AS 2010 1655
Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register
Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register (ADMAS-Register-Verordnung)
Änderung vom 14. April 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Übernahme von Daten aus ADMAS in andere automatisierte Register
1 Die für die Erteilung und den Entzug von Ausweisen zuständigen kantonalen und
liechtensteinischen Behörden dürfen Daten aus ADMAS in eigene andere Daten- systeme übernehmen, wenn sie den Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleis- ten und diese ausschliesslich verwenden für: a. die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr; b. die Auskunftserteilung an Strafverfolgungs- und -gerichtsbehörden betref- fend den automobilistischen Leumund einer Person.
2 Daten aus ADMAS dürfen in anonymisierter Form mit Daten des Teilregisters zur
Auswertung der Strassenverkehrsunfälle nach Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung vom 14. April 20102 über das Strassenverkehrsunfall-Register (SURV) verknüpft werden für Auswertungen nach Artikel 17 SURV.
II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
14. April 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova