AS 2010 2807
Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 20072013 (mit Erkl.)
Originaltext
Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013
Abgeschlossen in Brüssel am 19. März 2010 Vorläufig angewendet ab dem 20. März 2010
Die Europäische Gemeinschaft, nachstehend «Gemeinschaft» genannt, einerseits und die Republik Island, nachstehend «Island» genannt, das Königreich Norwegen, nachstehend «Norwegen» genannt, die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «die Schweiz» genannt, sowie das Fürstentum Liechtenstein, nachstehend «Liechtenstein» genannt, im Folgenden «assoziierte Staaten» genannt, andererseits im Folgenden «Parteien der Vereinbarung» genannt, gestützt auf das Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend «Assoziierungsübereinkommen mit Norwegen und Island» genannt), gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Ent- wicklung des Schengen-Besitzstands1 (nachstehend «Assoziierungsabkommen mit der Schweiz» genannt), gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liech- tenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
SR 0.362.311 1 SR 0.362.31
2010-0592 2807
Zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Aussengrenzenfonds AS 2010
Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nach- stehend «Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein» genannt), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft errichtete mit der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates den Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 –2013 (nachstehend «Fonds» genannt) als Teil des Generellen Programms «Solidari- tät und Steuerung der Migrationsströme». (2) Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit Norwegen und Island, des Assoziie- rungsabkommens mit der Schweiz und des Assoziierungsprotokolls mit Liechten- stein dar. (3) Artikel 11 jener Entscheidung sieht vor, dass sich die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Dritt- staaten an dem Fonds entsprechend den Bestimmungen jener Entscheidung beteili- gen und dass Vereinbarungen zu schliessen sind, die die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln enthalten, einschliesslich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs gewährleisten. (4) Der Fonds ist ein spezielles Instrument des Schengen-Besitzstands, der dafür bestimmt ist, die Umsetzung des Schengen-Besitzstands im Bereich der Aussen- grenzen und der Visumspolitik in den Mitgliedstaaten finanziell zu unterstützen und eine Lastenverteilung vorzunehmen. (5) Um die Berechnung der jährlichen Mittelzuweisungen an die Staaten, die sich an dem Fonds beteiligen, sowie die Mehrjahresplanung für die assoziierten Staaten zu erleichtern, werden in dieser Vereinbarung die jährlichen Finanzbeiträge der assoziierten Staaten in Form von Festbeträgen festgelegt, die einem Berichtigungs- verfahren unterliegen, das im letzten Jahr des Mehrjahresprogramms angewandt wird, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Regelungsbereich Diese Vereinbarung legt gemäss der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013 innerhalb des Generellen Programms «Solidarität und Steue- rung der Migrationsströme» (nachstehend «Entscheidung» genannt) die für die Beteiligung der assoziierten Staaten an dem Fonds nötigen zusätzlichen Regeln fest.
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Art. 2 Finanzverwaltung und -kontrolle (1) Die assoziierten Staaten ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um sicher- zustellen, dass die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nach- stehend «EG-Vertrag» genannt) und im abgeleiteten Gemeinschaftsrecht nieder- gelegten einschlägigen Vorschriften zur Finanzverwaltung und -kontrolle eingehalten werden. (2) Die Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 sind Folgende: – Artikel 248 Absätze 1–3, die Artikel 256 und 274 sowie Artikel 280 Absätze 1–3 EG-Vertrag; – Artikel 27, 28a und 52, Artikel 53 Buchstabe b, Artikel 72 Absatz 2 sowie Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 20022 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Haushaltsordnung» genannt); – Die entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 20023 mit Durchfüh- rungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Euro- päischen Gemeinschaften; – Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 19964 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmässigkeiten; und – Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 19995 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF). Die Parteien der Vereinbarung können diese Liste im gegenseitigen Einvernehmen ändern. (3) Die assoziierten Staaten wenden die in Absatz 2 genannten Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit dieser Vereinbarung an.
Art. 3 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Die Verwendung der Fondsmittel im Hoheitsgebiet der assoziierten Staaten erfolgt nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
2 ABl. L 248 vom 16.09.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9). 3 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).
4 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
5 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
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Art. 4 Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten Allen Finanzakteuren und sonstigen Personen, die im Hoheitsgebiet der assoziierten Staaten Aufgaben in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzmanagement, Rech- nungsprüfung und Kontrolle wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Gemeinschaften in Konflikt geraten könnten.
Art. 5 Pflichten im Zuge der Übertragung der Mittelausführung Die assoziierten Staaten ergreifen die zum Schutze der finanziellen Interessen der Gemeinschaften erforderlichen gesetzgeberischen, regulatorischen, verwaltungs- rechtlichen oder sonstigen Massnahmen gemäss den Verpflichtungen aus Artikel 53 Buchstabe b und 95 Absatz 2 der Haushaltsordnung.
Art. 6 Vollstreckung Entscheidungen der Kommission, die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind im Hoheitsgebiet der assoziierten Staaten vollstreckbare Titel. Die Vollstreckung erfolgt nach der Zivilprozessordnung des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird der Entscheidung ohne weitere Formalitäten beigefügt; es findet lediglich eine Prüfung der Echtheit des Titels durch die einzelstaatliche Behörde statt, die die Regierungen der assoziierten Staaten zu diesem Zweck bestimmen und der Kommission gegenüber benennen. Sind diese Formvorschriften auf Antrag der Kommission erfüllt, so kann diese die Vollstreckung nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Voll- streckung stattfinden soll, betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft. Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Euro- päischen Gemeinschaften ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmässig- keit der Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtspre- chungsorgane zuständig.
Art. 7 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften (1) In Übereinstimmung mit Artikel 280 EG-Vertrag obliegt es den assoziierten Staaten: a) Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemein- schaft gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Massnahmen zu bekämpfen, die abschreckend und so gestaltet sind, dass sie einen effektiven Schutz bie- ten; b) die gleichen Massnahmen zu ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten; und
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c) ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft mit den Mitgliedstaaten und der Kommission zu koordinieren. (2) Zu diesem Zweck ergreifen die assoziierten Staaten Massnahmen, die mit den von der Gemeinschaft gemäss Artikel 280 Absatz 4 EG-Vertrag ergriffenen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung in Kraft befindlichen Massnah- men gleichwertig sind. Für den Fall, dass die Gemeinschaft gemäss diesem Artikel weitere Massnahmen ergreift, können die Parteien der Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen gleichwertige Massnahmen beschliessen.
Art. 8 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission Unbeschadet ihrer Rechte gemäss den Artikeln 35 und 47 der Entscheidung kann die Kommission (OLAF) im Hoheitsgebiet der assoziierten Staaten im Zusammenhang mit dem Fonds Kontrollen und Überprüfungen vor Ort auf der Grundlage der Ver- ordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmässigkeiten vornehmen. Die Behörden der assoziierten Staaten erleichtern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf ihren Wunsch hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden kön- nen.
Art. 9 Rechnungshof Gemäss Artikel 248 Absatz 3 EG-Vertrag und gemäss dem ersten Teil, Titel VIII, Kapitel 1 der Haushaltsordnung kann der Europäische Rechnungshof im Hoheits- gebiet der assoziierten Staaten im Zusammenhang mit dem Fonds in den Räumlich- keiten von Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Gemein- schaft verwalten, sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen. Die Prüfung des Rechnungshofs in den assoziierten Staaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungs- organe der assoziierten Staaten arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit ver- trauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen. Der Rechnungshof hat mindestens die Rechte, die der Kommission gemäss den Artikeln 35 und 47 der Entscheidung und Artikel 8 dieser Vereinbarung zustehen.
Art. 10 Öffentliche Auftragsvergabe (1) Island, Norwegen und Liechtenstein wenden ihr Vergaberecht in Übereinstim- mung mit Anhang XVI des EWR-Abkommens an.
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(2) Die Schweiz wendet ihr einzelstaatliches Vergaberecht in Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen an. Die Schweiz übermittelt der Kommission eine Beschreibung ihrer Vergabeverfahren und des dazugehörigen Verwaltungs- und Kontrollsystems. Ausserdem liefert sie in jedem Abschlussbericht über die Umsetzung des Jahres- programms Informationen über die durchgeführten Vergabeverfahren.
Art. 11 Finanzbeiträge und Mittelzuweisungen (1) Die von den assoziierten Staaten jährlich zu entrichtenden Beiträge zu dem Fonds ergeben sich aus den nachfolgenden Tabellen:
in 1000 Euro 2009
EG-Haushaltsmittel 185 500 Island 260 Norwegen 5 100 Schweiz 5 565
Die Beiträge für das Jahr 2009 sind unveränderliche Festbeträge6.
in 1000 Euro Index7 2010 2011 2012 2013
Veranschlagte % 207 500 253 500 349 100 481 200 EG-Haushaltsmittel Island 0,04 79 96 132 183 Norwegen 2,61 5 408 6 607 9 099 12 542 Schweiz 3,35 6 943 8 483 11 682 16 102 Liechtenstein 0,03 62 76 105 144
Für die Jahre 2010–2013 werden auf die zu zahlenden Beiträge vorbehaltlich Absatz 4 die oben genannten Indizes angewandt.
(2) In den Jahren 2011–2013 erfolgt die Zahlung der Beiträge bis 15. Februar des betreffenden Haushaltsjahres, nachdem die Kommission bis 15. Dezember des vorangegangenen Jahres die Einziehungsanordnungen ausgestellt hat. (3) Die Beiträge für 2009 werden 2010 in Form von Sonderbeitragszahlungen geleistet. Sie sind zusammen mit dem Beitrag für 2010 bis 15. Februar 2010 zu entrichten. Im Falle der Schweiz wird der Beitrag spätestens einen Monat nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung fällig.
6 Berechnet anhand des BIP des Jahres 2007.
7 Die Indexzahlen sind aufgerundet.
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Die Zuweisung der von der Kommission gemäss den Artikeln 14 und 15 der Ent- scheidung errechneten Mittel für das Jahr 2009 an die betreffenden assoziierten Staaten durch die Gemeinschaft erfolgt erst 2010 in Form von Sonderzuweisungen, die sich wie folgt verteilen: Island 62 148 EUR Norwegen 1 611 049 EUR Schweiz 2 282 112 EUR
Die Mittelzuweisungen für 2010 und die Sonderzuweisungen für das Jahr 2009 werden zusammen im Jahresprogramm für 2010 erfasst. Von 2010 an erfolgt die Berechnung der Mittelzuweisungen an die assoziierten Staaten auf Jahresbasis auf der Grundlage der Artikel 14 und 15 der Entscheidung. (4) Die Parteien der Vereinbarung berichtigen die in den Haushaltsjahren 2010, 2011, 2012 und 2013 von den assoziierten Staaten geleisteten Beiträge anhand der neuesten zum 1. Mai 2012 verfügbaren BIP-Zahlen. Die Berichtigungen werden auf den 2013 zu leistenden Beitrag angerechnet. Für den zum Zwecke der Berichtigungen zu berechnenden Prozentsatz des BIP des jeweiligen assoziierten Staates gilt Folgendes: – Für Island und Norwegen bestimmt sich gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Assoziierungsübereinkommens mit Norwegen und Island der Prozentsatz ihres BIP im Verhältnis zum BIP aller teilnehmenden Staaten. – Für die Schweiz bestimmt sich gemäss Artikel 11 des Assoziierungsabkom- mens mit der Schweiz der Prozentsatz ihres BIP im Verhältnis zum BIP aller teilnehmenden Staaten. – Für Liechtenstein bestimmt sich gemäss Artikel 3 des Assoziierungsproto- kolls mit Liechtenstein der Prozentsatz seines BIP im Verhältnis zum BIP aller teilnehmenden Staaten. (5) Im Falle einer Änderung der in Artikel 13 Absatz 1 der Entscheidung genannten Gesamtfinanzausstattung oder von Änderungen der in der Tabelle in Absatz 1 aus- gewiesenen jährlichen Mittel, die die EG-Haushaltsbehörde gemäss Ziffer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaft- liche Haushaltsführung8 im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeit- raum 2007–2013 beschliesst, werden die Zahlen in der in Absatz 1 enthaltenen Tabelle von den Parteien der Vereinbarung entsprechend angepasst. Jede Anpassung muss proportional zur Änderung der Gesamtfinanzausstattung beziehungsweise der jeweiligen jährlichen Mittelansätze erfolgen und gilt für das oder die von der Änderung betroffenen Haushaltsjahre.
8 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
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Zu diesem Zweck teilt die Kommission den assoziierten Staaten schriftlich mit, wie sich die Anpassungen auf die Höhe ihrer Finanzbeiträge auswirken und wie bei etwaigen Nachzahlungen oder Rückerstattungen zu verfahren ist. (6) Liechtenstein leistet nur für die Jahre von dem in Artikel 13 Absatz 6 genannten Tag an einen Beitrag. (7) Die Kommission kann jährlich bis zu 300 000 EUR der von den assoziierten Staaten geleisteten Zahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben für interne oder externe Mitarbeiter verwenden, die die assoziierten Staaten bei der Umsetzung der Entscheidung und dieser Vereinbarung unterstützen. (8) Für 2009 und 2010 nimmt die Kommission die Mittelbindungen für das betref- fende Haushaltsjahr auf der Grundlage der den assoziierten Staaten von der Gemein- schaft gemäss den Artikeln 14 und 15 der Entscheidung zugewiesenen Mittel vor.
Art. 12 Vertrauliche Behandlung von Informationen Die aufgrund dieser Vereinbarung mitgeteilten oder eingeholten Informationen unterliegen ungeachtet der Form ihrer Übermittlung dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, den die für die Organe der Gemeinschaft geltenden Vorschrif- ten sowie das Recht der assoziierten Staaten für vergleichbare Informationen vorse- hen. Informationen dieser Art dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder den assoziierten Staaten auf- grund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
Art. 13 Inkrafttreten (1) Verwahrer dieser Vereinbarung ist der Generalsekretär des Rates der Europäi- schen Union. (2) Die Gemeinschaft, Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein geneh- migen diese Vereinbarung nach ihren eigenen Verfahren. (3) Die Vereinbarung tritt erst in Kraft, wenn sie von der Gemeinschaft und mindes- tens einer weiteren unterzeichnenden Partei genehmigt worden ist. (4) Die Vereinbarung tritt für jede Partei der Vereinbarung am ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung der Genehmigungsurkunde beim Verwahrer in Kraft. (5) Unbeschadet etwaiger verfassungsmässiger Erfordernisse wenden die Gemein- schaft, Island, Norwegen und die Schweiz die Vereinbarung mit Ausnahme von Artikel 6 ab dem ersten Tag nach ihrer Unterzeichnung vorläufig an. (6) Die Gemeinschaft und Liechtenstein wenden diese Vereinbarung ab dem Tag vorläufig an, an dem die Vorschriften des Artikels 2 des Protokolls über die Assozi- ierung Liechtensteins gemäss Artikel 10 des Protokolls in Kraft treten.
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Art. 14 Programmabwicklung und Berichterstattung (1) Die assoziierten Staaten teilen der Kommission spätestens einen Monat nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung mit, welche Behörden mit der Durchführung ihres Mehrjahresprogramms und ihrer Jahresprogramme betraut sind. (2) Die assoziierten Staaten unterbreiten der Kommission spätestens drei Monate nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung den Entwurf ihres Mehrjahresprogramms 2010–2013. (3) Die assoziierten Staaten unterbreiten der Kommission spätestens fünf Monate nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung den Entwurf ihres Jahresprogramms für 2010. (4) Die assoziierten Staaten legen spätestens drei Monate nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme nach Massgabe von Artikel 34 Absatz 2 der Entscheidung vor. (5) Die Kommission billigt das Mehrjahresprogramm innerhalb von drei Monaten und das Jahresprogramm für 2010 innerhalb eines Monats nach ihrer förmlichen Einreichung nach den in der Entscheidung genannten Verfahren, sofern sich die Kommission gemäss dem Verfahren nach Artikel 34 der Entscheidung davon über- zeugt hat, dass die assoziierten Staaten die Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäss den Artikeln 26–32 der Entscheidung eingerichtet haben. (6) Der in Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung vorgesehene Bewer- tungsbericht braucht nicht vorgelegt zu werden.
Art. 15 Gültigkeit und Beendigung der Vereinbarung (1) Die Vereinbarung kann von der Gemeinschaft oder einem assoziierten Staat durch Notifizierung gegenüber den verbleibenden Parteien der Vereinbarung been- det werden. Die Anwendbarkeit der Vereinbarung endet drei Monate nach dieser Notifizierung. Zum Zeitpunkt der Beendigung noch laufende Projekte und Mass- nahmen werden entsprechend den in dieser Vereinbarung niedergelegten Bedingun- gen fortgeführt. Sonstige Folgen der Beendigung werden von den Parteien der Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen geregelt. (2) Im Falle Islands und Norwegens ist diese Vereinbarung beendet, wenn das Assoziierungsübereinkommen mit Norwegen und Island gemäss dessen Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 16 beendet wird. Im Falle der Schweiz ist diese Vereinbarung beendet, wenn das Assoziierungsab- kommen mit der Schweiz gemäss dessen Artikel 7 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 17 beendet wird. Im Falle Liechtensteins ist diese Vereinbarung beendet, wenn das Assoziierungspro- tokoll mit Liechtenstein gemäss dessen Artikel 5 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 3 beendet wird.
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Art. 16 Sprachen Diese Vereinbarung und die ihr beigefügten Erklärungen sind in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, nieder- ländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer sowie in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel, am 19. März 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
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Gemeinsame Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und Liechtensteins zur Beteiligung Liechtensteins am Aussengrenzenfonds in Anwendung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Die Europäische Gemeinschaft und Liechtenstein, – eingedenk dessen, dass Liechtenstein aufgrund seiner geografischen Beson- derheiten weder über Aussengrenzen noch über ein konsularisches Netz ver- fügt und ihm mithin die Voraussetzungen für die Konzipierung eines Pro- gramms zur Durchführung des Fonds fehlen, – in Anerkenntnis der Verpflichtung Liechtensteins, sich die Ziele des Schen- gen-Besitzstands zu eigen zu machen und Solidarität mit den Staaten zu üben, die die Schengener Bestimmungen über die Aussengrenzen anwenden, vereinbaren, das Liechtenstein beschliessen kann, sich nicht an der Durchführung des Fonds zu beteiligen, sofern es sich finanziell nach Massgabe von Artikel 11 der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürs- tentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Aussen- grenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013 beteiligt. Liechtenstein wird daher in den Fonds einzahlen, aber auf das Recht auf Zuwendungen aus dem Fonds nach Mass- gabe der Artikel 14 und 15 der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verzichten. Sollte sich Liechtenstein zu einem späteren Zeitpunkt beteiligen wollen, setzt es die Kommission frühzeitig hiervon in Kenntnis; die praktischen Vorkehrungen, die nötig sind, um die Anwendung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates, der Durchführungsbestimmungen sowie dieser Vereinbarung zu gewährleisten, werden im Wege eines Briefwechsels festgelegt.
Erklärung der Regierung Norwegens zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden Die Parteien der Vereinbarung werden darauf hingewiesen, dass die gegenwärtige Verfassung Norwegens nicht vorsieht, dass Entscheidungen der Gemeinschaftsorga- ne, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, unmittelbar vollstreckt werden können. Norwegen erkennt an, dass derartige Entscheidungen auch weiterhin unmittelbar an solche Unternehmen gerichtet werden und dass diese ihre Verpflichtungen nach der gegenwärtigen Praxis
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erfüllen sollten. Die genannten verfassungsrechtlichen Beschränkungen der unmit- telbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finan- zieller Verpflichtungen gelten nicht für Tochtergesellschaften und Vermögenswerte im Gebiet der Gemeinschaft, die in Norwegen ansässigen Unternehmen gehören. Sollten Schwierigkeiten auftreten, so ist Norwegen bereit, in Konsultationen einzu- treten und auf eine alle Teile befriedigende Lösung hinzuarbeiten.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird die in der einseitigen Erklärung Norwegens beschriebene Lage weiterhin beobachten. Sie kann jederzeit Konsultationen mit Norwegen einleiten, um befriedigende Lösungen für eventuell auftretende Probleme zu finden.