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AS 2009 6925

Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN

Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen und über Informationssysteme des Bundesamtes für Polizei

vom 4. Dezember 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 11 Absatz 1, 15 Absätze 3 und 5, 24a Absätze 7 und 8, 26 Absatz 3 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und auf die Artikel 31c, 32a und 32b des Waffengesetzes vom 20. Juni 19972 (WG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Durchführung verwaltungspolizeilicher Massnahmen, gestützt auf das BWIS, durch das Bundesamt für Polizei (fedpol); b. das Informationssystem HOOGAN von fedpol; c. die Datenbanken der Zentralstelle Waffen und der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik in fedpol.

Art. 2 Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

1 Fedpol kann mit wissenschaftlich-technisch tätigen Stellen zusammenarbeiten,

insbesondere mit dem Wissenschaftlichen Forschungsdienst Zürich (WFD). Die Zusammenarbeit wird vertraglich geregelt. 2 Bei Aufträgen an wissenschaftlich-technisch tätige Stellen finden die bundesrecht- lichen Datenschutzbestimmungen Anwendung. Die beauftragten Stellen haben das Amtsgeheimnis zu wahren.

SR 120.52

2009-2340 6925

Verwaltungspolizeiliche Massnahmen und Informationssysteme AS 2009

2. Abschnitt:

Verwaltungspolizeiliche Massnahmen gegen Propagandamaterial

Art. 3

1 Über die Beschlagnahme und die Einziehung von Propagandamaterial im Sinne

von Artikel 13a BWIS entscheidet fedpol nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB).

2 Die sicherstellende Behörde übermittelt das Propagandamaterial umgehend an den

NDB und informiert diesen über die Umstände der Sicherstellung sowie über die beteiligten Personen und Firmen. 3 Fedpol zieht das Propagandamaterial ein, wenn der Aufruf zur Gewalt konkret und ernsthaft ist.

4 Fedpolvernichtet das eingezogene Material, sofern es nicht zu Instruktions-

zwecken verwendet werden kann.

3. Abschnitt:

Verwaltungspolizeiliche Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Art. 4 Gewalttätiges Verhalten

1 Gewalttätiges Verhalten liegt namentlich vor, wenn eine Person folgende Straf-

taten begangen oder dazu angestiftet hat: a. strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111–113, 117, 122, 123, 125 Absatz 2, 129, 133 und 134 des Strafgesetzbuches (StGB)3; b. Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB; c. Nötigung nach Artikel 181 StGB; d. Brandstiftung nach Artikel 221 StGB; e. Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB; f. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Arti- kel 259 StGB; g. Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB. h. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285 StGB. 2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen in Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf An- und Rückreisewegen zu und von Sportstätten.

3 SR 311.0

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Art. 5 Nachweis gewalttätigen Verhaltens

1 Als Nachweis gewalttätigen Verhaltens gelten:

a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen; b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwal- tung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine; c. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine; d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.

2 Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unter-

zeichnen.

Art. 6 Zuständigkeit und Meldepflichten

1 Die Kantone und die in Artikel 13 BWIS genannten Behörden und Amtsstellen

erstatten fedpol unaufgefordert Meldung über Informationen und Erkenntnisse betreffend Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen.

2 Zusätzlich melden die Kantone fedpol:

a. Verfügungen, Aufhebungen und Änderungen folgender Massnahmen:

1. Stadionverbot,

2. Rayonverbot,

3. Meldeauflage,

4. Polizeigewahrsam;

b. Verstösse gegen Massnahmen nach Buchstabe a; c. die von ihnen festgelegten Rayons unter Beilage der entsprechenden Pläne.

3 Fedpol bestimmt den Massstab der Pläne nach Absatz 1 Buchstabe c.

Art. 7 Ausreisebeschränkung

1 Fedpol ist zuständig für die Verfügung einer Ausreisebeschränkung.

2 In der Verfügung sind die Dauer der Ausreisebeschränkung und die betroffenen

Bestimmungsländer genau festzulegen.

3 Eine Sportveranstaltung beginnt mit dem ersten damit zusammenhängenden offi-

ziellen Akt und endet mit dem letzten damit zusammenhängenden offiziellen Akt.

4 Dass eine Person sich anlässlich einer Sportveranstaltung in einem bestimmten

Land an Gewalttätigkeiten beteiligen wird, ist namentlich anzunehmen, wenn diese Person: a. sich an Gewalttätigkeiten im Inland beteiligt hat; b. aufgrund von Informationen ausländischer Polizeistellen über die Betei- ligung an Gewalttätigkeiten im Ausland bereits bekannt ist; oder

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c. Mitglied einer Gruppierung ist, die schon an Gewalttätigkeiten im In- oder Ausland beteiligt war.

5 Für die Verfügung einer Ausreisebeschränkung müssen zudem Hinweise vorlie-

gen, dass die Person oder die betreffende Gruppierung beabsichtigt, zum Sportanlass im Ausland zu reisen.

6 Besteht gegen eine Person kein kantonales Rayonverbot wegen Gewalt anlässlich

von Sportveranstaltungen, so ist eine Ausreisebeschränkung begründet, wenn kon- krete und aktuelle Tatsachen vorliegen, dass: a. die Person nach Informationen ausländischer Polizeistellen im Ausland gewalttätig gewesen ist; b. die Person Mitglied einer Gruppierung ist, die schon mehrfach an Gewalt- tätigkeiten im In- oder Ausland beteiligt war; und c. als gesichert erscheint, dass die Person oder die Gruppierung beabsichtigt, an einen bestimmten Sportanlass im Ausland zu reisen.

7 Zusätzlich zur Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL)

wird die verfügte Ausreisebeschränkung den Grenzbehörden sowie den zuständigen Zoll- und Polizeibehörden im Ausland mitgeteilt.

4. Abschnitt: Informationssystem HOOGAN

Art. 8 Daten

1 Im elektronischen Informationssystem HOOGAN werden Daten erfasst von Perso-

nen, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben und gegen die eine Massnahme nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a verfügt wurde.

2 In HOOGAN werden zudem Sportveranstaltungen sowie damit zusammenhängen-

de Ereignisse und die von den Kantonen bestimmten Rayons erfasst.

Art. 9 Zugriffsrechte

1 Auf HOOGAN haben die folgenden Behörden ausschliesslich zu den folgenden

Zwecken Zugriff: a. die folgenden Stellen innerhalb von fedpol:

1. der Fachbereich Hooliganismus: für den Betrieb von HOOGAN, das

Verfügen von Ausreisebeschränkungen, für den gesetzlich vorgesehe- nen Informationsaustausch sowie für Analyse- und Lagebeurteilungen,

2. die Einsatzzentrale von fedpol: zur Personenidentifikation im Zusam-

menhang mit Gewalt an Sportveranstaltungen,

3. die oder der Datenschutz- und Informationsschutzbeauftragte von fed-

pol: für die Bearbeitung der Auskunfts- und Löschgesuche für HOOGAN;

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b. die für die Verhinderung von Gewalt an Sportveranstaltungen verantwort- lichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Polizeibehörden der Kantone: für den Erlass von Rayonverboten, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam, für die Analyse- und Lagebeurteilung und die Weitergabe von Personen- daten an Organisatoren von Sportveranstaltungen in der Schweiz; c. die Dienststellen der Polizeibehörden der Kantone: zur Personenidentifika- tion im Zusammenhang mit Gewalt an Sportveranstaltungen; d. die Dienststellen des Grenzwachtkorps (GWK) der Eidgenössischen Zoll- verwaltung (EZV): zum Vollzug von Ausreisebeschränkungen und von Ein- reiseverboten; e. die Dienststellen der Schweizerischen Zentralstelle Hooliganismus (SZH): zur Vorprüfung der eingegangenen Meldungen über Stadionverbote und Sportveranstaltungsberichte der Organisatoren von Sportveranstaltungen sowie zur Beantragung von Ausreisebeschränkungen, Rayonverboten und Meldeauflagen.

2 Für HOOGAN können Berechtigungen für Voll- und Kurzzugriffe erteilt werden.

Der Vollzugriff ermöglicht das Lesen, das Erfassen, das Mutieren und das Löschen von Daten. Der Kurzzugriff ermöglicht nur das Lesen aktiver Daten.

3 Über den Vollzugriff verfügen:

a. der Fachbereich Hooliganismus; b. die SZH; c. die für die Verhinderung von Gewalt an Sportveranstaltungen verantwort- lichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Polizeibehörden der Kantone und des GWK.

4 Über den Kurzzugriff verfügen:

a. die Einsatzzentrale von fedpol; b. die oder der Datenschutz- und Informationsschutzbeauftragte von fedpol; c. die Polizeibehörden der Kantone; d. das GWK.

5 Der Kurzzugriff der Polizeibehörden der Kantone und des GWK erfolgt via

Schnittstelle im Informationssystem RIPOL.

6 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) regelt die Zugriffs-

berechtigungen im Einzelnen und die Voraussetzungen für den Anschluss der Behörden an HOOGAN.

7 Die Direktorin oder der Direktor von fedpol oder die Stellvertreterin oder der

Stellvertreter entscheidet über die individuellen Zugriffsanträge.

8 Die Verantwortung für HOOGAN liegt innerhalb von fedpol beim Fachbereich

Hooliganismus.

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Art. 10 Verwendung und Weitergabe der Daten durch Organisatoren von Sportveranstaltungen

1 Die Organisatoren von Sportveranstaltungen dürfen die in HOOGAN gespeicher-

ten Daten nur mit Zustimmung der datenliefernden Behörde und nur zur Umsetzung von Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen an die Sicher- heitsverantwortlichen dieser Veranstaltungen weitergeben.

2 Die Sicherheitsverantwortlichen dürfen die Daten nur in Bezug auf die von der

Behörde bezeichnete Sportveranstaltung bearbeiten. Sie dürfen dazu die Daten in elektronischen Personenerkennungssystemen bearbeiten. 3 Die Sicherheitsverantwortlichen und gegebenenfalls die Organisatoren von Sport- veranstaltungen müssen die Daten nach der Sportveranstaltung umgehend vernich- ten. Sie haben die datenliefernde Behörde innert 24 Stunden über die Vernichtung zu unterrichten.

4 Fedpol regelt im Bearbeitungsreglement die Verwendung und die Bearbeitung der

Daten durch die Organisatoren von Sportveranstaltungen und die Sicherheitsverant- wortlichen.

Art. 11 Weitergabe der Daten an ausländische Behörden

1 Fedpol kann Personendaten an ausländische Polizeibehörden und Sicherheits-

organe weitergeben, die für die Sicherheit bei Sportveranstaltungen zuständig sind.

2 Es registriert die Weitergabe an ausländische Behörden.

3 Es setzt bei der Weitergabe von Informationen und Personendaten den Empfänger

oder die Empfängerin über die Bewertung und die Aktualität der Daten in Kenntnis.

4 Es weist den Empfänger oder die Empfängerin darauf hin, dass:

a. die Informationen und Personendaten nur für den Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie weitergegeben wurden; b. sich fedpol vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.

Art. 12 Aufbewahrungsdauer und Löschung der Daten

1 Die Personendaten und die Informationen zu einer einzelnen Massnahme werden

3 Jahre nach Ablauf dieser Massnahme gelöscht.

2 Wird während dieser 3 Jahre eine weitere Massnahme gegen dieselbe Person

eingetragen, so verlängert sich die Dauer der ersten Eintragung auf 3 Jahre ab dem Datum der zweiten Eintragung.

3 Die Daten zu einer einzelnen Massnahme werden in jedem Fall spätestens nach

10 Jahren gelöscht.

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Art. 13 Organisatorische Bestimmungen

1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten:

a. Artikel 20 der Verordnung vom 14. Juni 19934 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG); b. die Verordnung vom 26. September 20035 (BinfV) über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung.

2 Fedpol regelt in einem Bearbeitungsreglement:

a. die organisatorischen und die technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten; b. die automatische Protokollierung der eingegebenen Daten; c. die technischen Anforderungen, denen die Endgeräte der Benutzerinnen und Benutzer genügen müssen.

5. Abschnitt:

Datenbanken der Zentralstelle Waffen und der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik

Art. 14 Datenbanken Die Zentralstelle Waffen und die Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik in fedpol (ZS) arbeiten mit den folgenden Datenbanken; diese enthalten die nachstehenden Informationen: a. «Waffenerwerb durch Ausländerinnen und Ausländer» (DEWA): personen- bezogene Informationen über den Erwerb von Waffen durch Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz; b. «Waffenerwerb durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen- Staat» (DEWS): personenbezogene Informationen über den Erwerb von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Personen, die in einem anderen Staat Wohnsitz haben, der durch eines der Schengen-Asso- ziierungsabkommen gebunden ist; c. «Entzug von Bewilligungen und Beschlagnahme von Waffen» (DEBBWA): personenbezogene Informationen über den Entzug von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen in der Schweiz; d. «Abgabe und Entzug von Waffen der Armee» (DAWA): Informationen über Personen, die beim Austritt aus der Armee eine Waffe zu Eigentum erhalten haben oder denen aufgrund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde;

4 SR 235.11 5 SR 172.010.58

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e. «Auswertung von Schusswaffenspuren» (ASWA): personenbezogene Infor- mationen zur Auswertung von Schusswaffenspuren an Waffen, Munition, insbesondere Tatmunition, und an Personen, die an Straftaten beteiligt oder von ihnen betroffen waren; f. «BARBARA»: ereignisbezogene Informationen aus dem Arbeitsbereich der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik.

Art. 15 Begriffe Bezüglich der Datenbanken ZS bedeuten: a. Daten: in den Datenbanken der ZS gespeicherte Informationen; b. Objekt: Zusammenstellung von Daten, die sich auf eine oder mehrere Perso- nen, Sachen oder Ereignisse beziehen; c. Meldung: einzelner Informationseingang zu einem oder mehreren Objekten; d. Relationen: Beziehungen zwischen einzelnen Objekten und Meldungen; e. Datensatz: Meldungen und Relationen eines Objekts; f. OCR-Daten: Daten von Akten, die so eingelesen wurden, dass eine Freitext- suche möglich ist; g. Bilddaten: Dokumente, die in Form von Bildern eingelesen wurden; h. Vollzugriff: Möglichkeit, Daten zu lesen, zu erfassen, zu mutieren und zu löschen.

Art. 16 Zugriffsrechte Die folgenden Stellen von fedpol haben Vollzugriff auf die Datenbanken der ZS zu den nachstehenden Zwecken: a. auf die Datenbanken nach Artikel 14 Buchstaben a–e: die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralstelle Waffen für den Vollzug der Waffengesetz- gebung sowie für die Recherche und Analyse der erfassten Daten; b. auf die Datenbank nach Artikel 14 Buchstabe f: die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik für den Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung und für die Recherche und Analyse der erfass- ten Daten.

Art. 17 Bearbeitete Daten

1 Die in den Datenbanken der ZS gespeicherten Daten werden, soweit für die

Zugriffssteuerung sinnvoll, nach Sachgebieten in Kategorien eingeteilt.

2 Die Datenbanken der ZS sind nach Meldungen, Objekten und Relationen struktu-

riert.

3 Das EJPD regelt die einzelnen Datenfelder und die Zugriffsberechtigungen.

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Art. 18 Dateneingabe und Qualitätskontrolle

1 In den Datenbanken der ZS dürfen nur Informationen bearbeitet werden, die den

Zweckbestimmungen nach Artikel 16 Absatz 1 entsprechen.

2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ZS geben die Daten in die Datenbanken

der ZS ein und legen die Meldungskategorie fest.

3 Die Direktorin oder der Direktor von fedpol oder die Stellvertreterin oder der

Stellvertreter kann die zuständige Stelle bei fedpol mit der Überprüfung der Daten- banken der ZS in ihrem Verantwortungsbereich nach Artikel 34 der VDSG6 zum Bundesgesetz über den Datenschutz beauftragen.

Art. 19 Aktenablage

1 Die Aktenablage hat die ordnungsgemässe Aktenführung und Archivierung zu

gewährleisten.

2 Die den Objekten und Meldungen zu Grunde liegenden Akten können als OCR-

Daten erfasst werden; ausgenommen ist Datenbank BARBARA. In der Datenbank BARBARA erfolgt die Erfassung der Akten nur als Bilddaten.

3 Auf die Ablage der Akten in Papierform kann verzichtet werden, sofern die den

Objekten und Meldungen zu Grunde liegenden Akten als OCR- oder Bilddaten erfasst sind.

Art. 20 Abfragen von Daten

1 Die Daten können abgefragt werden nach Objekten, Relationen, Meldungen,

Aufträgen und Freitext. Bilddaten sind nicht separat abrufbar.

2 Die Abfrage von Meldungen ist jeweils nur innerhalb der Datenbanken DEWA,

DEWS, DEBBWA, DAWA und ASWA einerseits und BARBARA andererseits zulässig.

3 Besonders ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ZS können in ihrem

Tätigkeitsgebiet Auswertungen vornehmen. 4 Die Objekte und ihre Relationen können visuell dargestellt und gespeichert wer- den.

Art. 21 Weitergabe von Daten durch die Zentralstelle Waffen

1 Die Weitergabe von Daten der Datenbanken DEWA, DEWS, DEBBWA, DAWA

und ASWA richtet sich nach den Artikeln 63 und 64 der Waffenverordnung vom 2. Juli 20087 (WV).

2 Die Weitergabe von Daten ist nicht zulässig, wenn ihr überwiegende öffentliche

oder private Interessen entgegenstehen.

6 SR 235.11 7 SR 514.541

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3 Bei jeder Weitergabe ist der Empfänger oder die Empfängerin über die Bewertung

und die Aktualität der Daten in Kenntnis zu setzen.

4 Er oder sie ist hinzuweisen:

a. auf den Zweck, für den sie oder er die Daten ausschliesslich verwenden darf; b. darauf, dass die weitergebende Behörde sich vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.

5 Die Weitergabe sowie ihr Adressat, Gegenstand und Grund sind zu registrieren.

Art. 22 Kopieren von Daten in Datensammlungen

1 Die Daten der Datenbanken der ZS dürfen weder über Kommunikationseinrichtun-

gen noch über Datenträger in andere Datensammlungen kopiert werden. Ausge- nommen ist die elektronische Archivierung der ISIS-Daten im Bundesarchiv.

2 Zur Vornahme spezieller Auswertungen dürfen Daten aus den Datenbanken der ZS

kurzfristig in Arbeitsdatenbanken überführt werden. Nach Abschluss der Auswer- tungsarbeiten sind diese Daten zu vernichten.

Art. 23 Auskunftsrecht betroffener Personen Das Auskunftsrecht betreffend Daten der Datenbanken DEWA, DEWS, DEBBWA, DAWA und ASWA richtet sich nach Artikel 32g des WG.

Art. 24 Aufbewahrungsdauer

1 Die Aufbewahrung der Daten in den Datenbanken DEWA, DEWS, DEBBWA,

DAWA und ASWA richtet sich nach Artikel 66 der WV8.

2 Daten der Datenbank BARBARA können zeitlich unbeschränkt aufbewahrt wer-

den.

Art. 25 Löschung der Daten

1 Die Daten werden innert drei Monaten nach Ablauf ihrer Aufbewahrungsdauer

gelöscht, es sei denn die Daten seien unter Beurteilung der aktuellen Risiken und Gefahren für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach dem Entscheid der Direktorin oder des Direktors von fedpol oder der Stellvertreterin oder des Stellver- treters unentbehrlich.

2 In den Fällen nach Absatz 1 beträgt die weitere Aufbewahrungsdauer drei Jahre.

Die Verlängerung kann nur einmal erfolgen. 3 Mit der Löschung der letzten Meldung einschliesslich der dazugehörigen Relatio- nen und Bilddaten wird der gesamte Datensatz gelöscht.

4 Zur Löschung vorgesehene Daten werden in das Archivierungsmodul übertragen.

8 SR 514.541

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Art. 26 Anbietepflicht für Akten

1 Nicht mehr benötigte oder zur Löschung oder Vernichtung bestimmte Daten und

Akten werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten.

2 Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden aus dem

Archivierungsmodul vernichtet. Vorbehalten bleiben weitere gesetzliche Bestim- mungen über die Datenvernichtung.

Art. 27 Datensicherheit und Protokollierung

1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten:

a. Artikel 20 der VDSG9; b. die BinfV10.

2 Fedpol regelt in einem Bearbeitungsreglement:

a. die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bear- beiten der Daten; b. die automatische Protokollierung der eingegebenen Daten; c. die technischen Anforderungen, denen die Endgeräte der Benutzerinnen und Benutzer genügen müssen.

3 Daten der Datenbanken der ZS dürfen während des gesamten Übertragungsvor-

ganges nur in chiffrierter Form übertragen werden.

Art. 28 Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten 1 Fedpol trägt die Verantwortung für die Datenbanken der ZS. Es erlässt ein Bear- beitungsreglement.

2 Die zuständige Stelle von fedpol bildet die Benutzerinnen und Benutzer aus,

betreut sie und sorgt für die Durchsetzung des Bearbeitungsreglementes.

3 Die technische Gesamtverantwortung für die Datenbanken der ZS obliegt dem

Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). 4 Der EDV-Leistungserbringer des VBS sorgt für den Betrieb, den Unterhalt und die Sicherheit der Datenbanken. Weiterentwicklungen erfolgen in Absprache mit der oder dem Anwendungsverantwortlichen von fedpol. Die Details der Zusammen- arbeit werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.

5 Die oder der Datenschutz- und Informationsschutzbeauftragte von fedpol kann

einzelfallweise die Bearbeitung von Daten der Datenbanken der ZS auf die Einhal- tung der Datenschutzvorschriften überprüfen.

9 SR 235.11 10 SR 172.010.58

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6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 29 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

4. Dezember 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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