AS 2009 725
Bundesgesetz über die Bundesversammlung
Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen)
Änderung vom 3. Oktober 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 21. Februar 20081 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. April 20082, beschliesst:
I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert:
4. Kapitel: Haftung für Schäden
1 Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Ratsmitglieds für seine amtliche Tätigkeit richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19584.
2 Über die Haftung des Ratsmitgliedes nach den Artikeln 7 und 8 des Verantwort-
lichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 entscheidet die Verwaltungsdelegation.
3 Das Ratsmitglied kann den Entscheid der Verwaltungsdelegation mit Beschwerde
beim Bundesgericht anfechten.
Art. 44 Abs. 1 Bst. e
1 Im Rahmen der ihnen durch das Gesetz oder durch die Geschäftsreglemente zuge-
wiesenen Zuständigkeiten haben die Kommissionen folgende Aufgaben: e. Sie sorgen für die Wirksamkeitsüberprüfung in ihren Zuständigkeitsberei- chen. Sie unterbreiten den zuständigen Organen der Bundesversammlung entsprechende Anträge oder erteilen dem Bundesrat entsprechende Aufträge.
2008-0638 725
Parlamentsgesetz AS 2009
Art. 49 Abs. 5 Aufgehoben
Art. 50 Abs. 2
2 Sie können zu Erlassentwürfen von finanzpolitischer Bedeutung Berichte an die
vorberatenden Kommissionen richten. Solche Erlassentwürfe können ihnen zum Mitbericht oder zur Vorberatung zugewiesen werden.
Gliederungstitel vor Art. 54
4. Abschnitt: Berichterstattung im Rat
Art. 54 Aufgehoben
Art. 55 Sachüberschrift Aufgehoben
Art. 86 Abs. 4
4 Ein Bundesbeschluss über den Gegenentwurf zu einer Volksinitiative muss dem
anderen Rat zusammen mit dem Bundesbeschluss über die entsprechende Volks- initiative zugeleitet werden.
Art. 95 Bst. g Wenn sich die abweichenden Beschlüsse der beiden Räte auf einen Beratungs- gegenstand als Ganzes beziehen, so ist die zweite Ablehnung durch einen Rat end- gültig. Dies gilt insbesondere für: g. den Entscheid, ob einer Standesinitiative Folge gegeben werden soll;
Art. 97 Abs. 2 2 Unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung gleichzeitig den Entwurf eines Bundesbeschlusses über einen Gegenentwurf oder den Entwurf zu einem mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlassentwurf, so verlängert sich diese Frist auf 18 Monate.
Art. 101 Gegenentwurf
1 Die Bundesversammlung kann Volk und Ständen gleichzeitig mit der Volksinitia-
tive einen Gegenentwurf zur gleichen Verfassungsmaterie zur Abstimmung unter- breiten.
Parlamentsgesetz AS 2009
2 Der Bundesbeschluss über den Gegenentwurf der Bundesversammlung wird in
jedem Rat beraten, bevor der Rat über die Abstimmungsempfehlung im Bundes- beschluss über die Volksinitiative Beschluss fasst.
3 Die Schlussabstimmung über den Bundesbeschluss über den Gegenentwurf findet
spätestens acht Tage vor dem Abschluss der Session vor Ablauf der Behandlungs- frist der Volksinitiative statt. Wird der Bundesbeschluss in der Schlussabstimmung von einem Rat verworfen, so stellt die Einigungskonferenz Antrag zur Abstim- mungsempfehlung im Bundesbeschluss über die Volksinitiative. Ein Antrag auf einen Gegenentwurf ist nicht mehr zulässig.
Art. 102 Beschlussfassung über Abstimmungsempfehlung und Gegenentwurf
1 Unterbreitet die Bundesversammlung Volk und Ständen neben der Volksinitiative
einen Gegenentwurf zur Abstimmung, so kann sie: a. die Volksinitiative zur Ablehnung und den Gegenentwurf zur Annahme empfehlen; oder b. beide Vorlagen zur Annahme empfehlen.
2 Empfiehlt sie beide Vorlagen zur Annahme, so empfiehlt sie den Stimmberechtig-
ten, bei der Stichfrage den Gegenentwurf anzunehmen.
Art. 109 Abs. 3 vierter Satz und 5
3 … Stimmt der Zweitrat nicht zu, so ist die Initiative endgültig abgelehnt.
5 Scheidet die Urheberin oder der Urheber einer Initiative aus dem Rat aus und
nimmt kein anderes Ratsmitglied die Initiative während der ersten Woche der fol- genden Session auf, so wird die Initiative ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, ausser wenn die Kommission der Initiative bereits Folge gegeben hat.
Art. 119 Abs. 3–6
3 Der Wortlaut eines Vorstosses kann nach der Einreichung nicht geändert werden;
vorbehalten bleibt Artikel 121 Absatz 3 Buchstabe b.
4 Aufgehoben
5 Ein Vorstoss eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion wird ohne Ratsbeschluss
abgeschrieben, wenn: a. der Rat den Vorstoss nicht innert zwei Jahren nach seiner Einreichung abschliessend behandelt hat; oder b. die Urheberin oder der Urheber aus dem Rat ausscheidet und nicht ein ande- res Ratsmitglied während der ersten Woche der folgenden Session den Vor- stoss aufnimmt.
6 Aufgehoben
Parlamentsgesetz AS 2009
Art. 121 Behandlung in den Räten 1 Der Bundesrat stellt in der Regel bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Ses- sion nach der Einreichung einer Motion Antrag auf deren Annahme oder Ableh- nung. Zu einer Kommissionsmotion, welche weniger als einen Monat vor Beginn der nächsten ordentlichen Session eingereicht wird, stellt er seinen Antrag spätestens bis zum Beginn der übernächsten Session.
2 Lehnt ein Rat eine Motion ab, so ist diese erledigt. Nimmt der Rat, in dem die
Motion eingereicht worden ist, diese an, so geht sie an den anderen Rat.
3 Eine im Erstrat angenommene Motion kann im Zweitrat:
a. definitiv angenommen oder abgelehnt werden; b. auf Antrag der Mehrheit der vorberatenden Kommission oder auf Antrag des Bundesrates abgeändert werden.
4 Nimmt der Zweitrat eine Änderung vor, so kann der Erstrat in der zweiten Bera-
tung der Änderung zustimmen oder die Motion definitiv ablehnen.
5 Eine vom Erstrat angenommene Motion ist ohne Zustimmung des Zweitrates
definitiv angenommen, wenn: a. sie sich auf Fragen der Organisation und des Verfahrens des Rates bezieht, in dem sie eingereicht wurde; oder b. es sich um eine Kommissionsmotion handelt und eine gleich lautende Kommissionsmotion im anderen Rat angenommen wird.
Art. 124 Abs. 1 1 Der Bundesrat stellt in der Regel bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Ses- sion nach der Einreichung eines Postulates Antrag auf dessen Annahme oder Ableh- nung. Zu einem Kommissionspostulat, welches weniger als einen Monat vor Beginn der nächsten ordentlichen Session eingereicht wird, stellt er seinen Antrag spätestens bis zum Beginn der übernächsten Session.
Gliederungstitel vor Art. 126
7. Kapitel: Verfahren bei Petitionen und Eingaben
1. Abschnitt: Petitionen
Art. 126 Allgemeine Bestimmungen
1 Die zuständige Kommission jedes Rates beschliesst, ob sie einer Petition Folge
gibt oder ob sie ihrem Rat beantragt, der Petition keine Folge zu geben. 2 Kann das Anliegen der Petition als Antrag zu einem hängigen Beratungsgegenstand eingebracht werden, so berichtet die Kommission dem Rat bei der Behandlung dieses Beratungsgegenstandes über die Petition. Die Kommission stellt einen Antrag zu diesem Beratungsgegenstand oder sie verzichtet auf einen Antrag. Die Petition wird ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, sobald der Beratungsgegenstand erledigt ist.
Parlamentsgesetz AS 2009
3 Nach Abschluss der Behandlung einer Petition informieren die Parlamentsdienste die Petentinnen und Petenten darüber, wie ihrem Anliegen Rechnung getragen wurde.
4 Die Präsidentinnen oder Präsidenten der vorberatenden Kommissionen beider Räte
können eine Petition direkt beantworten, wenn: a. deren Ziel mit einer parlamentarischen Initiative, mit einem Vorstoss oder mit einem Antrag nicht erreicht werden kann; b. deren Inhalt offensichtlich abwegig, querulatorisch oder beleidigend ist.
Art. 127 Beschluss der Kommission, einer Petition Folge zu geben Gibt die Kommission einer Petition Folge, so nimmt sie das Anliegen der Petition auf, indem sie eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss ausarbeitet.
Art. 128 Antrag der Kommission, einer Petition keine Folge zu geben 1 Die Kommission beantragt ihrem Rat, der Petition sei keine Folge zu geben, wenn sie:
a. das Anliegen der Petition ablehnt; b. feststellt, dass das Anliegen der Petition bereits durch eine andere zuständige Behörde unterstützt wird; c. das Anliegen der Petition als erfüllt betrachtet. 2 Gibt der Rat entgegen dem Antrag der Kommission der Petition Folge, so weist er die Petition mit dem Auftrag an die Kommission zurück, ihr Anliegen mit einer parlamentarischen Initiative oder einem Vorstoss aufzunehmen.
Gliederungstitel vor Art. 129
2. Abschnitt: Eingaben
Gliederungstitel vor Art. 130
6. Titel:
Wahlen, Bestätigung von Wahlen und Feststellung der Amtsunfähigkeit
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen für Wahlen
Art. 133 Abs. 1
1 Die Besetzung von Vakanzen erfolgt in der Regel in der Session nach dem Erhalt
des Rücktrittsschreibens, dem unvorhergesehenen Ausscheiden oder der Feststellung der Amtsunfähigkeit.
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Gliederungstitel vor Art. 140a
6. Kapitel:
Feststellung der Amtsunfähigkeit von Mitgliedern des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers
1 Die Bundesversammlung beschliesst über Anträge auf Feststellung der Amts-
unfähigkeit von Mitgliedern des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
2 Antragsberechtigt sind das Büro der Vereinigten Bundesversammlung und der
Bundesrat.
3 Eine Amtsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind: a. Die betreffende Person ist wegen schwerwiegender gesundheitlicher Prob- leme oder Einwirkungen, die sie daran hindern, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, offenkundig nicht mehr in der Lage, ihr Amt auszuüben. b. Dieser Zustand wird voraussichtlich lange Zeit andauern. c. Die betreffende Person hat innert angemessener Frist keine rechtsgültige Rücktrittserklärung abgegeben. 4 Die Vereinigte Bundesversammlung fällt ihren Beschluss spätestens in der auf die Einreichung des Antrags folgenden Session.
5 Mit der Feststellung der Amtsunfähigkeit entsteht eine Vakanz.
Art. 141 Abs. 2 Bst. g 2 In der Botschaft begründet er den Erlassentwurf und kommentiert soweit nötig die einzelnen Bestimmungen. Darüber hinaus erläutert er insbesondere folgende Punkte, soweit substanzielle Angaben dazu möglich sind: g. die Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und künftige Gene- rationen;
Art. 173 Ziff. 6
6. Übergangsbestimmung zu Art. 86 Abs. 4, 97 Abs. 2 und 101 Abs. 2 und 3
(Volksinitiativen) Die Änderungen der Artikel 86 Absatz 4, 97 Absatz 2 und 101 Absätze 2 und 3 gelten für Volksinitiativen, zu welchen der Bundesrat zum Zeitpunkt des Inkrafttre- tens der Änderung vom 3. Oktober 2008 dieses Gesetzes der Bundesversammlung noch keinen Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Volksinitiative unterbreitet hat.
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II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 3. Oktober 2008 Ständerat, 3. Oktober 2008 Der Präsident: André Bugnon Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 22. Januar 2009 unbenützt abge-
laufen.5
2 Diese Änderung wird, auf Verfügung der Koordinationskonferenz der Bundes-
versammlung, auf den 2. März 2009 in Kraft gesetzt.
21. Januar 2009 Koordinationskonferenz der Bundesversammlung
5 BBl 2008 8233
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