AS 2010 2101
AS 2010 2101
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)
Änderung vom 12. Mai 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 3–5
3 Die Inhaberin einer Bewilligung für ein Pflanzenschutzmittel, das einen in
Anhang 8 aufgenommenen Wirkstoff enthält, muss dem Bundesamt für Landwirt- schaft (Bundesamt) bis spätestens drei Monate nach Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang 8 ein Gesuch um Überprüfung vorlegen. Ist der Wirkstoff Gegenstand einer Überprüfung in der EU, so beläuft sich die Frist auf sechs Monate. 4 Das Gesuch muss alle Unterlagen enthalten, die für die Bewilligung eines Pflan- zenschutzmittels mit einem neuen Wirkstoff eingereicht werden müssen. Allfällige Erwägungen und Entscheide in der EU sind dem Gesuch beizulegen, sofern diese verfügbar sind. 5 Die Zulassungsstelle prüft das Gesuch nach Artikel 12. In begründeten Fällen kann sie eine zusätzliche Frist von höchstens sechs Monaten zur Ergänzung des Dossiers einräumen. Ist der Wirkstoff Gegenstand einer Überprüfung in der EU, so beläuft sich die zusätzliche Frist auf höchstens zwölf Monate.
1bis Die Zulassungsstelle kann Pflanzenschutzmittel, die einen Wirkstoff enthalten, für den die EU bei der Genehmigung oder bei der Erneuerung der Genehmigung Bedingungen oder Einschränkungen festgelegt hat, jederzeit überprüfen. Sie kann bei der Bewilligungsinhaberin die für die Überprüfung dieser Bedingungen oder Einschränkungen notwendigen Daten einfordern, einschliesslich der relevanten Informationen für Wirkstoffe, und legt eine Frist für deren Einreichung fest. Sie kann direkt auf der Basis der verfügbaren Ergebnisse des Verfahrens zur Genehmi- gung oder zur Erneuerung der Genehmigung in der EU die Bewilligung anpassen oder entziehen oder die Bewilligung mit neuen Auflagen versehen.
1 SR 916.161
2010-0695 2101
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2010
Art. 23 Abs. 3–5 3 Widerruft die Zulassungsstelle eine Bewilligung oder erneuert sie sie nicht und betreffen die Gründe für den Widerruf oder die Nichtgewährung der Erneuerung nicht eine als unannehmbar erachtete, potenziell gefährliche Wirkung, so kann sie eine Frist für die Entsorgung, die Lagerung und das Inverkehrbringen der Lager- bestände gewähren.
4 Die Frist beträgt höchstens zwölf Monate für das Inverkehrbringen der Lager-
bestände des betreffenden Pflanzenschutzmittels.
5 Bei Widerruf oder Nichterneuerung der Bewilligung aus dringender Sorge um die
Gesundheit von Mensch oder Tier oder um die Umwelt werden die betreffenden Pflanzenschutzmittel unverzüglich vom Markt genommen.
Art. 26a Berichtschutz im Falle einer Erneuerung oder Überprüfung
1 Versuchs- und Studienberichte sind während 30 Monaten geschützt, wenn sie für
die Erneuerung oder Überprüfung einer Bewilligung benötigt wurden. 2 Ist die Inhaberin einer Bewilligung nicht in der Lage, die für die Erneuerung oder Überprüfung einer Bewilligung benötigten Versuchs- und Studienberichte zu liefern, und wurden diese Daten von einer Drittperson geliefert, so darf die Bewilligung für den Zeitraum von 30 Monaten nicht auf neue Verwendungen ausgedehnt werden.
3 Die Zulassungsstelle kann Berichte nach Absatz 1 verwenden, um die Anwen-
dungsbedingungen eines Produkts, für das die benötigten Versuchs- und Studien- berichte nicht geliefert wurden, einzuschränken.
Art. 34 Abs. 2
2 Betreffen die Gründe für die Streichung nicht eine als unannehmbar erachtete,
potenziell gefährliche Wirkung, so kann sie eine Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände von höchstens zwölf Monaten gewähren.
Art. 49a Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei Widerruf der Bewilligung oder bei Streichung aus der Liste 1 Pflanzenschutzmittel, deren Bewilligung widerrufen wurde, dürfen noch höchstens während eines Jahres nach Ablauf der nach Artikel 23 eingeräumten Frist verwendet werden. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus der Liste nach Artikel 32 gestrichen wurden, dürfen noch höchstens während eines Jahres nach Ablauf der in Artikel 34 eingeräumten Frist verwendet werden.
3 Artikel 48 bleibt vorbehalten.
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2010
II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
12. Mai 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2010