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AS 2010 2867

Verordnung des WBF über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit

Verordnung des EVD über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit

vom 18. Juni 2010

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD), gestützt auf die Artikel 20 Absatz 2, 21 Absatz 3 und 26 der Verordnung vom 19. Mai 20101 über die Sicherheit von Produkten (PrSV) und auf Artikel 13b Absatz 1 der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 19992, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten zur und die Finanzierung der Markt- überwachung nach Artikel 20 PrSV in Bezug auf folgende Produkte (Produkte): a. Maschinen; b. Aufzüge; c. Gasgeräte; d. Druckgeräte; e. einfache Druckbehälter; f. Persönliche Schutzausrüstungen (PSA); g. übrige Produkte gemäss Artikel 19 Buchstabe g PrSV.

Art. 2 «Betrieb» In dieser Verordnung bedeutet der Begriff «Betrieb» einen Betrieb im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Dezember 19833 über die Unfallver- hütung (VUV).

Art. 3 Zuständigkeiten Im Anhang ist geregelt, welches Kontrollorgan für welche Produktekategorie zuständig ist.

SR 930.111.5

2010-1025 2867

Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung AS 2010

Art. 4 Koordination

1 Fälltein Produkt unter mehrere Produktekategorien, so koordinieren sich die

zuständigen Kontrollorgane untereinander. 2 Bei Konflikten über die Zuständigkeit entscheidet das Staatssekretariat für Wirt- schaft (SECO).

Art. 5 Aufzugsregister Das Eidgenössische Inspektorat für Aufzüge im ausserbetrieblichen Bereich (EIA) führt das Register der Aufzüge nach Artikel 13b der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 1999.

Art. 6 Finanzierung aus Gebühren Die Kontrollorgane finanzieren ihre Kosten in erster Linie aus den Einnahmen aus den Gebühren, die gestützt auf die PrSV erhoben werden.

Art. 7 Finanzierung aus Prämienzuschlag Die Durchführungsorgane nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19814 über die Unfallversicherung, welche die Marktüberwachung nach den Artikeln 22–24 PrSV in Betrieben vollziehen, finanzieren ihre Aufwendungen aus dem Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 91 Buch- stabe f VUV5, soweit die Einnahmen aus den Gebühren, die gestützt auf die PrSV erhoben werden, ihren Aufwand nicht decken.

Art. 8 Abgeltung für nicht gedeckte Kosten

1 Kosten, die weder durch Gebühren noch durch den Prämienzuschlag finanziert

werden können, werden vom SECO abgegolten.

2 Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Regelungen mit den zuständigen

Kontrollorganen.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 23. August 20056 über die Zuständigkeiten im Vollzug der Gesetzgebung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten und über dessen Finanzierung wird aufgehoben.

4 SR 832.20 5 SR 832.30 6 AS 2005 4257, 2009 2573

Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung AS 2010

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

18. Juni 2010 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard

Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung AS 2010

Anhang (Art. 3)

Produktekategorien und zuständige Kontrollorgane

Produktekategorie zuständiges Kontrollorgan

a. Maschinen und unvollständige Maschinen, insbesondere gemäss Artikel 1 Absatz 3 der Maschinenverordnung vom 2. April 20087:

1. in Betrieben, mit Ausnahme von Pro- Schweizerische Unfallversiche-

dukten gemäss Ziffer 3, rungsanstalt (Suva)

2. ausserhalb von Betrieben, insbesondere Schweizerische Beratungsstelle für

im Strassenverkehr, Sport und Haushalt, Unfallverhütung (bfu) mit Ausnahme von Produkten gemäss Ziffer 3 und 4,

3. in der Landwirtschaft und im Garten- agriss Stiftung Agri-Sicherheit

bau, mit Ausnahme von Produkten gemäss Ziffer 4,

4. Beförderungsanlagen ausserhalb von Eidgenössisches Inspektorat für

Betrieben, bei denen ein Fördermittel Aufzüge im ausserbetrieblichen (Kabine, Fahrstuhl, Plattform, Treppen- Bereich (EIA) stufen, Fahrband oder ähnliche Einrich- tungen) längs einer oder mehrerer Füh- rungen bewegt wird und deren Sicherheit nicht anderweitig bundes- rechtlich geregelt ist, mit Ausnahme von Jahrmarktgeräten; b. Gasgeräte, insbesondere gemäss Artikel 12 Absatz 1 PrSV, sowie weitere Produkte für:

1. Herstellung bis Verwendung von Schweizerischer Verein des

Gasbrenn- und Gastreibstoffen wie Gas- und Wasserfaches (SVGW) Stadtgas, Erdgas, Flüssiggas, Klärgas, Biogas oder ähnliche Gase,

2. Herstellung bis Verwendung von tech- Schweizerischer Verein für

nischen Gasen und Gasen für den Schweisstechnik (SVS) Medizinalbereich,

3. gasgestütztes Schweissen, Schneiden Schweizerischer Verein für

und verwandte Verfahren; Schweisstechnik (SVS)

7 SR 819.14

Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung AS 2010

Produktekategorie zuständiges Kontrollorgan

c. persönliche Schutzausrüstungen, insbesondere gemäss Artikel 12 Absatz 2 PrSV:

1. in Betrieben, mit Ausnahme von Pro- Schweizerische Unfallversiche-

dukten gemäss Ziffer 3, rungsanstalt (Suva)

2. ausserhalb von Betrieben, insbesondere Schweizerische Beratungsstelle für

im Strassenverkehr, Sport und Haushalt, Unfallverhütung (bfu) mit Ausnahme von Produkten gemäss Ziffer 3,

3. in der Landwirtschaft und im agriss (Stiftung Agri-Sicherheit

Gartenbau; Schweiz) d. Druckbehälter und Druckgeräte, Schweizerischer Verein für tech- insbesondere gemäss der Druckgeräte- nische Inspektionen (SVTI) verordnung vom 20. November 20028 und der Druckbehälterverordnung vom 20. November 20029; e. Aufzüge gemäss Artikel 1 der Aufzugs- verordnung vom 23. Juni 199910:

1. in Betrieben, Schweizerische Unfallversiche-

rungsanstalt (Suva)

2. ausserhalb von Betrieben; Eidgenössisches Inspektorat für

Aufzüge im ausserbetrieblichen Bereich (EIA) f. Produkte für nicht gasgestütztes Schweis- Schweizerischer Verein für sen, Schneiden und verwandte Verfahren; Schweisstechnik (SVS) g. Produkte in Wasserversorgungssystemen Schweizerischer Verein des und Trinkwasser-installationen; Gas- und Wasserfaches (SVGW) h. Produkte, die nicht unter die Buch- staben a–g dieses Anhangs fallen:

1. in Betrieben, mit Ausnahme von Schweizerische Unfallversiche-

Produkten gemäss Ziffer 3, rungsanstalt (Suva)

8 SR 819.121 9 SR 819.122 10 SR 819.13

Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung AS 2010

Produktekategorie zuständiges Kontrollorgan

2. ausserhalb von Betrieben, insbesondere Schweizerische Beratungsstelle für

im Strassenverkehr, Sport und Haushalt, Unfallverhütung (bfu) mit Ausnahme von Produkten gemäss Ziffer 3,

3. in der Landwirtschaft und im agriss (Stiftung Agri-Sicherheit

Gartenbau. Schweiz)