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Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)
Änderung vom 4. Juni 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Waffenverordnung vom 2. Juli 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bst. a Ziff. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 19 Abs. 1 Bst. a
1 Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Handrepetiergewehre erworben
werden: a. schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre;
Art. 20 Sachüberschrift Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht bei Reparatur von Waffen und bei Erwerb von Nichtfeuerwaffen (Art. 9b Abs. 2 und 10 Abs. 2 WG)
Art. 23 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Folgende Sportwaffen dürfen mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetz-
lichen Vertretung unmündigen Personen, die Mitglied eines anerkannten Schiess- vereins sind, leihweise abgegeben werden:
Art. 30 Buchführung (Art. 21 WG)
1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unter-
lagen nach Artikel 21 Absatz 2 WG geordnet aufbewahren.
1 SR 514.541
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2 Sie müssen die Bücher nach Artikel 21 Absatz 1 WG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten: a. Anzahl, Art, Bezeichnung, Kaliber und Nummer von hergestellten, beschaff- ten oder übertragenen Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffen- zubehör und reparierten Feuerwaffen sowie Datum der Herstellung, Beschaffung, Übertragung oder Reparatur; b. Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertra- genen Munition und des Schiesspulvers sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung; c. Personalien der liefernden oder erwerbenden Person; d. Lagerbestand. 3 Sie müssen den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in die Unterlagen gewäh- ren. Dritten ist die Einsicht zu verweigern.
Art. 31 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c und d Markierung von Feuerwaffen (Art. 18a WG)
1 Auf Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör, die in
der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, sind unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen: c. Herstellungsland oder Herstellungsort; d. Herstellungsjahr.
Art. 31a Markierung von Munition (Art. 18b WG)
Auf den kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in der Schweiz herge- stellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wird, sind unverzüglich einzeln und deutlich sichtbar anzubringen: a. Identifikationsnummer der Lieferung; b. Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin; c. Kaliber; d. Munitionstyp.
Art. 40 Abs. 4 Aufgehoben
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Art. 44 Meldepflicht und Begleitschein (Art. 22b WG)
1 Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder die dazugehörige Munition
in einen Schengen-Staat ausführen will, muss dies der Zentralstelle Waffen auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.
2 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a. Name und Adresse aller beteiligten Personen; b. Bestimmungsort; c. Anzahl, Art der Waffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber und Waffennummer; d. Transportmittel; e. Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag.
3 Werden die Gegenstände von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffen-
handelsbewilligung an eine am Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte Person ausgeführt, so sind die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e nicht erforderlich.
4 Die Zentralstelle Waffen stellt den Begleitschein aus, wenn:
a. der sichere Transport gewährleistet ist; und b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine amtliche Bestätigung des Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger oder die Endemp- fängerin zum Besitz der betreffenden Gegenstände berechtigt ist.
5 Kann die Bestätigung nach Absatz 4 Buchstabe b nicht beigebracht werden, so
kann die Zentralstelle Waffen eine Bestätigung ausstellen.
Art. 45 Aufgehoben
Art. 52 Abs. 2
2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erstellt die Formulare für
Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 12 Abs. 3, 15 Abs. 1, 28 Abs. 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2,
48 Abs. 1 und 68 Abs. 4) sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer
Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 11 Abs. 1 WG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der zustän- digen kantonalen Behörde oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik bezogen werden.
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Art. 54 Sachüberschrift und Abs. 1–3 Verfahren nach einer Beschlagnahme ohne Rückgabemöglichkeit (Art. 31 Abs. 5 WG)
1 Ist der nach Artikel 31 WG beschlagnahmte Gegenstand verwertbar, so kann die
zuständige Behörde frei darüber verfügen.
2 Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbe-
wahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen.
3 Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand
nicht zurückgegeben werden kann.
Art. 60 Personalien (Art. 32b)
1 Als Personalien enthalten:
a. die DEWA, die DEWS, die DEBBWA, die ASWA und die kantonalen Informationssysteme über den Erwerb von Feuerwaffen: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit; b. die DAWA: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Adresse.
2 Die DEBBWA und die DAWA enthalten zusätzlich zu den Angaben nach Arti-
kel 32b Absatz 2 WG folgende Angaben: a. Hersteller oder Herstellerin; b. Kaliber.
Art. 61–63 Aufgehoben
Art. 66 Dauer der Datenaufbewahrung (Art. 32c Abs. 4 WG)
1 Die Daten der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der DAWA und der ASWA
werden während 50 Jahren aufbewahrt.
2 Die Daten des kantonalen Informationssystems über den Erwerb von Feuerwaffen
werden während mindestens 30 Jahren aufbewahrt.
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II
1 Die Anhänge 1 und 2 werden wie folgt geändert:
Anhang 1 Bst. a Ziff. 1 Aufgehoben
Anhang 1 Bst. c Ziff. 2 und 6 Franken
c. …
2. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d WG 50.—
…
6. Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f WG 120.—
Anhang 2 Bst. c Als Reizstoffe gelten: c. CN (ω-Chloracetophenon);
2 Anhang 3 wird aufgehoben.
III Diese Änderung tritt am 28. Juli 2010 in Kraft.
4. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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