AS 2010 1863
Verordnung des BAG über die Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung
Verordnung des BAG über die Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung
Änderung vom 28. April 2010
Das Bundesamt für Gesundheit, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051 (VBP), verordnet:
I Anhang 1 der VBP wird gemäss Beilage geändert.
Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen Text.
II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
28. April 2010 Bundesamt für Gesundheit: Pascal Strupler
1 SR 813.12
2010-0615 1863
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2010
Anhang 1 (Art. 9 Abs. 1 Bst. a)
Liste I: Wirkstoffe mit den Anforderungen zur Verwendung in Biozidprodukten
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen2 Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Acrolein Acrylaldehyd 913 g/kg 1. September 31. August 2020 12 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines EG-Nr.: 203-453-4 2010 Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten CAS-Nr.: 107-02-8 die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die möglichen Expositionspopulationen und die Anwendungs- oder Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung der EU nicht hinreichend berücksich- tigt wurden. Die Zulassung ist an folgende Bedingun- gen geknüpft:
1. Abwasser, das Acrolein enthält, ist vor seiner
Einleitung zu überwachen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Umweltrisiken auf andere Weise reduziert werden können. Sofern dies aufgrund der Risiken für die marine Umwelt erfor- derlich ist, wird Abwasser in geeigneten Tanks oder Behältern gelagert oder vor seiner Einleitung auf geeignete Weise behandelt,
2 Für die Umsetzung der gemeinsamen Grundsätze von Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Feb. 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/environment/biocides/index.htm
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2010
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
2. für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelasse-
ne Produkte dürfen nur mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden und es sind sichere Betriebsverfahren aufzustellen, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewie- sen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender auf andere Weise auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann.
Brodifacoum 3-[3-(4’-Brombiphenyl- 950 g/kg 1. Februar 2012 31. Januar 2017 14 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 4-yl)-1,2,3,4-tetra- 1. die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den hydro-1-napthyl]-4- Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur hydroxycumarin gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen wer- EG-Nr.: 259-980-5 den, CAS-Nr.: 56073-10-0 2. die Produkte müssen einen aversiven Stoff und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten,
3. die Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet
werden,
4. sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition
von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachper- sonal, die Festlegung einer Packungshöchstgrösse und die Verpflichtung zur Verwendung zugriffs- gesicherter, stabiler Köderboxen.
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2010
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Flocoumafen 4-Hydroxy-3- 955 g/kg 1. Oktober 2011 30. September 14 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: [(1RS,3RS;1RS,3RS)- 2016 1. die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den 1,2,3,4-tetrahydro-3- Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur [4-(4-trifluormethylben- gebrauchsfertige Produkte sind zulässig, zyloxy)phenyl]-1- 2. die Produkte müssen einen aversiven Stoff und naphthyl]cumarin gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten, EG-Nr.: 421-960-0 3. die Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet CAS-Nr.: 90035-08-8 werden,
4. sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition
von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Dazu gehören unter anderem die Beschränkung auf die rein berufsmässige Anwen- dung des Produktes, die Festlegung einer Höchst- grösse für die Packungsgrösse und die verpflich- tende Verwendung gesicherter Köderboxen.
Phosphin Aluminiumphosphid 830 g/kg 1. Februar 2012 31. Januar 2022 18 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines freisetzendes EG-Nr.: 244-088-0 Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten Aluminium- CAS-Nr.: 20859-73-8 die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt phosphid die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die BS bewerten, soweit relevant, insbesondere die Verwendung im Freien. Bei Erteilung der Zulassung stellen die BS sicher, dass geeignete Rückstandsuntersuchungen zur Bewertung des Risikos für die Verbraucher durchgeführt und entsprechende Massnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2010
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Risiken zu vermindern. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. die Produkte dürfen nur in gebrauchsfertiger Form
an speziell geschulte Fachkräfte abgegeben und nur von diesen verwendet werden,
2. angesichts der festgestellten Risiken für die Anwen-
der müssen geeignete Risikominderungsmassnah- men getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte getragen, dass Applikatoren verwendet werden und dass das Produkt in einer Form aufgemacht ist, in der die Exposition des Anwenders auf ein akzeptables Niveau gesenkt ist. Bei der Anwendung in geschlossenen Räumen gehören dazu auch der Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung, der Schutz der Arbeitnehmer beim Wiederbetreten (nach der Bega- sungszeit) und der Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten,
3. bei Aluminiumphosphid enthaltenden Produkten,
die zu Rückständen in Lebensmitteln führen können, sind auf den Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten Gebrauchsanweisun- gen, z.B. mit Verpflichtung zur Einhaltung von Wartezeiten, anzugeben, die gewährleisten, dass die Vorschriften der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 19953 (FIV) eingehalten werden.
3 RS 817.021.23
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Phosphin Trimagnesium- 880 g/kg 1. Februar 2012 31. Januar 2022 18 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines freisetzendes diphosphid EG-Nr.: Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten Magnesium- 235-023-7 die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt phosphid CAS-Nr.: 12057-74-8 die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die BS bewerten, soweit relevant, insbesondere die Verwendung im Freien. Bei Erteilung der Zulassung stellen die BS sicher, dass geeignete Rückstandsuntersuchungen zur Bewertung des Risikos für die Verbraucher durchgeführt und entsprechende Massnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. die Produkte dürfen nur in gebrauchsfertiger Form
an speziell geschulte Fachkräfte abgegeben und nur von diesen verwendet werden,
2. angesichts der festgestellten Risiken für die Anwen-
der müssen geeignete Risikominderungsmassnah- men getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte getragen werden, dass Appli- katoren verwendet werden und dass das Produkt in einer Form aufgemacht ist, in der die Exposition des Anwenders auf ein akzeptables Niveau gesenkt ist. Bei der Anwendung in geschlossenen Räumen gehören dazu auch der Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung, der Schutz der Arbeitnehmer beim Wiederbetreten (nach der
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2010
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Begasungszeit) und der Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten,
3. bei Magnesiumphosphid enthaltenden Produkten,
die zu Rückständen in Lebensmitteln führen können, sind auf den Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten Gebrauchsanweisun- gen, z. B. mit Verpflichtung zur Einhaltung von Wartezeiten, anzugeben, die gewährleisten, dass die Vorschriften der FIV eingehalten werden.
Tolylfluanid Dichlor-N- 960 g/kg 1. Oktober 2011 30. September 8 Die Produkte dürfen nicht für die In-situ-Behandlung [(dimethylamino) 2021 von Holz im Freien oder für dem Wetter ausgesetztes sulphonyl]fluor- N- Holz zugelassen werden. Die Zulassung ist an folgende (p-tolyl)methansul- Bedingungen geknüpft: phenamid EG-Nr.: 1. aufgrund der Feststellungen während der Risiko- 211-986-9 bewertung sollten für industrielle oder gewerbliche CAS-Nr.: 731-27-1 Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter per- sönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann,
2. angesichts der festgestellten Risiken für den Boden
und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmassnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle oder gewerbliche Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2010
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gela- gert werden muss, um direktes Austreten des Pro- dukts in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufge- fangen werden muss.
Warfarin (RS)-4-Hydroxy-3- 990g/kg 1. Februar 2012 31. Januar 2017 14 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: (3- oxo-1-phenyl- 1. die nominale Konzentration des Wirkstoffs darf 790 butyl)cumarin mg/kg nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige EG-Nr.: 201-377-6 Produkte dürfen zugelassen werden, CAS-Nr.: 81-81-2 2. Produkte müssen eine aversive Substanz und gege- benenfalls einen Farbstoff enthalten,
3. sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition
von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch berufsmäs- sige Verwender, die Festlegung einer Packungs- höchstgrösse und die Verpflichtung zur Verwen- dung manipulationssicherer und befestigbarer Köderboxen.
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2010
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Warfarin- Natrium-2-oxo-3- 910 g/kg 1. Februar 2012 31. Januar 2017 14 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: natrium (3-oxo-1-phenylbutyl) 1. die nominale Konzentration des Wirkstoffs darf 790 chromen-4-olat mg/kg nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige EG-Nr.: 204-929-4 Produkte dürfen zugelassen werden, CAS-Nr.: 129-06-6 2. Produkte müssen eine aversive Substanz und gege- benenfalls einen Farbstoff enthalten,
3. sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition
von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch berufs- mässige Verwender, die Festlegung einer Packungs- höchstgrösse und die Verpflichtung zur Verwen- dung manipulationssicherer und befestigbarer Köderboxen.
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung AS 2010 in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung