AS 2010 2631
Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV)
Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV)
vom 19. Mai 2010
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e und 31 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19951 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung:
a. legt gemäss Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e die Ausnahmen vom Grund- satz nach Artikel 16a Absatz 1 THG fest; b. regelt für nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellte Lebens- mittel das Inverkehrbringen; c. regelt für nach ausländischen technischen Vorschriften in Verkehr gebrachte Produkte die Marktüberwachung.
2 Ausnahmen nach Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e THG vom Grundsatz nach
Artikel 16a Absatz 1 THG werden in Artikel 2 festgelegt.
2. Abschnitt:
Ausnahmen vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG
Art. 2 Ausnahmekatalog gemäss Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e THG Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind: a. die folgenden mit Chemikalien behandelten oder Chemikalien enthaltenden Produkte:
SR 946.513.8
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Art. 3 Überprüfung der Ausnahmen gemäss Artikel 2 Die Ausnahmen in Artikel 2 werden überprüft: a. von demjenigen Departement, in dessen Zuständigkeit die entsprechende schweizerische technische Vorschrift fällt, wenn die Europäische Union (EU) in den in Artikel 2 genannten Bereichen neue harmonisierte Vor- schriften erlässt oder bestehende harmonisierte Vorschriften ändert; b. vom Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte- ments alle fünf Jahre.
3. Abschnitt: Lebensmittel
Art. 4 Gesuch
1 Ein Gesuch um Bewilligung nach Artikel 16c THG können einreichen:
a. in- und ausländische Personen, welche mit Lebensmitteln, für die Arti- kel 16a Absatz 1 THG gilt, Handel treiben; b. ausländische Hersteller von Lebensmitteln, für die Artikel 16a Absatz 1 THG gilt; c. Hersteller in der Schweiz von Lebensmitteln, die das für die Ausfuhr in die EU oder den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hergestellte Lebens- mittel auch in der Schweiz in Verkehr bringen wollen; d. Hersteller von Lebensmitteln in der Schweiz, die nur für den inländischen Markt produzieren.
2 Das Gesuch muss enthalten:
a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und eine Zustelladresse in der Schweiz; b. ein Verpackungsmuster mit Etikette in Originalform oder eine Abbildung davon in gedruckter oder elektronischer Form; c. Angaben über die Zusammensetzung sowie die wesentlichen Spezifikatio- nen des Lebensmittels; d. Angaben darüber, welche Bestimmungen des schweizerischen Rechts nicht eingehalten sind; e. den Nachweis, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften der EU und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EU, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR ent- spricht; f. Dokumente oder Darlegungen, die glaubhaft machen, dass das Lebensmittel in dem Land, auf dessen Vorschriften Bezug genommen wird, rechtmässig in Verkehr ist; Gesuchsteller nach Absatz 1 Buchstabe d müssen glaubhaft
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machen, dass ein entsprechendes Lebensmittel in dem Land, auf dessen Vor- schriften Bezug genommen wird, rechtmässig in Verkehr ist.
3 Als Nachweis nach Absatz 2 Buchstabe e gilt eine Erklärung der Gesuchstellerin
oder des Gesuchstellers, dass das Lebensmittel den massgebenden technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a THG entspricht; die entspre- chenden Rechtserlasse sind mit der amtlichen Fundstelle anzugeben.
4 Das Gesuch muss in einer Amtssprache des Bundes abgefasst sein. Die Daten und
Unterlagen können auf Englisch abgefasst und statt auf Papier auf einem elektroni- schen Datenträger eingereicht werden. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann von den massgebenden technischen Vorschriften eine Übersetzung in eine Amts- sprache des Bundes oder in Englisch verlangen.
Art. 5 Prüfung auf Vollständigkeit
1 Das BAG prüft, ob das Gesuch vollständig ist.
2 Es bestätigt umgehend und schriftlich den Eingang des Gesuchs und räumt gege-
benenfalls eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung des Gesuchs ein. Bis zur Einreichung der Ergänzung steht die Frist nach Artikel 16d Absatz 4 THG still. 3 Werden die erforderlichen Angaben nicht fristgemäss eingereicht, so tritt das BAG auf das Gesuch nicht ein.
Art. 6 Produktinformation
1 Das BAG prüft, ob das Verpackungsmuster mit Etikette die Anforderungen an die
Produktinformation nach Artikel 16e THG erfüllt.
2 Erfüllt die Produktinformation die Anforderungen nach Absatz 1, so kann das
BAG eine Änderung der Produktinformation einschliesslich der Sachbezeichnung nur verlangen, wenn das Lebensmittel sonst die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährden würde.
3 Vorbehalten bleiben:
a. die herkunftsrechtlichen Bestimmungen über die Auslobung der schweize- rischen Herkunft nach dem Markenschutzgesetz vom 28. August 199224; b. die Bestimmungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografi- schen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete land- wirtschaftliche Erzeugnisse nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 199725.
24 SR 232.11 25 SR 910.12
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Art. 7 Allgemeinverfügungen
1 Allgemeinverfügungen nach Artikel 16d Absatz 2 THG werden im Bundesblatt
veröffentlicht. 2 Der Eintritt der Rechtskraft solcher Verfügungen wird im Bundesblatt angezeigt.
3 Das BAG informiert die kantonalen Vollzugsorgane und das Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) unverzüglich über die Eröffnung einer Allgemeinverfügung und den Eintritt von deren Rechtskraft.
4 Die Abweisung eines Gesuchs erfolgt als Einzelverfügung; sie wird dem SECO
mitgeteilt.
5 Im Übrigen richtet sich das Bewilligungsverfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 196826 über das Verwaltungsverfahren.
Art. 8 Inhalt von Allgemeinverfügungen
1 Allgemeinverfügungen nach Artikel 16d Absatz 2 THG müssen enthalten:
a. eine das Lebensmittel identifizierende Beschreibung; b. die ausländischen Rechtserlasse, deren Vorschriften das Lebensmittel ent- spricht, mit Angabe der amtlichen Fundstellen; c. die Angabe des EU- oder EWR-Mitgliedstaats, in dem das Lebensmittel rechtmässig in Verkehr ist; d. die Auflage, dass die schweizerischen Vorschriften über den Arbeitnehmer- und den Tierschutz eingehalten werden müssen, wenn die Lebensmittel in der Schweiz hergestellt werden.
2 Die das Lebensmittel identifizierende Beschreibung muss so generisch wie mög-
lich sein. Sie kann von der für das entsprechende Lebensmittel nach schweizeri- schem Recht geltenden Sachbezeichnung abweichen.
Art. 9 Wirkung der Allgemeinverfügung Die Allgemeinverfügung gilt für gleichartige Lebensmittel: a. aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, welche die folgenden Vorausset- zungen erfüllen:
1. sie entsprechen der das Lebensmittel identifizierenden Beschreibung
der Allgemeinverfügung,
2. sie entsprechen den der Allgemeinverfügung zugrunde liegenden tech-
nischen Vorschriften, und
3. sie sind in dem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, auf dessen Vorschriften
Bezug genommen wird, rechtmässig in Verkehr;
26 SR 172.021
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b. aus der Schweiz, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. sie entsprechen der das Lebensmittel identifizierenden Beschreibung
der Allgemeinverfügung,
2. sie entsprechen den der Allgemeinverfügung zugrunde liegenden tech-
nischen Vorschriften, und
3. bei ihrer Herstellung werden die schweizerischen Vorschriften über den
Arbeitnehmer- und den Tierschutz eingehalten.
Art. 10 Änderung der technischen Vorschriften 1 Ändern die technischen Vorschriften für ein Lebensmittel, so hat dieses den neuen Vorschriften zu entsprechen.
2 Werden die einer Allgemeinverfügungen über Lebensmittel zugrunde liegenden
technischen Vorschriften in einer Weise geändert, dass öffentliche Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a–e THG gefährdet sind, so widerruft das BAG die Allgemeinverfügung.
Art. 11 Gebühren Für die Behandlung eines Bewilligungsgesuches erhebt das BAG eine Pauschal- gebühr von 500 Franken.
4. Abschnitt: Marktüberwachung
Art. 12 Vorlage der erforderlichen Informationen
1 Das Vollzugsorgan gewährt dem Inverkehrbringer eine angemessene Frist, damit
dieser die Nachweise, Informationen und Muster nach Artikel 19 Absatz 1 THG vorlegen kann.
2 Als Nachweis nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a THG gilt eine Erklärung des
Inverkehrbringers, dass das Produkt den massgebenden technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a THG entspricht; die entsprechenden Rechts- erlasse und deren amtliche Fundstellen sind anzugeben. Ist nach diesen Vorschriften eine Konformitätserklärung oder eine Konformitätsbescheinigung erforderlich, so ist diese vorzulegen.
3 Das Vollzugsorgan kann verlangen, dass von den massgebenden technischen
Vorschriften eine Übersetzung in eine Amtssprache des Bundes oder in Englisch vorgelegt wird.
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Art. 13 Form und Verfahren der Marktüberwachung
1 Massnahmen gegen Produkte, die gestützt auf Artikel 16a Absatz 1 THG in der
Schweiz in Verkehr gebracht werden, werden in Form einer Allgemeinverfügung nach den Artikeln 19 Absatz 7 und 20 Absatz 5 THG getroffen. Betrifft eine Mass- nahme lediglich einzelne Exemplare oder eine Serie eines Produkts, so kann die Massnahme in Form einer Einzelverfügung getroffen werden. 2 Erfolgt das Inverkehrbringen eines Produktes gestützt auf einen Staatsvertrag, so erfolgt die Marktüberwachung nach Massgabe des Staatsvertrages und, subsidiär, nach den für das betreffende Produkt massgebenden landesrechtlichen Bestimmun- gen.
3 Erfolgt das Inverkehrbringen eines Produktes nach schweizerischen technischen
Vorschriften, so erfolgt die Marktüberwachung nach Massgabe dieser schweizeri- schen technischen Vorschriften. Für Lebensmittel, deren Inverkehrbringen nicht mittels einer Allgemeinverfügung bewilligt worden ist, erfolgt die Marktüber- wachung nach Massgabe der Lebensmittelgesetzgebung.
Art. 14 Massnahmen kantonaler Vollzugsorgane
1 Das kantonale Vollzugsorgan, das bei der zuständigen Behörde des Bundes den
Erlass einer Allgemeinverfügung beantragen will, hört den Inverkehrbringer vor- gängig an.
2 Die Behörde des Bundes entscheidet innerhalb von zwei Monaten über die vom
kantonalen Vollzugsorgan beantragten Massnahmen. 3 Besteht begründeter Verdacht auf unmittelbare und ernste Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a–e THG, so treffen die kantonalen Vollzugsorgane vorsorgliche Massnahmen. Sie melden diese der zustän- digen Behörde des Bundes umgehend.
4 Vorsorgliche Massnahmen eines kantonalen Vollzugsorgans bleiben bis zum
Entscheid der zuständigen Behörde des Bundes, längstens aber für die Dauer von zwei Monaten in Kraft.
5 Das kantonale Kontrollorgan für Lebensmittel unterbreitet dem BAG vor einer
Beanstandung: a. Fragen hinsichtlich der Auslegung von Allgemeinverfügungen nach Arti- kel 16d Absatz 2 THG; b. Fragen hinsichtlich der Gleichartigkeit eines Lebensmittels gemäss Arti- kel 9.
Art. 15 Veröffentlichung der Massnahmen
1 Erlässt die zuständige Behörde des Bundes Massnahmen nach Artikel 20 THG in
Form einer Allgemeinverfügung nach Artikel 19 Absatz 7 THG, so veröffentlicht sie diese im Bundesblatt. 2 Sie zeigt den Eintritt der Rechtskraft der Allgemeinverfügung im Bundesblatt an.
Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach AS 2010
3 Die zuständige Behörde des Bundes informiert umgehend das zuständige kantonale
Vollzugsorgan, das SECO und die Wettbewerbskommission über die Eröffnung einer Allgemeinverfügung und den Eintritt von deren Rechtskraft.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Nachführung der Listen gemäss Artikel 31 Absatz 2 THG 1 Die für die Vorbereitung, den Erlass oder die Änderung technischer Vorschriften zuständigen Bundesbehörden melden dem SECO sämtliche Neuerungen hinsicht- lich: a. Produkten, die einer Zulassungspflicht unterliegen; b. anmeldepflichtigen Stoffen nach der Chemikaliengesetzgebung; c. Produkten, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen; d. Produkten, die einem Einfuhrverbot unterliegen.
2 Das SECO führt die Liste gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a THG nach.
3 Das BAG führt die Liste gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b THG nach.
Art. 17 Nachführung von Artikel 2 Das EVD ändert Artikel 2 dieser Verordnung entsprechend den Entwicklungen des departementalen Verordnungsrechts, auf das dort verwiesen wird.
Art. 18 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 19 Übergangsbestimmungen
1 Gesundheitsbezogene Angaben für nach Artikel 16a Absatz 1 THG in Verkehr
gebrachte Lebensmittel richten sich bis zum 31. Dezember 2010 nach den Anfor- derungen der Lebensmittelgesetzgebung.
2 Energieeffizienzvorschriften für netzbetriebene, elektrische Normmotoren im
Leistungsbereich von 0,75 bis 375 kW richten sich bis zum 30. Juni 2011 nach den Artikeln 7, 10 und 11 sowie Anhang 2.10 der Energieverordnung vom 7. Dezember 199827.
27 SR 730.01
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Art. 20 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2010 in Kraft.
2 Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 11 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
19. Mai 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang (Art. 18)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Mitteilungsverordnung vom 10. November 200428
Die kantonalen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide der Verwaltungs- behörden und Einstellungsbeschlüsse mit, die nach den folgenden Bundesgesetzen ergangen sind: 28bis. Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemm- nisse (SR 946.51): Einsendung an das Staatssekretariat für Wirtschaft.
2. Alkoholverordnung vom 12. Mai 199929
Art. 2 Bst. c In dieser Verordnung bedeuten: c. ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse:
1. die als Wein, Obstwein, verdünnter Obstwein, Bier, Frucht- und
Beerenwein definierten Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern,
2. Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von
nicht mehr als 18 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern;
28 SR 312.3 29 SR 680.11
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3. Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200130
2bis Der Name und die Adresse der für das Inverkehrbringen oder die Einfuhr verantwortlichen Firma kann durch den Namen und die Adresse der für das Inverkehrbringen im EWR verantwortlichen Person nach Artikel 10 Ziffer 2.2 der Richtlinie 1999/45/EG31 ersetzt werden, wenn es sich um Mineraldünger, Spuren- nährstoffdünger oder mineralische Bodenverbesserungsmittel handelt und diese: a. einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen; b. aus einem EWR-Mitgliedstaat eingeführt werden; c. für gewerbliche Anwender bestimmt sind; und d. nach den Artikeln 61–69 ChemV32 gemeldet wurden.
4. Bauprodukteverordnung vom 27. November 200033
Gliederungstitel vor Art. 12
2. Abschnitt: Marktüberwachung
Art. 12 Abs. 3
3 Bundesstellen, welche gestützt auf andere Bundeserlasse ebenfalls Bauprodukte
kontrollieren, koordinieren ihre Tätigkeiten im Bereich der Marktüberwachung betreffend Bauprodukte mit dem Bundesamt.
30 SR 916.171 31 Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/8/EG, ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 12. 32 SR 813.11 33 SR 933.01
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5. Deklarationsverordnung vom 8. Juni 199834
Art. 12 Abs. 1 Bst. c und 4
1 Fertigpackungen von messbaren Waren müssen folgende Angaben tragen:
c. die Identität der natürlichen oder juristischen Person, welche die Fertig- packung herstellt.
4 Für alle anderen Angaben auf Fertigpackungen von Lebensmitteln gelten die
Kennzeichnungsvorschriften der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverord- nung vom 23. November 200535.
Art. 15 Aufgehoben
34 SR 941.281 35 SR 817.02