tieren; nur diejenigen Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigen- falls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind; g. während einer Integrationsphase von maximal sechs Monaten nach der Ankunft auf dem Betrieb; in diesem Fall kann ein Tier in einer einge- streuten Einflächen-Bucht einzeln untergebracht werden, sofern diese höchstens 3 m von der Gruppe entfernt ist, in die es integriert werden soll, und Sichtkontakt möglich ist. Kein Tier darf fixiert werden.
3 Tiere der Ziegengattung (Art. 2 Bst. c)
3.1 Die Ziegen müssen:
a. in Gruppen gehalten werden; b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 3.2 und einem nicht eingestreuten, gedeckten Bereich nach Ziffer 3.3 haben.
3.2 Liegebereich:
je Tier mindestens 1,2 m2 Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung. Höchstens die Hälfte der Mindestfläche kann durch eine entsprechende Fläche von erhöhten, nicht perforierten Liegenischen ersetzt werden; diese müssen nicht eingestreut werden.
3.3 Nicht eingestreuter, gedeckter Bereich:
je Tier mindestens 0,8 m2; der gedeckte Bereich eines dauernd zugänglichen Laufhofes ist vollumfänglich anrechenbar.
3.4 Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung.
3.5 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 3.1 sind in den folgen-
den Situationen zulässig: a. während der Fütterung; b. während des Weidens; c. während des Melkens;
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Ethoprogrammverordnung AS 2009
d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauen- pflege; e. bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem voraussicht- lichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ihrem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden; f. bei kranken oder verletzten Tieren; nur diejenigen Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigen- falls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind.
4 Tiere der Schweinegattung (Art. 2 Bst. e)
4.1 Die Tiere müssen:
a. in Gruppen gehalten werden; b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 4.2 oder 4.3 und einem nicht eingestreuten Bereich haben.
4.2 Der Liegebereich:
a. darf keine Perforierung aufweisen; b. muss in Abferkelbuchten ausreichend mit Langstroh oder Chinaschilf eingestreut sein; c. muss in allen anderen Buchten ausreichend mit Langstroh oder China- schilf eingestreut sein; ferner ist ausreichend Sägemehl als Einstreu zulässig, wenn die Stalltemperatur die folgenden Werte übersteigt:
20 °C bei abgesetzten Ferkeln,
15 °C bei Mastschweinen und Remonten bis 60 kg,
9 °C bei über 60 kg schweren Tieren (inkl. Zuchteber und nicht
säugende Zuchtsauen); d. kann nur dann auch als Fressbereich genutzt werden, wenn die Tiere nachts während einer ununterbrochen Zeitspanne von mindestens
8 Stunden keinen Zugang zum Futter haben.
4.3 In Kompost-Systemen muss den Tieren ausserhalb des Kompostbereiches
eine Liegefläche nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April
20082 zur Verfügung stehen. Diese Anforderung muss nicht erfüllt werden
bei Buchten, in denen abgesetzte Ferkel gehalten werden, wenn die Buchten- fläche im Stallinnern mindestens 0,6 m2 je Tier beträgt.
4.4 Tränke- und Fressbereich ausserhalb des Liegebereichs: befestigter Boden,
mit oder ohne Perforierung;
2 SR 455.1
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Ethoprogrammverordnung AS 2009
4.5 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1 sind in den folgen-
den Situationen zulässig: a. während der Fütterung in Fressständen; b. tagsüber während des Aufenthalts auf einer Weide; c. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besa- mung; d. bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder bei Gliedmassenproble- men; in diesen Fällen kann die betreffende Sau vom Beginn des Nest- bauverhaltens bis längstens zum Ende des Tages, der auf die Geburt folgt, fixiert werden; e. während maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und während der Säugeperiode; während dieser beiden Perioden müs- sen Zuchtsauen nicht in Gruppen gehalten werden; sie müssen aber dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 4.2 oder 4.3 und einem nicht eingestreuten Bereich haben; f. während der Deckzeit; während dieser dürfen Zuchtsauen längstens zehn Tage einzeln in Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenständen gehalten werden, sofern die Anforderungen nach Ziffer 4.2 Buchstaben a und b erfüllt sind. Für jede Tiergruppe, ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung das Datum und die Anzahl Tiere in einem Journal festzuhalten; g. bei kranken oder verletzten Tieren; nur diejenigen Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigen- falls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind.
5 Kaninchen (Art. 2 Bst. f)
5.1 Zuchtzibben müssen in Gruppen gehalten werden.
5.2 Je Wurf muss ein separates eingestreutes Nest mit einer Mindestfläche von
0,10 m2 zur Verfügung stehen.
5.3 Jungtiere müssen in Gruppen gehalten werden.
5.4 Jede Bucht für Jungtiere muss mindestens 2 m2 umfassen.
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Ethoprogrammverordnung AS 2009
5.5 Je Tier müssen folgende Flächen zur Verfügung stehen:
Mindestflächen ausserhalb Mindestflächen je Jungtier des Nests, je Zibbe
mit Wurf ohne Wurf Vom vom 36. bis ab dem sowie in Absetzen zum 85. Lebens- Verbindung bis zum 84. Lebens- tag mit Ziffer 5.9 35. Lebenstag tag
minimale Gesamt- 1,501 0,601 0,101 0,151 0,251 fläche je Tier (m2), wovon – minimale einge- 0,50 0,25 0,03 0,05 0,08 streute Fläche je 2 Tier (m ) – minimale erhöhte 0,40 0,20 0,02 0,04 0,06 Fläche je Tier (m2)
1 über mindestens 35 % dieser Fläche muss die lichte Höhe im Minimum 60 cm
betragen.
5.6 Die Distanz zwischen der Bodenfläche und den erhöhten Flächen muss
mindestens 20 cm betragen. Die erhöhten Flächen dürfen perforiert sein, sofern die Stegbreite bzw. der Stabdurchmesser und die Schlitz- bzw. Loch- grösse dem Gewicht und der Grösse der Tiere angepasst sind.
5.7 Die Einstreumenge ist so zu bemessen, dass die Tiere scharren können.
5.8 Kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen. In
diesem Fall müssen den Tieren die Mindestflächen je Zibbe ohne Wurf nach Tabelle 5.5 zur Verfügung stehen.
5.9 Von maximal zwei Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis
maximal zehn Tage nach der Geburt müssen Zibben nicht in Gruppen gehal- ten werden.
6 Nutzgeflügel (Art. 2 Bst. g)
Spezifische Bestimmungen betreffend Zuchthennen und -hähne, Legehennen, Junghennen und -hähne sowie Küken (ohne Mastpoulets)
6.1 Im Stall müssen den Tieren Sitzstangen auf verschiedenen Höhen zur Verfü-
gung stehen, welche die Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfül- len. Die minimale Sitzstangenlänge beträgt: a. 14 cm je ausgewachsenes Tier; b. 11 cm je Junghenne bzw. -hahn (ab 10. Lebenswoche); c. 8 cm je Küken (bis 10. Lebenswoche). 6.2 In Stallbereichen, in denen die Stärke des Tageslichts wegen Stalleinrichtun- gen oder der Distanz zur Fensterfront stark reduziert ist, muss die Licht- stärke von 15 Lux durch Zuschaltung von Kunstlicht erreicht werden.
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Ethoprogrammverordnung AS 2009
Spezifische Bestimmungen betreffend Mastpoulets
6.3 Die ganze Bodenfläche (ohne erhöhte Sitzgelegenheiten) ist ausreichend
einzustreuen.
6.4 Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag erhöhte Sitz-
gelegenheiten zur Verfügung stehen, die vom Bundesamt für Veterinärwe- sen für den Einsatz beim betreffenden Masttyp bewilligt sind. Die in der Bewilligung angegebene minimale Anzahl Sitzgelegenheiten bzw. deren Fläche oder Länge ist einzuhalten.
6.5. BTS-Beiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn alle Mastpoulets während
mindestens 30 Tagen gemästet werden. Spezifische Bestimmungen betreffend Truten
6.6 Die ganze Bodenfläche (ohne erhöhte Sitzgelegenheiten) ist ausreichend
einzustreuen.
6.7 Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag Sitzgelegenhei-
ten auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, die dem Verhalten und den physischen Fähigkeiten der Tiere angepasst sind.
6.8 Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag genügend
Rückzugsmöglichkeiten (z.B. aus Strohballen) zur Verfügung stehen. Anforderungen betreffend die Dokumentation und die Kontrolle bei allen Nutzgeflügelkategorien
6.9 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine
aktuelle Stallskizze vorweisen können. Darauf müssen vermerkt sein: a. bei Ställen für Zucht- und Legetiere, Junghennen und -hähne sowie Küken (ohne Mastpoulets): die für die Tiere begehbare Fläche, die Masse der Sitzstangen und die maximal zulässige Tierzahl; b. bei Ställen für Mastpoulets und Truten: die relevanten Angaben über die Sitzgelegenheiten und die Bodenfläche im Stallinnern.
6.10 Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der
Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestäti- gen.
6.11 Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob
die Skizze noch aktuell ist. Zusätzlich zu prüfen ist bei: a. Zucht- und Legetieren, Junghennen und -hähnen sowie Küken (ohne Mastpoulets): ob die zuletzt eingestallte Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet; b. Mastpoulets und Truten: ob die auf der Skizze vermerkte Anzahl Sitz- gelegenheiten den Tieren zur Verfügung steht.
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Ethoprogrammverordnung AS 2009
Anhang 2 (Art. 3 Abs. 5 und 4 Abs. 2)
Anforderungen des BTS- und des RAUS-Programms betreffend den Aussenklimabereich für Nutzgeflügel sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle
1 Aussenklimabereich (AKB)
1.1 Der AKB muss:
a. nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite vollumfänglich offen oder durch ein Draht- oder ein Kunststoffgeflecht begrenzt sein; b. vollständig gedeckt sein; c. ausreichend eingestreut sein; d. so weit wie nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein.
1.2 Mindestmasse
Tiere Bodenfläche des AKB Für Herden mit mehr als 100 Tieren: (ganze Fläche eingestreut) Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und (bei RAUS) der Öffnungen ins Freie
Zuchthennen, – Mindestens 43 m2 – Insgesamt mindestens 1,5 m pro -hähne und pro 1000 Tiere 1000 Tiere; Legehennen – jede Öffnung mindestens 0,7 m.
Junghennen, – Mindestens 32 m2 – Insgesamt mindestens 1,5 m pro -hähne und pro 1000 Tiere 1000 Tiere; Küken (ab – jede Öffnung mindestens 0,7 m.
43. Lebenstag)
Mastpoulets – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens 2 m pro 100 m2 der Bodenfläche im der Bodenfläche im Stallinnern; Stallinnern – jede Öffnung mindestens 0,7 m; – nur BTS: Die Öffnungen des Stalles zum AKB müssen so angeordnet sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zu- rücklegen muss, nicht mehr als 20 m beträgt.
Truten – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens 2 m pro 100 m2 der Bodenfläche im der Bodenfläche im Stallinnern; Stallinnern – jede Öffnung mindestens 0,7 m.
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Ethoprogrammverordnung AS 2009
1.3 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach
Ziffer 1.2 abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
1.4 Der AKB eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden,
wenn der Stall während maximal drei aufeinanderfolgenden Monaten am gleichen Ort steht und anschliessend an diesem Ort während mindestens drei Monaten kein Stall aufgestellt wird.
2 Zugang zum AKB
Die Tiere müssen jeden Tag tagsüber Zugang zu einem AKB haben.
3 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2
3.1 Bei starkem Wind im AKB, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in
Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur im AKB darf der Zugang zu diesem eingeschränkt werden.
3.2 Der Zugang zum AKB ist für Mastpoulets an den ersten 21 Lebenstagen und
für die Tiere der übrigen Nutzgefügelkategorien an den ersten 42 Lebensta- gen fakultativ.
3.3 Nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswoche darf
der Zugang für Zuchthennen und -hähne oder Legehennen zum AKB einge- schränkt werden.
3.4 Um das Verlegen von Eiern zu verhindern, dürfen Ställe für Zuchthennen
und -hähne oder Legehennen bis 10 Uhr geschlossen bleiben.
4 Dokumentation und Kontrolle
4.1 Der Zugang zum AKB ist nach spätestens drei Tagen in einem Auslaufjour-
nal einzutragen.
4.2 Wurde der Zugang der Tiere zum AKB in Anwendung der Ziffern 3.1–3.3
eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. Tempe- ratur im AKB über Mittag, «starker Wind», «Schnee», «Alter», «Legebe- ginn»).
4.3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine
aktuelle Skizze des AKB vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen (einschliesslich jene der Öffnungen) und Flächen festgehalten sein. Zusätzlich muss für Mastpoulets und Truten die von den Tieren begehbare Stallinnenfläche bzw. für die übrigen Nutzgeflügelkatego- rie die maximal zulässige Tierzahl vermerkt sein.
4.4 Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der
Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestäti- gen.
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Ethoprogrammverordnung AS 2009
4.5 Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob
die Skizze noch aktuell ist. Zudem ist bei den Nutzgeflügelkategorien nach Artikel 2 Buchstabe g Ziffern 1–3 zu prüfen, ob die zuletzt eingestallte Tier- zahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht über- schreitet.
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Ethoprogrammverordnung AS 2009
Anhang 4 (Art. 4 Abs. 2 und 4)
Spezifische Anforderungen des RAUS-Programms betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle
1 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-,
Ziegen- und Schafgattung (Art. 2 Bst. a–d)
1.1 Auslauf-Standardvariante
a. Auslauftage und Dokumentation – Vom 1. Mai bis zum 31. Oktober ist den Tieren an mindestens
26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide zu gewähren.
Für Tiere, die während einer gewissen Zeitspanne dauernd Zugang zu einer Weide haben, muss nur am ersten und am letzten Tag die- ser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden. – Vom 1. November bis zum 30. April ist den Tieren an mindestens
13 Tagen pro Monat Auslauf zu gewähren.
Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne dauernd Aus- lauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden. b. Abweichungen von den Bestimmungen nach Buchstabe a sind in den folgenden Situationen zulässig: – während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und zehn Tagen nach einer Geburt. – im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier; – bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln während maximal zwei Tagen vor einem Transport, vorausgesetzt, die TVD-Num- mern der betreffenden Tiere und das Transportdatum sind vor dem Beginn der Abweichung von den Auslaufbestimmungen nach Buchstabe a in einem Journal festgehalten worden; – zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober: – Bei schlechter Witterung und wenn das Gras im Mai noch nicht weidereif ist, darf der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden. – In den folgenden beiden Fällen kann der Kanton festlegen, an maximal wie vielen zusätzlichen Tagen der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden darf: – Der Betrieb verfügt in zumutbarer Entfernung über zu wenig Land, das fachgerecht beweidet werden kann. – Die Tiere können nicht an 26 Tagen geweidet werden, weil der Weg zu einem Teil der Parzellen nicht zumutbar ist (z.B. stark befahrene Strasse).
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– Im Zusammenhang mit der Futterreduktion zur Trockenstel- lung von Kühen kann der Weidegang während der ersten zehn Tage der Galtzeit durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden.
1.2 Auslauf-Alternativvariante für Tiere der Rindergattung, die gemästet wer-
den, sowie für männliche Zuchttiere und bis 120 Tage alte weibliche Zucht- tiere der Rindergattung: a. Die Tiere haben während des ganzen Jahres dauernd Zugang zu einem Laufhof; b. Abweichungen von den Bestimmungen nach Buchstabe a sind in den folgenden Situationen zulässig: – während zehn Tagen nach der Geburt; – während der Fütterung; – im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier; – während maximal zwei Tagen vor einem Transport, vorausgesetzt, die TVD-Nummern der betreffenden Tiere und das Transportda- tum sind vor dem Beginn der Abweichung von den Auslaufbe- stimmungen nach Buchstabe a in einem Journal festgehalten wor- den; – so weit wie dies während der Reinigung des Laufhofs notwendig ist.
1.3 Stall
a. Der Liegebereich: – darf keine Perforierung aufweisen, – muss mit ausreichender und geeigneter Einstreue versehen sein; erhöhte Liegenischen für Ziegen müssen nicht eingestreut werden; b. Die ganze Stallfläche, die den Tieren der Pferdegattung zugänglich ist, darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.
2 Tiere der Schweinegattung (Art. 2 Bst. e)
2.1 Auslauf für säugende Zuchtsauen
Während jeder Säugeperiode muss den säugenden Zuchtsauen an mindes- tens 20 Tagen ein mindestens einstündiger Auslauf gewährt werden.
2.2 Auslauf für die übrigen Schweinekategorien
Den Tieren ist jeden Tag ein mehrstündiger Auslauf zu gewähren. Abweichungen sind in den folgenden Situationen zulässig: – an den maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, während deren die Sauen in einer Abferkelbucht gehalten werden; – an den maximal zehn Tagen während der Deckzeit, wenn die Sauen einzeln gehalten werden; für jede Tiergruppe ist am ersten und am letz- ten Tag der Einzelhaltung ohne Auslauf das Datum und die Anzahl Tiere in einem Journal festzuhalten.
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Ethoprogrammverordnung AS 2009
2.3 Liegebereich im Stall
Der Liegebereich darf keine Perforierung aufweisen.
3 Kaninchen (Art. 2 Bst. f)
3.1 Auslauf
Zibben und Jungtieren ist jeden Tag ein mehrstündiger Auslauf zu gewäh- ren.
3.2 Vereinfachte Dokumentation
Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden.
4 Nutzgeflügel (Art. 2 Bst. g)
Zuchthennen und -hähne, Legehennen, Junghennen und -hähne sowie Küken (ohne Mastpoulets)
4.1 Auslauf
Zusätzlich zum Auslauf nach Anhang 2 ist den Tieren jeden Tag von spätes- tens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide zu gewähren.
4.2 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1:
a. Während oder nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur darf der Zugang zur Weide eingeschränkt wer- den. b. Bei durchnässtem Weideboden und während der Vegetationsruhe darf den Tieren statt auf einer Weide in einem ungedeckten Laufhof Auslauf gewährt werden. Der Laufhof muss genügend gross und ausreichend mit geeignetem Material eingestreut sein. c. An den ersten 42 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ. d. Nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswo- che darf der Zugang für Zuchthennen und -hähne oder Legehennen zur Weide eingeschränkt werden. e. Im Zusammenhang mit der Futterreduktion zur Einleitung der Mauser darf der Zugang der Tiere zur Weide während höchstens 21 Tagen geschlossen bleiben. f. Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung der Buchsta- ben a–e eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. Niederschlagsmenge, Aussentemperatur über Mittag, «starker Wind», «Schnee», «Laufhof», «Alter», «Legebeginn», «Mauser»).
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Ethoprogrammverordnung AS 2009
Mastpoulets
4.3 Auslauf
Zusätzlich zum Auslauf nach Anhang 2 ist den Tieren jeden Tag von spätes- tens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide zu gewähren.
4.4 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.3:
a. Während oder nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur darf der Zugang zur Weide eingeschränkt wer- den. b. An den ersten 21 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ. c. Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung von Buchstabe a oder b eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. Niederschlagsmenge, Aussentemperatur über Mittag, «starker Wind», «Schnee», «Alter»).
4.5 Bodenfläche im Stall
Die ganze Bodenfläche im Stall ist ausreichend einzustreuen.
4.6 Mastdauer
RAUS-Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn alle Mastpoulets während mindestens 56 Tagen gemästet werden. Truten
4.7 Auslauf
Zusätzlich zum Auslauf nach Anhang 2 ist den Tieren jeden Tag von spätes- tens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide zu gewähren.
4.8 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.7:
a. Während oder nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur darf der Zugang zur Weide eingeschränkt wer- den. b. An den ersten 42 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ. c. Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung von Buchstabe a oder b eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. Niederschlagsmenge, Aussentemperatur über Mittag, «starker Wind», «Schnee», «Alter»).
4.9 Bodenfläche im Stall
Die ganze Bodenfläche im Stall ist ausreichend einzustreuen.
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Ethoprogrammverordnung AS 2009
Anhang 5 (Art. 4 Abs. 5)
Anforderungen des RAUS-Programms betreffend den Laufhof und die Weide sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle
1 Allgemeine Anforderungen an den Laufhof
1.1 Der Laufhof muss sich im Freien befinden.
1.2 Sonnenexponierte Laufhofflächen dürfen vom 1. März bis zum 30. Septem-
ber mit einem Netz beschattet werden.
1.3 Auf unbefestigten Auslaufflächen müssen morastige Stellen ausgezäunt sein.
1.4 Auf unbefestigten Auslaufflächen für Tiere der Schweinegattung müssen
Fress- und Tränkebereiche befestigt sein.
1.5 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen in
diesem Anhang abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhal- tung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
2 Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle
2.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine
aktuelle Skizze des Laufhofs vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen und Flächen vermerkt sein.
2.2 Auf der Skizze muss zudem die maximal zulässige Anzahl Tiere festgehal-
ten sein, die den Laufhof gleichzeitig benützen können; diese Vorschrift gilt nicht bei Laufhöfen für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie für Kaninchen.
2.3 Bei dauernd zugänglichen Laufhöfen für die Tiere der Rindergattung und für
Wasserbüffel muss die Skizze neben dem Laufhof auch den Stall umfassen.
2.4 Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der
Skizze nach den Ziffern 2.1–2.3 zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen.
2.5 Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu verifizieren, ob
die Skizze noch aktuell ist. Zudem hat sie zu überprüfen, ob die aktuelle Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet; bei Laufhöfen für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie für Kaninchen muss die Tierzahl nicht überprüft werden.
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Ethoprogrammverordnung AS 2009
3 Laufhof für die Tiere der Rindergattung und für Wasserbüffel
(Art. 2 Bst. a)
3.1 Den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof
Tiere Minimale Davon minimale Gesamtfläche1 ungedeckte m /Tier
2 Fläche, m2/Tier
Kühe, hochträchtige Erstkalbende2 und Zuchtstiere 10 2,5 Jungtiere über 400 kg 6,5 1,8 Jungtiere 300–400 kg 5,5 1,5 Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg 4,5 1,3 Jungtiere bis 120 Tage alt 3,5 1
1 Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich
(inkl. den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof).
2 in den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin
3.2 Den Tieren nicht dauernd zugänglicher Laufhof zu einem Laufstall
a. Mindestflächen
Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier
behornt nicht behornt
Kühe, hochträchtige Erstkalbende1 und Zuchtstiere 8,4 5,6 Jungtiere über 400 kg 6,5 4,9 Jungtiere 300–400 kg 5,5 4,5 Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg 4,5 4 Jungtiere bis 120 Tage alt 3,5 3,5
1 in den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin
b. Ungedeckter Flächenanteil Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.
3.3 Laufhof zu einem Anbindestall
a. Mindestflächen
Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier
behornt nicht behornt
Kühe, hochträchtige Erstkalbende1 und Zuchtstiere 12 8 Jungtiere über 400 kg 10 7 Jungtiere 300–400 kg 8 6 Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg 6 5
1 in den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin
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Ethoprogrammverordnung AS 2009
b. Ungedeckter Flächenanteil Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.
4 Laufhof für die Tiere der Pferdegattung (Art. 2 Bst. b)
a. Mindestflächen
Für die Tiere ist der Laufhof Widerristhöhe des Tieres
< 120 120–134 134–148 148–162 162–175 > 175 cm cm cm cm cm cm
– dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier 12 14 16 20 24 24 – nicht dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier 18 21 24 30 36 36
Befinden sich mehrere Tiere in einem Laufhof, entspricht die Mindest- fläche der Summe der Mindestflächen für die einzelnen Tiere. Umfasst eine Gruppe mindestens fünf Tiere, so kann die Fläche um maximal 20 Prozent reduziert werden. b. Ungedeckter Flächenanteil Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein. c. Bodenbeschaffenheit Die ganze den Tieren zugängliche Laufhoffläche darf keine Perforie- rungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.
5 Laufhof für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie
für Kaninchen (Art. 2 Bst. c, d und f) Ungedeckter Flächenanteil Laufhöfe für Ziegen müssen zu mindestens 25 Prozent ungedeckt sein. Laufhöfe für Schafe und Kaninchen müssen zu mindestens 50 Prozent unge- deckt sein.
6 Laufhof für die Tiere der Schweinegattung (Art. 2 Bst. e)
a. Mindestflächen
Tiere Minimale Laufhoffläche m2/Tier
Zuchteber, über halbjährig 4,0 nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig 1,3 säugende Zuchtsauen 5,0 abgesetzte Ferkel 0,3 Remonten und Mastschweine, über 60 kg 0,65 Remonten und Mastschweine, unter 60 kg 0,45
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b. Ungedeckter Flächenanteil Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.
7 Anforderungen an die Weide
7.1 Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur
Verfügung stehende Grünfläche.
7.2 Morastige Stellen müssen ausgezäunt sein.
7.3 Die Weidefläche für die Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie für
die Tiere der Ziegen- und der Schafgattung muss so bemessen sein, dass die Tiere einen wesentlichen Teil ihres Tagesbedarfs an Raufutter durch die Weide decken können.
7.4 Die Weidefläche für die Tiere der Pferdegattung muss mindestens acht Aren
je Tier umfassen. Werden mehr als fünf Tiere gemeinsam geweidet, so kann die Fläche um maximal 20 Prozent reduziert werden.
7.5 Werden die Tiere der Schweinegattung auf einer Weide gefüttert oder
getränkt, so müssen die Fress- und Tränkebereiche befestigt sein.
7.6 Auf Weiden für Nutzgeflügel müssen den Tieren Zufluchtsmöglichkeiten,
wie Bäume, Sträucher oder Unterstände, zur Verfügung stehen. Für den Zugang zur Weide gelten die gleichen Anforderungen wie für die Öffnungen vom AKB ins Freie (Anhang 2, Ziffer 1.2 und 1.3).
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