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AS 2009 733

Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN)

Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen)

Änderung vom 3. Oktober 2008

Der Nationalrat, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 21. Februar 20081 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. April 20082, beschliesst:

I Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3. Oktober 20033 wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 1 Bst. a, abis und 2

1 Folgende Sitze werden in sinngemässer Anwendung der Artikel 40 und 41 des

Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19764 über die politischen Rechte auf die Frak- tionen verteilt: a. die Gesamtzahl der Sitze in den ständigen Kommissionen nach Artikel 10 Ziffern 1–11; abis. die Sitze in einzelnen weiteren Kommissionen;

2 Aufgehoben

Art. 17 Abs. 5

5 Eine ausserordentliche Gesamterneuerung der Kommissionen für den Rest der

Amtsdauer findet statt, wenn: a. eine Änderung der Mitgliederzahl einer Fraktion dazu führt, dass eine Frak- tion in einer ständigen Kommission gemäss Artikel 10 mit mehr als einem Mitglied über- oder untervertreten ist; b. eine neue Fraktion gebildet wird.

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Geschäftsreglement des Nationalrates AS 2009

Art. 27 Beantwortung von Vorstössen Kann der Adressat eines Vorstosses die Frist zur Beantwortung ausnahmsweise nicht einhalten, so informiert er das Büro und die Urheberin oder den Urheber des Vorstosses und begründet die Verzögerung.

Art. 28 Sachüberschrift und Abs. 1 Behandlung im Rat, allgemeine Bestimmungen

1 In jeder ordentlichen Session werden während mindestens acht Stunden parlamen-

tarische Initiativen vorgeprüft und Vorstösse (ohne dringlich erklärte Interpellatio- nen) behandelt. Kann die Beratungszeit von acht Stunden ausnahmsweise nicht erreicht werden, so wird sie in der nächsten Session entsprechend verlängert.

Art. 28a Behandlung von Motionen und Postulaten im Rat Eine im anderen Rat angenommene Motion, eine Kommissionsmotion oder ein Kommissionspostulat muss spätestens in der zweiten ordentlichen Session nach der Annahme im anderen Rat beziehungsweise nach der Stellungnahme des Bundesrates abschliessend behandelt werden.

Art. 28b Vorprüfung von parlamentarischen Initiativen im Rat 1 Die Kommission, welcher eine parlamentarische Initiative eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion zur Vorprüfung zugewiesen wurde, beschliesst spätestens ein Jahr nach der Zuweisung, ob sie der Initiative Folge gibt oder ob sie dem Rat beantragt, der Initiative keine Folge zu geben.

2 Eine parlamentarische Initiative, zu welcher die Kommission dem Rat Folge zu

geben beantragt, wird spätestens in der zweiten ordentlichen Session nach der Ein- reichung des Antrags der Kommission vom Rat behandelt. 3 Eine parlamentarische Initiative, welcher der Ständerat Folge gegeben hat, wird spätestens in der zweiten ordentlichen Session nach dem Beschluss des Ständerates vom Rat behandelt.

4 Beantragt die Kommission, einer Initiative keine Folge zu geben, und ist diese

zwei Jahre nach ihrer Einreichung noch nicht abschliessend behandelt, so behandelt der Rat die Initiative im schriftlichen Verfahren. Artikel 46 Absatz 4 ist nicht an- wendbar.

Art. 30 Abs. 2

2 Zuständig für die Dringlicherklärung ist:

a. bei der Interpellation das Büro, unter Vorbehalt eines anders lautenden Rats- beschlusses; b. bei der Anfrage die Präsidentin oder der Präsident; lehnt die Präsidentin oder der Präsident die Dringlichkeit ab, so entscheidet das Büro endgültig.

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Art. 31 Abs. 2

2 Die Fragen sind knapp gefasst und ohne Begründung bis zum Mittag des der

Fragestunde vorangehenden Mittwochs vor Schluss der Ratssitzung schriftlich einzureichen.

Einfügen in 3. Abschnitt

Art. 33d Sessionen

1 Der Rat versammelt sich in der Regel wie folgt:

a. an denselben Tagen wie der Ständerat zu den vier ordentlichen dreiwöchigen Sessionen der Bundesversammlung; b. jedes Jahr mindestens einmal zu einer höchstens eine Woche dauernden Sondersession, sofern genügend Beratungsgegenstände behandlungsreif sind.

2 Ausserordentliche Sessionen (Art. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 20025)

bleiben vorbehalten.

Art. 46 Abs. 1 Ziff. III a und III b

1 Die Beratungsgegenstände werden in einer der folgenden Formen beraten:

IIIa: Fraktionsdebatte IIIb: Verkürzte Fraktionsdebatte

Art. 48 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2bis Fraktionsdebatte und Kurzdebatte

1 Bei der normalen Fraktionsdebatte wird das Rederecht auf die Sprecherinnen und

Sprecher der Fraktionen sowie die Antragstellenden beschränkt. Bei der verkürzten Fraktionsdebatte werden die Redezeiten in der Eintretensdebatte gemäss Artikel 44 halbiert, mit Ausnahme der Redezeit für die übrigen Rednerinnen und Redner gemäss Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d. 2bis Bei einer Kurzdebatte zu Motionen und Postulaten von Ratsmitgliedern oder Fraktionen erhält das Wort, wer zuerst die Ablehnung des Vorstosses beantragt hat.

Art. 51 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 57 Abs. 3 und 5

3 Das Abstimmungsergebnis wird in Form einer Namensliste veröffentlicht.

5 Aufgehoben

5 SR 171.10

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Geschäftsreglement des Nationalrates AS 2009

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Oktober 2008

1. Übergangsbestimmung zu Art. 15

Einer Fraktion, welche nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Anspruch auf zusätzli- che Kommissionssitze erhält, wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. Oktober 2008 für den Rest der Amtsdauer eine entsprechende Anzahl von Kommissionssitzen zugewiesen.

2. Übergangsbestimmung zu Art. 28a und 28b

Die Artikel 28a und 28b gelten für parlamentarische Initiativen, Motionen und Postulate, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. Oktober

2008 noch nicht eingereicht worden sind.

III

Inkrafttreten

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 zusammen mit der Änderung

vom 3. Oktober 20086 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20027 in Kraft. 2 Artikel 17 Absatz 5 tritt mit Beginn der ersten Session nach der auf das Inkrafttre- ten dieser Änderung folgenden Gesamterneuerung des Nationalrates in Kraft.

3. Oktober 2008 Nationalrat Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

6 AS 2009 725; Inkrafttreten: 2. März 2009

7 SR 171.10

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