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AS 2010 2315

Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft

Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW)

Änderung vom 12. Mai 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 16. Juni 20061 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirt- schaft wird wie folgt geändert:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch das Bundesamt für

Landwirtschaft (BLW) einschliesslich seiner Forschungsanstalten für Dienstleistun- gen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 und seiner Ausführungserlasse sowie für statistische Dienstleistungen nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19923, die das BLW erbringt.

2 Sie regelt zudem die Erhebung von Gebühren durch Vollzugsorgane, denen vom

BLW Vollzugsaufgaben übertragen wurden.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-

mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.

2 Für die Gebührenerhebung durch Vollzugsorgane, denen vom BLW Vollzugsauf-

gaben übertragen wurden, gelten die Artikel 2 Absatz 2 sowie 6–14 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 sinngemäss.

Art. 3 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 3a Verzicht auf Gebührenerhebung Für den Bezug von statistischen Dienstleistungen des BLW durch das Bundesamt für Statistik werden keine Gebühren erhoben.

2009-2567 2315

Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft AS 2010

Art. 4 Gebührenbemessung

1 Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach den Anhängen 1 und 2.

2 Ist in den Anhängen kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen

festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkennt- nis des ausführenden Personals 90–200 Franken.

3 Verursachteine Verfügung oder Dienstleistung, für die in den Anhängen ein

Ansatz festgelegt ist, einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, so werden die Gebühren nach Absatz 2 bemessen.

Art. 5a Bezug von Milchdaten und Auswertungen Die Gebühren nach Anhang 2 sind im Voraus zu entrichten.

II

1 Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang 2 gemäss Beilage.

2 Der bestehende Anhang wird zu Anhang 1.

III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

12. Mai 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft AS 2010

Anhang 2 (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5a)

Gebühren für den Bezug von Milchdaten und Auswertungen

Franken inkl. MWST (7,6 %)

1 Einzelbetriebliche Milchdaten

1.1 Einzelbetriebliche Daten über die Milchproduktion

a. Monatliche Einlieferung und Adresse 0.20 je Milch- (Name; Vorname; Strasse; Nr.; PLZ; Ort) produzent/in b. Zusätzlich zu Bst. a. verfügbare Daten: Einzelbetriebliche – Kantonszugehörigkeit Milchdaten (Bst. a – Ganzjahres-/Sömmerungsbetrieb und b) 0.25 je Milch- – Einteilung Produktionskataster nach Gebiet (Berg/Tal) produzent/in – Anzahl Milchkühe – Produktionsrichtung (bio/konv.) c. Zusätzlich zu Bst. a. oder zu Bst. a. und b. verfügbare Einzelbetriebliche Daten: Milchdaten (Bst. a – Gemeindezugehörigkeit und c) 0.25; (Bst. a, b – Einteilung Produktionskataster nach Zonen und c) – Anzahl GVE 0.30 je Milchprodu- – Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) zent/in d. Eventuell zusätzlich verfügbare einzelbetriebliche Daten maximal 0.30 je auf Anfrage Milchproduzent/in

1.2 Einzelbetriebliche Daten über die Milchverwertung

e. Monatliche Verwertungsmengen pro Produkt und pro 0.50 je Verarbei- Milchverwerter/in inklusive folgende Daten: tungsprodukt nach – Gemeindezugehörigkeit Produktliste TSM – Kantonszugehörigkeit und je Milchverwer- – Ganzjahres-/Sömmerungsbetrieb ter/in, höchstens – Direktvermarkter/in ja/nein jedoch 5 je Milch- – Verwertung von Bio-Milch ja/nein verwerter/in – Verwertung von silofreier Milch ja/nein

1.3 Keine Gebühren werden erhoben

a. von Meldepflichtigen, die selber gemeldete Milchdaten beziehen b. beim Bezug von Milchdaten nach den Anhängen 1 und 2 der Verordnung vom 30. Oktober 20025 über die Bran- chen- und Produzentenorganisationen

2 Standardauswertungen

Jahresabonnement für den Zugang zur Auswertungsplattform Abonnement für des BLW, um Standardauswertungen der folgenden Bereiche 1 natürliche Person abrufen zu können: 300 pro Jahr; – Strukturen Milchwirtschaftsbetriebe Schweiz Firmenabonnement – Verwertung (2–5 natürliche – Markt Personen) 600 pro – Ausgaben des Bundes Jahr

5 SR 919.117.72

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Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft AS 2010

Franken inkl. MWST (7,6 %)

3 Individuelle Auswertungen auf Anfrage und Bezug

von einzelnen Standardauswertungen – Individuelle Auswertung (keine einzelbetrieblichen Daten) Nach Aufwand: zu auf der Basis der vorhandenen Milchdaten einem Stundensatz – Bezug von einzelnen Standardauswertungen, für welche von 100 die interessierte Person kein Abonnement gelöst hat

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