AS 2009 825
Disziplinarordnung betreffend die Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
Disziplinarordnung betreffend die Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
vom 15. Dezember 2008
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne, gestützt auf Artikel 16 der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 20031, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Disziplinarordnung gilt für die Studierenden, Hörerinnen und Hörer sowie
Doktorandinnen und Doktoranden (Studierende) im Rahmen ihres Studiums und ihrer Aktivitäten, die im Zusammenhang mit der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) stehen. 2 Die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens schliesst die Eröffnung eines Straf- oder Zivilverfahrens nicht aus.
Art. 2 Disziplinarverstösse Einen Disziplinarverstoss begeht, wer im Rahmen nach Artikel 1 Absatz 1: a. einer Weisung nicht Folge leistet oder gegen ein Verbot verstösst, das in einem Reglement der ETHL erlassen wurde; b. Sachen oder Personen absichtlich oder grobfahrlässig schädigt oder in Gefahr bringt; c. anlässlich einer Leistungskontrolle betrügt oder einen Betrugsversuch unter- nimmt oder Beihilfe zu einem Betrug oder Betrugsversuch leistet; d. eine Arbeit einreicht, deren Inhalt ganz oder teilweise aus Arbeiten Dritter übernommen und als eigener ausgegeben wird (Plagiat); e. Lehrveranstaltungen und andere Veranstaltungen, die von der ETHL organi- siert sind, stört; f. Mitglieder von Diensten oder Organen der ETHL, des Lehrkörpers oder des Mittelbaus, Bedienstete, Studierende oder Besucherinnen und Besucher der ETHL nötigt;
SR 414.138.2 1 SR 414.110.37
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g. sich innerhalb oder ausserhalb der ETHL unwürdig aufführt, soweit die ETHL davon betroffen ist, oder darauf abzielt, den Ruf oder das Image der ETHL zu schädigen; h. eine nach dem schweizerischen Recht strafbare Handlung begeht; i. sich nicht an eine Massnahme nach Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 hält; j. eine Ausweisschrift der ETHL oder eine aufgrund der Zugehörigkeit zur ETHL zukommende Vergünstigung missbräuchlich nutzt.
Art. 3 Verjährung Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Studierenden verjährt sechs Monate nach Entdeckung des Verstosses, spätestens aber zwei Jahre nachdem der Diszipli- narverstoss begangen wurde.
Art. 4 Disziplinarmassnahmen
1 Die Disziplinarbehörde kann die folgenden Disziplinarmassnahmen verhängen:
a. Verweis; b. Ungültigerklärung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils, Benotung einer Leistungskontrolle mit der Note 0 (Null) oder Erklärung eines Fachs oder Fächergruppe für nicht bestanden (Benotung: nicht bestanden); c. befristeter Ausschluss von bestimmten Lehrveranstaltungen oder von allen Lehrveranstaltungen; d. Verweigerung der Zulassung zu einer Studienstufe; e. Androhung der Suspendierung vom Studium oder des Ausschlusses aus der ETHL; f. Suspendierung vom Studium an der ETHL für ein Semester oder ein Jahr; g. Ausschluss aus der ETHL.
2 Art und Umfang der Massnahme richten sich insbesondere nach dem Verstoss, den
Beweggründen, dem bisherigen Verhalten, der Kooperation der oder des Studieren- den bei der Untersuchung sowie nach dem Wert der verletzten oder gefährdeten Interessen oder Güter. Eine Strafmilderung ist möglich, wenn die oder der Studie- rende Reue zeigt und von sich aus für den entstandenen Schaden Ersatz leistet.
3 Ist eine Disziplinarmassnahme nicht angezeigt, so kann eine Verwarnung ausge-
sprochen werden.
4 Die ETHL kann von fehlbaren Studierenden Schadenersatz fordern und eine
schriftliche Entschuldigung bei dem oder der Geschädigten verlangen.
5 Bei besonders schwerwiegenden Fällen ist eine Suspendierung oder ein Aus-
schluss, von der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich aufgrund eines Disziplinarverstosses ausgesprochen, auch für die ETHL gültig.
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Art. 5 Vorsorgliche Massnahmen 1 Die Präsidentin oder der Präsident oder, wenn sie für den Fall zuständig ist, die Disziplinarkommission kann zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der ETHL vorsorgliche Massnahmen verhängen; sie oder er hört die Studierende oder den Studierenden vorgängig an diese Massnahmen können, für die Dauer des Diszipli- narverfahrens, in der provisorischen Suspendierung vom Studium, der Aufhebung der Zugangsrechte dem Zutrittsverbot für das Gelände der ETHL bestehen. 2 Ist Gefahr im Verzug, so können ohne vorherige Anhörung der oder des Studieren- den Sofortmassnahmen angeordnet werden.
2. Abschnitt: Disziplinarbehörden und Kompetenzen
Art. 6 Disziplinarbehörden Disziplinarbehörden sind: a. die Präsidentin oder der Präsident der ETHL; b. die Disziplinarkommission.
Art. 7 Disziplinarkommission
1 Die Kommission besteht aus:
a. einer Person mit juristischer Ausbildung, die nicht der ETHL angehört; diese Person hat den Vorsitz; b. zwei Professorinnen oder Professoren der ETHL; c. zwei Mitgliedern des Mittelbaus der ETHL; d. zwei Studierenden der ETHL. 2 Die Präsidentin oder der Präsident der ETHL ernennt für eine Amtsdauer von vier Jahren die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Person sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die oder der die gleichen Anforderungen erfüllt. Wiederwahlen sind möglich.
3 Der Lehrkörper, der Mittelbau und die Studierenden ernennen ihre jeweiligen
Vertreterinnen oder Vertreter und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für eine zweijährige Amtsdauer. Wiederwahlen sind möglich. 4 Die Kommission tagt in einer nicht öffentlichen Sitzung. Erlauben es die Umstän- de, so kann sie auf dem Zirkulationsweg entscheiden.
5 Die Kommission kann nur gültig beraten und entscheiden, wenn die Präsidentin
oder der Präsident oder die Stellvertretung sowie mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in Absatz 1 Buchstaben b–d genannten Körperschaften anwesend sind.
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6 Die Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der Stimmen der Personen
gefasst, die an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren teilnehmen. Bei Stimmen- gleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
7 Das Sekretariat der Kommission wird von einem Dienst der ETHL übernommen.
Art. 8 Kompetenzen
1 Die Präsidentin oder der Präsident der ETHL entscheidet, wo es ihr oder ihm
angemessen erscheint; sie oder er entscheidet auf der Grundlage einer Vorunter- suchung und eines Antrags der internen Rechtskommission. 2 Stellt sich im Laufe oder am Ende der Untersuchung heraus, dass ein Disziplinar- fall die Kompetenzen der Präsidentin oder des Präsidenten der ETHL überschreitet, so werden die Akten der Disziplinarkommission übergeben, die ab diesem Zeitpunkt für den Fall zuständig ist.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der ETHL kann die Disziplinarmassnahmen
nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–e verhängen.
4 Die Disziplinarkommission kann die Disziplinarmassnahmen nach Artikel 4
Absatz 1 verhängen.
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 9 Einleitung des Verfahrens und anwendbare Regeln
1 Ein Disziplinarverfahren kann auf Antrag, auf Anzeige oder von Amtes wegen
eingeleitet werden.
2 Die zuständige Disziplinarbehörde hat das Recht, offensichtlich unbegründeten
Anträgen oder Anzeigen keine Folge zu leisten. Sie kann eine Disziplinarunter- suchung aus Opportunitätsgründen oder aus Mangel an Beweisen einstellen.
3 Disziplinarmassnahmen können erst nach einer Untersuchung und nach Anhörung
des oder der Studierenden verhängt werden.
4 Die oder der Studierende kann zu einer Befragung vorgeladen werden, wenn die
Untersuchung dies erfordert. Die Aussagen der oder des Studierenden werden in einem Protokoll festgehalten, das ihr oder ihm zur Genehmigung und Unterschrift vorgelegt wird. 5 Die Disziplinarbehörde kann in ihrem Entscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. 6 Wird aufgrund desselben Vorfalls auch eine Strafverfolgung eingeleitet, so kann das betreffende Disziplinarverfahren aufgeschoben werden; in diesem Falle ruht die Verjährung bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids im Strafverfahren. 7 Die ETHL behält sich das Recht vor, neben der allfälligen Einleitung eines Dis- ziplinarverfahrens einen Verstoss zur Anzeige zu bringen oder einen Strafantrag zu stellen.
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8 Im Übrigen sind für das Disziplinarverfahren die Artikel 7–43 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren anwendbar.
Art. 10 Untersuchung
1 Die interne Rechtskommission leitet ein Disziplinarverfahren ein und führt die
Untersuchung durch; sie setzt sich zusammen aus einer Person mit juristischer Ausbildung, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ausbildungsleitung oder des Dekanats und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierenden.
2 Die Disziplinarkommission kann, wenn sie mit dem Fall befasst ist, zusätzliche
Untersuchungen selbst durchführen oder damit einen Dienst der ETHL beauftragen.
Art. 11 Rechtliches Gehör der oder des Studierenden
1 Nach der Untersuchung wird der oder dem Studierenden ein Untersuchungsbericht
zugestellt. 2 Ihr oder ihm wird eine Frist eingeräumt, innerhalb welcher sie oder er die Akten einsehen und sich schriftlich zu den Vorwürfen sowie zur Schuldfrage äussern kann. 3 Sie oder er hat ferner das Recht, vor der Disziplinarkommission Stellung zu neh- men, wenn diese den Fall in einer Sitzung berät.
Art. 12 Mitteilung des Disziplinarentscheids und Rechtsmittelbelehrung 1 Der Disziplinarentscheid wird der oder dem Studierenden schriftlich mitgeteilt; er enthält eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrens des Bundes.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 17. September 19863 über das Disziplinarwesen an der Eidge- nössischen Technischen Hochschule Lausanne wird aufgehoben.
2 SR 172.021 3 AS 1986 1694
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Art. 14 Inkrafttreten Diese Disziplinarordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
15. Dezember 2008 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne: Der Präsident: Patrick Aebischer Der Vize-Präsident für akademische Angelegenheiten: Giorgio Margaritondo
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