AS 2009 6313
Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV)
Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV)
Änderung vom 18. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 3
3 Für Flachmoore und Amphibienlaichgebiete sowie Trockenwiesen und -weiden
von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des NHG können Beiträge ausgerichtet werden, wenn sie als ökologische Ausgleichsflächen nach Artikel 40 DZV und Anhang Ziffer 3.1.2.1 und 3.1.2.2 DZV angemeldet sind, der Schutz mit Vereinba- rungen zwischen dem Kanton und den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sichergestellt ist und die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.
Art. 4 Abs. 2
2 Beiträge für die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen werden nur
gewährt, wenn die Flächen nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojektes angelegt und bewirtschaftet werden. Ein Vernet- zungsprojekt dauert jeweils sechs Jahre.
Art. 5 Kumulierung Für die gleiche ökologische Ausgleichsfläche können Beiträge für die biologische Qualität (Art. 3) und Beiträge für die Vernetzung (Art. 4) ausgerichtet werden, sofern sowohl die Anforderungen nach Artikel 3 als auch die Anforderungen nach Artikel 4 eingehalten sind.
1 Beiträge für die Qualität werden ausgerichtet, wenn sich der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet, die Flächen während mindestens sechs Jahren so zu bewirtschaften, dass sie die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen. Weitere Verpflichtungsperioden dauern ebenfalls sechs Jahre.
1 SR 910.14
2009-0872 6313
Öko-Qualitätsverordnung AS 2009
1bis Beiträge für die Vernetzung werden ausgerichtet, wenn sich der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet, die Flächen bis zum Ablauf der Projektdauer so zu bewirtschaften, dass sie die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen. Weitere Verpflichtungsperioden dauern jeweils sechs Jahre.
Art. 12 Kontrollen Der Kanton kontrolliert: a. Flächen mit biologischer Qualität im letzten Jahr der Verpflichtungsdauer, sofern der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine weitere Verpflich- tungsperiode eingeht; b. Flächen mit Vernetzung mindestens einmal während der Verpflichtungs- dauer; c. zusätzlich mindestens zehn Prozent sämtlicher Flächen innerhalb von sechs Jahren.
Art. 21b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2009 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die Flächen nach Artikel 4 vor dem 1. Januar 2010 angemeldet haben, erhalten die Beiträge nach bisherigem Recht bis zum Ablauf der vereinbarten Verpflichtungsdauer. Der Kanton kann abweichende Regelungen vorsehen.
II Anhang 1 wird wie folgt geändert: Betrifft nur den französischen Text.
Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Ziff. 1.1
1.1 Ausgangszustand
Ein abgegrenztes Gebiet wird definiert und auf einem Plan dargestellt. Dieser zeigt den Ausgangszustand der einzelnen Landschaftselemente auf. Im Plan sind mindes- tens folgende Elemente aufgeführt: – landwirtschaftliche Nutzfläche (LN); – ökologische Ausgleichsflächen (inkl. biologischer Qualität) (öAF); – in den Inventaren des Bundes und Kantons aufgeführte Objekte;
Öko-Qualitätsverordnung AS 2009
– bedeutende ökologische Lebensräume innerhalb und ausserhalb der land- wirtschaftlichen Nutzfläche; – Sömmerungsgebiet, Wald, Grundwasserschutzzonen, Bauzonen. Der Ausgangszustand wird beschrieben.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
18. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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