AS 2010 2327
Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Saatgut-Verordnung)
Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Saatgut-Verordnung)
Änderung vom 12. Mai 2010
Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:
I Die Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Kurztitel (Vermehrungsmaterial-Verordnung)
Art. 1 Abs. 1
1 Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen regelt diese Verordnung die
gewerbsmässige Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermeh- rungsmaterial (Material) zum Zweck der gewerbsmässigen Nutzung: a. in der Landwirtschaft; b. von Futterpflanzen, die nicht für den landwirtschaftlichen Gebrauch bestimmt sind; c. von Zierpflanzen.
Art. 2 Bst. b und c Im Sinne dieser Verordnung gelten als: b. Inverkehrbringen: der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Material an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich; c. Produktion: jedes Herstellen, einschliesslich der Aufbereitung, mit Aus- nahme der Aufbereitung der eigenen, zum Eigengebrauch bestimmten Pro- duktion in einem Landwirtschaftsbetrieb;
1 SR 916.151
2009-1893 2327
Saatgut-Verordnung AS 2010
Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 Dauer der Aufnahme in den Sortenkatalog
1 Eine Sorte wird für zehn Jahre in den Sortenkatalog aufgenommen.
1 Zur Anerkennung kann nur gelangen:
d. Material, das von Vermehrungsbeständen stammt, welche die Anforderun- gen in Bezug auf die Produktion erfüllen; e. Material, das den Beschaffenheitsanforderungen seiner Kategorie entspricht. 1bis Das Departement kann vorsehen, dass Material von Sorten, die in einem auslän- dischen oder internationalen Katalog oder einer ausländischen oder internationalen Liste aufgenommen oder zur Aufnahme angemeldet sind, anerkannt werden kann, wenn die Bestimmungen für die Aufnahme der Sorten in einen solchen Katalog oder eine solche Liste mit den Bestimmungen dieser Verordnung und den gestützt darauf erlassenen Rechtsvorschriften gleichwertig sind.
2 Es legt spezifische Abstammungsregeln sowie Anforderungen an Pflanzenbestände
und Materialposten fest.
Art. 14 Abs. 1 Bst. a und c sowie 1bis
1 Material darf in Verkehr gebracht werden, wenn:
a. es die für die jeweilige Art und Kategorie festgelegten Anforderungen erfüllt; c. die betreffende Sorte in einem Sortenkatalog aufgeführt ist, sofern für die betreffende Art ein solcher besteht, oder, bei Arten, für die eine Sortenliste geführt wird, wenn die Sorte darin aufgeführt ist. 1bis Das Departement kann vorsehen, dass Material von Sorten, die in einem auslän- dischen oder internationalen Katalog oder einer ausländischen oder internationalen Liste aufgenommen oder zur Aufnahme angemeldet sind, in den Verkehr gebracht werden darf, wenn die Bestimmungen für die Aufnahme der Sorten in einen solchen Katalog oder eine solche Liste mit den Bestimmungen dieser Verordnung und den gestützt darauf erlassenen Rechtsvorschriften gleichwertig sind.
Art. 15 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und c sowie Abs. 3 Einfuhr von im Ausland produziertem Material
1 Im Ausland produziertes Material darf eingeführt werden, wenn:
b. die Sorte in den Sortenkatalog oder die Sortenliste aufgenommen worden ist; c. es sich um eine Ausnahme nach Artikel 14 Absatz 2 handelt.
3 Das Departement kann vorsehen, dass Material von Sorten, die in einem auslän-
dischen oder internationalen Katalog oder einer ausländischen oder internationalen Liste aufgenommen oder zur Aufnahme angemeldet sind, eingeführt werden kann,
Saatgut-Verordnung AS 2010
wenn die Bestimmungen für die Aufnahme der Sorten in einen solchen Katalog oder eine solche Liste mit den Bestimmungen dieser Verordnung und den gestützt darauf erlassenen Rechtsvorschriften gleichwertig sind.
Art. 16 Zulassungspflicht Das Departement kann Händler, die Material von besonders wichtigen Arten in Verkehr bringen, der Zulassungspflicht unterstellen.
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
12. Mai 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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