AS 2010 2323
AS 2010 2323
Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
Änderung vom 12. Mai 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
2 Das EVD setzt die Zollansätze in der Regel alle drei Monate so fest, dass die
Preise für importierten Zucker, zuzüglich Zollansätze und Garantiefondsbeitrag, den Marktpreisen in der EU entsprechen.
3 Die Preise, zuzüglich Zollansätze und Garantiefondsbeitrag, dürfen von den EU-
Marktpreisen innerhalb einer Bandbreite von 3 Franken je 100 Kilogramm nach oben und unten abweichen, ohne dass die Zollansätze angepasst werden müssen.
2 Das EVD setzt die Zollansätze auf den 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober fest. Die Zollansätze werden nicht angepasst, wenn der Preis für importierten Weizen, zuzüglich Zollansätze und Garantiefondsbeitrag, vom Referenzpreis von
56 Franken je 100 Kilogramm innerhalb einer Bandbreite von 3 Franken je
100 Kilogramm nach oben und unten abweicht. Die maximale Grenzbelastung durch
Zollansätze und Garantiefondsbeitrag darf jedoch 23 Franken je 100 Kilogramm nicht überschreiten.
3 Aufgehoben
Art. 35 Aufgehoben
1 SR 916.01
2010-0202 2323
Agrareinfuhrverordnung AS 2010
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
12. Mai 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova