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AS 2010 1

Verordnung über das Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem PAGIRUS des Bundesamtes für Justiz (PAGIRUS-Verordnung)

Verordnung über das Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem PAGIRUS des Bundesamtes für Justiz (PAGIRUS-Verordnung)

vom 16. Dezember 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 57h des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG), und Artikel 11a des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt für die Bearbeitung von Personendaten in dem vom Bun- desamt für Justiz (BJ) betriebenen Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungs- system (PAGIRUS): a. Anwendungsbereiche und Inhalt; b. Erfassung der Daten in den verschiedenen Anwendungsbereichen; c. Bezeichnung der Dienststellen, die Daten direkt im System bearbeiten dür- fen; d. Zugriffsrechte; e. Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung.

Art. 2 Verantwortliche Behörde

1 Das BJ ist die für den Betrieb des Systems PAGIRUS verantwortliche Behörde.

2 Es erstellt ein Bearbeitungsreglement, welches insbesondere die Grundsätze der

Datenbearbeitung umschreibt.

SR 351.12

2008-2912 1

PAGIRUS-Verordnung AS 2010

Art. 3 Anwendungsbereiche PAGIRUS enthält Daten der folgenden Anwendungsbereiche: a. Daten im Zusammenhang mit den Aufgaben des BJ im Bereich der interna- tionalen Rechtshilfe in Strafsachen, namentlich auf dem Gebiet der Ausliefe- rung, der anderen Rechtshilfe, der stellvertretenden Strafverfolgung und -vollstreckung sowie der Überstellung von verurteilten Personen; b. Daten im Zusammenhang mit den Aufgaben des BJ im Bereich des interna- tionalen Privat- und Zivilprozessrechts, namentlich auf dem Gebiet der internationalen Kindsentführungen, der internationalen Adoptionen, des internationalen Minderjährigenschutzes, der internationalen Alimenten- sachen, der internationalen Erbschaftssachen und der internationalen Rechts- hilfe in Zivil- und Handelssachen; c. Daten im Zusammenhang mit den Aufgaben des BJ im Bereich der interna- tionalen Amtshilfe; d. Daten im Zusammenhang mit den Aufgaben des BJ im Bereich der Sozial- hilfe zugunsten von schweizerischen Staatsangehörigen im Ausland sowie der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, soweit sich diese auf einen Staatsvertrag stützt.

Art. 4 Zweck von PAGIRUS

1 Für die Daten des Anwendungsbereichs gemäss Artikel 3 Buchstabe a richtet sich

der Bearbeitungszweck nach Artikel 11a Absatz 1 IRSG.

2 Die in den Anwendungsbereichen gemäss Artikel 3 Buchstaben b‒d erfassten

Daten dürfen bearbeitet werden, um: a. festzustellen, ob über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden; b. Daten über Geschäfte zu bearbeiten; c. die Arbeitsabläufe rationell und effizient zu gestalten; d. eine Geschäftskontrolle zu führen; e. Statistiken zu erstellen.

2. Abschnitt: Erfassung und Bearbeitung der Daten

Art. 5 Bearbeitete Daten

1 PAGIRUS enthält:

a. die Personalien von Personen, über die Daten bearbeitet werden; b. Daten, die für die Lokalisierung und die ordnungsgemässe Verwaltung der Dossiers erforderlich sind;

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c. Daten in Dokumenten zu elektronisch gespeicherten Geschäften und Einträ- gen.

2 Als Personalien im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a gelten insbesondere Vornamen

und Nachnamen, Aliasnamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Heimatort, Geburtsort sowie die Wohnadresse.

3 Als Daten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gelten insbesondere:

a. Art des Verfahrens; b. Datum einzelner Verfahrensschritte; c. Namen und Adressen von beteiligten Behörden und Parteien; d. Angaben zum Standort des Dossiers; e. im Anwendungsbereich nach Artikel 3 Buchstabe a: Delikte.

4 Fortlaufende vom Betriebssystem vergebene Nummern gehören zu den Daten nach

Absatz 1.

5 Als Dokument im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c gilt insbesondere die elektro-

nisch erfasste Korrespondenz.

3. Abschnitt:

Online-Zugriffe des Bundesamtes für Migration und des Bundesamtes für Polizei sowie des Nachrichtendienstes des Bundes

Art. 6 Zugriffe des Bundesamtes für Migration

1 Auf die Personalien derjenigen Personen, über die das BJ im Anwendungsbereich

der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Daten bearbeitet, haben die folgenden Organisationseinheiten des Bundesamtes für Migration mittels Abrufverfahren Zugriff: a. Direktionsbereich Arbeit, Integration und Bürgerrecht: die Sektion Einbür- gerungen und die Sektion Bürgerrecht; b. Direktionsbereich Planung und Ressourcen: der Dienst Personenregistratur der Sektion Dokumentenmanagement; c. Direktionsbereich Asylverfahren.

2 Sofern das entsprechende Dossier vor dem 1. Januar 2002 erstellt worden ist,

haben die in Absatz 1 Buchstaben a–c aufgeführten Organisationseinheiten des Bundesamtes für Migration mittels Abrufverfahren zudem Zugriff auf die folgenden Daten: a. Personalien der Personen, über die das BJ im Anwendungsbereich internati- onales Privat- und Zivilprozessrecht gemäss Artikel 3 Buchstabe b Daten bearbeitet, unter Ausschluss der Gebiete der internationalen Alimentensa- chen, der internationalen Kindsentführungen, der internationalen Adoptio- nen und des internationalen Minderjährigenschutzes;

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b. Personalien der Personen, über die das BJ im Anwendungsbereich Amtshilfe gemäss Artikel 3 Buchstabe c Daten bearbeitet.

Art. 7 Zugriffe des Bundesamtes für Polizei

1 Auf die Personalien derjenigen Personen, über die das BJ im Anwendungsbereich

der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Daten bearbeitet, haben die folgenden Organisationseinheiten des Bundesamtes für Polizei mittels Abrufverfahren Zugriff: a. Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei; b. Hauptabteilung Bundessicherheitsdienst: Abteilung Sicherheit Personen; c. Hauptabteilung internationale Polizeikooperation: Abteilung Operative Poli- zeikooperation sowie Abteilung Einsatzzentrale fedpol; d. Hauptabteilung Dienste: Fachbereich RIPOL Personenfahndung; e. Abteilung Stab: Sektion Rechtsdienst/Datenschutz und Sektion Meldestelle für Geldwäscherei MROS.

2 Soferndas entsprechende Dossier vor dem 1. Januar 2002 erstellt worden ist,

haben die in Absatz 1 Buchstaben a‒e aufgeführten Organisationseinheiten des Bundesamtes für Polizei mittels Abrufverfahren zudem Zugriff auf die folgenden Daten: a. Personalien der Personen, über die das BJ im Anwendungsbereich internati- onales Privat- und Zivilprozessrecht gemäss Artikel 3 Buchstabe b Daten bearbeitet, unter Ausschluss der Gebiete der internationalen Alimentensa- chen, der internationalen Kindsentführungen, der internationalen Adoptio- nen und des internationalen Minderjährigenschutzes; b. Personalien der Personen, über die das BJ im Anwendungsbereich Amtshilfe gemäss Artikel 3 Buchstabe c Daten bearbeitet. 3 Die Abteilung Einsatzzentrale der Hauptabteilung internationale Polizeikoopera- tion hat dann, wenn sie Aufgaben des BJ im Sinne von Artikel 11a Absatz 3 IRSG wahrnimmt, mittels Abrufverfahren auch Zugriff auf die Daten des Anwendungs- bereichs der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, die für die Lokalisierung der Dossiers erforderlich sind. 4 Sofern das entsprechende Dossier vor dem 1. Januar 2002 erstellt worden ist, hat die Abteilung Einsatzzentrale der Hauptabteilung internationale Polizeikooperation dann, wenn sie Aufgaben des BJ im Sinne von Artikel 11a Absatz 3 IRSG wahr- nimmt, mittels Abrufverfahren auch Zugriff auf die Daten: a. des Anwendungsbereichs internationales Privat- und Zivilprozessrecht gemäss Artikel 3 Buchstabe b, die für die Lokalisierung der Dossiers erfor- derlich sind, unter Ausschluss der Gebiete der internationalen Alimenten- sachen, der internationalen Kindsentführungen, der internationalen Adoptio- nen und des internationalen Minderjährigenschutzes; b. des Anwendungsbereichs Amtshilfe gemäss Artikel 3 Buchstabe c, die für die Lokalisierung der Dossiers erforderlich sind.

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Art. 8 Zugriffe des Nachrichtendienstes des Bundes

1 Die für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 21. März 19973 über Massnahmen

zur Wahrung der inneren Sicherheit zuständigen Einheiten des Nachrichtendienstes des Bundes haben mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Personalien derjenigen Personen, über die das BJ im Anwendungsbereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Daten bearbeitet.

2 Sofern das entsprechende Dossier vor dem 1. Januar 2002 erstellt worden ist,

haben die in Absatz 1 erwähnten Einheiten des Nachrichtendienstes des Bundes mittels Abrufverfahren zudem Zugriff auf die folgenden Daten: a. Personalien der Personen, über die das BJ im Anwendungsbereich internati- onales Privat- und Zivilprozessrecht gemäss Artikel 3 Buchstabe b Daten bearbeitet, unter Ausschluss der Gebiete der internationalen Alimentensa- chen, der internationalen Kindsentführungen, der internationalen Adoptio- nen und des internationalen Minderjährigenschutzes; b. Personalien der Personen, über die das BJ im Anwendungsbereich Amtshilfe gemäss Artikel 3 Buchstabe c Daten bearbeitet.

4. Abschnitt:

Zugriffe und Bearbeitungsrechte der Dienststellen des BJ und Bekanntgabe von Daten an weitere Behörden im Einzelfall

Art. 9 Zugriff

1 Der Informationsbeauftragte des BJ hat für die Wahrnehmung seiner Aufgaben

Zugriff auf die im Anwendungsbereich gemäss Artikel 3 Buchstabe a erfassten Daten. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BJ, die im Rahmen der ihnen übertrage- nen Aufgaben Daten in PAGIRUS bearbeiten, haben, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist, Zugriff auf die Personalien aller in PAGIRUS erfasster Personen.

Art. 10 Bearbeitungsrechte der Dienststellen des BJ 1 Soweit sie mit entsprechenden Aufgaben betraut sind, dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Direktionsbereichs Internationale Rechtshilfe die für die An- wendungsbereiche gemäss Artikel 3 Buchstaben a‒c erfassten Daten direkt im System bearbeiten; ausgenommen davon sind die Gebiete der internationalen Ali- mentensachen, der internationalen Kindsentführungen, der internationalen Adoptio- nen und des internationalen Minderjährigenschutzes.

3 SR 120

PAGIRUS-Verordnung AS 2010

2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs Internationales Privatrecht dürfen die für die Anwendungsbereiche gemäss Artikel 3 Buchstabe b erfassten Daten direkt im System bearbeiten, soweit sie mit entsprechenden Aufgaben betraut sind. 3 Soweit sie mit entsprechenden Aufgaben betraut sind, dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Aus- landschweizer die für die Anwendungsbereiche gemäss Artikel 3 Buchstaben b und d erfassten Daten direkt im System bearbeiten; ausgenommen davon sind die Gebie- te der internationalen Kindsentführungen, der internationalen Adoptionen und des internationalen Minderjährigenschutzes. 4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dossier- und Schriftgutverwaltung sowie der Systemadministration dürfen die für alle Anwendungsbereiche gemäss Artikel 3 erfassten Daten zur Erfassung und Verwaltung der Daten sowie zur technischen Überwachung und der Behebung von technischen Problemen direkt im System bearbeiten.

5 Das BJ kann weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dazu berechtigen, Daten

direkt im System zu bearbeiten, soweit sie mit Aufgaben aus einem der Anwen- dungsbereiche gemäss Artikel 3 betraut werden.

Art. 11 Bekanntgabe von Daten an weitere Behörden 1 Das BJ kann auf schriftliches und begründetes Gesuch im Einzelfall Behörden des Bundes sowie Behörden der Kantone Daten aus PAGIRUS bekanntgeben, wenn für den Empfänger die Daten für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben unentbehr- lich sind.

2 In dringenden Fällen können die Anfrage und die Auskunftserteilung telefonisch

oder auf elektronische Weise erfolgen. 3 Jede Form von Bekanntgabe ist in Papierform oder auf elektronische Weise festzu- halten.

5. Abschnitt:

Datenschutz, Informatiksicherheit, Aufbewahrungsdauer, Archivierung und Statistik

Art. 12 Richtigkeit der Daten

1 Jede Organisationseinheit des BJ kontrolliert regelmässig die in ihrem Bereich

erfassten Daten auf ihre Richtigkeit.

2 Falsche Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.

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Art. 13 Informatiksicherheit

1 Die Datensicherheit richtet sich nach:

a. der Verordnung vom 14. Juni 19934 zum Bundesgesetz über den Daten- schutz; b. dem Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Verordnung vom 26. September 20035 über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung; c. den Weisungen des Informatikrates Bund vom 27. September 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.

2 Das BJ legt im Bearbeitungsreglement nach Artikel 2 Absatz 2 die organisatori-

schen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und der Dateneinsicht.

Art. 14 Protokollierung

1 Jeder Bearbeitungsvorgang in den Anwendungsbereichen gemäss Artikel 3 ist

elektronisch zu protokollieren; die entsprechenden Protokolle sind während eines Jahres ab Erstellung aufzubewahren. 2 Jeder Zugriff des Bundesamtes für Migration, des Bundesamtes für Polizei und des Nachrichtendienstes des Bundes ist elektronisch zu protokollieren. Die entsprechen- den Protokolle sind während eines Jahres ab Erstellung aufzubewahren.

Art. 15 Aufbewahrungsdauer und Archivierung

1 Die Daten werden nach Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Bearbeitung,

spätestens aber nach Ablauf von 30 Jahren nach Eröffnung des Dossiers, dem Bun- desarchiv zur Archivierung angeboten.

2 Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig eingestuften Daten werden vernich-

tet.

Art. 16 Statistik

1 Die Verwendung von im PAGIRUS erfassten Personendaten für statistische

Zwecke richtet sich nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19926 über den Datenschutz.

2 Die für statistische Zwecke verwendeten und veröffentlichten Daten müssen so

aufbereitet werden, dass jegliche Rückschlüsse auf konkrete Personen vermieden werden.

4 SR 235.11 5 SR 172.010.58 6 SR 235.1

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6. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft.

16. Dezember 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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