AS 2010 1057
Verordnung über Pflanzenschutz
Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV)
Änderung vom 16. März 2010
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 40 Absatz 3 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20011, verordnet:
I Die Anhänge 1‒5 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 2001 werden gemäss Beilage geändert.
II Diese Änderung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
16. März 2010 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard
1 SR 916.20
2010-0198 1057
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Anhang 1 (Art. 1, 3–5, 16, 17, 20, 22, 24, 26–30, 34, 40, 41 und 46)
Teil A Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist
Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
… 10. …
10.0 Dendrolimus sibiricus Tschetverikov
…
10.4 Diabrotica virgifera zeae Krysan & Smith
… 19. …
19.1 Rhynchophorus palmarum (L.)
…
Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
0.1 Diabrotica virgifera virgifera Le Conte
…
3. Aufgehoben
…
1058
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Anhang 2 (Art. 1, 3–5, 16, 17, 20, 22, 24, 26–30, 34, 40, 41 und 46)
Teil A Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz bei Befall bestimmter Waren verboten ist
Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Art Befallsgegenstand
1. … 1.1 Agrilus planipennis Fairmaire Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Gewebekultur und Samen, Holz und Rinde von Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Repu- blik Korea, Russland, Taiwan und den USA … 21. … 21.1 Paysandisia archon (Burmeister) Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist und die zu den folgenden Gat- tungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Cha- maerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoe- nix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf. … 28. …
28.1 Scrobipalpopsis solanivora Knollen von Solanum tuberosum L.
Povolny …
…
1059
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
c. Pilze
Art Befallsgegenstand
…
10. Fusarium oxysporum f. sp. Pflanzen von Phoenix spp., ausser Samen und
albedinis (Kilian et Maire) Früchten Gordon …
14. Aufgehoben
14.1 Stegophora ulmea (Schweinitz: Pflanzen von Ulmus L. und Zelkova L., zum
Fries) Sydow & Sydow Anpflanzen bestimmt, ausser Samen …
d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger
Art Befallsgegenstand
…
4. Cadang-Cadang viroid Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 5. …
5.1 Chrysanthemum stem necrosis Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul. und
virus Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
7.1 Aufgehoben
… 11. Palm lethal yellowing mycoplasm Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern
11.1 Aufgehoben
…
1060
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Art Befallsgegenstand
…
6.2. Helicoverpa armigera (Hübner) Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul,
Dianthus L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait. und der Familie Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen …
…
c. Pilze
Art Befallsgegenstand
…
2. Aufgehoben
… 9. … 9.1 Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers Pflanzen von Pinus L., ausser Früchte und Samen …
d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger
Art Befallsgegenstand
…
6. Grapevine flavescence dorée Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte
MLO
7. Plum pox virus (Sharka) Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen …
1061
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Teil B Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Waren verboten ist …
d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger
Art Befallsgegenstand Schutzgebiet(e)
2. Grapevine flavescence Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Alle Kantone dorée MLO Früchte ausser TI und das Misox Tal (Kanton GR)
1062
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Anhang 3 (Art. 4 und 40)
Teil A Waren, deren Einfuhr verboten ist
Bezeichnung Ursprungsland
…
17. Pflanzen von Phoenix spp. ausser Samen Algerien, Marokko
und Früchte …
1063
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Anhang 4 (Art. 5, 8, 11, 17, 20 und 40)
Teil A Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren
Abschnitt I Waren ausländischen Ursprungs aus Nichtmitgliedstaaten der EuropäischenUnion Waren Besondere Anforderungen
…
2. Verpackungsmaterial aus Holz in Das Verpackungsmaterial aus Holz muss:
Form von Kisten, Kistchen, Ver- – rindenfrei sein, mit Ausnahme einzelner schlägen, Trommeln und ähnlichen Rindenstücke, wenn diese weniger als 3 cm Verpackungsmitteln, Flachpaletten, breit sind (unabhängig von ihrer Länge) Boxpaletten und anderen Ladungs- oder, wenn sie mehr als 3 cm breit sind, trägern sowie Palettenaufsatzwänden, nicht über 50 cm2 aufweisen, das tatsächlich beim Transport von und Gegenständen aller Art eingesetzt – einer der zugelassenen Behandlungen wird, ausgenommen Rohholz von gemäss Anhang I des Internationalen Stan-
6 mm Stärke oder weniger und ver- dards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15
arbeitetes Holz, das unter Verwendung der FAO über‚ Guidelines for regulating von Leim, Hitze und Druck oder einer wood packaging material in Kombination davon hergestellt wurde international trade‘ unterzogen worden sein und – ein Kennzeichen gemäss Anhang II des Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO‚ Guidelines for regulating wood packaging material in international trade‘ tragen, aus dem hervor- geht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung unterzogen wurde. …
2.3 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz:
Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a) seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von Fraxinus L., Juglans mandshurica von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- Maxim., Ulmus davidiana Planch., tion des Ausfuhrlandes nach den einschlägi- Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya gen internationalen Standards für phytosani- rhoifolia Siebold & Zucc., ausser Holz täre Massnahmen als frei von Agrilus in Form von planipennis Fairmaire anerkannt wurde; – Hackschnitzel, die ganz oder oder teilweise aus diesen Bäumen b) bis zur völligen Beseitigung der Rundungen gewonnen wurden, abgeviert wurde. – Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Ver- schlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungs- trägern sowie Palettenaufsatzwän- den, das tatsächlich beim Transport
1064
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Waren Besondere Anforderungen
von Gegenständen aller Art einge- setzt wird, – Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird, jedoch auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA
2.4 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz:
Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a) seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das Form von Hackschnitzeln, die ganz von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- oder teilweise aus Fraxinus L., tion des Ausfuhrlandes nach den einschlägi- Juglans mandshurica Maxim., Ulmus gen Internationalen Standards für phytosani- davidiana Planch., Ulmus parvifolia täre Massnahmen als frei von Agrilus Jacq. Und Pterocarya rhoifolia planipennis Fairmaire anerkannt wurde; Siebold & Zucc. mit Ursprung in oder Kanada, China, Japan, der Mongolei, b) zu Stücken von nicht mehr als 2,5 cm Dicke der Republik Korea, Russland, Taiwan und Breite verarbeitet wurde. und den USA gewonnen wurden
2.5 Lose Rinde von Fraxinus L., Juglans Amtliche Feststellung, dass das Holz.
mandshurica Maxim., Ulmus davidia- a) seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das na Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. tion des Ausfuhrlandes nach den einschlägi- Mit Ursprung in Kanada, China, gen internationalen Standards für phytosani- Japan, der Mongolei, der Republik täre Massnahmen als frei von Agrilus Korea, Russland, Taiwan und den planipennis Fairmaire anerkannt wurde; USA oder b) zu Stücken von nicht mehr als 2,5 cm Dicke und Breite verarbeitet wurde. …
8. Holz, das zum Verkeilen oder Das Holz muss:
Abstützen der nicht aus Holz – rindenfrei sein, mit Ausnahme einzelner bestehenden Ladung verwendet wird, Rindenstücke, wenn diese weniger als 3 cm auch ohne seine natürliche Ober- breit sind (unabhängig von ihrer Länge) flächenrundung, ausgenommen oder, wenn sie mehr als 3 cm breit sind, Rohholz von 6 mm Stärke oder nicht über 50 cm2 aufweisen, und weniger und verarbeitetes Holz, das – einer der zugelassenen Behandlungen unter Verwendung von Leim, Hitze gemäss Anhang I des Internationalen Stan- und Druck oder einer Kombination dards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 davon hergestellt wurde der FAO ‚Guidelines for regulating wood packaging material in international trade‘ unterzogen worden sein, und – ein Kennzeichen gemäss Anhang II des Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO über‚ Guideli- nes for regulating wood packaging material in international trade‘ tragen, aus dem her- vorgeht, dass das Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung unterzogen wurde. …
1065
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Waren Besondere Anforderungen
11.4 Pflanzen von Fraxinus L., Juglans Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
mandshurica Maxim., Ulmus davidia- a) ununterbrochen in einem Gebiet gestanden na Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und haben, das von der nationalen Pflanzen- Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., schutzorganisation nach den einschlägigen zum Anpflanzen bestimmt, ausser Internationalen Standards für phytosanitäre Samen und Pflanzen in Gewebekultur, Massnahmen als frei von Agrilus planipen- mit Ursprung in Kanada, China, nis Fairmaire anerkannt wurde; Japan, der Mongolei, der Republik oder Korea, Russland, Taiwan und den b) während eines Zeitraums von mindestens USA zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, an dem bei zwei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit – auch unmittelbar vor der Ausfuhr – durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Agrilus planipennis Fairmaire festgestellt wurden. …
14. Pflanzen von Ulmus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen in Anhang 4 Teil A Kapitel I Ziffer ausser Samen, mit Ursprung 11.4 gelten, amtliche Feststellung, dass weder in Ländern Nordamerikas am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittel- barer Umgebung seit Beginn der letzten abge- schlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Elm phloem necrosis mycoplasm festgestellt wurden. … 25.4 … 25.4.1 Knollen von Solanum tuberosum L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die nicht zum Anpflanzen bestimmt Knollen in Anhang 3 Teil A Ziffer 12 sowie Anhang 4 Teil A Kapitel I Ziffern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Knollen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Pseudomonas solana- cearum (Smith) Smith nicht bekannt ist. 25.4.2 Knollen von Solanum tuberosum L. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang 3 Teil A Ziffern 10, 11 und
12 sowie Anhang 4 Teil A Kapitel I Ziffern
25.1, 25.2, 25.3, 25.4 und 25.4.1 gelten, amtli- che Feststellung, dass: a) die Knollen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem das Auftreten von Scrobipal- popsis solanivora Povolny nicht bekannt ist; oder b) die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Scrobipalpopsis solanivora Povolny anerkannt wurde. …
25.8 Aufgehoben
…
1066
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Waren Besondere Anforderungen
28. …
28.1 Pflanzen von Dendranthema (DC.) Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Des Moul. und Lycopersicon lycoper- Pflanzen in Anhang 3 Teil A Ziffer 13, Anhang sicum (L.) Karsten ex Farw, zum 4 Teil A Kapitel I Ziffern 25.5, 25.6, 25.7, Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 27.1, 27.2 und 28 gelten, amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen ununterbrochen in einem Land gestanden haben, das frei von Chrysan- themum stem necrosis virus ist; oder b) die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der natio- nalen Pflanzenschutzorganisation des Aus- fuhrlandes nach den einschlägigen internati- onalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Chrysanthemum stem necrosis virus anerkannt wurde; oder c) die Pflanzen ununterbrochen an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, für den die Freiheit von Chrysanthemum stem necrosis virus festgestellt und dies durch amtliche Kontrollen und gegebenenfalls Testungen überprüft wurde. … 37. Pflanzen von Palmae, zum Anpflan- Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen zen bestimmt, ausser Samen, mit in Anhang 3 Teil A Ziffer 17 gelten, amtliche Ursprung in aussereuropäischen Feststellung, dass; Ländern a) die Pflanzen entweder aus einem Gebiet stammen, das als frei von Palm lethal yello- wing mycoplasm und Cadang-Cadang viroid bekannt ist, und weder am Ort der Erzeu- gung noch in dessen unmittelbarer Umge- bung seit Beginn der letzten abgeschlosse- nen Vegetationsperiode Anzeichen dafür festgestellt wurden; oder b) an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für Palm lethal yellowing my- coplasm und Cadang-Cadang viroid festge- stellt wurden, und dass Pflanzen am Ort der Erzeugung, die den Verdacht begründen, dass diese Krankheitserreger eingeschleppt sein könnten, an diesem Ort gerodet wurden und die Pflanzen einer geeigneten Behand- lung zur Tilgung von Myndus crudus Van Duzee unterzogen wurden; c) Gewebekulturen von Material stammen, das die Bedingungen gemäss den Buchstaben a) und b) erfüllt.
1067
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Waren Besondere Anforderungen
37.1 Pflanzen von Palmae, zum Anpflan- Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen zen bestimmt, die an der Basis des in Anhang 3 Teil A Ziffer 17 gelten, und Stammes einen Durchmesser von über unbeschadet der Anforderungen in Anhang 4 5 cm aufweisen und zu den folgenden Teil A Kapitel I Ziffer 37, amtliche Feststel- Gattungen gehören: lung, dass die Pflanzen: Brahea Mart., Butia Becc., Chamae- a) ununterbrochen in einem Land gestanden rops L., Jubaea Kunth, Livistona R. haben, in dem das Auftreten von Paysan- Br., Phoenix L., Sabal Adans., Sy- disia archon (Burmeister) nicht bekannt ist; agrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., oder Trithrinax Mart., Washingtonia Raf. b) ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Paysandisia ar- chon (Burmeister) anerkannt wurde; oder c) während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, – der eingetragen ist und von der nationa- len Pflanzenschutzorganisation im Ur- sprungsland überwacht wird, und – an dem die Pflanzen auf einer Fläche ge- standen haben, die einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschlep- pung von Paysandisia archon (Bur- meister) aufwies oder auf der geeignete Präventivbehandlungen durchgeführt wurden, und – an dem bei drei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit – auch unmit- telbar vor der Ausfuhr – durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Paysan- disia archon (Burmeister) festgestellt wurden. …
1068
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Abschnitt II Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion Waren Besondere Anforderungen
… 3.1 Holz und lose Rinde von Nadel- Amtliche Feststellung, dass das Holz oder die bäumen (Coniferales), ausgenommen lose Rinde in geeigneter Weise mindestens Thuja L., ausser in Form von: 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur – Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder von 56° C erhitzt wurde, um zu gewährleisten, Holzausschuss, die/der ganz oder dass es/sie frei von lebendem Kiefernfaden- teilweise von diesen Nadelbäumen wurm ist. gewonnen wurde(n), – Verpackungskisten, Lattenkisten oder Fässern, – Paletten, Kistenpaletten oder anderen Ladehölzern, – Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, jedoch einschliesslich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung der Europäischen Kommission 2006/133/EG vom 13. Februar 20062, zuletzt geändert durch die Entschei- dung 2009/420/EG3, zur Verpflich- tung der Mitgliedstaaten, vorüberge- hend zusätzliche Massnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schad- organismus bekanntermassen nicht vorkommt 3.2 Holz von Nadelbäumen (Coniferales), Amtliche Feststellung, dass das Holz sach- ausser Thuja L., in Form von gerecht begast wurde, um zu gewährleisten, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm Holzausschuss, die/der ganz oder ist. teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde(n), mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung der Europäi- schen Kommission 2006/133/EG vom 13. Februar 20064, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2009/420/EG5, zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Massnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus
2 ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34–38
3 ABl. L 130 vom 30.5.2009, S. 29–32
4 ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34–38
5 ABl. L 130 vom 30.5.2009, S. 29–32
1069
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Waren Besondere Anforderungen
xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schad- organismus bekanntermassen nicht vorkommt
3.3 Holz von Nadelbäumen (Coniferales), Das Holz muss:
ausser Thuja L., in Form von Stau- – einem der zugelassenen Verfahren gemäss holz, Abstandshaltern und Böcken, Anhang I des Internationalen Standards für auch ohne natürliche Oberflächen- phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO rundung, mit Ursprung in abgegrenz- (Guidelines for regulating wood packaging ten Gebieten Portugals gemäss der material in international trade) unterzogen Entscheidung der Europäischen worden sein, Kommission 2006/133/EG vom und 13. Februar 20066, zuletzt geändert – das Kennzeichen gemäss Anhang II des durch die Entscheidung vorgenannten FAO Standards tragen. 2009/420/EG7, zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Massnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schad- organismus bekanntermassen nicht vorkommt
3.4 Holz von Nadelbäumen (Coniferales), Das Holz muss:
ausser Thuja L., in Form von Ver- – einem der zugelassenen Verfahren gemäss packungskisten, Kästen, mit der Anhang I des Internationalen Standards für Ausnahme von Kästen, die gänzlich phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO aus Holz mit einer Dicke von 6 mm (Guidelines for regulating wood packaging oder weniger gefertigt sind Lattenkis- material in international trade) unterzogen ten, Fässern und ähnlichen Verpa- worden sein, ckungsmitteln, Paletten, Kistenpalet- und ten und anderen Ladehölzern sowie – das Kennzeichen gemäss Anhang II des Palettenaufsetzrahmen, unabhängig vorgenannten FAO Standards tragen. davon, ob diese tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden, mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung der Europäi- schen Kommission 2006/133/EG vom 13. Februar 20068, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2009/420/EG9, zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Massnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen
6 ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34–38
7 ABl. L 130 vom 30.5.2009, S. 29–32
8 ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34–38
9 ABl. L 130 vom 30.5.2009, S. 29–32
1070
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Waren Besondere Anforderungen
als denjenigen, in denen dieser Schad- organismus bekanntermassen nicht vorkommt …
5.1 Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Unbeschadet der Anforderungen, die
Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Teil A Abschnitt II Ziffern 4 und 5 gelten, Tsuga Carr., ausser Früchte und amtliche Feststellung, dass: Samen, mit Ursprung in abgegrenzten – die Pflanzen einer amtlichen Untersuchung Gebieten Portugals gemäss der Ent- unterzogen wurden und als frei von scheidung der Europäischen Kommis- Anzeichen des Kiefernfadenwurms sion 2006/133/EG vom 13. Februar befunden wurden, 200610, zuletzt geändert durch die – am Produktionsort oder in seiner unmittel- Entscheidung 2009/420/EG11, zur baren Umgebung seit Beginn des letzten Verpflichtung der Mitgliedstaaten, abgeschlossenen Vegetationszyklus keine vorübergehend zusätzliche Massnah- Anzeichen für den Kiefernfadenwurm fest- men gegen die Verbreitung von gestellt wurden. Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefern- fadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schador- ganismus bekanntermassen nicht vorkommt … 19. …
19.1 Pflanzen von Palmae, zum Anpflan- Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
zen bestimmt, die an der Basis des a) ununterbrochen in einem Gebiet gestanden Stammes einen Durchmesser von über haben, das von der nationalen Pflanzen-
5 cm aufweisen und zu den folgenden schutzorganisation nach den einschlägigen
Gattungen gehören: Brahea Mart., Internationalen Standards für phytosanitäre Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Massnahmen als frei von Paysandisia Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., archon (Burmeister) anerkannt wurde; Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachy- oder carpus H. Wendl., Trithrinax Mart., b) während eines Zeitraums von mindestens Washingtonia Raf. zwei Jahren vor der Verbringung an einem Ort der Erzeugung gestanden haben: – der eingetragen ist und von der zuständi- gen amtlichen Stelle im Ursprungs- Mitgliedstaat überwacht wird, und – an dem die Pflanzen auf einer Fläche ge- standen haben, die einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschlep- pung von Paysandisia archon (Bur- meister) aufwies oder auf der geeignete Präventivbehandlungen durchgeführt wurden, und – an dem bei drei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Paysan- disia archon (Burmeister) festgestellt wurden.
10 ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34–38
11 ABl. L 130 vom 30.5.2009, S. 29–32
1071
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Waren Besondere Anforderungen
20. Pflanzen von Dendranthema Amtliche Feststellung, dass:
(DC) Des Moul., Dianthus L. a) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten und Pelargonium l’Herit, abgeschlossenen Vegetationsperiode keine ex Ait., zum Anpflanzen Anzeichen von Helicoverpa armigera Hüb- bestimmt, ausser Samen ner oder Spodoptera littoralis (Boisd.) fest- gestellt wurden; oder b) die Pflanzen einer geeigneten Behandlung gegen diese Organismen unterzogen wurden. …
1072
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Anhang 5 (Art. 5, 9, 17, 23, 24 und 40)
Teil A Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion, die am Produktionsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind
Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen für die ganze Schweiz sind und mit einem Pflanzenpass versehen sein müssen
…
1.5 Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus
L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Früchte und Samen, mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung der Europäischen Kommission 2006/133/EG vom 13. Februar 200612, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2009/420/EG13, zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Massnahmen gegen die Verbrei- tung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermassen nicht vor- kommt. …
1.8 Holz und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), ausgenommen Thuja
L., mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals14 gemäss der Entschei- dung der Europäischen Kommission 2006/133/EG vom 13. Februar 200615, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2009/420/EG16, zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Massnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermassen nicht vor- kommt. …
12 ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34-38
13 ABl. L 130 vom 30.5.2009, S. 29–32
14 Bei Verpackungsholz im Sinne von Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziffer 3.3 und 3.4 ersetzt das Kennzeichen gemäss Anhang II des Internationalen Standards für phytosani- täre Massnahmen Nr. 15 der FAO [Guidelines for regulating wood packaging material in international trade (ISPM No. 15)] den Pflanzenpass.
15 ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34–38
16 ABl. L 130 vom 30.5.2009, S. 29–32
1073
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
2.3 …
2.3.1 Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des
Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachy- carpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf. …
Teil B Waren ausländischen Ursprungs aus Nichtmitgliedstaaten der europäischenUnion, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind
Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für die ganze Schweiz von Belang sind …
2. Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von:
– Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypsophi- la L., Pelargonium L’Hérit ex Ait, Phoenix spp., Populus L., Quercus L., Solidago L. und Schnittblumen von Orchidaceae, – …
5. Lose Rinde von:
– Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern – Acer saccharum Marsh., Populus L. und Quercus L., ausser Quercus suber L. – Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA
6. Holz, das:
a) ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz gemäss der Begriffsbestimmung von Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 2: – Quercus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buch- stabe b) aufgeführten Warenbezeichnung im HS-Code 4416.00 00 entspricht, und wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von
176 ºC für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist,
1074
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
– Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Armenien, – Populus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents, – Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächen- rundung, mit Ursprung in den USA und Kanada, – Nadelbäumen (Coniferales), auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei – Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA; und b) einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht:
HS-Code Warenbezeichnung
… ex 4407.93 Holz von Acer saccharum Marsh, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4407.95 Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt
oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm ex 4407.99 Holz von anderen als Nadelbäumen, [anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genann- ten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Kirschbaum (Prunus spp.) oder Esche (Fraxi- nus spp.)], in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als
6 mm
…
…
1075
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
1076