AS 2010 2167
Verordnung über die CO<sub>2</sub>-Abgabe
Verordnung über die CO2-Abgabe (CO2-Verordnung)
Änderung vom 12. Mai 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die CO2-Verordnung vom 8. Juni 20071 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 25
5. Abschnitt: Verteilung des Anteils der Bevölkerung am Abgabeertrag
Art. 25 1 Die Versicherer verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU den Anteil der Bevölkerung am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Bevölkerung). Der Ertragsanteil umfasst den Anteil der Bevölkerung am geschätzten Jahresertrag und die Korrektur des zwei Jahre zuvor geschätzten Anteils.
2 Die Verteilung erfolgt jeweils im Jahr der Abgabeerhebung (Erhebungsjahr)
gestützt auf eine Schätzung des Jahresertrags. Die Differenz zwischen dem geschätz- ten und dem tatsächlichen Jahresertrag wird jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen. 3 Der geschätzte Jahresertrag entspricht den voraussichtlichen Einnahmen zuzüglich positiver und abzüglich negativer Zinsen per 31. Dezember.
4 Als Versicherer gelten die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung
nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (KVG) sowie die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19923 über die Militärversicherung (MVG). 5 Die Versicherer verteilen den Ertragsanteil der Bevölkerung, indem sie ihn mit den im Erhebungsjahr fälligen Prämienrechnungen der Versicherten verrechnen. Sie informieren die Versicherten darüber anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Erhebungsjahr.
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CO2-Verordnung AS 2010
6 Sie verteilen den Ertragsanteil der Bevölkerung gleichmässig auf alle Personen, die am 1. Januar des Erhebungsjahres: a. der Versicherungspflicht nach dem KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und b. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
7 Sie melden die Anzahl der Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 6
erfüllen, bis zum 20. März des Erhebungsjahres dem Bundesamt für Gesundheit. 8 Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird den Versicherern jeweils bis zum 31. Mai des Erhebungsjahres anteilsmässig ausgerichtet. Die Versicherer werden für ihren Aufwand mit dem Zinsvorteil entschädigt, der ihnen durch die vorzeitige Ausrich- tung zugute kommt.
Gliederungstitel vor Art. 26
6. Abschnitt: Verteilung des Anteils der Wirtschaft am Abgabeertrag
Art. 26 Ertragsanteil der Wirtschaft
1 Die AHV-Ausgleichskassen (Ausgleichskassen) verteilen im Auftrag und unter
Aufsicht des BAFU sowie nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialver- sicherungen den Arbeitgebern den Anteil der Wirtschaft am Abgabeertrag (Ertrags- anteil der Wirtschaft). Der Ertragsanteil umfasst den Anteil der Wirtschaft am geschätzten Jahresertrag und die Korrektur des zwei Jahre zuvor geschätzten Anteils. 2 Die Verteilung erfolgt jeweils im Erhebungsjahr gestützt auf eine Schätzung des Jahresertrags. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag wird jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausge- glichen. 3 Der geschätzte Jahresertrag entspricht den voraussichtlichen Einnahmen zuzüglich positiver und abzüglich negativer Zinsen per 31. Dezember. 4 Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres.
5 Sie verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft entsprechend dem zwei Jahre vor
dem Erhebungsjahr abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt.
Art. 27 Abs. 2 und 3
2 Die Ausgleichskassen richten den Ertragsanteil der Wirtschaft in Form der Aus-
zahlung oder der Verrechnung aus. 3 Sie informieren die anspruchsberechtigten Arbeitgeber jährlich über den Vertei- lungsfaktor und die ausbezahlte Summe.
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II Der Anhang wird wie folgt geändert:
Änderung des Abgabesatzes der Tarifnummer 2711.2990 2711. …
2990 – – – andere 104.20
III
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Mai 2010
1 Der Abgabeertrag des Jahres 2008 wird nach bisherigem Recht verteilt.
2 Der geschätzte Abgabeertrag des Jahres 2009 wird gemeinsam mit dem geschätz-
ten Abgabeertrag des Jahres 2010 verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Abgabeertrag des Jahres 2009 wird im Jahr 2011 ausge- glichen. Massgeblich für den Ertragsanteil der Wirtschaft ist der im Jahr 2008 abge- rechnete massgebende Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
3 Der geschätzte Abgabeertrag des Jahres 2010 wird nach neuem Recht verteilt.
4 Der Ertragsanteil der Bevölkerung der Jahre 2008–2010 wird den Versicherern bis zum 30. April 2010 ausgerichtet.
IV Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. April 2010 in Kraft.
12. Mai 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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