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AS 2010 1655

Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register

Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register (ADMAS-Register-Verordnung)

Änderung vom 14. April 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 12 Übernahme von Daten aus ADMAS in andere automatisierte Register

1 Die für die Erteilung und den Entzug von Ausweisen zuständigen kantonalen und

liechtensteinischen Behörden dürfen Daten aus ADMAS in eigene andere Daten- systeme übernehmen, wenn sie den Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleis- ten und diese ausschliesslich verwenden für: a. die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr; b. die Auskunftserteilung an Strafverfolgungs- und -gerichtsbehörden betref- fend den automobilistischen Leumund einer Person.

2 Daten aus ADMAS dürfen in anonymisierter Form mit Daten des Teilregisters zur

Auswertung der Strassenverkehrsunfälle nach Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung vom 14. April 20102 über das Strassenverkehrsunfall-Register (SURV) verknüpft werden für Auswertungen nach Artikel 17 SURV.

II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.

14. April 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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