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AS 2009 6813

Verordnung des EFD über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr

Verordnung des EFD über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr

vom 11. Dezember 2009

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 23 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20091, verordnet:

Art. 1 Voraussetzungen für die Steuerbefreiung Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr sind von der Steuer befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die gelieferten Gegenstände sind für den privaten Gebrauch des Abnehmers oder der Abnehmerin oder für Geschenkzwecke bestimmt. b. Der Preis der gelieferten Gegenstände beträgt mindestens 300 Franken (mit Einschluss der Steuer). c. Der Abnehmer oder die Abnehmerin hat nicht im Inland Wohnsitz. d. Die gelieferten Gegenstände werden innert 30 Tagen nach ihrer Übergabe an den Abnehmer oder die Abnehmerin ins Ausland ausgeführt.

Art. 2 Nachweis

1 Die Ausfuhr muss mit einer zollamtlich beglaubigten Veranlagungsverfügung für

die Ausfuhr im Reiseverkehr nachgewiesen werden.

2 Die Veranlagungsverfügung muss auf den Namen des Abnehmers oder der

Abnehmerin lauten und darf nur die an diesen oder diese gelieferten Gegenstände enthalten.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des EFD vom 4. April 20072 über die Steuerbefreiung von Inland- lieferungen von Privatgegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr wird aufgeho- ben.

SR 641.202.2 1 SR 641.20 2 AS 2007 1799

2009-2057 6813

Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen AS 2009 zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr

Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

11. Dezember 2009 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz

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