AS 2009 6579
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung
vom 3. Oktober 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. November 20062, beschliesst:
Art. 1
1 Das Haager Übereinkommen vom 5. Juli 20063 über die auf bestimmte Rechte an
intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung wird geneh- migt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht wird wie folgt geändert:
Art. 108 Abs. 2 Bst. c Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 108a 7a. Kapitel: Intermediärverwahrte Wertpapiere
I. Begriff Unter intermediärverwahrten Wertpapieren sind Wertpapiere zu verstehen, die bei einem Intermediär im Sinne des Haager Überein- kommens vom 5. Juli 20065 über die auf bestimmte Rechte an in- termediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung verwahrt werden.
2006-1950 6579
Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens über die auf AS 2009 bestimmte Rechte an Intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung. BB
II. Zuständigkeit 1 Für Klagen betreffend intermediärverwahrte Wertpapiere sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig.
2 Für Klagen betreffend intermediärverwahrte Wertpapiere aufgrund
der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz sind überdies die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.
III. Anwendbares Für intermediärverwahrte Wertpapiere gilt das Haager Überein- Recht kommen vom 5. Juli 20066 über die auf bestimmte Rechte an inter- mediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung.
IV. Ausländische Ausländische Entscheidungen über intermediärverwahrte Wert- Entscheidungen papiere werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie: a. im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seinen Wohn- sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; oder b. im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seine Niederlas- sung hatte, und sie Ansprüche aus dem Betrieb dieser Nie- derlassung betreffen.
Art. 3
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Ver-
träge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buch- stabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 erwähnten Bundesgesetzes.
Ständerat, 3. Oktober 2008 Nationalrat, 3. Oktober 2008 Der Präsident: Christoffel Brändli Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
6 SR 0.957.1; BBl 2006 9441
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 22. Januar 2009 unbenützt abge- laufen.7
2 Das Gesetz wird gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses am 1. Januar 2010
in Kraft gesetzt.
6. Mai 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
7 BBl 2008 8355
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